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  • Christlicher Staat und Rechtsstaat

    Christlicher Staat und Rechtsstaat

    Die Säkularisierung hat an die Stelle des christlichen Staates, in der der Mensch ein gottesfürchtiges Leben leben soll, den Rechtsstaat gesetzt. Man könnte zunächst glauben, dass der Gegensatz kaum größer sein könnte. Aber vielleicht sind sich die beiden Weisen, den Alltag und die gesellschaftliche Ordung zu strukturieren, ähnlicher als man auf Anhieb zugeben mag.

    Das geschriebene Gesetz

    Aus der in Jahrhunderten eingeübten Überzeugung, dass man alle Richtlinien für das korrekte Leben, alle Vorschriften, was verboten und was geboten ist, aus einer heiligen Schrift entnehmen kann, haben die Menschen die Hoffnung übernommen, all das im geschriebenen Gesetz zu finden. Die Verfassung des Rechtsstaates tritt an die Stelle der 10 Gebote, die allgemeinen Gesetze ersetzen die Bergpredigt, und die konkreten Urteile der höchsten Gerichte treten an die Stelle der Geschichten in den Evangelien, die Apostelgeschichte und die Briefe des Paulus. Sie bieten konkrete Beispiele für Deutungen der allgemeinen Regeln, an denen man sich wiederum orientieren kann, wenn neue konkrete Situationen zu klären sind.

    Wer tritt an die Stelle der Kirche, die im christlichen Staat die Funktion hat, jederzeit verbindlich zu bestimmen, welches konkrete Verhalten gottgefällig und bibeltreu ist? Die Antwort ist klar, das ist die Judikative, die Institutionen der Rechtsprechung, die Gerichte. Wer aber sind die Experten, die berufen sind, in diesen Institutionen Recht zu sprechen, verbindlich zu entscheiden? Was haben sie gelernt, um diese Entscheidungen herbeiführen, treffen und verkünden zu können? Das, was für den christlichen Staat die Theologie war, ist im Rechtsstaat die Rechtswissenschaft, und es sind die Juristen, von denen wir erwarten, dass sie uns sagen können, wie die Schriften richtig zu deuten sind, damit wir wissen, was wir tun dürfen und was wir lassen müssen, um so zu leben, dass wir nichts falsch machen und trotzdem glücklich sind.

    Theologen und Juristen

    So, wie die moderne Gesellschaft die Orientierung am geschriebenen Gesetz aus seiner christlichen Vergangenheit übernommen hat, so hat sie auch den gesellschaftlichen Konsens aus dieser Zeit übernommen, dass es eine Expertengruppe geben muss, die Kraft ihrer Ausbildung und ihres anerkannten Amtes inkl. Aufstieg in den Hierarchien der Institutionen befähigt ist, die geschriebenen Gesetze richtig zu verstehen und auf unsere Lebenswirklichkeit anzuwenden.

    Doch halt. Gibt es nicht auch unter den Theologen schon seit Jahrhunderten ganz verschiedene Lebensformen? Da gibt es zum einen den Klerus der Kirche, die Pastoren und Pfarrer der Gemeinden, die Bischöfe, die Domherren, den Papst, alle die, die von der Kanzel herab den Leuten sagen, wie sie leben sollen, die aber auch in Alltagsfragen entscheiden, ob man gut gehandelt oder verwerfliches getan hat. Es gibt aber auch die (die allerdings nicht alle auch Theologen sind), die sich ganz aus der Welt zurückgezogen haben, um im Kloster oder in der Einsamkeit für sich selbst das gottgerechte Leben zu finden. Und dann gibt die, die sich ganz der Wissenschaft ergeben haben (ich halte die Theologie für eine Wissenschaft), die den Sinn der Schriften und ihre Bedeutung für die Gegenwart erforschen und begründen wollen – und die oft genug mit der ersten Gruppe, die ich hier als Klerus bezeichnet habe, in Widerspruch geraten sind, die sich aber oft auch den Unwillen und den Zorn des einfachen Volks zugezogen haben, weil ihre Thesen verunsichert und die Autorität der Kirche gefährdet haben, die Autorität, die die Menschen doch brauchten, um sicher zu sein, alles richtig zu machen.

    Die Erwartung des Volkes

    Die größte Gemeinsamkeit zwischen dem christlichen Staat und dem Rechtsstaat ist vielleicht die Erwartung des Volks, dass die Schriften und die Experten einfach ermitteln und entscheiden, wie sie zu leben haben, und dass es nicht so darauf ankommt, dass man es selbst ganz versteht, wenn die Autoritäten es nur verbindlich vorgeschrieben haben. Diese Erwartung stützt sich im christlichen Staat wie auch im Rechtsstaat darauf, dass die Ableitung von Alltagsentscheidungen und Regelungen aus den grundlegenden Schriften aufgrund einer rationalen Methodik erfolgen kann, die zwar kompliziert ist, die man aber wiederum in einem systematischen Studium erlernen kann. Wenig überraschend heißt diese Methodik sowohl in der Theologie als auch in der Rechtswissenschaft Dogmatik.

    Bevor ich die Parallelen zwischen den theologisch geschulten Experten fürs christliche Leben und den juristisch geschulten Experten fürs rechtsstaatliche Leben erkunde, will ich noch darauf hinweisen, dass es unter den Theologen schon lange eine wichtige Meinungsverschiedenheit gibt: Es gibt bekanntlich die, die davon überzeugt sind, dass man ohne sie und ihre theologische Expertise auf keinen Fall das richtige Verständnis von den heiligen Schriften und ihren Anweisungen fürs rechte Leben erlangen kann, dass vielmehr nur sie es sind, die die wahre Einsicht in diese Schriften haben, und es gibt die, die meinen, dass die Schriften zu jedem, der sie mit offenen und wachen Sinnen liest, sprechen können, dass sie jedem verständlich sind, der sie verstehen will.

    Verwandt und verschieden

    All die Aspekte und Schattierungen der christlich-theologischen Expertise finden sich bei der rechtsstaatlich-juristischen Expertise wieder, aber in anderer Kombination. Natürlich findet sich die Rolle des Klerus, der Autoritäten der Kirche, in unseren heutigen Gerichten wieder, und es ist bemerkenswert, dass die Richter Roben tragen, die an die an die Gewänder der Pastoren und Bischöfe erinnern, und dass die Zeremonien des Auftritts der Richter denen der Priester gleichen.

    Und das gläubige Volk, so wenigstens der allgemeine Eindruck, achtete die hohen und höchsten Priester ebenso, wie das säkulare Volk die hohen und höchsten Richter achtet. So, wie der Bürgermeister und der Kanzler die Bestätigung des Priesters, des Bischofs oder Papstes brauchte und ein Problem bekam, wenn die kirchliche Autorität die weltliche kritisierte, so achtet das weltliche Volk seine höchsten Richter weit mehr als seine selbst gewählten politischen Repräsentanten und Regierenden.

    Allerdings zeigt sich sogleich ein wichtiger Unterschied. Während ein Angehöriger des Klerus in der alten christlichen Gesellschaft ganz selbstverständlich gewiss war, derjenige zu sein, der das Gesetz wusste und verstand und nur zu verkünden, nicht unbedingt aber zu erklären hatte, ist der moderne weltliche Richter durchaus der Ansicht, dass auch dem betroffenen Laien (auch ein Wort, das ja der christlichen Welt entstammt) der Wortlaut und der Sinn des Gesetzes verständlich sein müsste oder wirklich verständlich gemacht werden kann. Das moderne weltliche Recht kennt ja sogar das Amt des ehrenamtlichen Richters, eines Laien, der gleichberechtigt mit den Berufsrichtern im Senat des Gerichts sitzt und mit ihnen entscheidet. Aus vieljähriger Erfahrung als ehrenamtlicher Richter an einem „oberen Landgericht“ kann ich sagen, dass den Berufsrichtern in langen Diskussionen um den jeweiligen Fall daran gelegen ist, im Senat ein gemeinsames Verständnis der rechtlichen Situation im konkreten Fall zu erarbeiten, sodass im Konsens ein gemeinsamer Beschluss entsteht, der auch von allen getragen wird.

    Im Rechtsstaat wird der Rechtsfrieden nicht durch den Glauben an die Autorität hergestellt, sondern durch die Überzeugung, dass die Entscheidung auf vernünftige Weise zustande gekommen ist, und dazu gehört, dass sie vernünftigen Betroffenen und Interessierten auch verständlich gemacht werden kann. Das wiederum beginnt mit der Notwendigkeit, dass die Gesetzestexte selbst, beginnend mit dem Verfassungstext über die allgemeinen Gesetze bis zu den letzten Fachgesetzen und darüber hinaus die höchstgerichtlichen Entscheidungen, die wieder in Entscheidungserwägungen einfließen und die Verordnungen, die rechtsstaatlich zustande gekommen sind und gelten – dass all diese Texte dem vernünftigen Menschen verständlich sein sollten oder werden können.

    Vernünftig und verständlich

    Wie unter den Theologen gibt es auch unter den Juristen Leute, die sogar meinen, dass die Gesetzestexte dem vernünftigen Menschen sogar unmittelbar verständlich sein müssen, dass wenigstens die Verfassungstexte und die allgemeinen Gesetze direkt für die Bürger geschrieben sind. Das ist bekanntlich auch der Anspruch der Aufklärung, aus deren Bewegung der Rechtsstaat entstand. Natürlich heißt das nicht, dass sich vernünftige Bürger wie auch vernünftige Juristen nicht irren können in ihrer ersten, individuellen Interpretation der Texte. Im vernünftigen Diskurs auch mit Experten wird es dann aber möglich sein, zu vernünftigen und zulässigen Interpretationen zu kommen, ohne dass es der Autorität des dogmatisch geschulten Juristen bedürfte.

    Es wird gesondert und ein anderes Mal zu diskutieren sein, warum die Gesetzestexte bis hin zur Verfassung über die Jahre immer unverständlicher geworden sind und ob man diese Tendenz stoppen und umkehren kann.

    So, wie es im christlichen Staat unter den Theologen Leute gab, die wollten, dass die Leute glauben, der eigentliche Sinn der Heiligen Schrifen würde sich nur eingeweihten erschließen können, die diese eifrig und unter Anleitung der Autoritäten studiert haben, so gibt es auch heute unter den Juristen solche, die meinen, Laien sollten sich nicht ohne ihre Anleitung und Führung mit diesen Texten befassen und am Besten wäre es, sie ließen ganz die Finger und die Augen von diesen Schriften und vertrauten ganz auf das, was sie, die Experten, ihnen darüber sagen. Es sind nun aber nicht mehr die, welche von ihrer erhöhten Position aus die Entscheidungen treffen. Es ist eine Gruppe, zu der es meines Wissens im christlichen Staat gar keine Entsprechung gibt: die juristischen Berater, die Justiziare in den Behörden und Unternehmen, die Mitarbeiter von Rechtsabteilungen, und natürlich, auch wenn sie keine Juristen sind, die Steuerberater. Sie alle haben ein ganz klares Interesse: Ihre Existenz hängt davon ab, dass ihre Kunden und Mandanten glauben, dass die ganze rechtliche Materie so kompliziert ist, dass es ohne ihre beratenden Expertise nicht geht.

    Autorität ohne Gott

    Der Rechtsstaat wie der christliche Staat hängen davon ab, dass die Leute die Autorität der Schriften und die Urteile, die von speziell dazu berufenen Experten aus den Schriften abgeleitet werden, akzeptieren. Das Versprechen der Rationalität war schon im christlichen Staat notwendig, dieser konnte sich allerdings noch auf den Glauben an eine höhere Autorität stützen, auf einen Gott, der den hohen Richtern die Exklusivität einer höheren Einsicht verschaffte. Diese höhere Autorität fehlt im Rechtsstaat, umsomehr ist er auf das Vertrauen in die Rationalität angewiesen. Verständlichkeit der Gesetze, der Vorschriften und der Entschedungen und ihrer Begründungen ist deshalb die wichtigste Stütze des Rechtsstaats.

  • Grundgesetz – alles gut?

    Grundgesetz – alles gut?

    Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

    In akademischen Verlagen erscheinen Jahr für Jahr unzählige Bücher, die außerhalb der jeweiligen Experten-Zirkel kaum wahrgenommen werden: Monographien zu ausgefallenen Forschungsthemen, Sammelbände mit den Beiträgen zu Fachkonferenzen. Die Auflagen sind gering, der größte Teil wird in Universitätsbibliotheken verkauft, wo die Werke stehen, bis jemand einmal zu dem Thema eine Masterarbeit, eine Dissertation oder eine weitere Monographie schreibt und die bisher dazu schon erschienene Fachliteratur sichtet, um den Forschungsstand darzustellen und einen kleinen Baustein zu ergänzen.

    Dass diese Bücher kein breites Publikum erreichen, liegt nicht nur an der schlichten Ausstattung dieser Bücher und am nüchternen Cover, das sie im bunten Buchmarkt fast unsichtbar macht, und auch nicht an der akademischen Sprache, in der sie verfasst sind. Es liegt auch am Preis, denn oft kostet so ein Buch mit einem Umfang von 250 Seiten knapp 100 € – das wiederum liegt allerdings auch daran, dass ein günstiger Preis eben nur bei einer großen Auflage rentabel ist. Zudem haben die akademischen Verlage auch kaum die Vertriebswege, die es bräuchte, um ihre Produkte in die Regale der Buchhandlungen zu bringen.

    Das ist bedauerlich, denn immer wieder gibt es in diesem Bereich Bücher, die mitten in die öffentliche gesellschaftliche Diskussion gehören, die aber kaum wahrgenommen werden. Um eines dieser Bücher geht es hier. Es ist das Ergebnis einer Tagung, die anlässlich des 75jährigen Bestehens des Grundgesetzes 2024 stattgefunden hat, und ist 2025 erschienen. Es trägt den schlichten Titel 75 Jahre Grundgesetz und ist in der Reihe „Gesetzgebung und Verfassung“ im Nomos-Verlag, dem führenden deutschsprachigen Verlag für Rechts- und Geisteswissenschaften, erschienen. Man könnte meinen, nichts könnte langweiliger sein – aber da irrt man sich gewaltig. Die Autoren der Beiträge des Bandes widmen sich nämlich, wohl wissend, dass außerhalb der Spezialisten-Community kaum jemand davon Notiz nehmen würde, kritisch und ohne Rücksicht auf politische Befindlichkeiten der Entstehung, der Wirkungsgeschichte sowie den Stärken und Schwächen unseres hogelobten deutschen Grundgesetzes.

    Entstehungs- und (Um-)Deutungsgeschichte des Grundgesetzes

    Gleich im ersten Beitrag macht Peter Hoeres, Professor für Neueste Geschichte in Würzburg, klar, dass die Entstehung des Grundgesetzes keineswegs Ergebnis einer breiten Diskussion war: „Statt des zwanglosen Zwangs des besseren Arguments ging es um handfeste Machtinteressen und Herrschaftsverhältnisse“. Der Zirkel der Beteiligten war sehr überschaubar. Nach einem Verfassungskonvent, der aus einem kleinen Kreis von Experten (aus jedem Land je ein Experte) bestand, trat der Parlamentarische Rat zusammen, der gerade einmal aus 77 Abgeordneten der Länderparlamente bestand, wobei die Berliner nicht stimmberechtigt waren. „In den Ausschüssen und informellen Gremien fand somit eine für die breite Öffentlichkeit nicht transparente juristische Arbeit statt.“ Selbst diese keine Gruppe erzielte aber über das Ergebnis keine Einigkeit, nur die 53 Abgeordneten von CDU, SPD und Liberalen sowie zwei fränkische CSU-Abgeordnete stimmten letztlich dafür, die übrige CSU, das Zentrum, die Deutsche Partei und die KPD stimmten dagegen.

    In seinem Beitrag zur Sprache des Grundgesetzes ergänzt Thomas Sprecher, die „Mitglieder des Parlamentarischen Rates von 1948/49 waren zu zwei Dritteln Beamte und zur Hälfte Juristen… Man wollte keine Parteipolitiker, sondern Fachexperten.“ Da kann man natürlich auch fragen, ob das Grundgesetz ein Text von Beamten und Juristen für Beamte und Juristen geworden ist. Sprecher verweist denn auch auf die berechtigte Forderung nach Verständlichkeit, gerade einer Verfassung: „Sie gilt als ‚Bringschuld des demokratischen Rechtsstaates‘.“ Recht soll verständlich sein „und zwar im Falle des Grundgesetzes möglichst aus sich selbst, ohne Rechtskenntnisse vorauszusetzen. Jeder und jede ihm Unterworfene sollte das Grundgesetz ohne weiteres verstehen, das heißt, unmittelbar, ohne gelehrte Kommentare bei erster Lektüre.“ – eine Forderung, die Sprecher selbst allerdings sogleich als überzogen bezeichnet.

    Auf Kritik stieß das Grundgesetz von vielen Seiten, auch in den jungen demokratischen Medien wie Spiegel und ZEIT. Hoeres zitiert den ZEIT-Chefredakteur Tüngel, der die Proklamation „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ mit der auch heute noch interessanten Bemerkung konterte „es wird kaum eine westdemokratische Verfassung geben, in der das Volk unmittelbar so sehr von der Staatsgewalt ausgeschlossen ist wie hier“. ZEIT-Chefredakteur Friedländer habe angemerkt, dass es für die Parteien wohl unvorstellbar sei, „dass möglicherweise die Freiheit gegen sogenannte demokratische Parteien geschützt werden müsste“, was Hoeres als einen „geradezu prophetischen Satz“ bezeichnet.

    67 Änderungen gab es am Grundgesetz bis zu dem Tag, an dem Hoeres seinen Aufsatz zum Druck freigab, aber er schreibt „problematischer als die Verfassungsänderungen scheinen die Umdeutungen des Grundgesetzes durch ein rechtsschöpfendes Bundesverfassungsgericht, den Gesetzgeber und nachgeordnete Behörden zu sein.“ Dafür zählt er eine Reihe von Beispielen auf, etwa den „Klimabeschluss“ des BverfG vom 24. März 2021, mit dem das Gericht „sehr weitreichende Anweisungen Richtung Planwirtschaft auf Grundlage unsicherer Prognostik … vorgegeben“ habe. Durch die Einführung der „Ehe für alle“ habe die Legislative „den Sinngehalt von Artikel 6 geradezu ins Gegenteil“ verkehrt. „Die Exekutive wiederum ging während der Corona-Pandemie äußerst robust mit den Grundrechten um.“ Und schließlich „konstruierte das Bundesamt für Verfassungsschutz, eine nachgeordnete Behörde … ein verengtes Verständnis von ‚deutschem Volk‘ als Staatsvolk; dass es damit eklatant Wortlaut und Bestimmungen des Grundgesetzes missachtete, ist mittlerweile von mehreren Juristen und Publizisten festgestellt worden.“

    Ob Hoeres in seiner Kritik, Legislative, Exekutive und Judikative hätten hier problematische Umdeutungen des Grundgesetzes vorgenommen, in jedem Fall Recht hat, kann dahingestellt bleiben. Die genannten Kritikpunkte sollen zunächst aber nur beispielhaft zeigen, welche Fragen von gesellschaftlicher Brisanz in akademischen Diskussionen auftauchen. Allerdings verweist auch der Beitrag von Angelika Nußberger (siehe nächster Abschnitt) auf „die gesellschaftsverändernden Grundentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die das Grundgesetz neu lesen“. Weiter schreibt sie „erfunden wird ein neues Menschen- und Gesellschaftsbild, das nicht nur auf einer radikalen Selbstbestimmungs-, sondern auch Selbsterfindungsmöglichkeit beruht.“

    Exportschlager und Ladenhüter zeigen Probleme des Grundgesetzes

    Für Nicht-Juristen besonders interessant sind vielleicht die beiden letzten Beiträge des Sammelbandes. Angelika Nußberger, ehemalige Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und heute Akademiedirektorin an der Universität Köln, schreibt über die internationale Wirkung des Grundgesetzes. Das ist interessant, weil man einerseits erfährt, welche Elemente der deutschen Verfassung zu „Exportschlagern“ geworden und welche „Ladenhüter“ geblieben sind, man andererseits aber auch sehen kann, wie sich Elemente der deutschen Verfassung unter anderen politischen Bedingungen und bei unerwarteten Entwicklungen auswirken können.

    Während sich „innovative Ideen wie eine starke Verfassungsgerichtsbarkeit und das Bekenntnis zur Menschenwürde“ beim verfassungsrechtlichen Neubeginn in Osteuropa durchgesetzt hätten, seien „etwa die schwache Stellung des Präsidenten oder der komplex strukturierte Föderalismus eher Ladenhüter“. Was Nußberger an dieser Stelle leider nicht genauer betrachtet, ist die komplizierte Definition des Gesetzgebungsverfahrens, die allerdings mit dem komplex strukturierten Föderalismus zu tun hat und die von den Grundsätzen der Gewaltenteilung nicht viel übriglässt.

    Der Exportschlager Verfassungsgerichtbarkeit, den z.B. Russland, die Ukraine und Polen übernommen haben, erwies sich im Laufe der folgenden Jahrzehnte allerdings als problematisch. Das polnische Verfassungsgericht wurde „unter der PiS-Regierung politisch gekippt, sodass es nunmehr nur aus der PiS nahestehenden Richterinnen und Richter zusammengesetzt ist“ und „wurde für politisch nicht durchsetzbare Reformen instrumentalisiert… Damit erwies sich die einst als ‚Krönung der Rechtsstaatlichkeit‘ gepriesene Institution als zutiefst undemokratisch.“ Ähnliches geschah in der Ukraine zu Zeiten von Janukowytsch und in Russland. „Das nach dem Vorbild des Bundesverfassungsgerichtes geschaffene russische Verfassungsgericht hat die Machtverlängerung Putins ebenso wie die Annexion der ukrainischen Territorien Donezk, Luhansk, Kherson und Saporischschja sowie der Krim verfassungsrechtlich sakralisiert.“ So sind die Ideen des Grundgesetzes in Misskredit geraten. „Andere Modelle aber lassen sich im Grundgesetz nicht finden. Insbesondere hat es keine guten Antworten auf die Aushölung des Rechtsstaats gegeben.“ „Ein resistentes Modell gegen eine Unterminierung der Justiz konnte auf der Grundlage des Grundgesetzes nicht geboten werden,“ was aber „inzwischen Gegenstand der rechtspolitischen Debatten“ sei.  Das sollte, gerade wegen des großen Respekts, den das Bundesverfassungsgericht in Deutschland genießt, zu denken geben. Nußberger merkt zudem an, „dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Auseinandersetzung mit dem EuGH und dem EGMR eine große Angriffsfläche bot für Fehlinterpretationen und Missbrauch durch andere Verfassungsgerichte“.

    Parteienstaat und Demokratie-Defizite

    In seinem „Rückblick und Ausblick“-Beitrag geht der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht und heutige Lehrstuhlinhaber an der LMU München Peter Huber auf eine Vielzahl von Aspekten ein, aus denen hier nur zwei herausgegriffen werden sollen. Die Anerkennung der politischen Parteien als Einrichtungen des Verfassungslebens habe „eine parteienstaatliche Überformung des Institutionengefüges zur Folge gehabt, in der Koalitionsabsprachen und -rationalitäten und die Willensbildung auf Parteitagen und Mitgliederabstimmungen politisch wichtiger sind als die Entscheidungsfindung in Regierung und Parlament gemäß den geschriebenen Regeln der Verfassung.“ Ist das problematisch? Huber nennt im Kapitel „Defizite“ vor allem die Folge der „Marginalisierung des Abgeordneten“, die aus „dem stark hierarchisierten Parlamentsbetrieb, der faktisch weitgehend von der Regierung und/oder den Parlamentsspitzen bestimmt wird“, folgt. Er konstatiert eine „von der Verfassung so nicht vorgesehene Disziplinierung der Abgeordneten“. Vor dem Hintergrund des „Verhältniswahlrechts mit der Dominanz starrer, von der Parteiführung im Wesentlichen vorbestimmter Listen … muss der um seine Wiederwahl ringende Abgeordnete sich mehr um das Wohlwollen der Partei- und Fraktionsführung sorgen denn um die Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger.“

    Das beeinträchtige, so Huber, „die Responsivität des politischen Systems, schwächt den wichtigsten Hebel für die politische Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger und führt bei diesen zu Ohnmachtsgefühlen“. Insgesamt „lässt die Responsivität unseres politischen Systems doch zu wünschen übrig.“ Das erinnert an die oben zitierte Kritik des ZEIT-Chefredakteurs Tüngel. Huber nennt Beispiele aus der Zeit der Migrationskrise und der Pandemiebekämpfung, bei der Klimaschutzpolitik und die „Fixierung auf eine ‚Brandmauer‘“.

    „Das demokratische Portfolio des Souveräns ist bei all dem überschaubar“ meint Huber. Gewählt wird selten und das „politische Establishment strebt sogar eine Verlängerung der Legislaturperiode auch für den Bund an“. Die Einführung von Volksbegehren und Volksentscheiden auf Bundesebene sei bisher nicht gelungen. „Als Ersatz gibt es ausgeloste Bürgerräte, die Demokratie simulieren sollen.“

    „Unter dem Strich bleibt die Einsicht, dass Politiker nur wenig ‚Angst‘ vor den Wählern haben und diese relativ gefahrlos mit vermeintlichen Alternativlosigkeiten konfrontiert werden können. Das ist freilich Gift für die Demokratie und ihre Akzeptanz.“

    Wirkung des Grundgesetzes auf Straf- und Zivilrecht

    Was die Überschrift dieses Abschnitts verspricht, mag sich zunächst nach einem Fachdiskurs anhören, der wirklich nur Juristen interessiert, und wenn man in die Beiträge des Sammelbandes zu diesen Themen einsteigt, scheint sich das erstmal zu bestätigen. Liest man weiter, merkt man schnell, dass das keineswegs der Fall ist. Zum Thema Zivilrecht zeichnet Dirk Harke, Ordinarius für Bürgerliches Recht in Jena, die Diskussion um die spannende Frage nach, inwiefern die Grundrechte auch für privatrechtliche Streitfälle relevant sind. Das Grundgesetz bindet mit den Grundrechten ja „bloß Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, nicht aber Private“. Unter Privaten kann also etwa eine Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit oder der freien Wahl des Wohnsitzes vereinbart werden, ohne dass sich die eingeschränkte Partei sogleich ans Bundesverfassungsgericht wenden kann, um seine Freiheit einzuklagen. Heute werde, schreibt Harke, „kaum noch bestritten …, dass die Grundrechte auch zivilrechtliche Entscheidungen beeinflussen“. Zugleich sei man sich aber aus „Sorge vor einer Überformung des Zivilrechts“ einig, „dass nicht jeder Privatrechtsfall zur Verfassungsfrage gemacht werden darf“.

    Im Bereich des Strafrechts sieht die Situation offenbar anders aus, denn „Strafrechtspflege ist Ausübung von Staatsgewalt, sodass die Vorgaben des Grundgesetzes unmittelbar auch für das Strafrecht und seine Anwendung gelten“ schreibt der Strafrechts-Professor Eric Hilgendorf. Dennoch macht er „Konfliktzonen“ zwischen Strafrecht und Verfassungsrecht aus. „Strafbarkeit ergibt sich nur aus dem Strafgesetz und nicht aus den politischen Vorstellungen des Richters“, schreibt er, bevor er zu einer Kritik am Stil der Argumentation und der Methodenlehre des Bundesverfassungsgerichts übergeht. „Die juristische Argumentation im Verfassungsrecht [habe sich] teilweise vom Wortlaut des Grundgesetzes deutlich entfernt“. Das erinnert an die kritischen Worte von Peter Hoeres, die oben bereits erwähnt wurden. Bei der Interpretation der Grundrechte habe das „‚Abwägen‘ von Grundrechtspositionen die Orientierung am Wortlaut in den Hintergrund gedrängt. … Die Vorteile dieser Praxis sind Flexibilität, allgemeine Verständlichkeit, Nähe zum politischen Zeitgeist und Akzeptanz in der Bevölkerung. … Zu den Nachteilen gehört allerdings die Inthronisierung von demokratisch nur unzulänglich legitimierten Richterinnen und Richtern als Quasi-Gesetzgeber“.

    Fazit: Was soll’s und was nun?

    Auch wenn dieser Beitrag recht lang geworden ist, wird er der Vielfalt der Beiträge, die der Band „75 Jahre Grundgesetz“ enthält, nicht gerecht und man mag mir vorwerfen, dass die Auswahl der besprochenen Beiträge und der dort ausgewählten Zitate einem eigenen Interesse des Autors folgt. Das ist auch richtig. Gezeigt werden sollte, dass fast acht Jahrzehnte nach der Verabschiedung des Grundgesetzes keineswegs gesagt werden kann, dass es ein unumstrittenes Meisterwerk der Demokratie ist, das uns bei korrekter Beachtung durch die Krisen und Herausforderungen der Gegenwart sicher leiten kann. Es muss gründlich durchdacht, womöglich auch verändert oder sogar neu geschrieben werden. Es hat Schwächen, die benannt werden müssen. Ob Änderungen des Grundgesetzes möglich sind, die diese Schwächen Stück für Stück beheben, ist allerdings fragwürdig, denn diese Änderungen müssten von denen vorgenommen werden, die sich mit diesen Schwächen gut eingerichtet haben und die von ihnen sogar profitieren. Vielleicht muss der Weg des Artikels 146 gesucht und gegangen werden, was allerdings mit langem Atem gut vorbereitet und in einer öffentlichen Debatte konstruktiv gestaltet werden müsste.

     

     

     

  • Noch einmal Carl Schmitt: Legalität und Legitimität

    Carl Schmitt hat in Legalität und Legitimität den „Rechtsstaat“ kritisch unter die Lupe genommen. Das war 1932. Schmitt selbst wurde bald danach zum „Kronjuristen der Nationalsozialisten“.  Ist es deshalb nutzlos, sich mit seiner Kritik zu beschäftigen?

    Als Podcast für den puren Hörgenuss gibt es die Aufnahme hier:

    Lesen Sie zum gleichen Thema: Der Rechtsstaat. Keine große Liebe

  • Der Rechtsstaat. Keine große Liebe

    In einem Rechtsstaat geht es mit rechten Dingen zu. Deshalb schätzen wir ihn, deshalb rufen wir nach ihm, wenn wir uns ungerecht behandelt fühlen. Kollege Heinrich Schmitz, selbst Rechtsanwalt, mag ihn und fürchtet, dass er an Akzeptanz verliert. Der Rechtsstaat soll uns vor Willkür schützen. Aber wie funktioniert so ein Rechtsstaat eigentlich und woran erkennt man ihn?

    Die Frage scheint trivial. In einem Rechtsstaat gilt das Gesetz, und alle Entscheidungen werden nach „Recht und Gesetz“ – wie es so schön heißt – getroffen. Allerdings kann sich schon das, genau genommen, niemand wirklich wünschen. Die Entscheidung, was ich der Familie heute zum Mittagessen vorsetze, muss kein Gesetz regeln. Oder doch? Da werden einige schon anderer Meinung sein, die mir ohnehin in allen Lebenslagen per Gesetz verbieten wollen, etwas Ungesundes zu tun.

    Schon die Frage, auf welche Bereiche des Lebens sich der Rechtsstaat ausdehnen darf, muss also ausgehandelt werden, und eine kritische Distanz zu ihm ist angebracht. Aber selbst wenn darüber Einigkeit bestünde, ist die Anwendung von Recht und Gesetz nicht immer so klar und einfach, um jederzeit erkennen zu können, ob wir nun in einem Rechtsstaat leben oder nicht.

    Recht oder Gesetz

    Recht und Gesetz sind nicht das Gleiche. Schon ihre ständige Zusammennennung zeigt, dass wir da auch einen Unterschied spüren, sonst könnten wir ja auf eines der beiden Wörter verzichten, wenn wir sagen, alles solle nach „Recht und Gesetz“ geschehen. Carl Schmitt hat schon zu Zeiten der Weimarer Republik vorgeschlagen, auf den Begriff Rechtsstaat ganz zu verzichten und stattdessen den Gesetzgebungsstaat vom Rechtsprechungsstaat zu unterscheiden. In einem Gesetzgebungsstaat legt der Souverän in Gesetzesregeln alles fest, was in der Gemeinschaft geregelt werden muss. Der Souverän ist für uns heutige am Besten natürlich ein demokratisch gewähltes Parlament, aber das muss nicht mal sein. Auch ein absolutistischer Herrscher, der allgemein gültige Gesetze erlässt, könnte als Souverän in einem Gesetzgebungsstaat gelten, oder auch eine bürokratisch-technokratische Behörde von Experten. Entscheidend ist, dass die Regeln nicht für den Einzelfall gemacht oder geändert werden, je nach Gutdünken des Souveräns, sondern eben allgemein gelten und auf den Einzelfall angewandt werden. Diese Anwendung erfolgt durch die Rechtsprechung, durch Gerichte verschiedenster Art, in denen Richter und Anwälte herausfinden, welche Gesetze anzuwenden sind. Im Idealfall eines Gesetzgebungsstaates könnte man das Gericht durch ein Computersystem ersetzen, das alle Gesetze kennt, den konkreten Fall in die Gesetzeslogik einordnet und die richtige Entscheidung trifft.

    Da die Wirklichkeit weit vielfältiger ist, als es sich selbst der gewiefteste Gesetzgeber träumen lassen kann, müssen die Richter in der Realität die Gesetze allerdings auslegen, sie müssen den Gesetzestext in seiner Intention erfassen und deuten, müssen kreativ und plausibel erraten, was der Gesetzgeber wohl in Paragraphen gegossen hätte, wenn er den gerade vorliegenden Fall gekannt hätte. Geschulte Richter schreiben sozusagen die Gesetze fort, und beim nächsten Mal können weitere Richter dann nicht nur die Gesetze, sondern auch die darauf basierenden Urteile zu Rate ziehen, um zu den richtigen Urteilen zu kommen.

    Soll der Richter doch richten

    Das könnte uns auf die Idee bringen, gar nich erst zu versuchen, alle Fälle und Situationen, die das Leben so bringt, in Gesetzen zu regeln, sondern nur das große Ganze, den allgemeinen Willen des Gesetzgebers schriftlich festzuhalten. Vielleicht würde sogar ein schlankes Grundgesetz genügen, das die allgemeine Verfassung der Gesellschaft festlegt. Was seine Artikel im konkreten Leben bedeuten, könnten die Richter im Einzelfall entscheiden. Das wäre dann der Rechtsprechungsstaat.

    In der Bundesrepublik haben wir eine Mischung aus Gesetzgebungsstaat und Rechtsprechungsstaat, und das ist auch gut so, auch wenn es die ganze Sache etwas verwirrend macht. Allerdings halten die einen Akteure den Gesetzgebungsstaat für ideal, während die anderen den Rechtsprechungsstaat bevorzugen. Das gibt nur keiner wirklich zu. Jeder reklamiert den Begriff Rechtsstaat für sich, und kaum jemand sagt wirklich, was er meint. Die Definitionen klingen pathetisch und abstrakt. Wie sie im Alltag mit Leben gefüllt werden können, bleibt unklar.

    Der Gesetzgebungsstaat neigt zum totalen Staat

    In einem reinen Gesetzgebungsstaat würde alles durch Gesetze explizit geregelt. Selbst eine Demokratie wird dann zum „totalen Staat“ wie schon Carl Schmitt richtig beschrieben hat. Die tatsächliche Macht liegt in so einem Staat bei der bürokratischen Verwaltungs-Maschinerie, die Gesetze kalt exekutiert. Jeder Verwaltungsakt wird auf das Gesetz gestützt, und wo es noch keins gibt, muss ein weiteres her – wenigstens ein neuer, längerer Paragraph.

    Dass Erzeugen der neuen Gesetze und Paragraphen erledigt die Bürokratie gleich mit, in Form des ministeriellen Beamtenapparats. Jede kleine Gesetzeslücke wird unnachgiebig im Einzelfall erkannt, zum existenziellen Problem hochstilisiert und mit einem neuen Paragraphen geschlossen. Demokratisch gewählte Abgeordnete haben in diesem System gar keine Chance, sich der zwingenden Logik des Apparats durch politischen Willen, praktische Intuition oder menschliche Regungen zu entziehen. Jeder Gesetzgebunggstaat wird am Ende zum totalen Staat, in dem eine anonyme Bürokratie alles beherrscht und das Parlament zum letztlich unnötigen Anhängsel wird.

    Die Alternative: Selbstherrliche Richter

    Auf der anderen Seite steht der bloße Rechtsprechungsstaat, in dem autonome Richter, gestützt auf allgemeine Grundsätze der Verfassung, ihre einsamen weisen Entscheidungen treffen, die allenfalls wieder durch andere Richter revidiert werden können. Die Idee hat etwas Faszinierendes: nicht die kalte Bürokratie entscheidet in abstrakten Allgemeinheit, sondern echte Menschen schauen gewissenhaft und gründlich auf den Einzelfall. Der Richter selbst ist unbestechlich und in der Sache unvoreingenommen, er hat keinen Vorteil von der einen oder der anderen Entscheidung, er prüft und richtet allein im Sinne der Gemeinschaft. So ein Richter bräuchte nicht viele Gesetze, sondern nur ein paar grundlegende Richtlinien, eigentlich nicht mehr, als in 20 Artikeln einer Verfassung aufgeschrieben werden kann.

    Es gibt inzwischen eine regelrechte Begeisterung für den Rechtsprechungsstaat. Man merkt es immer, wenn das Verfassungsgericht mal wieder den Gesetzgeber zurechtweist, weil seine Gesetze angeblich nicht mit dem Grundgesetz übereinstimmen. Auch für Heinrich Schmitz ist völlig klar, dass in solchen Fällen das Verfassunggericht natürlich im Recht ist. Was nichts anderes heißt, als dass die obersten Richter inzwischen in Deutschland eine absolute Autorität besitzen.

    Aber das ist eine Geschichte, die ein andermal genauer unter die Lupe zu nehmen ist. Auch im Alltag des Zivil-, Straf-, Handels- und Finanzrechts ist eine Rechtsprechung, die den Richter zur höchsten Autorität macht, problematisch. Denn er ist zwar im konkreten Fall selbst nicht involviert, deshalb ist er aber noch lange nicht objektiv. Auch Richter sind nicht frei von Vorurteilen, subjektiven Meinungen und Sympathien. Sie haben Karierepläne und befinden sich in autoritären Abhängigkeiten. Das beeinflusst sowohl die Entscheidungen in den ersten Instanzen, als auch die Mechanismen der Revisions- und Beschwerdeinstanzen.

    Deshalb schützen auch kollektive Senatsentscheidungen und die Überprüfbarkeit einer Richterentscheidung durch die nächste Instanz nicht davor, dass krasse Fehlurteile rechtskräftig werden. Umso mehr wir in der Öffentlichkeit den Richterstand gegenüber dem Gesetzgeber preisen, desto größer wird die Gefahr, dass sich da eine Kaste elitärer Halbgötter in schwarzen Roben bildet.

    Das beste unter den schlechten Systemen

    Weder der Rechtsprechungsstaat noch der Gesetzgebungsstaat ist eine ideale Konstruktion, um Recht und Gesetz durchzusetzen. Es gibt keinen Grund, sie zu lieben. Und auch eine Mischung aus beiden verbessert die Situation kaum. Allerdings gibt es auch keine besseren Alternativen, und es hat in der Geschichte bisher nur Schlechteres gegeben.

    Deshalb kommt es darauf an, dass Gesetzgeber und Rechtsprechung sich gegenseitig in Schach halten, dass sie sich gegenseitig kritisch beäugen. Und wir als Betroffene müssen beiden mit Skepsis begegnen und die Seite stärken, die gerade von der anderen dominiert wird. Akzeptieren können wir die Institutionen des Rechtsstaates nur, so lange sie nicht zu mächtig werden.