Kategorie: Recht

  • Müssen wir über die Verfassung diskutieren?

    Müssen wir über die Verfassung diskutieren?

    In einer Zeit, in der viele beklagen, dass die Demokratie in Gefahr gerate und fordern, dass sie und das Grundgesetz verteidigt werden müssen, mag es befremdlich klingen, wenn jemand Kritik an eben diesem Grundgesetz und den Institutionen, die durch die Verfassung definiert sind, übt und darüber nachsinnt, dass eine neue Verfassung geschrieben werden müsse. Sind nicht Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung, der Bundespräsident und natürlich über allen das Bundesverfassungsgericht Garanten der Demokratie? Sägt nicht, wer Reformen dieser Institutionen fordert, am lebendigen Baum der Demokratie zu einer Zeit, in der ohnehin schon die Feinde der Demokratie an ihm rütteln und zerren und Gift über seine Wurzeln und Blätter ausschütten?

    Die Geschichte von der guten Verfassung

    Wer so denkt, hat wohl ungefähr folgendes Modell im Sinn: über viele Jahrzehnte funktionierte die parlamentarische Demokratie, wie sie im Grundgesetz definiert wurde, ganz ausgezeichnet. Alles war gut, alle waren glücklich und zufrieden. Dann kamen, man weiß nicht woher, die Feinde der Demokratie. Und die schafften es, man weiß nicht wie und warum, mit Tricks und Demagogie, eine ganze Menge von den zufriedenen und glücklichen Leuten unzufrieden und unglücklich zu machen, sodass die plötzlich anfingen, die Feinde der Demokratie zu wählen – was natürlich gefährlich für die Demokratie ist.

    Da diese einfache Geschichte nun doch etwas zu einfach klingt, brauchte sie doch noch einen Schuldigen, eine Ursache dafür, dass das so funktionierte. Diese Ursache ist das Internet, die Sozialen Medien, und natürlich die Bösewichter, die da die Mächtigen sind. Die gaben den Demokratiefeinden die Möglichkeit, all diese bisher zufriedenen Menschen zu manipulieren und unzufrieden zu machen. Unerklärt bleibt da zweierlei: erstens, warum erstens nur die Bösen im Internet, in den Sozialen Medien so erfolgreich sind, obwohl die Sache doch – Stichwort Web 2.0 – so partizipativ und demokratisch gestartet war. Müsste nicht, wenn die Menschen mit der parlamentarischen Republik so zufrieden sind, diese glückliche Zufriedenheit sich auch in den Sozialen Medien ausbreiten? Zweitens, warum die Mächtigen, die doch eigentlich von der parlamentarischen Demokratie ganz gut profitiert hatten, plötzlich auf die Idee kommen, diese ganze Demokratie abschaffen zu wollen. Welchen Grund sollten sie haben, nun plötzlich böse politische Ziele zu unterstützen, wo sie doch mit tollen Geschäftsmodellen auch ganz unpolitisch im Internet viel Geld verdienen können.

    Man kann nun viele weitere Ursachen einführen, um die unplausible Geschichte zu retten und doch noch plausibel zu machen, Amerika, Sozialpsychologie und vieles weitere. Man kann aber auch innehalten und sich fragen, ob die Geschichte vielleicht schon am Anfang etwas Falsches erzählt.

    Repräsentative Demokratie ohne Repräsentation

    Schaut man auf die Entstehungszeit des Grundgesetzes, der Bundesrepublik und der Etablierung der politischen Institutionen, dann bemerkt man, dass sich eigentlich kaum jemand für die genaue Struktur dessen, was da entstand, interessiert hat. Aber es ging bergauf, wirtschaftlich und auch im persönlichen Bereich, also konnte das, was da in der Politik entstand und passierte, nicht völlig falsch sein. Zudem hatte man immer einen freien Blick auf den unfreien Osten Europas, gegen den es in der westlichen Hemisphäre natürlich wirklich weit demokratischer und freier zuging, vom viel schneller wachsenden Wohlstand ganz zu schweigen. Solange die Politik das tat, was nötig war, um Freiheit, Sicherheit und Wohlstand zu mehren, war es eigentlich egal, wie sehr man in der repräsentativen Demokratie wirklich repräsentiert wurde.

    Die Überzeugung, dass alles gut und richtig eingerichtet war und dass das Gebilde mit Recht eine Demokratie genannt werden konnte, herrschte dabei auf beiden Seiten, sowohl in der politischen Klasse, innerhalb derer die Macht ausgehandelt und immer wieder neu verteilt wurde, wie auch in der weitgehend unpolitischen Bevölkerung, die sich „die Politik“ eher von Außen ansah und in regelmäßigen Abständen die Neuverteilung der Macht durch Wahlen beeinflusste.

    So bemerkte zunächst kaum jemand, wie sehr sich politische Klasse und unpolitische Bevölkerung voneinander entkoppelt hatten, wie schwach die Verbindungen, über die politische Stimmungen und Verständnis für politische Veränderungen hin und her transportiert werden konnten, geworden waren.

    Das änderte sich allmählich, als die Politik begann, sich mit neuen Herausforderungen zu befassen, allen voran dem Klimawandel, aber auch den Folgen der Globalisierung. Zudem traten neue politische Akteuere dazu, die neue Themen mitbrachten, welche zuvor weitgehend unbeachtet geblieben waren: Geschlechtergerechtigkeit, sexuelle Identitäten, Minderheitenschutz.

    In der politischen Klasse dachte man, man könne diese Themen genauso angehen wie alle bisherigen Themen, man könne sie politisch innerhalb der bestehenden politischen Strukturen lösen und aushandeln und die Bevölkerung würde schon mitmachen. Ein Teil dieser Bevölkerung war dazu auch bereit, andere dachten vermutlich zunächst, es ginge sie nichts an. Was nun aber problematisch wurde, ist, dass es eben die ganze Zeit ein Repräsentationsproblem gab: weder wurde in die politischen Prozesse durch die Repräsentanten hineingetragen, dass die Unzufriedenheit mit den Veränderungen wuchs, die als Problemlösungen auf den Weg gebracht wurden, noch waren diese Repräsentanten in der Lage, ihren Wählern die Notwendigkeit der Veränderungen zu vermitteln und Akzeptanz herzustellen.

    Verfassungsdiskussion bevor es zu spät ist

    Um es noch einmal deutlich zu sagen: das Problem der mangelnden Repräsentanz in real existierenden repräsentativen Parlamentarismus bestand von Anfang an, es wurde über Jahrzehnte nur lange Zeit nicht virulent. Deshalb ist es so schwer, dieses Problem nun radikal, an der Wurzel anzupacken.

    Und das bedeutet: man muss die Verfassung so ändern, dass es eine wirkliche Repräsentation gibt, dass die weitgehend unpolitische Bevölkerung sich im politischen Prozess durch ihre Repräsentanten – die Abgeordneten, welche durch den Gesetzgebungsprozess die Leitplanken der Politik bestimmen – wirklich repräsentiert fühlen. Das bedeutet dann keineswegs, dass diese Repräsentanten schlicht das tun, was „die Wähler“ wollen. Sie sind dazu da, in Vertretung der Wähler, die Herausforderungen zu durchschauen und vertretbare Lösungen zu finden – vertretbar ist hier wörtlich zu nehmen: Sie müssen in der Lage sein, das, was sie im Parlament ausgehandelt und beschlossen haben, gegenüber ihren Wählern wirklich zu vertreten.

    Und nun ist die Frage: Wie müsste die Verfassung geändert werden, damit das möglich ist? Was hat denn in der Verfassung dazu geführt, dass in der Praxis das Repräsentationsproblem entstand? Welche Regeln müssen und können gefunden werden, damit Repräsentation real ist und zugleich die wirklich existierenden Herausforderungen gemeistert werden können?

    Das ist der Sinn einer Verfassungsdiskussion, die heute geführt werden muss. Wie die Dinge liegen, wird man das nicht in kurzer Zeit schaffen und es bleibt zu hoffen, dass es gelingt, Lösungen zu erarbeiten und breit zu diskutieren, bevor das bestehende System unter seinen Widersprüchen zusammengebrochen sein wird und in einem allgemeinen Chaos vielleicht etwas entsteht, was dann mit freiheitlicher Demokratie gar nichts mehr zu tun hat.

     

  • Bundespräsident und Bundesverfassungsgericht

    Bundespräsident und Bundesverfassungsgericht

    Letzte Woche hat Frank-Walter Steinmeier, der Bundespräsident der Republik, es mal wieder in die Medien geschafft, weil er eine Rede gehalten hat, die der Politik der Bundesregierung, nun ja, widersprochen hat. Das hat sogleich, wenn auch nur kurz, die Debatte wiederbelebt, die um dieses Amt seit der Verabschiedung des Grundgesetzes schwelt und immer mal wieder aufflackert, wenn auch ohne irgendeine Wirkung zu erzielen: Was soll dieses Amt überhaupt.

    Die Rolle des Bundespräsidenten

    Das Grundgesetz sieht für den Präsidenten des Bundes fast nur eine protokollarische und eine repräsentative Funktion vor, die weitgehend verzichtbar erscheint und von anderen Spitzenämtern der Verfassungsorgane, ein bisschen vom Kanzler, ein bisschen vom Bundestagspräsidenten und ein bisschen vielleicht sogar vom Präsidenten des Verfassungsgerichts miterledigt werden könnte. Jedenfalls ist es kein Amt, das einen einflussbewussten Menschen ganz ausfüllen könnte.

    Einige haben deshalb versucht, das Amt deshalb als moralische Instanz oder als Motivationstrainer der Nation zu nutzen, was immer ein Balanceakt ist, weil bislang noch jede Ruck-Rede von irgendeiner politischen Seite instrumentalisiert oder zurückgewiesen wurde. Die politische Herkunft der bisherigen Präsidenten, die sie zumeist klar einer Position im politischen Spektrum zuordnen ließ und die Tatsache, dass Präsidenten zumeist ihre Wurzeln im politischen System nicht durchtrennen konnten, schadeten zudem ihrem überparteilichen oder gar überpolitischen Anspruch.

    Gesucht: eine sinnvolle Aufgabe

    Bleibt die Frage, ob es einen sinnvollen Platz im politischen System für das Amt des Bundespräsidenten geben könnte, den das Grundgesetz bislang unbesetzt gelassen hat und der aber sinnvoll zu besetzen wäre. Und diesen gibt es.

    Schon heute hat der Bundespräsident zwei Aufgaben, die über Repräsentation und Protokoll wie auch über moralisch aufmunternde Worte eines Bundestrainers hinausgehen: Er übt das Gnadenrecht aus und prüft, ob die Gesetze, die er unterzeichnet, nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustandegekommen sind. Die Prüfkompetenz für Bundesgesetze ist indirekt definiert durch Artikel 82 GG der besagt, dass die „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze … vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet“ werden. Wie weit die Prüfkompetenz des Präsidenten da geht ist umstritten, das ist an dieser Stelle aber auch nebensächlich. Es zeigt jedenfalls, dass das Amt des Bundespräsidenten die Kompetenz einer gewissen Überwachung der anderen Verfassungsorgane ist, ob sie denn in den Grenzen und nach den Vorschriften des Grundgesetzes agieren.

    Das klingt vielleicht überraschend, weil man doch meinen kann, dafür sei das Bundesverfassungsgericht da. Der Bundespräsident kann aber, wenigstens grundsätzlich, schon eingreifen, wenn das Gesetz noch gar nicht gilt, seine Unterschrift ist der letzte Haltepunkt, der das Inkrafttreten noch stoppen kann.

    Wer überwacht das Bundesverfassungsgericht?

    Diese Funktion des Präsidenten als Prüfer des Handelns der Verfassungsorgane, die an der Gesetzgebung beteiligt sind, lenkt nun den Blick auf eine Leerstelle, die das Grundgesetz gelassen hat. Denn es gibt ein Verfassungsorgan, das bisher keinen Prüfer über sich hat: das Bundesverfassungsgericht. Zwar kann das Parlament, wenn es mit den Entscheidungen des Gerichts nicht zufrieden ist, das Grundgesetz selbst ändern. So ist es z.B. im NPD-Verbotsverfahren geschehen: Nachdem das Gericht den Verbotsantrag abgelehnt hatte, hat das Parlament einen Passus ins Grundgesetz eingefügt, nach dem dann erfolgreich immerhin die staatliche Parteienfinanzierung für die NPD gestrichen werden konnte.

    Interpretationen des Grundgesetzes, die das Gericht vornimmt, kann aber niemand erfolgreich zurückweisen. Die können vielleicht in der Rechtswissenschaft diskutiert werden, aber wenn das Gericht „gesellschaftsverändernde Grundentscheidungen“ trifft, „die das Grundgesetz neu lesen“, wie es die Rechtswissenschaftlerin Angelika Nußberger[1] konstatiert, dann gibt es keine Instanz, die eine Überprüfung und Revision dieser Entscheidungen veranlassen und verbindlich organisieren kann. Die Politikwissenschaftlerin Ingeborg Maus sprach schon vor 20 Jahren davon, dass das Gericht „den Status einer Gerechtigkeitsexpertokratie gegenüber den demokratischen Willensbildungsprozessen der Gesetzgebung in vorparlamentarischen und parlamentarischen Kontexten gewinnt.“[2]

    Hier könnte nun dem Bundespräsidenten eine neue, wichtige Aufgabe zuwachsen. Er könnte als die Instanz bestimmt werden, an die andere Verfassungsorgane, etwa der Bundestag oder die Regierung, Anträge zur Überprüfung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stellen. Natürlich wird der Präsident eine solche Überprüfung nicht allein durchführen und schon gar nicht wird er eine abschließende Entscheidung treffen können. Er kann aber die Kompetenz bekommen, einen solchen Prozess zu organisieren und zu moderieren.

    Konkret könnte das so aussehen, dass der Präsident im Falle eines solchen Antrags zunächst öffentliche Anhörungen von Sachverständigen veranstaltet, aus denen ein Bild von der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Experten entsteht. Auf dieser Grundlage könnte der Präsident die Sache dann an den anderen Senat des Bundesverfassungsgerichts zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.

    Allein die Tatsache, dass es ein solches Prüfverfahren gibt, würde das Bundesverfassungsgericht womöglich davor bewahren, allzu „(entscheidungsmacht)erweiternde Auslegungen des GG“[3] vorzunehmen. Der Schweizer Staatsrechtler Giovanni Biaggini hat darauf hingewiesen, dass es „kein Gericht ohne institutionelles Gegengewicht“[4] geben sollte. Für das deutsche Bundesverfassungsgericht könnte dieses Gegengewicht beim Bundespräsidenten liegen.

    [1] Angelika Nußberger: „Das Grundgesetz und die internationale Staatengemeinschaft“. In: 75 Jahre Grundgesetz. Nomos 2025. Seite 202. Nußberger nennt hier etwa die „sexuelle Orientierung“, die das Gericht als ungeschriebenes Diskriminierungsverbot in Artikel 3(3) GG hineininterpretiert habe, das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“, sowie die Mitumfassung des „dritten Geschlechts“ in „Geschlecht“ in Artikel 3(3) GG.

    [2] Ingeborg Maus: Über Volkssouveränität. Elemente einer Demokratietheorie. 3. Auflage, Suhrkamp Taschenbuch Wissenschaft 2011. Seite 62.

    [3] Angelika Nußberger: Juristische Vollkaskoversicherung – Verfassungsinterpretation aus deutscher Sicht. In: Verfassungsinterpretation. Dike Verlag 2025. Seite 13.

    [4] Giovanni Biaggini: Grundrechsinnovation in einem System von checks and balances. In: Verfassungsinterpretation. Dike Verlag 2025. Seite 141.

  • Social Media Verbot für Kinder?

    Social Media Verbot für Kinder?

    Die Grundrechte des Grundgesetzes gelten auch für Kinder. Ein Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre würde somit in ihre Grundrechte nach Artikel 2 und 5 Grundgesetz eingreifen, zudem in das „Elternrecht“ nach Artikel 6 GG. Allein diese Vielfalt der Grundrechtseingriffe sollte die Exekutive davor zurückschrecken lassen, Kindern und Jugendlichen die Nutzung von Social Media pauschal zu verbieten.

    Allgemeine Handlungsfreiheit

    Artikel 2 (1) GG lautet

    Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

    Bereits in der Elfes-Entscheidung von 1957, keine zehn Jahre nach der Formulierung des Grundgesetzes, hat das Bundesverfassungsgericht diese „freie Entfaltung“ als „Allgemeine Handlungsfreiheit“ aufgefasst, mit der das Grundgesetz „nicht nur die Entfaltung innerhalb jenes Kernbereichs der Persönlichkeit gemeint haben“ kann (Rn.14). Das Gericht hat darauf verwiesen, dass die ursprüngliche Formulierung „Jeder kann tun und lassen, was er will“ nur aus sprachlichen und nicht aus inhaltlichen Gründen nicht ins Grundgesetz aufgenommen wurde (Rn. 15).

    Auch wenn etwa Angelika Nußberger [1] darauf hinweist, dass diese weite Interpretation des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit „keine juristische Naturgesetzlichkeit ist“, muss man anerkennen, dass das Gericht diese weite Auslegung seitdem in vielen Urteilen durchgehalten hat. Das Posten von Beiträgen, Fotos und Videos in Sozialen Medien dürfte damit selbstverständlich unter den Schutz von Artikel 2 GG fallen, auch für Kinder und Jugendliche.

    Eingeschränkt wird dieses Grundrecht durch Rechte anderer, durch die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Natürlich können Postings – auch von Kindern – die Rechte anderer oder das Sittengesetz verletzen. Das würde aber kein generelles Verbot rechtfertigen. Bliebe die „verfassungsmäßige Ordnung“. Seit dem Elfes-Urteil kann „unter diesem Begriff nur die allgemeine Rechtsordnung verstanden werden, die die materiellen und formellen Normen der Verfassung zu beachten hat, also eine verfassungsmäßige Rechtsordnung sein muß“ (Rn. 17)

    Man könnte nun sagen: dann schreibt der Gesetzgeber eben ein Gesetz, das dann zur allgemeinen Rechtsordnung gehört und das dann die Allgemeine Handlungsfreiheit der Kinder und Jugendlichen entsprechend einschränkt. Aber so einfach ist das natürlich nicht: Dieses Gesetz muss ja selbst grundgesetzkonform sein, um Teil einer „verfassungsmäßigen Rechtsordnung“ sein zu können. Es müsste sich also wenigstens auf andere Schutzgüter des Grundgesetzes berufen können, die in der Abwägung höher zu bewerten wären als der Eingriff in die Allgemeine Handlungsfreiheit.

    Meinungsfreiheit

    Das wird aber schwierig, weil ein Social Media Verbot für Kinder und Jugendliche in weitere Grundrechte eingreift. Da ist zunächst Artikel 5 (1), Satz 1 GG, der gleich in zweifacher Hinsicht verletzt wird. Er lautet bekanntlich

    Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

    Ein pauschales Social Media Verbot verhindert sowohl die freie Meinungsäußerung von Kindern und Jugendlichen als auch ihr Recht, sich zu „ungehindert zu unterrichten“. Soziale Medien gehören zu allgemein zugänglichen Quellen.

    Auch dieses Grundrecht hat bekanntlich Schranken. Relevant wäre hier der Jugendschutz, der in Art. 5(2) genannt ist. Der Jugendschutz kann aber keinesfalls das Recht auf „freie Meinungsäußerung“ einschränken, die Verbreitung der Meinung in Wort, Schrift und Bild via Soziale Medien muss in jedem Fall gewährleistet sein.

    Bliebe die Einschränkung des „sich ungehindert zu unterrichten“. Dies kann auf keinen Fall bedeuten, dass ein pauschales Verbot zulässig wäre, das würde bedeuten, dass auch ein pauschales Fernseh-, Rundfunk- und Zeitungsverbot für Kinder und Jugendliche geboten oder notwendig wäre, nur, weil in einigen dieser Medien zu manchen Zeiten Inhalte verbreitet werden, die dem Jugendschutz entgegenstehen. Zudem wäre zu zeigen, dass die fraglichen Inhalte, um die es beim Social Media Verbot geht, tatsächlich speziell dem Jugendschutz zuwiderlaufen.

    Elternrecht

    Hier wird es kompliziert. Artikel 6(2) GG lautet

    Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

    Dieses Grundrecht ist ein Elternrecht, somit könnte man sagen, dass auf seiner Basis die Nutzung von Sozialen Medien durch Kinder ebenso durch die Eltern reguliert werden sollte, wie die Nutzung aller anderen Medien.

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dieses Grundrecht von Eltern sich von allen anderen Grundrechten unterscheidet, da es mit einer Pflicht verbunden ist.[2] Das Elternrecht basiert auf der Überzeugung, dass die Eltern normalerweise besser als jede Institution wissen, was im Interesse des Kindeswohls ist. Zugleich verpflichtet das Grundgesetz die Eltern aber auch auf das Kindeswohl und setzt als Wächter über ihre Betätigung die „staatliche Gemeinschaft“.

    Sucht man nach Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zum Artikel 6(2), findet man vor allem Fälle, in denen es um konkrete Kindeswohlgefährdungen durch den Umgang der Eltern mit dem Kind geht. Ein Urteil könnte aber helfen, die mögliche Anwendung der Regelungen des Artikels durch das Gericht im Falle eines Social Media Verbots einzuschätzen. Es handelt sich um das Urteil zum Masern-Impfnachweis von 2022. Das Gericht hat dort einerseits festgehalten, dass der Staat „in das Erziehungsrecht der Eltern nicht ohne rechtfertigenden Grund eingreifen darf“. Andererseits hat es betont, dass „das Kindeswohl die maßgebliche Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung“ sei. Weiter heißt es im zweiten Leitsatz:

    Bei der Ausübung der am Kindeswohl zu orientierenden Gesundheitssorge für ihr Kind sind die Eltern jedoch weniger frei, sich gegen Standards medizinischer Vernünftigkeit zu wenden, als sie es kraft ihres Selbstbestimmungsrechts über ihre eigene körperliche Integrität wären.

    Analog könnte man im Falle eines Social Media Verbots argumentieren, dass die Eltern um des Kindeswohl Willen weniger frei sind, sich gegen wissenschaftliche Erkenntnisse zur Gefährlichkeit von Social Media für Kinder zu wenden, als sie es für sich selbst sind.

    Dass das Urteil von der juristischen Fachwelt kontrovers aufgenommen wurde, ist für die politische Diskussion um ein Social-Media-Verbot sicher nicht unwichtig.[3] Allerdings liefert es auch wichtige Hinweise, die deutlich machen, dass eine analoge Anwendung auf ein pauschales Social Media Verbot vermutlich doch nicht so einfach ist. So verweist das Gericht darauf, dass der Nutzen von Masernimpfungen schon lange durch wissenschaftliche Evidenz belegt sei (Rn. 13ff), und dass nicht nur der Schutz der geimpften Person sondern auch der Schutz anderer durch die Impfung gegeben ist (Rn. 105). Eine solche wissenschaftliche Evidenz des Schadens von Social Media Nutzung dürfte gegenwärtig nicht verfügbar sein. Etwas wie einen Fremdschutz wird man in diesem Fall auch kaum zeigen können.

    Insgesamt zeigt sich, dass ein pauschales Social Media Verbot für Kinder und Jugendliche einen Eingriff in Grundrechte der Kinder wie auch der ihrer Eltern bedeutet, der sich kaum rechtfertigen lassen dürfte. Wenn der Gesetzgeber einen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor negativen Folgen der Social Media Nutzung beabsichtigt, muss er weit differenzierter und vorsichtiger vorgehen und sich gut überlegen, welche Eingriffe angemessen wären. Ansonsten wird die Sache mit Sicherheit vors Bundesverfassungsgericht gehen.

     

    [1] Angelika Nußberger: Juristische Vollkaskoversicherung – Verfassungsinterpretation aus deutscher Sicht. In: Bernhard Ehrenzeller et al. (Hg.): Verfassungsinterpretation. Zürich, St. Gallen, Baden Baden 2025.

    [2] Hierzu und zum Folgenden interessant: Jonas Höltig: Das Verhältnis von Elternrecht und Kindeswohl in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Online unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMI18-73.pdf

    [3] Hölting, Seite 28.

  • Contra AfD-Verbotsverfahren

    Contra AfD-Verbotsverfahren

    Für viele Menschen ist die Sache einfach: Wenn der Verfassungsschutz eine Partei als „gesichert rechtsextremistisch“ einordnet, dann gehört diese Partei verboten. So äußern sich Politiker, Journalisten in den Medien, Freunde im Alltag. Das Bundesamt für Verfassungsschutz wird dabei als eine Ermittlungsbehörde angesehen, die mit untrüglicher Sicherheit verbindliche Einstufungen vornehmen kann und aus der Einstufung „gesichert rechtsextrem“ müsste irgendwie zwangsläufig ein Parteiverbot folgen.

    Manchmal hat man den Eindruck, dass die Erwartungshaltung eigentlich wäre, dass am Tag nach einer solchen Einstufung, wenn schon nicht am Tag nach einer Correctiv-Reportage, der Innenminister sich hinstellen müsste und sagen müsste „Die AfD ist hiermit verboten!“ Zähneknirschend wird akzeptiert, dass es dazu eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht bedarf. Auf Unverständnis stößt allerdings, dass sich keiner der Antragsberechtigten – Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung – mal eben durchringt, ein Verbotsverfahren beim Gericht zu beantragen.

    Das NPD-Verbotsverfahren: Ein lehrreiches Beispiel

    Die Meinung scheint verbreitet, dass so ein Verfahren ganz selbstverständlich zu einem AfD-Verbot führen müsse, wenn doch die Einstufung „rechtsextrem“ bereits vorgenommen ist. Dass selbst diese Einstufung bisher abschließend nur für einige Landesverbände und nicht für die Bundespartei anerkannt ist, scheint unwichtig.

    So einfach ist die Sache jedoch nicht. Anhand der Verfahren, die in Sachen Verfassungswidrigkeit der NPD in den letzten Jahren stattgefunden haben, kann man sich das sehr genau ansehen und jeder, der nach einem AfD-Verbotsverfahren ruft, sollte sich die Urteile des Gerichts sehr genau ansehen.

    Das gilt insbesondere für das Urteil vom 17. Januar 2017, in dem das Gericht den Verbotsantrag als unbegründet zurückgewiesen hat. Es gibt die Ansicht, dass das NPD-Verbot ja nur gescheitert sei, weil diese zu klein und unbedeutend ist, um ihre Ziele zu erreichen. Das ist richtig, heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass die AfD leicht zu verbieten wäre, weil sie ja durchaus groß und bedeutend genug ist, um ihre Ziele womöglich auch zu erreichen.

    Um zu der Einschätzung zu kommen, ein AfD-Verbot sei möglich, reicht es nicht, festzustellen, dass die Gründe, die ein NPD-Verbot verhindert haben, bei der AfD nicht gegeben sind, man muss auch sicher sein, dass Gründe, die ein NPD-Verbot gerechtfertigt hätten, bei der AfD ebenfalls zutreffen. Dazu ist es klug, sich die Argumentation des Gerichtes genau und möglichst emotionslos anzusehen.

    Kurz gesagt, verlangt das Bundesverfassungsgericht drei Dinge, die zusammenkommen müssen, damit eine Partei verboten werden kann.

    1. Die Partei muss sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) richten.
    2. Sie muss die Beseitigung wenigstens von wichtigen Elementen der fdGO aktiv und in einem Ausmaß betreiben, dass eine reale Gefahr für die fdGO bestehen kann.
    3. Dieses aktive Betreiben muss nicht nur einzelnen oder auch vielen Funktionären, Mitgliedern und Anhängern zugerechnet werden können, sondern der Partei als ganzer Organisation, die dabei planvoll, organisiert und systematisch vorgeht.

    Vorwurf Rechtsextremismus

    Dass eine Partei rechtsextremistisch ist, reicht dem Gericht auf alle Fälle nicht. Das Bundesamt für Verfassungsschutz definiert den Begriff „Rechtsextremismus“ auf seiner Website im Kern so:

    „Rechtsextremisten unterstellen, dass die Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder Nation über den tatsächlichen Wert eines Menschen entscheide. Dieses Werteverständnis konterkariert zentrale Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und steht damit in einem fundamentalen Widerspruch zum Grundgesetz. Nationalismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit wie Rassismus und Antisemitismus prägen die rechtsextremistische Agitation.“

    Nehmen wir für einen Moment an, dass es in einem AfD-Verbotsverfahren wirklich gelänge, der AfD als Partei (und nicht nur konkreten Mitgliedern oder Anhängern) einen so definierten Rechtsextremismus nachzuweisen. Wie würde das Gericht damit umgehen? Das kann man im NPD-Urteil nachlesen. Dort bestimmt das Gericht drei Wesenselement der fdGO und sagt, es müsse zumindest die Abschaffung oder Beeinträchtigung eines davon gefordert werden:

    1. Die Garantie der Menschenwürde,
    2. Das Demokratieprinzip,
    3. Das Rechtsstaatsprinzip.

    Knüpft man an die Definition des Bundesamtes für Verfassungsschutz an, würde man sich wohl auf  das erste Element konzentrieren und zeigen müssen, dass mit der Höherbewertung der Zugehörigkeit zum deutschen Volk, wie sie von der AfD vorgenommen wird, die Menschenwürde anderer Menschen verletzt wird. Dazu wird es vermutlich nicht reichen, darauf hinzuweisen, dass von AfD-Funktionären eine „Remigration“ von nichtdeutschen Straftätern und von abgelehnten Asylbewerbern gefordert wird.

    Zurechenbarkeit zur Partei

    Aber nehmen wir an, es ließe sich zeigen, dass der Rechtsextremismus in der AfD tatsächlich dem Menschenwürdeprinzip widerspricht – das halte ich für möglich. Nun muss man zeigen, dass diese Ansichten auch der Partei zuzurechnen sind. In den Leitsätzen des Urteils von 2017 kann man dazu lesen:

    Zuzurechnen ist einer Partei zunächst einmal die Tätigkeit ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre. Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder ist eine Zurechnung nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat. Bei Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist grundsätzlich eine Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit. Eine pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang kommt nicht in Betracht.

    Man muss also der Parteiführung und den leitenden Funktionären der Bundespartei nachweisen, dass sie Ansichten vertreten, die die Menschenwürde verletzen. Man wird also Äußerungen etwa von Bundes-Parteichef Tino Chrupalla zu Björn Höcke prüfen und feststellen, dass dieser, etwa vor einem Jahr bei Markus Lanz, darauf hingewiesen hat, dass Höckes Forderungen nicht im Wahlprogramm der AfD stehen. Man mag das als taktisches Ausweichmanöver ansehen, aber es ist wahrscheinlich, dass es nicht gelingen wird, der Bundespartei die Aussagen etwa von Björn Höcke zuzurechnen.

    Aktive Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

    Aber nehmen wir auch an, dass es gelänge, rechtsextremistische Aussagen von Parteifunktionären und Bundestagsabgeordneten der Bundespartei als Ganzer zuzuordnen und nachzuweisen, dass die AfD als Partei diese rechtextremen Ansichten vertritt. Auch das würde noch kein Verbot rechtfertigen, wie man dem NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2017 entnehmen kann. In den Leitsätzen kann man lesen:

    „Das Parteiverbot ist kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot. Notwendig ist ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei.

    Es muss ein planvolles Vorgehen gegeben sein, das im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder auf die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.“

    Was das bedeutet, hat das Gericht in seinem Urteil in den Randnummern 571-580 dargelegt. Kurz gesagt, dass sich die Partei verfassungsfeindlich äußert, reicht nicht aus, sie muss aktiv verfassungsfeindlich handeln: „Die Partei muss also über das ‚Bekennen‘ ihrer eigenen (verfassungsfeindlichen) Ziele hinaus die Grenze zum ‚Bekämpfen‘ der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten“. Unter Verweis auf das KPD-Verbotsurteil schreibt das Gericht,

    „dass eine Partei nicht schon dann verfassungswidrig sei, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkenne, sie ablehne oder ihnen andere entgegensetze. Hinzukommen müsse eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung (vgl. BVerfGE 5, 85 <141>). Weiterhin wird im Urteil darauf verwiesen, dass die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung so weit in Handlungen (dies seien unter Umständen auch programmatische Reden verantwortlicher Persönlichkeiten) zum Ausdruck kommen müsse, dass sie als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei erkennbar werde.“

    Am Rande sei angemerkt, dass das Gericht mit diesem Bezug auf sein Urteil von 1956 eine mehr als sechzigjährige Kontinuität in den Kriterien für Parteienverbote beweist, die sicher durch die Entwicklungen des letzten Jahrzehnts nicht abgebrochen wird.

    Wohlgemerkt darf diese „aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung“ nicht nur bei einzelnen, wenn auch markanten und präsenten Führungsfiguren der AfD zu finden sein, sondern sie muss Prinzip der Partei als ganzer sein.

    Welche konkreten Handlungen das Gericht hier als relevant und ausreichend ansieht, um diesen Tatbestand als erfüllt anzusehen, kann man sich im Urteil über viele Seiten an vielen Beispielen ansehen. So kämen etwa Gewaltbereitschaft, Ausschreitungen und das Verbreiten einer Atmosphäre der Angst, die die Teilnahme an der demokratischen Willensbildung beeinträchtigen, in Frage.

    Selbst bei der NPD sah das Gericht „keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragsgegnerin eine Grundtendenz besteht, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen.“ (Rn. 951)

    Es würde hier zu weit führen, auch nur einige der Beispiele und die damit verbundenen Argumentationen des Gerichts aufzuführen, zumal diese für jeden nachlesbar sind. Zu empfehlen sind insbesondere die detaillierten Falldiskussionen ab der Rn. 950. Wenn man das mit den Nachrichten über die AfD und ihre Anhänger vergleicht, sollte schnell klar werden, dass ein Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aussichtslos wäre.

    Fazit

    Allenfalls denkbar wäre ein Verfahren zum Ausschluss der AfD aus der Parteienfinanzierung nach dem 2017 neu geschaffenen Absatz 3 des Artikel 21 GG, weil es dort nicht mehr auf das aktive Handeln sondern nur noch auf die Ausrichtung der Partei ankäme. Man müsste also lediglich zeigen, dass der Rechtsextremismus in der AfD sich einerseits auf die Beeinträchtigung und Beseitigung der fdGO  ausrichtet und dass dies der Partei als Ganzer zuzurechnen wäre. Ich halte beides für sehr schwierig, wenn ich mir die Strenge des Gerichts im Falle der NPD ansehe.

    Ein Verfahren vor Gericht sollte man nur anstrengen, wenn man wirklich meint, im Recht zu sein. Das gilt für zivilrechtliche Streitigkeiten genauso wie für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Die bisherige Rechtsprechung des Gerichts sollte man dabei zur Kenntnis nehmen und zum Ausgangspunkt machen. Das gebietet der Respekt vor dem Gericht.

    Die Auseinandersetzung mit der AfD, wie sie heute im politischen Raum auftritt, muss politisch erfolgen, und dagegen spricht nicht, dass die Parteien der Mitte dafür noch keine erfolgversprechende Strategie gefunden haben. Sie muss bei der Frage beginnen, warum sich immer mehr Menschen in ihrer freien Wahlentscheidung für die AfD entscheiden. Wer meint, dass dies an einem – womöglich globalen – Rechtsruck in den demokratischen Gesellschaften läge, muss sich die Frage stellen, wie ein solcher Ruck nach rund 80 Jahren stabiler parlamentarischer Systeme mit Wohlstand und umfassender politischer Bildung und mit gut ausgestattetem öffentlich-rechtlichem Rundfunk möglich war. Dort an den Ursachen anzusetzen statt Zeit und Ressourcen in öffentlichen Debatten, politischen  Entscheidungen und juristischen Schritten zu verschwenden, könnte dem politischen Gegner, den man bekämpfen will, wirklich etwas entgegensetzen.

    Hier geht es zur Gegenmeinung von Heinrich Schmitz:

    https://texte-zur-sache.de/2026/02/21/pro-afd-verbotsverfahren/

     

  • Christlicher Staat und Rechtsstaat

    Christlicher Staat und Rechtsstaat

    Die Säkularisierung hat an die Stelle des christlichen Staates, in der der Mensch ein gottesfürchtiges Leben leben soll, den Rechtsstaat gesetzt. Man könnte zunächst glauben, dass der Gegensatz kaum größer sein könnte. Aber vielleicht sind sich die beiden Weisen, den Alltag und die gesellschaftliche Ordung zu strukturieren, ähnlicher als man auf Anhieb zugeben mag.

    Das geschriebene Gesetz

    Aus der in Jahrhunderten eingeübten Überzeugung, dass man alle Richtlinien für das korrekte Leben, alle Vorschriften, was verboten und was geboten ist, aus einer heiligen Schrift entnehmen kann, haben die Menschen die Hoffnung übernommen, all das im geschriebenen Gesetz zu finden. Die Verfassung des Rechtsstaates tritt an die Stelle der 10 Gebote, die allgemeinen Gesetze ersetzen die Bergpredigt, und die konkreten Urteile der höchsten Gerichte treten an die Stelle der Geschichten in den Evangelien, die Apostelgeschichte und die Briefe des Paulus. Sie bieten konkrete Beispiele für Deutungen der allgemeinen Regeln, an denen man sich wiederum orientieren kann, wenn neue konkrete Situationen zu klären sind.

    Wer tritt an die Stelle der Kirche, die im christlichen Staat die Funktion hat, jederzeit verbindlich zu bestimmen, welches konkrete Verhalten gottgefällig und bibeltreu ist? Die Antwort ist klar, das ist die Judikative, die Institutionen der Rechtsprechung, die Gerichte. Wer aber sind die Experten, die berufen sind, in diesen Institutionen Recht zu sprechen, verbindlich zu entscheiden? Was haben sie gelernt, um diese Entscheidungen herbeiführen, treffen und verkünden zu können? Das, was für den christlichen Staat die Theologie war, ist im Rechtsstaat die Rechtswissenschaft, und es sind die Juristen, von denen wir erwarten, dass sie uns sagen können, wie die Schriften richtig zu deuten sind, damit wir wissen, was wir tun dürfen und was wir lassen müssen, um so zu leben, dass wir nichts falsch machen und trotzdem glücklich sind.

    Theologen und Juristen

    So, wie die moderne Gesellschaft die Orientierung am geschriebenen Gesetz aus seiner christlichen Vergangenheit übernommen hat, so hat sie auch den gesellschaftlichen Konsens aus dieser Zeit übernommen, dass es eine Expertengruppe geben muss, die Kraft ihrer Ausbildung und ihres anerkannten Amtes inkl. Aufstieg in den Hierarchien der Institutionen befähigt ist, die geschriebenen Gesetze richtig zu verstehen und auf unsere Lebenswirklichkeit anzuwenden.

    Doch halt. Gibt es nicht auch unter den Theologen schon seit Jahrhunderten ganz verschiedene Lebensformen? Da gibt es zum einen den Klerus der Kirche, die Pastoren und Pfarrer der Gemeinden, die Bischöfe, die Domherren, den Papst, alle die, die von der Kanzel herab den Leuten sagen, wie sie leben sollen, die aber auch in Alltagsfragen entscheiden, ob man gut gehandelt oder verwerfliches getan hat. Es gibt aber auch die (die allerdings nicht alle auch Theologen sind), die sich ganz aus der Welt zurückgezogen haben, um im Kloster oder in der Einsamkeit für sich selbst das gottgerechte Leben zu finden. Und dann gibt die, die sich ganz der Wissenschaft ergeben haben (ich halte die Theologie für eine Wissenschaft), die den Sinn der Schriften und ihre Bedeutung für die Gegenwart erforschen und begründen wollen – und die oft genug mit der ersten Gruppe, die ich hier als Klerus bezeichnet habe, in Widerspruch geraten sind, die sich aber oft auch den Unwillen und den Zorn des einfachen Volks zugezogen haben, weil ihre Thesen verunsichert und die Autorität der Kirche gefährdet haben, die Autorität, die die Menschen doch brauchten, um sicher zu sein, alles richtig zu machen.

    Die Erwartung des Volkes

    Die größte Gemeinsamkeit zwischen dem christlichen Staat und dem Rechtsstaat ist vielleicht die Erwartung des Volks, dass die Schriften und die Experten einfach ermitteln und entscheiden, wie sie zu leben haben, und dass es nicht so darauf ankommt, dass man es selbst ganz versteht, wenn die Autoritäten es nur verbindlich vorgeschrieben haben. Diese Erwartung stützt sich im christlichen Staat wie auch im Rechtsstaat darauf, dass die Ableitung von Alltagsentscheidungen und Regelungen aus den grundlegenden Schriften aufgrund einer rationalen Methodik erfolgen kann, die zwar kompliziert ist, die man aber wiederum in einem systematischen Studium erlernen kann. Wenig überraschend heißt diese Methodik sowohl in der Theologie als auch in der Rechtswissenschaft Dogmatik.

    Bevor ich die Parallelen zwischen den theologisch geschulten Experten fürs christliche Leben und den juristisch geschulten Experten fürs rechtsstaatliche Leben erkunde, will ich noch darauf hinweisen, dass es unter den Theologen schon lange eine wichtige Meinungsverschiedenheit gibt: Es gibt bekanntlich die, die davon überzeugt sind, dass man ohne sie und ihre theologische Expertise auf keinen Fall das richtige Verständnis von den heiligen Schriften und ihren Anweisungen fürs rechte Leben erlangen kann, dass vielmehr nur sie es sind, die die wahre Einsicht in diese Schriften haben, und es gibt die, die meinen, dass die Schriften zu jedem, der sie mit offenen und wachen Sinnen liest, sprechen können, dass sie jedem verständlich sind, der sie verstehen will.

    Verwandt und verschieden

    All die Aspekte und Schattierungen der christlich-theologischen Expertise finden sich bei der rechtsstaatlich-juristischen Expertise wieder, aber in anderer Kombination. Natürlich findet sich die Rolle des Klerus, der Autoritäten der Kirche, in unseren heutigen Gerichten wieder, und es ist bemerkenswert, dass die Richter Roben tragen, die an die an die Gewänder der Pastoren und Bischöfe erinnern, und dass die Zeremonien des Auftritts der Richter denen der Priester gleichen.

    Und das gläubige Volk, so wenigstens der allgemeine Eindruck, achtete die hohen und höchsten Priester ebenso, wie das säkulare Volk die hohen und höchsten Richter achtet. So, wie der Bürgermeister und der Kanzler die Bestätigung des Priesters, des Bischofs oder Papstes brauchte und ein Problem bekam, wenn die kirchliche Autorität die weltliche kritisierte, so achtet das weltliche Volk seine höchsten Richter weit mehr als seine selbst gewählten politischen Repräsentanten und Regierenden.

    Allerdings zeigt sich sogleich ein wichtiger Unterschied. Während ein Angehöriger des Klerus in der alten christlichen Gesellschaft ganz selbstverständlich gewiss war, derjenige zu sein, der das Gesetz wusste und verstand und nur zu verkünden, nicht unbedingt aber zu erklären hatte, ist der moderne weltliche Richter durchaus der Ansicht, dass auch dem betroffenen Laien (auch ein Wort, das ja der christlichen Welt entstammt) der Wortlaut und der Sinn des Gesetzes verständlich sein müsste oder wirklich verständlich gemacht werden kann. Das moderne weltliche Recht kennt ja sogar das Amt des ehrenamtlichen Richters, eines Laien, der gleichberechtigt mit den Berufsrichtern im Senat des Gerichts sitzt und mit ihnen entscheidet. Aus vieljähriger Erfahrung als ehrenamtlicher Richter an einem „oberen Landgericht“ kann ich sagen, dass den Berufsrichtern in langen Diskussionen um den jeweiligen Fall daran gelegen ist, im Senat ein gemeinsames Verständnis der rechtlichen Situation im konkreten Fall zu erarbeiten, sodass im Konsens ein gemeinsamer Beschluss entsteht, der auch von allen getragen wird.

    Im Rechtsstaat wird der Rechtsfrieden nicht durch den Glauben an die Autorität hergestellt, sondern durch die Überzeugung, dass die Entscheidung auf vernünftige Weise zustande gekommen ist, und dazu gehört, dass sie vernünftigen Betroffenen und Interessierten auch verständlich gemacht werden kann. Das wiederum beginnt mit der Notwendigkeit, dass die Gesetzestexte selbst, beginnend mit dem Verfassungstext über die allgemeinen Gesetze bis zu den letzten Fachgesetzen und darüber hinaus die höchstgerichtlichen Entscheidungen, die wieder in Entscheidungserwägungen einfließen und die Verordnungen, die rechtsstaatlich zustande gekommen sind und gelten – dass all diese Texte dem vernünftigen Menschen verständlich sein sollten oder werden können.

    Vernünftig und verständlich

    Wie unter den Theologen gibt es auch unter den Juristen Leute, die sogar meinen, dass die Gesetzestexte dem vernünftigen Menschen sogar unmittelbar verständlich sein müssen, dass wenigstens die Verfassungstexte und die allgemeinen Gesetze direkt für die Bürger geschrieben sind. Das ist bekanntlich auch der Anspruch der Aufklärung, aus deren Bewegung der Rechtsstaat entstand. Natürlich heißt das nicht, dass sich vernünftige Bürger wie auch vernünftige Juristen nicht irren können in ihrer ersten, individuellen Interpretation der Texte. Im vernünftigen Diskurs auch mit Experten wird es dann aber möglich sein, zu vernünftigen und zulässigen Interpretationen zu kommen, ohne dass es der Autorität des dogmatisch geschulten Juristen bedürfte.

    Es wird gesondert und ein anderes Mal zu diskutieren sein, warum die Gesetzestexte bis hin zur Verfassung über die Jahre immer unverständlicher geworden sind und ob man diese Tendenz stoppen und umkehren kann.

    So, wie es im christlichen Staat unter den Theologen Leute gab, die wollten, dass die Leute glauben, der eigentliche Sinn der Heiligen Schrifen würde sich nur eingeweihten erschließen können, die diese eifrig und unter Anleitung der Autoritäten studiert haben, so gibt es auch heute unter den Juristen solche, die meinen, Laien sollten sich nicht ohne ihre Anleitung und Führung mit diesen Texten befassen und am Besten wäre es, sie ließen ganz die Finger und die Augen von diesen Schriften und vertrauten ganz auf das, was sie, die Experten, ihnen darüber sagen. Es sind nun aber nicht mehr die, welche von ihrer erhöhten Position aus die Entscheidungen treffen. Es ist eine Gruppe, zu der es meines Wissens im christlichen Staat gar keine Entsprechung gibt: die juristischen Berater, die Justiziare in den Behörden und Unternehmen, die Mitarbeiter von Rechtsabteilungen, und natürlich, auch wenn sie keine Juristen sind, die Steuerberater. Sie alle haben ein ganz klares Interesse: Ihre Existenz hängt davon ab, dass ihre Kunden und Mandanten glauben, dass die ganze rechtliche Materie so kompliziert ist, dass es ohne ihre beratenden Expertise nicht geht.

    Autorität ohne Gott

    Der Rechtsstaat wie der christliche Staat hängen davon ab, dass die Leute die Autorität der Schriften und die Urteile, die von speziell dazu berufenen Experten aus den Schriften abgeleitet werden, akzeptieren. Das Versprechen der Rationalität war schon im christlichen Staat notwendig, dieser konnte sich allerdings noch auf den Glauben an eine höhere Autorität stützen, auf einen Gott, der den hohen Richtern die Exklusivität einer höheren Einsicht verschaffte. Diese höhere Autorität fehlt im Rechtsstaat, umsomehr ist er auf das Vertrauen in die Rationalität angewiesen. Verständlichkeit der Gesetze, der Vorschriften und der Entschedungen und ihrer Begründungen ist deshalb die wichtigste Stütze des Rechtsstaats.

  • Noch einmal zur Versammlungsfreiheit

    Noch einmal zur Versammlungsfreiheit

    Im Anschluss an meine Kolumne von Montag ist es bei Facebook zu einigen heftigen Reaktionen gekommen. Es scheint mir sinnvoll, ein paar Dinge zu erläutern.

    „Jedermannsrecht“ und „Deutschenrecht“

    So wurde etwa darauf hingewiesen, dass doch in den Versammlungsgesetzen von Bund und Ländern die Versammlungsfreiheit als Jedermannsrecht, also auch als Recht von Ausländern, die sich in Deutschland aufhalten, ausgestaltet ist. Zwar, so wird da gesagt, steht im Grundgesetz, dass „Alle Deutschen“ das Recht haben, sich zu versammeln, aber die Versammlungsgesetze (ich werde mich im Weiteren nur auf das Versammlungsgesetz des Bundes beziehen, welches in den Bundesländern angewandt wird, die keine eigenen Versammlungsgesetze haben) erweitern dies eben auf „Jedermann“, also auch auf Ausländer. Das ist richtig, war aber nicht mein Thema. Genauer, es ging ja darum, was aus dem Grundgesetz folgt, weil die Versammlungsgesetze ja jederzeit von den Landesparlamenten oder dem Bundestag geändert werden könnten, das Grundgesetz aber nicht so einfach geändert werden kann. Und nach dem Grundgesetz ist die Versammlungsfreiheit eben ein sogenanntes „Deutschenrecht“.

    Das führt auch dazu, dass Ausländer, denen etwa von den Behörden oder von der Polizei Beschränkungen bei der Ausübung der Versammlungsfreiheit auferlegt werden, eben nicht bis zum Bundesverfassungsgericht gehen können, um dieses Recht einzuklagen.

    Auch Kommentatoren, die das bedauern, weil sie die Versammlungsfreiheit für ein grundlegendes Menschenrecht halten, sehen diese Tatsache sehr klar. So schrieb Hartmut Vogel schon 1968 in einem Aufsatz (APuZ 26/1968), der heute noch von der Bundeszentrale für politische Bildung bereitgestellt wird:

    „Der Ausländer kann sich aber bei einem Verstoß gegen sein Versammlungsrecht nicht auf das Grundgesetz berufen und auch keine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Menschenrechtskonvention erheben, wie das Bundesverfassungsgericht einmal allgemein entschieden hat.“

    Das liegt daran, dass das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 94(1) Ziffer 4a

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Absatz 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein

    entscheidet. Es kann also zwar Jedermann Verfassungsbeschwerde erheben, aber eben nur bezogen auf „seine Grundrechte“, und für Ausländer gehören diejenigen Grundrechte, die für „alle Deutschen“ definiert sind, nicht dazu. Sie können also wegen der Verletzung ihrer Versammlungsfreiheit genauso wenig vors Bundesverfassungsgericht ziehen wie wegen der Verletzung der Berufsfreiheit nach Artikel 12 oder der Freizügigkeit im Bundesgebiet nach Artikel 11.

    Natürlich heißt das nicht, dass das Grundgesetz es verbieten würde, dass Ausländer sich versammeln. Ihre Versammlungen oder ihre Teilnahme an Versammlungen sind aber zunächst nicht besonders durch das Grundgesetz geschützt. Auch die Versammlungsfreiheit ist ja ein Abwehrrecht gegen den Staat. Der Staat kann also bei einer Versammlung von Ausländern oder bei der Teilnahme von Ausländern wesentlich ungehinderter eingreifen als bei einer Versammlung von Personen, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind.

    Nehmen wir z.B. an, die Versammlung würde nach §5 Versammlungsgesetz verboten, weil „Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben“. Der Veranstalter klagt dagegen durch die Instanzen, die aber das Verbot bestätigen. Wenn der Veranstalter ein deutscher Staatsbürger ist, dann kann er am Ende vors Bundesverfassungsgericht gehen und dort die Verletzung seiner Versammlungsfreiheit geltend machen. Ist er es nicht (und ist er auch kein ausländischer EU-Bürger, dazu im letzten Abschnitt), sind seine Aussichten, dass seine Verfassungsbeschwerde überhaupt angenommen wird, gering.

    Entsprechendes gilt, wenn die Polizei die Versammlung nach §13(1) auflöst, weil sie „einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt“ oder wenn die Polizei entscheidet, nach §18(3) des Versammlungsgesetzes Teilnehmer wegen gröblicher Störung der Ordnung von der Versammlung auszuschließen.

    Die Beispiele zeigen, dass das Versammlungsgesetz eine Reihe von Gründen für Verbote, Auflagen und Ausschlüsse nennt, bei denen man sehr unterschiedlicher Meinung sein kann, ob sie in einer konkreten Situation zutreffen. Darüber haben dann Gerichte zu entscheiden – der Weg zum Bundesverfassungsgericht wegen der Verletzung der Versammlungsfreiheit steht aber nicht jedem offen. Die deutschen Staatsbürger können sich unmittelbar auf Art. 8 GG berufen, die ausländischen nicht.

    Das gilt auch für die Auflage, auf Demonstrationen nur bestimmte Sprachen zu verwenden. Vor einem Jahr hatte die Polizei in Berlin verfügt, dass auf einer propalästinensischen Demonstration nur die deutsche und die englische Sprache verwendet werden dürfen. Sie bezog sich auf die ihrer Ansicht nach gegebene unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach §14(1) des Versammlungsfreiheitsgesetzes von Berlin. Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Polizei Recht. In den Medien wurde das viel kritisiert, von taz bis FAZ. Interessant ist die verfassungsrechtliche Argumentation. Tabea Nalik schreibt auf lto.de zwar, „Die Beschränkung greift in erster Linie in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein.“ Dann argumentiert sie aber mit der Verletzung der Meinungs- und der Kunstfreiheit. Diese sind bekanntlich keine „Deutschenrechte“ sondern „Jedermannsrechte“.

    Versammlungsfreiheit und Handlungsfreiheit

    Es ist behauptet worden, dass auch Ausländern Versammlungsfreiheit nach dem Grundgesetz zukäme, wenn schon nicht nach Artikel 8, dann eben nach Artikel 2 des Grundgesetzes, dessen Satz 1 lautet:

    Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

    Artikel 2 ist ein Jedermannsrecht und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird als „Allgemeine Handlungsfreiheit“ interpretiert.

    Nun ist es aber so, dass dieser Artikel überhaupt nur greift, wenn kein Schutzbereich eines anderen Grundrechts betroffen ist, das in einem anderen Artikel des Grundgesetzes geregelt wird. Das ist intuitiv sofort einleuchtend, denn sonst bräuchte es die weiteren Grundrechts-Artikel gar nicht. Man könnte sich, wenn man sich da irgendwo eingeschränkt sähe, immer auf Artikel 2 berufen, der wäre sozusagen ein Joker-Artikel für alle Fälle.

    Auf der Website der Universität Potsdam kann man dazu folgendes lesen:

    In vielen Fällen greift statt des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit ein spezielleres Grundrecht. Wer bestimmte Aktivitäten ausführt, weil dies zur Religionsausübung gehört, ist über Art. 4 GG geschützt. Die Teilnahme und das Organisieren von Versammlungen findet spezielleren Schutz in Art. 8 GG usw. Einzig in den Fällen, wo andere, speziellere Grundrechte nicht einschlägig sind, kann auf Art. 2 I GG zurückgegriffen werden.

    So ist z.B. in Artikel 12(1) GG festgelegt: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“ Damit ist klar, dass dieses Recht, das natürlich auch von der Allgemeinen Handlungsfreiheit abgedeckt wäre, eben nicht „Jedermann“ garantiert wird, sondern den deutschen Staatsbürgern.

    Artikel 2 ist genau für die Handlungen gedacht, die durch die anderen Grundrechtsartikel nicht erfasst werden. In den verschiedenen Darstellungen zur so genannten „Reiten im Walde“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann man sich das sehr schön ansehen. Verlinkt habe ich eine Analyse, die zeigt, dass man zunächst prüft, ob der Schutzbereich spezieller Grundrechte betroffen ist, und erst wenn das nicht der Fall ist, auf Artikel 2 kommt. Das Gericht ist da zu der Einschätzung gekommen, dass dessen Schutzbereich eröffnet ist.

    Spezialfall EU-Bürger

    Es wurde darauf hingewiesen, dass ausländische EU-Bürger hinsichtlich der Versammlungsfreiheit die gleichen Rechte haben (müssen) wie deutsche Staatsbürger. Dem würde ich nicht widersprechen, es ist allerdings für meine Fragestellung nachrangig. Denn selbstverständlich kann es sein, dass auch ausländische EU-Bürger, wie auch Deutsche, des Arabischen hinreichend mächtig sind, um arabische Losungen zu skandieren. Zugleich trifft aber weiterhin zu, dass man bei Demonstrierenden, die Fahnen mit arabischen Aufschriften schwenken und dabei arabische Losungen rufen, eine Anfangsvermutung haben kann, dass sie eben weder Deutsche noch ausländische EU-Bürger sind.

    Dennoch ist es interessant, sich den Fall der ausländischen EU-Bürger genauer anzusehen, weil er die Problematik, um die es mir geht, nämlich die Frage, für wen die verfassungsmäßig verbürgte Versammlungsfreiheit (abgesehen von Einzelgesetzlichen Regelungen) gilt, noch einmal beleuchtet.

    Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es im Artikel 18

    Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

    An dieser Stelle ist zunächst kurz zu erwähnen, dass das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 GG die Staatsbürgerschaft nicht umfasst. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat darauf immer wieder hingewiesen, z.B. hier (Rz. 47):

    Die Staatsangehörigkeit wird in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG trotz Ähnlichkeiten und Überschneidungen mit den dort genannten Merkmalen nicht als unzulässiges Differenzierungsmerkmal aufgeführt. Eine Unterscheidung anhand der Staatsangehörigkeit unterliegt darum nicht dem strengen Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.

    Das wird im AEUV nun für EU-Bürger aber ausgeschlossen, auch die Staatsbürgerschaft wird innerhalb der EU zum unzulässigen Differenzierungsmerkmal. Somit ist die Existenz spezieller Bürgerrechte für Deutsche im Grundgesetz natürlich zunächst problematisch, da in Artikel 116 sehr klar steht, wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist. Damit diskriminieren alle Deutschengrundrechte die Bürger anderer EU-Staaten.

    Auf der schon genannten Website der Uni Potsdam wird das Problem am Beispiel des schon genannten Artikel 12 GG dargestellt:

    Art. 12 I GG umfasst dem persönlichen Schutzbereich nach nur „Deutsche“. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind gem. Art. 116 GG diejenigen, die die deutsche Staatsbürgerschaft innehaben. Wenn man nicht davon ausgeht, dass man sich aus Gründen des EU-Rechts über den Wortlaut hinwegsetzen darf und diesen so auffasst, dass auch EU-Bürger*innen vom persönlichen Schutzbereich des Art. 12 I GG umfasst sein müssen, können sich Menschen nicht deutscher Staatsangehörigkeit zunächst nicht auf die Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG berufen.

    Als Lösung wird angegeben:

    Da im EU-Recht (Art. 18 AEUV) ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit besteht, wird mitunter wie folgt argumentiert: Zwar ist der Wortlaut von Art. 12 I GG insoweit eindeutig, dass nur Deutsche i.S.d. Art. 116 GG erfasst sein sollen. EU-Bürger*innen den Grundrechtsschutz aber vollständig zu verwehren würde dem EU-Recht seinem Sinn und Zweck nach entgegenstehen. Daher sind EU-Bürger*innen zwar „nur“ über Art. 2 I GG geschützt, ihnen ist aber der gleiche Schutzstandard wie in Art. 12 I GG zu gewähren.

    Interessant ist hier die Formulierung „wird mitunter wie folgt argumentiert“, die darauf hinweist, dass die Experten sich dabei keineswegs einig sind. In dem Text heißt es dazu denn auch, man sei „in der Rechtswissenschaft überwiegend einig, dass Unionsbürgern über Art. 2 I GG der gleiche Schutzstandard zugesprochen werden soll. Im Detail ist dies unter Rechtswissenschaftlern durchaus umstritten“.

    Es zeigt sich, dass es selbst für EU-Bürger nicht ganz einfach ist, ihnen die Grundrechte zu garantieren, die „allen Deutschen“ garantiert werden.

    Im Falle der Versammlungsfreiheit ist zusätzlich aber ein Blick in die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hilfreich. Hier ist in Artikel 11(1) die Versammlungsfreiheit zunächst als Jedermannsrecht aufgeführt:

    Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

    Darüber, ob die EMRK in Deutschland Verfassungsrang hat, ist man sich nicht ganz einig. Den Sachstand kann man auch in einer Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages nachlesen, die allerdings versäumt, auf die Auswirkung des Artikel 16 EMRK einzugehen, auf die auch der oben zitierte Hartmut Vogel bereits hingewiesen hat und die für die Beurteilung, ob EU-Bürgern wie auch anderen Ausländern durch Art. 11 EMRK in Deutschland die gleiche Versammlungsfreiheit zusteht wie den deutschen Staatsbürgern, noch zu beachten wäre:

    Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.

    Soweit also die Durchführung einer Versammlung oder die Teilnahme daran als politische Tätigkeit aufgefasst wird, kann sie sowohl für EU-Bürger als auch für andere ausländische Bürger beschränkt werden. Damit wäre die Versammlungsfreiheit in Deutschland nach der EMRK ganz nach dem Wortlaut von Artikel 11 GG nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes zu garantieren.

  • Für wen gilt die Versammlungsfreiheit?

    Für wen gilt die Versammlungsfreiheit?

    Hinweis: Aufgrund der Diskussionen zu dieser Kolumne erschien zwei Tage später eine weitere Kolumne mit einigen Erläuterungen:

    Noch einmal zur Versammlungsfreiheit

    Israelfeindliche Demonstrationen, auf denen in arabischer Sprache Parolen skandiert werden, gemischt mit Sprechchören, die dem früheren DDR-Bürger von staatlich organisierten Kundgebungen vertraut sind, sind in deutschen Städten zum Alltag geworden. Fahnen mit arabischen Schriftzeichen werden geschwenkt. Vor wenigen Monaten noch hörte man in deutscher Sprache gerufene Losungen, die offen zur Vernichtung des israelischen Staats aufriefen. Das ist vorbei. Was da heute gerufen wird, kann man als Passant und wohl auch als Polizist nicht beurteilen, aber die Demonstranten filmen ihre Sprechchöre selbst und stellen sie ins Netz, wohl mit dem Ziel, den Eindruck zu erwecken, dass sie in Deutschland eine starke Basis hätten.

    Sind diese Demonstrationen durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt, das im Artikel 8 des Grundgesetzes garantiert wird? Nun ist dieses Grundrecht, wie es da steht, ohnehin gefährdet, denn zwar heißt es im Absatz 1:

    Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

    Aber der zweite Absatz gibt dem Gesetzgeber sogleich einen pauschalen Freibrief zur Einschränkung dieses Rechtes:

    Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

    Alle Deutsche

    Bleiben wir aber beim ersten Absatz, denn da steht bereits eine wichtige Einschränkung: da ist von allen Deutschen die Rede. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, denn das Grundgesetz hat sich, ausweislich seiner Präambel, „das Deutsche Volk … gegeben“ und in der Präambel heißt es auch „Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“ Die Grundrechte, die es garantiert, gelten damit zunächst einmal nicht für Ausländer.

    Man könnte einwenden, dass der Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in seinem ersten Absatz doch „jeder Person“ die Versammlungsfreiheit garantiert. Allerdings schränkt der Absatz 2 das sofort drastisch ein – die EMRK ist ohnehin janusköpfig, sie verkündet in fast jedem Artikel pathetisch ein großes Grundrecht, um dann sogleich auf vielfältige Weise Einschränkungen zu erlauben. Zudem schränkt der Artikel 16 der EMRK sogleich pauschal ein:

    Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.

    Mit anderen Worten, die Einschränkung der Versammlungsfreiheit in Deutschland auf „alle Deutschen“ wird durch die EMRK keineswegs aufgehoben.

    Der Zweck der Versammlungsfreiheit

    Der Sinn der grundgesetzlichen Einschränkung der Versammlungsfreiheit auf „alle Deutschen“ ist auch leicht verständlich. Versammlungen sind eine der wenigen Möglichkeiten, die die Bürger haben, wirksam und unübersehbar von ihrem Recht auf demokratische Meinungsäußerung und Mitwirkung Gebrauch zu machen. Es geht dabei darum, Druck auf die eigenen politischen Vertreter, die Abgeordneten der Parlamente, die Regierung aber auch die Organe der Rechtsprechung auszuüben und jenseits der kurzen Momente, in denen gewählt wird, politische Forderungen und Anliegen zu artikulieren. Das betrifft eben die politischen Prozesse, die das Volk, das sich die Verfassung gegeben hat, betreffen und die von den Organen, die das Volk via Verfassung dazu bestimmt hat, verhandelt und umgesetzt werden sollen.

    Keineswegs ist die Versammlungsfreiheit hingegen dazu da, dass Personen, die nicht zu diesem Staatsvolk gehören, im Schutze dieser Verfassung Forderungen artikulieren können, die sich an ausländische Regierungen und politische Kräfte jenseits des Wirkungsbereichs des Grundgesetzes richten.

    Natürlich können Bürger der Bundesrepublik also Demonstrationen durchführen, die sich mit den Palästinensern im Gaza-Streifen solidarisieren und die Israel kritisieren, etwa um zu verlangen, dass die deutsche Regierung mehr für die Palästinenser tut und gegenüber der israelischen Regierung kritisch auftritt. Da muss alles möglich sein, was im Rahmen der Meinungsfreiheit erlaubt ist. Hingegen müssen Ausländer damit rechnen, dass ihnen dieses Recht verwehrt wird oder dass zumindest weit engere Grenzen gezogen werden.

    „Rassismus!“

    Mir ist, als ich bei Facebook in diese Richtung argumentiert habe, sogleich Rassismus vorgeworfen worden – insbesondere wohl deshalb, weil ich aus der Tatsache, dass da auf Arabisch skandiert wurde, die Vermutung abgeleitet habe, dass diejenigen, die sich da versammelt haben, womöglich nicht alle deutsche Staatsbürger seien, für die das Grundgesetz die Versammlungsfreiheit garantiert. Meines Erachtens würde die Tatsache, dass die Demonstrationssprache weitgehend Arabisch ist, zumindest erlauben, das zu prüfen. Das gälte spätestens dann, wenn es aus den Versammlungen heraus zu gewaltsamen oder Gewalt provozierenden Aktionen kommt oder wenn man vermuten muss, dass die Forderungen der Demonstranten mit deutschem Recht und deutscher Staatsräson nicht vereinbar sind.

    Genau genommen kann das aber dahingestellt bleiben, wenn man bedenkt, dass das Versammlungsrecht eben ein Mittel der demokratischen Teilhabe der Staatsbürger am politischen Willensbildungsprozess des Demos, des deutschen Volkes als des Souveräns, sind. Demonstrationen sind dazu da, dass Teile des Volks sich als Gruppe im politischen Meinungsstreit des Landes konstituieren, sie richten sich sodann an andere Bürger dieses Landes, an die, die zufällig vorbeikommen, über die Medien an die, die Interesse am politischen Geschehen in diesem Land haben, sodann an die Akteure in der politischen Sphäre, an Abgeordnete und Regierung. Das gilt für Pegida genauso wie für Fridays for Future, für Demos gegen Rechts genauso wie für Corona-Spaziergänger. Die Sprache all dieser politischen Streit- und Aushandlungsprozesse ist Deutsch.

    Deutsch als Versammlungssprache

    Insofern kann man verlangen, dass auf den Demonstrationen, soweit skandiert wird, Sprechchöre entstehen, Reden gehalten werden, deutsch gesprochen wird, oder eine Sprache, von der man annehmen kann, dass sie den politisch interessierten und involvierten Menschen hinreichend verständlich ist. Insbesondere muss ein interessierter Beobachter in der Lage sein, die Forderungen zu verstehen, damit er sie einer Prüfung unterziehen kann. Das wäre vielleicht noch beim Englischen der Fall, ist es aber nicht beim Arabischen.

    Gerade weil die Versammlungsfreiheit ein so wichtiges Element des demokratischen Prozesses ist und gerade weil es in der derzeitigen Formulierung des Grundgesetzes und der EMRK bereits so gefährdet ist, sollte es vor Missbrauch durch Leute geschützt werden, die unter ihrem Schutz nicht zum demokratischen Diskurs dieses Landes beitragen wollen, sondern die Konflikte in anderen Weltregionen im Schutz des Grundgesetzes anheizen wollen. Die Alternative wäre nämlich die weitere Einschränkung dieser Freiheit für alle. Das muss unbedingt verhindert werden.

    Anmerkung: Eine detaillierte Diskussion der Rechtslage habe ich zwei Tage nach Erscheinen dieser Kolumne nachgereicht.

     

  • Grundgesetz – alles gut?

    Grundgesetz – alles gut?

    Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

    In akademischen Verlagen erscheinen Jahr für Jahr unzählige Bücher, die außerhalb der jeweiligen Experten-Zirkel kaum wahrgenommen werden: Monographien zu ausgefallenen Forschungsthemen, Sammelbände mit den Beiträgen zu Fachkonferenzen. Die Auflagen sind gering, der größte Teil wird in Universitätsbibliotheken verkauft, wo die Werke stehen, bis jemand einmal zu dem Thema eine Masterarbeit, eine Dissertation oder eine weitere Monographie schreibt und die bisher dazu schon erschienene Fachliteratur sichtet, um den Forschungsstand darzustellen und einen kleinen Baustein zu ergänzen.

    Dass diese Bücher kein breites Publikum erreichen, liegt nicht nur an der schlichten Ausstattung dieser Bücher und am nüchternen Cover, das sie im bunten Buchmarkt fast unsichtbar macht, und auch nicht an der akademischen Sprache, in der sie verfasst sind. Es liegt auch am Preis, denn oft kostet so ein Buch mit einem Umfang von 250 Seiten knapp 100 € – das wiederum liegt allerdings auch daran, dass ein günstiger Preis eben nur bei einer großen Auflage rentabel ist. Zudem haben die akademischen Verlage auch kaum die Vertriebswege, die es bräuchte, um ihre Produkte in die Regale der Buchhandlungen zu bringen.

    Das ist bedauerlich, denn immer wieder gibt es in diesem Bereich Bücher, die mitten in die öffentliche gesellschaftliche Diskussion gehören, die aber kaum wahrgenommen werden. Um eines dieser Bücher geht es hier. Es ist das Ergebnis einer Tagung, die anlässlich des 75jährigen Bestehens des Grundgesetzes 2024 stattgefunden hat, und ist 2025 erschienen. Es trägt den schlichten Titel 75 Jahre Grundgesetz und ist in der Reihe „Gesetzgebung und Verfassung“ im Nomos-Verlag, dem führenden deutschsprachigen Verlag für Rechts- und Geisteswissenschaften, erschienen. Man könnte meinen, nichts könnte langweiliger sein – aber da irrt man sich gewaltig. Die Autoren der Beiträge des Bandes widmen sich nämlich, wohl wissend, dass außerhalb der Spezialisten-Community kaum jemand davon Notiz nehmen würde, kritisch und ohne Rücksicht auf politische Befindlichkeiten der Entstehung, der Wirkungsgeschichte sowie den Stärken und Schwächen unseres hogelobten deutschen Grundgesetzes.

    Entstehungs- und (Um-)Deutungsgeschichte des Grundgesetzes

    Gleich im ersten Beitrag macht Peter Hoeres, Professor für Neueste Geschichte in Würzburg, klar, dass die Entstehung des Grundgesetzes keineswegs Ergebnis einer breiten Diskussion war: „Statt des zwanglosen Zwangs des besseren Arguments ging es um handfeste Machtinteressen und Herrschaftsverhältnisse“. Der Zirkel der Beteiligten war sehr überschaubar. Nach einem Verfassungskonvent, der aus einem kleinen Kreis von Experten (aus jedem Land je ein Experte) bestand, trat der Parlamentarische Rat zusammen, der gerade einmal aus 77 Abgeordneten der Länderparlamente bestand, wobei die Berliner nicht stimmberechtigt waren. „In den Ausschüssen und informellen Gremien fand somit eine für die breite Öffentlichkeit nicht transparente juristische Arbeit statt.“ Selbst diese keine Gruppe erzielte aber über das Ergebnis keine Einigkeit, nur die 53 Abgeordneten von CDU, SPD und Liberalen sowie zwei fränkische CSU-Abgeordnete stimmten letztlich dafür, die übrige CSU, das Zentrum, die Deutsche Partei und die KPD stimmten dagegen.

    In seinem Beitrag zur Sprache des Grundgesetzes ergänzt Thomas Sprecher, die „Mitglieder des Parlamentarischen Rates von 1948/49 waren zu zwei Dritteln Beamte und zur Hälfte Juristen… Man wollte keine Parteipolitiker, sondern Fachexperten.“ Da kann man natürlich auch fragen, ob das Grundgesetz ein Text von Beamten und Juristen für Beamte und Juristen geworden ist. Sprecher verweist denn auch auf die berechtigte Forderung nach Verständlichkeit, gerade einer Verfassung: „Sie gilt als ‚Bringschuld des demokratischen Rechtsstaates‘.“ Recht soll verständlich sein „und zwar im Falle des Grundgesetzes möglichst aus sich selbst, ohne Rechtskenntnisse vorauszusetzen. Jeder und jede ihm Unterworfene sollte das Grundgesetz ohne weiteres verstehen, das heißt, unmittelbar, ohne gelehrte Kommentare bei erster Lektüre.“ – eine Forderung, die Sprecher selbst allerdings sogleich als überzogen bezeichnet.

    Auf Kritik stieß das Grundgesetz von vielen Seiten, auch in den jungen demokratischen Medien wie Spiegel und ZEIT. Hoeres zitiert den ZEIT-Chefredakteur Tüngel, der die Proklamation „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ mit der auch heute noch interessanten Bemerkung konterte „es wird kaum eine westdemokratische Verfassung geben, in der das Volk unmittelbar so sehr von der Staatsgewalt ausgeschlossen ist wie hier“. ZEIT-Chefredakteur Friedländer habe angemerkt, dass es für die Parteien wohl unvorstellbar sei, „dass möglicherweise die Freiheit gegen sogenannte demokratische Parteien geschützt werden müsste“, was Hoeres als einen „geradezu prophetischen Satz“ bezeichnet.

    67 Änderungen gab es am Grundgesetz bis zu dem Tag, an dem Hoeres seinen Aufsatz zum Druck freigab, aber er schreibt „problematischer als die Verfassungsänderungen scheinen die Umdeutungen des Grundgesetzes durch ein rechtsschöpfendes Bundesverfassungsgericht, den Gesetzgeber und nachgeordnete Behörden zu sein.“ Dafür zählt er eine Reihe von Beispielen auf, etwa den „Klimabeschluss“ des BverfG vom 24. März 2021, mit dem das Gericht „sehr weitreichende Anweisungen Richtung Planwirtschaft auf Grundlage unsicherer Prognostik … vorgegeben“ habe. Durch die Einführung der „Ehe für alle“ habe die Legislative „den Sinngehalt von Artikel 6 geradezu ins Gegenteil“ verkehrt. „Die Exekutive wiederum ging während der Corona-Pandemie äußerst robust mit den Grundrechten um.“ Und schließlich „konstruierte das Bundesamt für Verfassungsschutz, eine nachgeordnete Behörde … ein verengtes Verständnis von ‚deutschem Volk‘ als Staatsvolk; dass es damit eklatant Wortlaut und Bestimmungen des Grundgesetzes missachtete, ist mittlerweile von mehreren Juristen und Publizisten festgestellt worden.“

    Ob Hoeres in seiner Kritik, Legislative, Exekutive und Judikative hätten hier problematische Umdeutungen des Grundgesetzes vorgenommen, in jedem Fall Recht hat, kann dahingestellt bleiben. Die genannten Kritikpunkte sollen zunächst aber nur beispielhaft zeigen, welche Fragen von gesellschaftlicher Brisanz in akademischen Diskussionen auftauchen. Allerdings verweist auch der Beitrag von Angelika Nußberger (siehe nächster Abschnitt) auf „die gesellschaftsverändernden Grundentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die das Grundgesetz neu lesen“. Weiter schreibt sie „erfunden wird ein neues Menschen- und Gesellschaftsbild, das nicht nur auf einer radikalen Selbstbestimmungs-, sondern auch Selbsterfindungsmöglichkeit beruht.“

    Exportschlager und Ladenhüter zeigen Probleme des Grundgesetzes

    Für Nicht-Juristen besonders interessant sind vielleicht die beiden letzten Beiträge des Sammelbandes. Angelika Nußberger, ehemalige Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und heute Akademiedirektorin an der Universität Köln, schreibt über die internationale Wirkung des Grundgesetzes. Das ist interessant, weil man einerseits erfährt, welche Elemente der deutschen Verfassung zu „Exportschlagern“ geworden und welche „Ladenhüter“ geblieben sind, man andererseits aber auch sehen kann, wie sich Elemente der deutschen Verfassung unter anderen politischen Bedingungen und bei unerwarteten Entwicklungen auswirken können.

    Während sich „innovative Ideen wie eine starke Verfassungsgerichtsbarkeit und das Bekenntnis zur Menschenwürde“ beim verfassungsrechtlichen Neubeginn in Osteuropa durchgesetzt hätten, seien „etwa die schwache Stellung des Präsidenten oder der komplex strukturierte Föderalismus eher Ladenhüter“. Was Nußberger an dieser Stelle leider nicht genauer betrachtet, ist die komplizierte Definition des Gesetzgebungsverfahrens, die allerdings mit dem komplex strukturierten Föderalismus zu tun hat und die von den Grundsätzen der Gewaltenteilung nicht viel übriglässt.

    Der Exportschlager Verfassungsgerichtbarkeit, den z.B. Russland, die Ukraine und Polen übernommen haben, erwies sich im Laufe der folgenden Jahrzehnte allerdings als problematisch. Das polnische Verfassungsgericht wurde „unter der PiS-Regierung politisch gekippt, sodass es nunmehr nur aus der PiS nahestehenden Richterinnen und Richter zusammengesetzt ist“ und „wurde für politisch nicht durchsetzbare Reformen instrumentalisiert… Damit erwies sich die einst als ‚Krönung der Rechtsstaatlichkeit‘ gepriesene Institution als zutiefst undemokratisch.“ Ähnliches geschah in der Ukraine zu Zeiten von Janukowytsch und in Russland. „Das nach dem Vorbild des Bundesverfassungsgerichtes geschaffene russische Verfassungsgericht hat die Machtverlängerung Putins ebenso wie die Annexion der ukrainischen Territorien Donezk, Luhansk, Kherson und Saporischschja sowie der Krim verfassungsrechtlich sakralisiert.“ So sind die Ideen des Grundgesetzes in Misskredit geraten. „Andere Modelle aber lassen sich im Grundgesetz nicht finden. Insbesondere hat es keine guten Antworten auf die Aushölung des Rechtsstaats gegeben.“ „Ein resistentes Modell gegen eine Unterminierung der Justiz konnte auf der Grundlage des Grundgesetzes nicht geboten werden,“ was aber „inzwischen Gegenstand der rechtspolitischen Debatten“ sei.  Das sollte, gerade wegen des großen Respekts, den das Bundesverfassungsgericht in Deutschland genießt, zu denken geben. Nußberger merkt zudem an, „dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Auseinandersetzung mit dem EuGH und dem EGMR eine große Angriffsfläche bot für Fehlinterpretationen und Missbrauch durch andere Verfassungsgerichte“.

    Parteienstaat und Demokratie-Defizite

    In seinem „Rückblick und Ausblick“-Beitrag geht der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht und heutige Lehrstuhlinhaber an der LMU München Peter Huber auf eine Vielzahl von Aspekten ein, aus denen hier nur zwei herausgegriffen werden sollen. Die Anerkennung der politischen Parteien als Einrichtungen des Verfassungslebens habe „eine parteienstaatliche Überformung des Institutionengefüges zur Folge gehabt, in der Koalitionsabsprachen und -rationalitäten und die Willensbildung auf Parteitagen und Mitgliederabstimmungen politisch wichtiger sind als die Entscheidungsfindung in Regierung und Parlament gemäß den geschriebenen Regeln der Verfassung.“ Ist das problematisch? Huber nennt im Kapitel „Defizite“ vor allem die Folge der „Marginalisierung des Abgeordneten“, die aus „dem stark hierarchisierten Parlamentsbetrieb, der faktisch weitgehend von der Regierung und/oder den Parlamentsspitzen bestimmt wird“, folgt. Er konstatiert eine „von der Verfassung so nicht vorgesehene Disziplinierung der Abgeordneten“. Vor dem Hintergrund des „Verhältniswahlrechts mit der Dominanz starrer, von der Parteiführung im Wesentlichen vorbestimmter Listen … muss der um seine Wiederwahl ringende Abgeordnete sich mehr um das Wohlwollen der Partei- und Fraktionsführung sorgen denn um die Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger.“

    Das beeinträchtige, so Huber, „die Responsivität des politischen Systems, schwächt den wichtigsten Hebel für die politische Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger und führt bei diesen zu Ohnmachtsgefühlen“. Insgesamt „lässt die Responsivität unseres politischen Systems doch zu wünschen übrig.“ Das erinnert an die oben zitierte Kritik des ZEIT-Chefredakteurs Tüngel. Huber nennt Beispiele aus der Zeit der Migrationskrise und der Pandemiebekämpfung, bei der Klimaschutzpolitik und die „Fixierung auf eine ‚Brandmauer‘“.

    „Das demokratische Portfolio des Souveräns ist bei all dem überschaubar“ meint Huber. Gewählt wird selten und das „politische Establishment strebt sogar eine Verlängerung der Legislaturperiode auch für den Bund an“. Die Einführung von Volksbegehren und Volksentscheiden auf Bundesebene sei bisher nicht gelungen. „Als Ersatz gibt es ausgeloste Bürgerräte, die Demokratie simulieren sollen.“

    „Unter dem Strich bleibt die Einsicht, dass Politiker nur wenig ‚Angst‘ vor den Wählern haben und diese relativ gefahrlos mit vermeintlichen Alternativlosigkeiten konfrontiert werden können. Das ist freilich Gift für die Demokratie und ihre Akzeptanz.“

    Wirkung des Grundgesetzes auf Straf- und Zivilrecht

    Was die Überschrift dieses Abschnitts verspricht, mag sich zunächst nach einem Fachdiskurs anhören, der wirklich nur Juristen interessiert, und wenn man in die Beiträge des Sammelbandes zu diesen Themen einsteigt, scheint sich das erstmal zu bestätigen. Liest man weiter, merkt man schnell, dass das keineswegs der Fall ist. Zum Thema Zivilrecht zeichnet Dirk Harke, Ordinarius für Bürgerliches Recht in Jena, die Diskussion um die spannende Frage nach, inwiefern die Grundrechte auch für privatrechtliche Streitfälle relevant sind. Das Grundgesetz bindet mit den Grundrechten ja „bloß Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, nicht aber Private“. Unter Privaten kann also etwa eine Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit oder der freien Wahl des Wohnsitzes vereinbart werden, ohne dass sich die eingeschränkte Partei sogleich ans Bundesverfassungsgericht wenden kann, um seine Freiheit einzuklagen. Heute werde, schreibt Harke, „kaum noch bestritten …, dass die Grundrechte auch zivilrechtliche Entscheidungen beeinflussen“. Zugleich sei man sich aber aus „Sorge vor einer Überformung des Zivilrechts“ einig, „dass nicht jeder Privatrechtsfall zur Verfassungsfrage gemacht werden darf“.

    Im Bereich des Strafrechts sieht die Situation offenbar anders aus, denn „Strafrechtspflege ist Ausübung von Staatsgewalt, sodass die Vorgaben des Grundgesetzes unmittelbar auch für das Strafrecht und seine Anwendung gelten“ schreibt der Strafrechts-Professor Eric Hilgendorf. Dennoch macht er „Konfliktzonen“ zwischen Strafrecht und Verfassungsrecht aus. „Strafbarkeit ergibt sich nur aus dem Strafgesetz und nicht aus den politischen Vorstellungen des Richters“, schreibt er, bevor er zu einer Kritik am Stil der Argumentation und der Methodenlehre des Bundesverfassungsgerichts übergeht. „Die juristische Argumentation im Verfassungsrecht [habe sich] teilweise vom Wortlaut des Grundgesetzes deutlich entfernt“. Das erinnert an die kritischen Worte von Peter Hoeres, die oben bereits erwähnt wurden. Bei der Interpretation der Grundrechte habe das „‚Abwägen‘ von Grundrechtspositionen die Orientierung am Wortlaut in den Hintergrund gedrängt. … Die Vorteile dieser Praxis sind Flexibilität, allgemeine Verständlichkeit, Nähe zum politischen Zeitgeist und Akzeptanz in der Bevölkerung. … Zu den Nachteilen gehört allerdings die Inthronisierung von demokratisch nur unzulänglich legitimierten Richterinnen und Richtern als Quasi-Gesetzgeber“.

    Fazit: Was soll’s und was nun?

    Auch wenn dieser Beitrag recht lang geworden ist, wird er der Vielfalt der Beiträge, die der Band „75 Jahre Grundgesetz“ enthält, nicht gerecht und man mag mir vorwerfen, dass die Auswahl der besprochenen Beiträge und der dort ausgewählten Zitate einem eigenen Interesse des Autors folgt. Das ist auch richtig. Gezeigt werden sollte, dass fast acht Jahrzehnte nach der Verabschiedung des Grundgesetzes keineswegs gesagt werden kann, dass es ein unumstrittenes Meisterwerk der Demokratie ist, das uns bei korrekter Beachtung durch die Krisen und Herausforderungen der Gegenwart sicher leiten kann. Es muss gründlich durchdacht, womöglich auch verändert oder sogar neu geschrieben werden. Es hat Schwächen, die benannt werden müssen. Ob Änderungen des Grundgesetzes möglich sind, die diese Schwächen Stück für Stück beheben, ist allerdings fragwürdig, denn diese Änderungen müssten von denen vorgenommen werden, die sich mit diesen Schwächen gut eingerichtet haben und die von ihnen sogar profitieren. Vielleicht muss der Weg des Artikels 146 gesucht und gegangen werden, was allerdings mit langem Atem gut vorbereitet und in einer öffentlichen Debatte konstruktiv gestaltet werden müsste.

     

     

     

  • Die antastbare Würde

    Die antastbare Würde

    Die Würde des Menschen ist unantastbar.

    Art. 1 GG

    Dieser merkwürdige Satz, mit dem das deutsche Grundgesetz beginnt, beschäftigt mich, seitdem ich ihn das erste Mal gelesen habe. Denn offensichtlich ist er ja falsch. Die Würde ist antastbar, sie wird tagtäglich angetastet, sie wird verletzt und geschädigt. Wenn sie unantastbar wäre, dann müsste man darüber gar kein Wort verlieren.

    Würde als Verfassungsgut

    Und selbst wenn es als unbedingte Norm gemeint wäre, so wie man manchmal sagt: „Dieses Prinzip ist für mich unantastbar“ bleibt der Satz falsch, weil natürlich Würdeverletzungen Tag für Tag zugelassen und geduldet werden und weil der Staat heillos überfordert wäre, wenn er dieses erste und offenbar wichtigste Verfassungsgut wirklich unbedingt zu wahren und zu schützen hätte.

    Es ist merkwürdig, dass ausgerechnet die Würde als erstes Verfassungsgut genannt wird, nicht etwa die Selbstbestimmung oder gar die Freiheit der Person. Ein Vergleich mit anderen Verfassungen zeigt, dass diese Betonung der Würde ungewöhnlich ist. Nur ganz wenige Verfassungen nennen die Würde an erster Stelle, viele führen sie gar nicht ausdrücklich als Verfassungsgut auf.

    Allerdings wird in diesem Vergleich auch der Grund sichtbar: vor allem in Ländern, in denen die Entstehung des Verfassungstextes unmittelbar an eine Diktaturerfahrung anschloss, wird in der Verfassung die Achtung der Würde des Menschen an prominenter Stelle genannt. Offenbar sagt in diesem Moment also die Lehre aus der gerade vergangenen dunklen Zeit, dass in Diktaturen die Menschenwürde missachtet wird, und es ist die Erwartung an die Republik, die gegründet werden soll, diese Würdeverletzungen keinesfalls zuzulassen.

    Würdig und unwürdig

    Das weist darauf hin, dass wir ein klares intuitives Verständnis davon haben, was ein würdevoller oder würdiger Umgang von Menschen miteinander ist und wie der Staat seinen Bürgern oder allen, die mit ihm zu tun haben, begegnen sollte. Dennoch fällt es schwer, einen klaren und zugleich verständlichen Begriff der Würde zu finden. Es gibt eine umfangreiche, komplexe und in Teilen widersprüchliche philosophische Debatte darüber, was die Menschenwürde ausmacht, sie beginnt zumeist bei Kants Moralphilosophie und seinem Kategorischen Imperativ, dass der Mensch nie bloßes Mittel, sondern immer zugleich Zweck sein müsse. Das hilft aber für das Verstehen des ersten Satzes eines Verfassungstextes nicht weiter, denn es kann nicht erwartet werden, dass die Bürger, die sich immer wieder neu auf diese Verfassung verständigen sollen, eine moralphilosophische Debatte nachvollziehen müssen, um den ersten Satz zu verstehen.

    Wenn man die Irritation ernst nimmt, die im ersten Satz dieses Textes zum Ausdruck kam, dann kann man sich recht schnell eine Vorstellung davon machen, was hier mit Würde gemeint ist. Man kann Beispiele nennen und sagen: das hat die Würde verletzt. Vor ein paar Jahren saß ich in einem riesigen Krankenhaus in einem Wartebereich, der eine gleißend hell erleuchtete Halle war, an deren Wänden die Behandlungsräume aufgereiht waren. Ich saß auf einem der fest montierten Stühle am Rand und wartete. In der Mitte der Halle fuhr man die bettlägerigen Patienten heran und reihte ihre Krankenbetten in Warteschlangen auf. Da lagen sie in ihrem Leiden im gleißenden Kunstlicht, den Augen der ambulanten Patienten schutzlos ausgeliefert. Das war unwürdig. Da wurde Würde nicht nur angetastet, sondern verletzt.

    Wohl jeder, der ein paar Jahrzehnte mit wachen Augen durch den Alltag geht, kann solche Beispiele nennen. Sie zeigen, die Würde wird verletzt, wo ein Mensch nur noch technisch in einen Prozess eingeordnet wird, wo er als Ding behandelt wird und nicht mehr als menschliches Wesen, dass leidet, sich ängstigt, sich unwohl und unsicher fühlt. Würde wird beachtet, wo im Umgang mit einem Menschen immer auch bedacht und berücksichtigt wird, was dieser Umgang mit der Seele, den Gefühlen dieses Menschen macht. Genau genommen nicht nur mit der des Betroffenen, sondern auch mit denen, die zusehen oder die sogar selbst die Handelnden sind. Für mich als Beobachter dort am Rand erscheint es würdeverletzend, was man mit den Patienten macht, unabhängig davon, ob diese es selbst so wahrnehmen. Und auch die Pflegekräfte, die die Patienten, aus Zeitnot und Stress, so behandeln, als seien sie bloßes Material, bloße Gegenstände, die für die Gesundheitstechnologie verfügbar gemacht werden, werden genau besehen in ihrer Würde verletzt, weil sie sich selbst nicht als Menschen, sondern als Teil der Maschine verhalten müssen.

    Achtung durch die staatliche Gewalt

    Das, was da verletzt und missachtet wird, ist es also, was das Grundgesetz gleich zu Beginn als unantastbar bezeichnet und von dem es im gleichen Atemzug sagt, es sei „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ sie „zu achten und zu schützen“.

    Zunächst geht es also tatsächlich um die Achtung der Würde jedes Menschen durch die staatliche Gewalt. Das ist ein großer Anspruch, aber zugleich ist er gerechtfertigt. Wir sollten von jedem Polizisten, jeder Mitarbeiterin des Ausländer- und des Sozialamtes verlangen, dass sie uns nicht nur als Störung oder Regelverletzer, nicht nur als Fall, sondern als Menschen mit Gefühlen, Ängsten und Sorgen ansieht und behandelt. Allerdings werden wir kaum bei jedem Behördentermin auf Artikel 1 des Grundgesetzes pochen, und bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird es mir auch nicht viel bringen, dass ich darauf poche, nicht auf die Betätigung des Gaspedals reduziert zu werden. Aber es sollte zur Heranbildung zu Staatsbürgern und zur Ausbildung von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes gehören, genau das nie ganz aus dem Auge zu verlieren. Von gravierenderen Fällen des würdelosen Umgangs mit Störenfrieden, Verdächtigen und Gesetzesverletzern ganz zu schweigen.

    Schutz der Würde durch den Staat?

    Bleibt der andere Anspruch dieses Grundgesetz-Satzes: Was ist mit dem Schutz der Würde als Verpflichtung der staatlichen Gewalt? Übernimmt der Staat sich damit nicht? Kann er die Schwerkranken in der Klinik davor schützen, wie Produktionsmaterial oder Ware in die Behandlungslogistik eingetaktet und in der hell ausgeleuchteten Halle aufgereiht zu werden? Kann er jede einzelne Person vor den vielen Würdeverletzungen schützen, die im Alltag passieren?  Wohl kaum. Allenfalls kann er verpflichtet werden, nicht zu Würdeverletzungen beizutragen, etwa durch Kürzungen der Sozialausgaben bei gleichzeitiger Vergrößerung der bürokratischen Anforderungen. Und er kann die gravierenden Würdeverletzungen unter Strafe stellen und konsequent verfolgen: Missbrauch, Vergewaltigung, Verleumdung, Beleidigung. Wobei ihm hier auch eine Grenze zu ziehen wäre, und einiges der Selbstverantwortung mündiger Bürger zu überlassen wäre. In dem Wissen, an dieser Stelle einen empörten Aufschrei zu provozieren, vertage ich die genaue Analyse dieses Feldes auf ein anderes Mal.

    Wenn ich den ersten Absatz des ersten Artikels des Grundgesetzes neu zu schreiben hätte, würde ich die zentrale Rolle der Würde beibehalten. Den ersten Satz würde ich dahingehend ändern, dass er realistischer klingt.

    Die Würde des Menschen darf nicht verletzt werden. Sie zu achten, ist Verpflichtung jeder staatlichen Handlung. Würdeverletzungen lässt der Staat nicht ungestraft.

    Das klingt nicht ganz so pathetisch wie die aktuelle Fassung, ist aber auch nicht ganz so weltfremd.

  • Gewaltenteilung in Deutschland? Es ist kompliziert.

    Gewaltenteilung in Deutschland? Es ist kompliziert.

    Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

    Die Gewaltenteilung ist ein wichtiger Bestandteil der Verfassung einer jeden parlamentarischen Republik. Das hat wohl fast jeder irgendwann in der Schule gelernt. Gewaltenteilung besagt, dass die politische Macht nicht bei einer einzigen Institution oder gar Person liegt, sondern geteilt wird, sodass autoritäre oder gar diktatorische Herrschaft unmöglich wird. Die klassische Gewaltenteilung ist die zwischen Legislative, Exekutive und Judikative: Die Legislative erarbeitet und beschließt allgemeine Gesetze, die die Exekutive dann auf die konkrete politische Situation anwendet und in deren Rahmen sie ihre politischen Pläne umsetzt. Die Judikative kontrolliert, ob sie das richtig macht und ab die Legislative mit den Gesetzen auch im Rahmen der Verfassung handelt.

    Wie steht es nun um die Gewaltenteilung in Deutschland? Es ist kompliziert. So kommt das Wort Gewaltenteilung im ganzen Grundgesetz nicht vor und auch kein anderes Wort, das zum Ausdruck bringen würde, dass die Entscheidungskompetenzen in der Bundesrepublik so unter verschiedenen Gremien aufgeteilt werden würden, dass diese sich gegenseitig in der Macht begrenzen und kontrollieren würden.

    Der richtige Platz für diese Bestimmung wäre der Artikel 20, in dem im Absatz 2 immerhin die drei Gewalten der Republik genannt werden, wenn auch etwas verschämt.

    Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

    Artikel 20 Absatz 2 GG

    Da ist von der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung die Rede. Eine „Gewalt“ ist also nur eine der Drei, das heißt, nur eine hat Macht.

    Wer gibt die Gesetze?

    Wer aber ist die „Gesetzgebung“, wer gibt in Deutschland die Gesetze? Die Frage klingt trivial, denn wir haben in der Schule gelernt: die Legislative, das ist in Deutschland der Bundestag. Man möchte also geradewegs antworten: Der Bundestag, und in den Bundesländern eben die Landesparlamente, auch wenn das mit den täglichen Beobachtungen nicht so recht übereinstimmen mag, berichten doch die Medien fast täglich und ohne Bedenken, dass „das Kabinett“ also die Regierung, mithin die „vollziehende Gewalt“ ein Gesetz „auf den Weg gebracht“ oder gar „beschlossen“ oder „verabschiedet“ habe, hin und wieder mit der Fußnote versehen, dass der Bundestag noch zustimmen müsse.

    Diese Praxis, die man vielleicht für eine kritikwürdige Routine des politischen Betriebs halten möchte, ist tatsächlich im Grundgesetz schon angelegt. Denn wenn man darin nach der Antwort auf die Frage sucht, wer denn dieser Gesetzgeber sei, wo der Ort der Gesetzgebung zu finden wäre, muss man lange suchen und ist am Ende einigermaßen verwirrt.

    Schon in dem etwas kleinteiligen und langen Artikel 23, der 1992 neu geschrieben wurde und die Integration der Bundesrepublik in Europa beschreibt, wird man stutzig: da kommt nämlich plötzlich ein Akteur ins Spiel, der sich keiner der drei Gewalten zuordnen lässt: „der Bund“. Der kann z.B. „Hoheitsrechte übertragen“ wenn auch „mit Zustimmung des Bundesrates“ – nicht etwa des Bundestages. Auch die weiteren Formulierungen dieses Artikels, der wie gesagt, erst spät ins Grundgesetz eingefügt wurde und somit auch schon die politische Praxis reflektiert, verwirren den, der meint, das Parlament müsse in Gesetzgebungsfragen doch entscheidend sein. Der Bundestag könne Klage erheben, wenn gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen würde, der Bundestag würde bei Angelegenheiten der Europäischen Union „mitwirken“, die Regierung habe ihn zu „unterrichten“, sie gibt dem Bundestag „Gelegenheit zur Stellungnahme“. Geradezu verräterisch ist dann der folgende Satz

    „soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates“.

    Artikel 23 Absatz 5 GG

    Hier taucht dieser mysteriöse Akteur „Bund“ als Gesetzgeber auf, und er scheint eher mit der Bundesregierung als mit dem Bundestag identisch zu sein, denn letzterer taucht in dem Satz nicht auf, wohl aber die Bundesregierung, die immerhin anhört, was der Bundesrat (als Vertreter nicht etwa der Landesparlamente, sondern „der Länder“, die ebenso mysteriöse Akteure sind wie „der Bund“) beizusteuern hat.

    Wer ist „der Bund“?

    Wer aber ist nun „der Bund“? Er taucht im Grundgesetz immer wieder auf, wenn von der Gesetzgebung, vom Autor der Gesetze die Rede ist, aber nirgends wird er definiert, ganz im Gegensatz zu denen, von denen man eigentlich meint, dass sie sich die Macht zu teilen haben.

    Denn tatsächlich wird zunächst über viele Seiten über den Bundestag gesprochen. Man erfährt, dass er gewählt wird, für wie lange, wann er zusammentritt. Man erfährt, dass er einen Präsidenten, Stellvertreter und Schriftführer wählt und sich eine Geschäftsordnung gibt, dass er öffentlich verhandelt und dass es Berichte gibt. Die erste Aufgabe, die genannt wird, ist die Wahlprüfung. Der Bundestag kann die Anwesenheit von Regierungsmitgliedern „verlangen“, hingegen hat die Regierung das Recht, an seinen Sitzungen teilzunehmen.

    Es folgt eine Aufzählung von verschiedensten Ausschüssen, die der Bundestag bildet, außerdem hat er einen Wehrbeauftragten. Schließlich erfährt man auch noch, dass Menschen, die sich um einen Sitz im Bundestag bewerben, Anrecht auf Urlaub haben.

    Was man in dem ganzen Abschnitt des Grundgesetzes über den Bundestag nicht findet, ist die Aussage, dass er der Gesetzgeber sei.

    Nach den 21 Artikeln zum Bundestag folgen zwei Abschnitte mit insgesamt 12 Artikeln zu Bundesrat und Bundespräsident, bis es um die Bundesregierung geht, die aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern besteht. Hier steht im Artikel 65 der vielzitierte und zugleich nebulöse Satz, dass der Bundeskanzler die „Richtlinien der Politik“ bestimmt. Nebulös ist der Satz, weil unklar ist, was „die Politik“ ist. Gehört die Gesetzgebung zur Politik? Wenn ja, dann wäre der Bundeskanzler innerhalb der Gesetzgebung die maßgebliche Instanz. Nach allgemeinem Verständnis dessen, was Gewaltenteilung bedeutet, müsste die Bundesregierung aber nicht so sehr Gesetzgeber sein als vielmehr sozusagen der Kopf der vollziehenden Gewalt. Das ist sie, wie man später erfährt, auch, aber sie ist noch weit mehr als das.

    Ist der Bundeskanzler der Gesetzgeber?

    Es scheint so, als ob das Grundgesetz bereits festlegt, dass nicht etwa das von allen gewählte Parlament der Gesetzgeber ist, sondern der vom Parlament gewählte Bundeskanzler, unterstützt von den von ihm bestimmten Bundesministern. Bedenkt man, dass der Bundeskanzler gerade nicht in einer allgemeinen und unmittelbaren Wahl vom Volk gewählt ist, hat man hier ein Problem der demokratischen Legitimation. Dieses wird verstärkt dadurch, dass bei der Bundestagswahl durch das Spitzenkandidatenprinzip zwar den Wählern bereits bekannt ist, wer von den Parteien zum potentiellen Kandidaten bestimmt ist, dass der Demos aber auf die Auswahl dieser Leute keinen direkten Einfluss nehmen kann.

    Immerhin, der Bundestag wählt den Kanzler, ohne Aussprache, und er kann ihm das Misstrauen aussprechen, indem er einen neuen Kanzler wählt.

    Aber vielleicht reicht die Macht des Kanzlers gar nicht so weit? Immerhin gibt es ja dann noch einen ganzen Abschnitt zur „Gesetzgebung des Bundes“. Wer hofft, hier nun doch noch eine klare Gewaltenteilung zu finden, wird allerdings enttäuscht. Nachdem dort zunächst ausführlich unterschieden wird, für welche Themen „der Bund“ die Gesetzgebungskompetenz hat und für welche „die Länder“ zuständig sind, hofft man weiter umsonst, zu erfahren, wer denn dieser „Bund“ nun ist. Das bleibt weiter nebulös, offenbar ist es irgendwie ein Konglomerat aus Regierung, Bundestag und Bundesrat. Alle drei haben das Recht, Gesetzesvorlagen einzubringen, wobei schon erstaunlich ist, dass es eine umfassende Vorschrift gibt, wie mit den Vorlagen der Regierung verfahren werden soll, eine weitere für die Vorlagen des Bundesrates (der ja „die Länder“, genauer, deren Regierungen, vertritt) – aber keine Beschreibung des Vorgehens bei Vorlagen, die tatsächlich „aus der Mitte des Bundestages“ kommen. Das entspricht natürlich ganz der gewohnten Praxis, dass die Gesetze meist von der Regierung kommen. Was dem Bundestag bleibt, ist, die Gesetze zu beschließen. Bekanntlich heißt das zumeist, dass die „Regierungskoalition“ (auch so ein Wort, das klar macht, dass es praktisch keine Gewaltenteilung gibt) nach Lesungen dem im Wesentlichen zustimmt, was sich die Regierung ausgedacht hat. Die Debatte besteht darin, dass Abgeordnete der Regierungsparteien den Entwurf verteidigen, während Abgeordnete der Opposition, ohne Wirkung, den Entwurf kritisieren. Eine Gestaltung der Gesetzesvorlagen, womöglich eine grundsätzliche und vor allem ergebnisoffene Diskussion über die Regierungsideen findet nur selten statt. Die entscheidende Instanz der Gesetzgebung ist die Regierung, und die ist gerade nicht der frei gewählte Repräsentant des Demos – wenn überhaupt, wäre das das Parlament.

    Hat doch immer funktioniert…

    Man könnte nun sagen: Na und, das hat doch immer gut funktioniert. Warum sollte uns interessieren, was sich Staatstheoretiker und politische Philosophen vor langer Zeit mal als Prinzipien einer Republik, die der Demokratie verpflichtet ist, ausgedacht haben? Tatsächlich hat man ja den Eindruck, dass sich die meisten Menschen und die Öffentlichkeit einen starken Kanzler wünschen, der die Gesetzgebung genauso im Griff hat wie die alltägliche Durchsetzung seiner politischen Ziele.

    Andererseits aber wächst die Unzufriedenheit mit der Politik überhaupt, und kaum jemand fühlt sich von denen, die er gewählt hat, gut vertreten. Wie die vorstehenden Überlegungen gezeigt haben, liegt das an Konstruktionsfehlern zur Gewaltenteilung, die in der Urschrift des Grundgesetzes angelegt waren. Diese führen dazu, dass Gesetze nicht von Volksvertretern ausgehandelt werden, sondern als Regierungsvorlagen ins Parlament eingebracht und dort entsprechend der Mehrheitsverhältnisse verabschiedet werden.

    Das Gezerre um das neue Wehrdienstgesetz war ein gutes Beispiel dafür. Statt die strittigen Punkte offen im Parlament zu debattieren, wurde so lange in Hinterzimmern herumgekungelt, bis man meinte, das Gesetz durchbringen zu können, weil Regierung und Fraktionsspitzen sich einig waren und die Fraktionsführungen ihre Mannschaften auf Kurs hatten. So gewinnt man in der Öffentlichkeit und am Stammtisch nicht das Gefühl, dass hier ein guter Kompromiss oder gar ein tragfähiger Konsens gefunden wurde, der an die Stimmung in der Gesellschaft anschließt.

    Was wir heute brauchen, ist deshalb der Mut zu einer gesellschaftlichen Debatte zu einer Verfassungsreform. Das Parlament muss als Gesetzgeber gestärkt werden und mit ihm die Freiheit der Abgeordneten. Der Bundestag wäre dann der Ort, nicht ritualisiert debattiert und dann beschlossen wird, was die Regierung schon beschlossen hatte, sondern wo gesetzliche Regelungen wirklich gestaltet und wo um die Regeln der Gesellschaft gerungen wird. Darin würden sich die Bürger wiederfinden, da würden sie sich vertreten fühlen. Das wäre die Chance, die Kluft zwischen Demos und politischer Klasse wieder zu schließen.