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  • Gesetz oder Gewissen

    Gesetz oder Gewissen

    Vor etwas mehr als einem Monat hat sich der Kollege Heinrich Schmitz in seiner Kolumne mit den Begriffen Recht, Gesetz und Gewissen beschäftigt. Die Fragen, die er da aufgeworfen hat, haben mich seitdem nicht losgelassen. Heute will ich meine Sicht auf die Beziehung zwischen den Dingen, die mit diesen Begriffen bezeichnet werden, endlich ausformulieren.

    Recht und Gesetz: Der Unterschied

    Was Gesetz ist, scheint klar: es sind all die Gesetze, die ein Gesetzgeber beschließt, also jene verbindlichen Vorschriften, die in der Bundesrepublik vom Bundestag oder von Landtagen beschlossen und im Gesetzblatt veröffentlicht werden. Es ist sicherlich sinnvoll, nach der Herkunft dieses Begriffs zu fragen, zumal es, wenigstens im allgemeinen Sprachgebrauch, ja auch ungeschriebene Gesetze gibt, die sicherlich nicht vom Bundestag beschlossen werden. Dazu gleich mehr.

    Was den Begriff Recht betrifft, möchte ich etwas von Heinrich Schmitz‘ Verständnis abweichen. Genauer gesagt, war er mir da etwas zu unpräzise unterwegs. Ich meine, dass das Wort eine doppelte Bedeutung hat. Einmal hat es diesen weiteren Sinn, den – wenn ich ihn richtig verstanden habe – der Kollege meinte. Es umfasst dann auch unsere Werte und Grundsätze, die zum Teil im Grundgesetz stehen, die aber auch in den Begriffen Rechtsempfinden und Gerechtigkeit Ausdruck finden.

    Wenn man aber sagt, die Richter seien an Recht und Gesetz gebunden, dann sind nicht solche allgemeinen Vorstellungen gemeint, es sei denn, sie stehen eben im Grundgesetz. Und in diesem Grundgesetz findet man auch Hinweise, was mit Recht gemeint ist, wenn man von der Bindung an Recht und Gesetz spricht. Da ist z.B. vom Bundesrecht die Rede, das Landesrecht bricht. Das sind aber keinen großen, allgemeinen Vorstellungen von Rechtmäßigkeit, Gerechtigkeit und Rechtsempfinden. Zum Recht in diesem Sinne gehören eben neben den Gesetzen auch die ganzen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, auch die Rechtsprechung der obersten Gerichte selbst. Recht in diesem Sinne ist was ganz unspektakuläres, die ganze Menge Vorschriften und allgemeinen Festlegungen, die auf legale Weise, in Beachtung und zur Umsetzung der Gesetze von den Institutionen festgelegt wurden, die die Berechtigung dazu haben.

    Recht als Gerechtigkeit

    Es gibt aber eben auch dieses andere Recht, das wir meinen, wenn wir sagen: Das kann doch nicht Rechtens sein. Das widerspricht meinem Rechtsempfinden, das ist ungerecht. Wenn man meint, dass ein Gesetz geändert werden müsse, abgeschafft oder auch neu eingeführt, dann liegt dem eben schon eine Vorstellung von Recht zu Grunde, das eigentlich gelten müsste.

    Gesetze müssen sich an irgendetwas messen lassen, an den ungeschriebenen Gesetzen der Gerechtigkeit, am Rechtsempfinden. Aber andererseits wäre die Existenz von Gesetzen sinnlos, wenn ich ihnen nur folgen müsste, soweit sie meinem Rechtsempfinden auch entsprechen.

    Einfach so zu sagen: dieser Paragraph dieses Gesetzes, diese Vorschrift, jene Verordnung, widerspricht meinem Rechtsempfinden, also muss ich mich auch nicht daran halten, scheint absurd.

    Widerspruch zwischen Gesetz und Gewissen?

    Man könnte einwenden: so absurd ist das gar nicht. Natürlich kann ich gegen ein Gesetz verstoßen, aber der Staat ist eben berechtigt, mich dafür zu bestrafen. Kein Gesetz kann mich dazu zwingen, etwas zu tun, was ich für Unrecht halte. Hier kommt das Gewissen ins Spiel. Wenn mein Gewissen mit dem Gesetz in Widerspruch gerät, dann soll ich dem Gewissen folgen – sagt das Gewissen. Es kann auch sein, dass ich ein Feigling bin, die Strafe vermeiden will und das Gewissen zum Schweigen bringe, um stattdessen zähneknirschend dem Gesetz zu folgen.

    Ein weiterer Einwand kann lauten: Man sollte gute Gründe haben, wenn man sein Rechtsempfinden, also das, was man eigentlich für rechtens hält, über das Gesetz stellt. Denn das Gesetz, im besten Fall, ist nach Spielregeln zustande gekommen, die es eigentlich akzeptabel machen müssten. Ich sollte also nicht einfach meiner ersten Intuition folgen, wenn ich mich der Forderung eines Gesetzes widersetze, sondern gut abwägen, nachdenken, reflektieren. Was ich in einer ersten emotionalen Reaktion als unrechtes Gesetz empfinde, kann sich, bei weiterem Nachdenken, als ein vernünftiger Kompromiss herausstellen.

    Am Ende bleibt aber das bestehen, was Heinrich Schmitz die Spannung zwischen Gesetz und Gewissen nennt. Ich sehe da allerdings kein Gleichgewicht. Das Gewissen steht, wenn ich es genau bedenke, am höchsten. Wo ein Gesetz, oder eben das Recht mit all den Verordnungen und Vorschriften, etwas von mir fordert, was mein Gewissen für falsch hält, da bin ich – nach gewissenhafter Prüfung – auch verpflichtet, dem Gewissen zu folgen. Dass ich damit den demokratisch legitimierten Staat herausfordere, darf letztlich kein Argument sein. Es mag sein, dass ich zu feige bin, oder zu bequem, die Sanktionen zu ertragen, die meine Gesetzesverletzung provoziert. Damit muss ich dann leben. Aber das Gewissen wird sich davon nicht beruhigen lassen.

    Um Probleme der Wahl von Bundesverfassungsrichtern durch Bundestag und Regierung ging es in der vorigen Kolumne von Jörg Phil Friedrich.

  • Warum Doping bestrafen?

    Am Freitag hat der Bundestag ein Anti-Doping-Gesetz beschlossen. Überführten Doping-Sündern droht nun eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren. Das ist das Strafmaß, welches das Strafgesetzbuch z.B. auch für Nötigung oder Unterschlagung vorsieht.

    Der Sport soll dadurch wieder sauberer und ehrlicher werden, liest man. Und im Radiointerview höre ich die ersten Stimmen von Politikern, die nicht nur für Leistungssportler eine Bestrafung fordern, wenn die leistungsverbessernde Substanzen einnehmen, sondern auch für Freizeitsportler und Fitness-Studio-Besucher.

    Da fragt man sich natürlich, was am Doping eigentlich so böse ist, dass es bestraft werden muss. Nötigung und Unterschlagung schädigt jemanden anders, es gibt einen Täter und ein Opfer, beide sind voneinander verschiedene Leute. Es ist schwer vorstellbar, dass jemand dafür bestraft wird, dass er sich selbst zu irgendwas nötigt. Auch wenn man sich selbst verletzt oder sich gar umzubringen versucht, wird man bekanntlich nicht bestraft.

    Künstler für Drogenkonsum bestrafen?

    Zumindest derzeit käme auch kaum jemand auf die Idee, einen Musiker dafür zu bestrafen, dass er Drogen nimmt, um die Bühnenshow besser durchzustehen. Auch ein Maler oder ein Schriftsteller, der nur im Alkoholrausch schaffen kann, wird dafür nicht bestraft. Warum soll man also Sportler ins Gefängnis stecken, wenn sie irgendwelche Chemikalien schlucken um schneller zu laufen oder weiter zu springen?

    Man könnte einwenden, dass der Künstler nicht gegen einen anderen Künstler antritt, dass es bei ihm nicht um den Sieg in einem Wettbewerb geht. Doping im Sport – wenigstens im Leistungssport – wäre dann eine Art von Betrug: der dopende Sportler verschafft sich einen Vorteil gegenüber dem, der nicht dopt.

    Aber das gilt nur so lange, wie das Doping verboten ist. Genau genommen werden Sportler, die nicht dopen dürfen, gegenüber denen benachteiligt, in deren Heimatländern die Sache lockerer gesehen wird. Wenn Doping für alle Sportler weltweit erlaubt wäre, weiß jeder Sportler, worauf er sich einlässt, wenn er zum Wettkampf antritt – und er weiß, was er tun muss, wenn er eine Chance auf den Sieg haben will.

    Dagegen könnte man argumentieren, dass eine allgemeine Doping-Erlaubnis dazu führen würde, dass die, die sich die besten Chemiker, Biologen und Ärzte leisten können, bessere Chancen auf den Sieg hätten – dass also letztlich die ökonomische Stärke über Sieg oder Niederlage entscheiden würde. Aber das ist heute natürlich nicht anders. Auch jetzt entscheiden die besseren Techniker, die besseren Wissenschaftler über die Chancenverteilung im Hochleistungssport. Wo ist überhaupt der Unterschied, ob ich Physiologen, Materialforscher und andere Techniker zur Leistungsoptimierung beschäftige oder Chemiker und Biologen? Davon, dass natürlich auch der optimierte Einsatz von Schmerzmitteln und anderen erlaubten Substanzen über den Trainingserfolg mitentscheidet, wollen wir gar nicht reden.

    Das einzige Argument, was für ein Dopingverbot und eine Bestrafung des Doping übrig bleibt, ist, dass der ganze kulturelle Sinn des Sportwettkampfs verloren geht, wenn die Leistungen der Sportler durch Chemie und nicht durch normales Training eines gesunden Menschen zustande kommen. Genau genommen ist das natürlich auch eine Illusion, denn auch ohne Doping sind sportliche Höchstleistungen, wie gesagt, nur noch durch den massiven Einsatz von Wissenschaft und Technik möglich, ein Olympiasieg ist längst schon nicht mehr das Ergebnis eines fleißig trainierenden Sportlers mit eisernem Willen, sondern Resultat einer Sport-Technologie, in der der Sportler nur noch eine Komponente ist.

    Gebt das EPO frei!

    Aber lassen wir dieses Argument einen Moment lang gelten: Erlaubtes Doping würde den Sinn, den der Leistungssport für unsere Kultur hat, mit einem Schlag vernichten. Wir verlören schlicht das Interesse an allen sportlichen Wettbewerben, wir würden die Sportler nicht mehr bewundern, sie könnten uns kein Vorbild mehr sein.

    Na und? Ganz schnell wäre es vorbei mit diesem Sport, niemand würde mehr dafür zahlen, und damit könnte sich kein Sportler mehr die Doping-Mittel leisten. Das System würde zusammenbrechen, das wäre bitter für ein paar Funktionäre und Trainer, aber ganz so schlimm wie die Schließung von Zechen im Ruhrgebiet wäre es wohl nicht.

    In einer Welt, in der es keinen hochgezüchteten Leistungssport mehr gäbe, würden wir ganz schnell wieder anfangen, die zu bewundern, die durch abendliches Training überhaupt einen Marathon durchstehen oder ein bisschen schneller rennen können als wir selbst. Niemand müsste dafür Dopingmittel nehmen – und es könnte sich auch keiner leisten. Die Maßstäbe wären ganz schnell wieder zurechtgerückt.

    Deshalb kann man sich eigentlich nur wünschen, dass alle Leistungssportler dopen dürfen bis ihnen die Nähte der teuren Trikots platzen. Umso schneller ist der Spuk vorbei, und desto schneller gäbe es wieder ganz normalen Sport, den man bewundern könnte und dem es nachzueifern lohnte.

    Lesen Sie auch die letzte Kolumne von Jörg Friedrich über seine ganz persönliche Energiewende.

  • Der Rechtsstaat. Keine große Liebe

    In einem Rechtsstaat geht es mit rechten Dingen zu. Deshalb schätzen wir ihn, deshalb rufen wir nach ihm, wenn wir uns ungerecht behandelt fühlen. Kollege Heinrich Schmitz, selbst Rechtsanwalt, mag ihn und fürchtet, dass er an Akzeptanz verliert. Der Rechtsstaat soll uns vor Willkür schützen. Aber wie funktioniert so ein Rechtsstaat eigentlich und woran erkennt man ihn?

    Die Frage scheint trivial. In einem Rechtsstaat gilt das Gesetz, und alle Entscheidungen werden nach „Recht und Gesetz“ – wie es so schön heißt – getroffen. Allerdings kann sich schon das, genau genommen, niemand wirklich wünschen. Die Entscheidung, was ich der Familie heute zum Mittagessen vorsetze, muss kein Gesetz regeln. Oder doch? Da werden einige schon anderer Meinung sein, die mir ohnehin in allen Lebenslagen per Gesetz verbieten wollen, etwas Ungesundes zu tun.

    Schon die Frage, auf welche Bereiche des Lebens sich der Rechtsstaat ausdehnen darf, muss also ausgehandelt werden, und eine kritische Distanz zu ihm ist angebracht. Aber selbst wenn darüber Einigkeit bestünde, ist die Anwendung von Recht und Gesetz nicht immer so klar und einfach, um jederzeit erkennen zu können, ob wir nun in einem Rechtsstaat leben oder nicht.

    Recht oder Gesetz

    Recht und Gesetz sind nicht das Gleiche. Schon ihre ständige Zusammennennung zeigt, dass wir da auch einen Unterschied spüren, sonst könnten wir ja auf eines der beiden Wörter verzichten, wenn wir sagen, alles solle nach „Recht und Gesetz“ geschehen. Carl Schmitt hat schon zu Zeiten der Weimarer Republik vorgeschlagen, auf den Begriff Rechtsstaat ganz zu verzichten und stattdessen den Gesetzgebungsstaat vom Rechtsprechungsstaat zu unterscheiden. In einem Gesetzgebungsstaat legt der Souverän in Gesetzesregeln alles fest, was in der Gemeinschaft geregelt werden muss. Der Souverän ist für uns heutige am Besten natürlich ein demokratisch gewähltes Parlament, aber das muss nicht mal sein. Auch ein absolutistischer Herrscher, der allgemein gültige Gesetze erlässt, könnte als Souverän in einem Gesetzgebungsstaat gelten, oder auch eine bürokratisch-technokratische Behörde von Experten. Entscheidend ist, dass die Regeln nicht für den Einzelfall gemacht oder geändert werden, je nach Gutdünken des Souveräns, sondern eben allgemein gelten und auf den Einzelfall angewandt werden. Diese Anwendung erfolgt durch die Rechtsprechung, durch Gerichte verschiedenster Art, in denen Richter und Anwälte herausfinden, welche Gesetze anzuwenden sind. Im Idealfall eines Gesetzgebungsstaates könnte man das Gericht durch ein Computersystem ersetzen, das alle Gesetze kennt, den konkreten Fall in die Gesetzeslogik einordnet und die richtige Entscheidung trifft.

    Da die Wirklichkeit weit vielfältiger ist, als es sich selbst der gewiefteste Gesetzgeber träumen lassen kann, müssen die Richter in der Realität die Gesetze allerdings auslegen, sie müssen den Gesetzestext in seiner Intention erfassen und deuten, müssen kreativ und plausibel erraten, was der Gesetzgeber wohl in Paragraphen gegossen hätte, wenn er den gerade vorliegenden Fall gekannt hätte. Geschulte Richter schreiben sozusagen die Gesetze fort, und beim nächsten Mal können weitere Richter dann nicht nur die Gesetze, sondern auch die darauf basierenden Urteile zu Rate ziehen, um zu den richtigen Urteilen zu kommen.

    Soll der Richter doch richten

    Das könnte uns auf die Idee bringen, gar nich erst zu versuchen, alle Fälle und Situationen, die das Leben so bringt, in Gesetzen zu regeln, sondern nur das große Ganze, den allgemeinen Willen des Gesetzgebers schriftlich festzuhalten. Vielleicht würde sogar ein schlankes Grundgesetz genügen, das die allgemeine Verfassung der Gesellschaft festlegt. Was seine Artikel im konkreten Leben bedeuten, könnten die Richter im Einzelfall entscheiden. Das wäre dann der Rechtsprechungsstaat.

    In der Bundesrepublik haben wir eine Mischung aus Gesetzgebungsstaat und Rechtsprechungsstaat, und das ist auch gut so, auch wenn es die ganze Sache etwas verwirrend macht. Allerdings halten die einen Akteure den Gesetzgebungsstaat für ideal, während die anderen den Rechtsprechungsstaat bevorzugen. Das gibt nur keiner wirklich zu. Jeder reklamiert den Begriff Rechtsstaat für sich, und kaum jemand sagt wirklich, was er meint. Die Definitionen klingen pathetisch und abstrakt. Wie sie im Alltag mit Leben gefüllt werden können, bleibt unklar.

    Der Gesetzgebungsstaat neigt zum totalen Staat

    In einem reinen Gesetzgebungsstaat würde alles durch Gesetze explizit geregelt. Selbst eine Demokratie wird dann zum „totalen Staat“ wie schon Carl Schmitt richtig beschrieben hat. Die tatsächliche Macht liegt in so einem Staat bei der bürokratischen Verwaltungs-Maschinerie, die Gesetze kalt exekutiert. Jeder Verwaltungsakt wird auf das Gesetz gestützt, und wo es noch keins gibt, muss ein weiteres her – wenigstens ein neuer, längerer Paragraph.

    Dass Erzeugen der neuen Gesetze und Paragraphen erledigt die Bürokratie gleich mit, in Form des ministeriellen Beamtenapparats. Jede kleine Gesetzeslücke wird unnachgiebig im Einzelfall erkannt, zum existenziellen Problem hochstilisiert und mit einem neuen Paragraphen geschlossen. Demokratisch gewählte Abgeordnete haben in diesem System gar keine Chance, sich der zwingenden Logik des Apparats durch politischen Willen, praktische Intuition oder menschliche Regungen zu entziehen. Jeder Gesetzgebunggstaat wird am Ende zum totalen Staat, in dem eine anonyme Bürokratie alles beherrscht und das Parlament zum letztlich unnötigen Anhängsel wird.

    Die Alternative: Selbstherrliche Richter

    Auf der anderen Seite steht der bloße Rechtsprechungsstaat, in dem autonome Richter, gestützt auf allgemeine Grundsätze der Verfassung, ihre einsamen weisen Entscheidungen treffen, die allenfalls wieder durch andere Richter revidiert werden können. Die Idee hat etwas Faszinierendes: nicht die kalte Bürokratie entscheidet in abstrakten Allgemeinheit, sondern echte Menschen schauen gewissenhaft und gründlich auf den Einzelfall. Der Richter selbst ist unbestechlich und in der Sache unvoreingenommen, er hat keinen Vorteil von der einen oder der anderen Entscheidung, er prüft und richtet allein im Sinne der Gemeinschaft. So ein Richter bräuchte nicht viele Gesetze, sondern nur ein paar grundlegende Richtlinien, eigentlich nicht mehr, als in 20 Artikeln einer Verfassung aufgeschrieben werden kann.

    Es gibt inzwischen eine regelrechte Begeisterung für den Rechtsprechungsstaat. Man merkt es immer, wenn das Verfassungsgericht mal wieder den Gesetzgeber zurechtweist, weil seine Gesetze angeblich nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmen. Auch für Heinrich Schmitz ist völlig klar, dass in solchen Fällen das Verfassunggericht natürlich im Recht ist. Was nichts anderes heißt, als dass die obersten Richter inzwischen in Deutschland eine absolute Autorität besitzen.

    Aber das ist eine Geschichte, die ein andermal genauer unter die Lupe zu nehmen ist. Auch im Alltag des Zivil-, Straf-, Handels- und Finanzrechts ist eine Rechtsprechung, die den Richter zur höchsten Autorität macht, problematisch. Denn er ist zwar im konkreten Fall selbst nicht involviert, deshalb ist er aber noch lange nicht objektiv. Auch Richter sind nicht frei von Vorurteilen, subjektiven Meinungen und Sympathien. Sie haben Karierepläne und befinden sich in autoritären Abhängigkeiten. Das beeinflusst sowohl die Entscheidungen in den ersten Instanzen, als auch die Mechanismen der Revisions- und Beschwerdeinstanzen.

    Deshalb schützen auch kollektive Senatsentscheidungen und die Überprüfbarkeit einer Richterentscheidung durch die nächste Instanz nicht davor, dass krasse Fehlurteile rechtskräftig werden. Umso mehr wir in der Öffentlichkeit den Richterstand gegenüber dem Gesetzgeber preisen, desto größer wird die Gefahr, dass sich da eine Kaste elitärer Halbgötter in schwarzen Roben bildet.

    Das beste unter den schlechten Systemen

    Weder der Rechtsprechungsstaat noch der Gesetzgebungsstaat ist eine ideale Konstruktion, um Recht und Gesetz durchzusetzen. Es gibt keinen Grund, sie zu lieben. Und auch eine Mischung aus beiden verbessert die Situation kaum. Allerdings gibt es auch keine besseren Alternativen, und es hat in der Geschichte bisher nur Schlechteres gegeben.

    Deshalb kommt es darauf an, dass Gesetzgeber und Rechtsprechung sich gegenseitig in Schach halten, dass sie sich gegenseitig kritisch beäugen. Und wir als Betroffene müssen beiden mit Skepsis begegnen und die Seite stärken, die gerade von der anderen dominiert wird. Akzeptieren können wir die Institutionen des Rechtsstaates nur, so lange sie nicht zu mächtig werden.