Kategorie: Recht

  • Wissenschaftsfreiheit als Kunstfreiheit

    Wissenschaftsfreiheit als Kunstfreiheit

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    Der Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes ist der Freiheits-Artikel. Hier geht es um Meinungs-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit. Man muss keine lange philosophische Debatte um den Begriff der Freiheit führen, um diesen Grundgesetzartikel zu verstehen. Es genügt, festzuhalten, dass hier offenbar die Abwesenheit von Zwang und Bevormundung, von Einschränkungen, Verboten und Reglementierung gemeint ist.

    Die Freiheiten sind im Grundgesetz nicht in einem Atemzug genannt. Wissenschaftsfreiheit steht mit der Kunstfreiheit zusammen. Das ist ein guter Anlass, einmal über die Verwandtschaft der beiden nachzudenken.

    Wissenschaftsfreiheit im Artikel 5 Grundgesetz

    Die Freiheit bezieht sich zunächst sowohl auf die Betätigung selbst, auf die verwendeten Mittel und Methoden, als auch auf die Möglichkeit der öffentlichen Präsentation, Publikation und Diskussion der Ergebnisse.

    Im Artikel 5 werden die vier Freiheiten nicht gemeinsam behandelt, im ersten Absatz geht es um die Meinungs- und die Pressefreiheit, dabei erscheint die Pressefreiheit als Erweiterung der Meinungsfreiheit. Der Absatz 2 benennt einige Einschränkungen. Erst in Absatz 3 werden Wissenschaft und Kunst genannt, wobei, merkwürdig genug, diese nicht als Freiheiten von Personen genannt werden:

    Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

    Artikel 5 Absatz 3 GG

    Freiheit wird als Attribut der Wissenschaft und der Kunst selbst zugeordnet, genauso wie den hinzugesetzten Elementen Forschung und Lehre.

    Die Freiheit der Wissenschaft wird oft als verwandt mit der Meinungsfreiheit angesehen. Wissenschaftliche Aussagen sollen demnach genauso frei sein wie Meinungen, vielleicht sogar noch ein bisschen freier, weil sie wissenschaftlich begründet und damit zuverlässiger sind als Meinungen, vielleicht auch, weil man hofft, dass den Wissenschaftlern mehr an der Wahrheit ihrer Aussagen gelegen ist als den anderen Menschen, die einfach ihre Meinung sagen.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob das zutrifft, weil wissenschaftliche Aussagen ohnehin beanspruchen, etwas anderes zu sein als bloße Meinungen, sie sollen gerade nicht persönliche Ansichten sein, sondern systematisch gewonnenen Erkenntnisse. Sie benötigen, so könnte man sagen, ohnehin nicht den Schutz der Meinungsfreiheit.

    Zudem geht es bei der Freiheit der Wissenschaft auf den ersten Blick weniger um die Aussagen, die als Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit präsentiert werden und die frei geäußert werden sollen – es geht vor allem um die Freiheit der wissenschaftlichen Betätigung, die Auswahl der Themen und Gegenstände sowie der Methoden. Erst in zweiter Linie geht es dann darum, dass die Resultate dann auch frei publiziert und dargestellt werden dürfen, dass sie frei mit anderen Wissenschaftlern diskutiert werden dürfen und dass sie ungehindert in der interessierten Öffentlichkeit publiziert werden.

    Wissenschaftsfreiheit als institutionelle Freiheit

    Zumeist wird die Wissenschaftsfreiheit heute als eine institutionelle Freiheit aufgefasst. Es geht nicht so sehr um die Freiheit der Betätigung der einzelnen Person, die wissenschaftlich arbeitet, sondern um die der wissenschaftlichen Einrichtungen, der Universitäten und Forschungsinstitute oder des Systems dieser vernetzten Einrichtungen überhaupt, und zwar wiederum gegenüber dem Staat oder der Politik, die „der Wissenschaft“ nicht vorschreiben sollen oder dürfen, woran sie arbeitet, wie sie forscht, welche Ergebnisse sie publiziert. Hier wird Wissenschaftsfreiheit wie Pressefreiheit aufgefasst, die ja im Alltag auch nicht die Freiheit einer einzelnen Journalistin ist, sondern die Freiheit der Zeitungsredaktionen und der Rundfunksender.

    Ähnlich wie bei der Freiheit der Presse wird auch bei der Wissenschaft oft angenommen, dass ihre Institutionen dafür sorgen würden, dass die Freiheit nicht missbraucht würde. Genau genommen wird damit die Freiheit in der Praxis nicht bedingungslos gewährleistet, der Staat gewährt sie unter der Bedingung, dass die Institutionen, seien es die Redaktionen oder der Presserat, die Universitäten und Forschungseinrichtungen oder interinstitutionelle Verfahren der Prüfung und Begutachtung, dafür sorgen, dass mit der Freiheit kein Schindluder getrieben wird.

    Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland findet sich allerdings die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit zwar im gleichen Artikel wie die der Meinungs- und der Pressefreiheit, sie wird aber im dritten Absatz dieses Artikels gemeinsam mit der Kunstfreiheit sowie der Freiheit der Lehre und der Forschung genannt. Für die Autoren des Grundgesetzes ist also die Wissenschaftsfreiheit eher der der Kunst verwandt als etwa der Meinungs- und Pressefreiheit, die gemeinsam im ersten Absatz des Artikels aufgeführt werden. Es ist deshalb naheliegend, die Freiheit der Wissenschaft eher als etwas Ähnliches wie die Kunstfreiheit anzusehen.

    Kunstfreiheit ist Freiheit von Personen

    Die Freiheit der Kunst ist primär die Freiheit der einzelnen Person, die als Künstlerin anerkannt ist. Niemand käme auf den Gedanken, dass es eine Institution geben müsse, die zunächst mal prüft, ob denn das Werk nach den Regeln der Disziplin zustande gekommen wäre und ob es sich als Ergebnis des künstlerischen Schaffens denn auch in ein Gesamtwerk der Kunstwelt korrekt einordne. Das gilt ganz selbstverständlich auch, wenn ein Künstler an einer Kunstakademie wirkt, es gilt auch für die Kunststudentin an der Akademie. Das etwas Kunst sei, wird nicht dadurch festgestellt und akzeptiert, dass es auf eine vorschriftsgemäße Weise nach den Regeln des Kunstbetriebes zustande gekommen ist, sondern dadurch, dass es von einem Künstler geschaffen ist und dass er es als sein Werk deklariert und dass das von anderen – aus welchen Gründen auch immer – akzeptiert wird.

    Selbstverständlich gibt es Schwierigkeiten bei der Akzeptanz eines Werks als Kunst. Die Versuche der Beantwortung der Frage, was Kunst ist oder als Kunst gilt, füllen philosophische Bibliotheken. Wir machen es uns hier einfach, indem wir sagen, dass wenigstens das als Kunst gilt, was eine ausgebildete Künstlerin, die an einer Kunstakademie erfolgreich studiert hat, als ihr Kunstwerk bezeichnet. Natürlich kann auch jeder andere etwas herstellen und als sein Kunstwerk bezeichnen und es ist möglich, dass es als Kunstwerk von der Kunstwelt, von der Öffentlichkeit oder vom Publikum akzeptiert wird. Denken wir uns eine Person, die Gedichte oder einen Roman schreibt: ob die Ergebnisse als künstlerisch angesehen und akzeptiert werden, hängt womöglich vom Geschmack des Publikums oder vom Urteil der professionellen Kritik ab, wobei sich beide irren können. Zu diesem Urteil kann beitragen, dass die Autorin ein Germanistikstudium absolviert oder Literaturwissenschaft studiert hat, es ist aber nicht notwendig. Eine bildende Künstlerin mit einem abgeschlossenen Studium der freien Kunst wird es auf jeden Fall leichter haben, eine Installation, eine abstrakte Skulptur oder eine Zeichnung, die sie hergestellt hat, gegenüber der Öffentlichkeit erfolgreich als ihr Kunstwerk zu präsentieren, als jemand, der nicht auf dieses Studium verweisen kann, insbesondere, wenn das Ergebnis nicht den Sehgewohnheiten und Erwartungen der Rezipienten entspricht.

    Auf jeden Fall gibt es aber für Künstler keine formalen Überprüfungsverfahren wie etwa ein Peer Review (auch wenn das ja durchaus denkbar wäre), welches verbindlich festlegt, ob ein Werk als künstlerisch akzeptiert werden sollte. Insbesondere würde wohl niemand auf die Idee kommen, dazu ein anonymisiertes Verfahren durchzuführen, bei dem nur das Werk und nicht seine Autorin oder Produzentin gesehen wird.

    Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit

    Keineswegs geht es in der Kunstfreiheit zuerst um Inhalte oder Aussagen. Die sind nämlich bereits von der Garantie der Meinungsfreiheit gedeckt. Wenn Kunst eine Aussage hat, dann ist diese die Meinung des Künstlers. Es bedarf also keiner gesonderten Betonung der Freiheit der Kunst, soweit es um eine mögliche Botschaft, eine Behauptung, eine Forderung, eine Warnung geht, die mit dem Werk zum Ausdruck gebracht wird. Kunstfreiheit besteht gerade darin, dass jede Künstlerin ihr Werk als Kunst deklarieren kann, unabhängig davon, wie es zustande gekommen ist, welche Verfahren sie angewandt hat, welche Mittel sie wählt und welches Resultat schließlich als Werk entstanden ist.

    Stellen wir uns Wissenschaftsfreiheit als Kunstfreiheit vor, also als Freiheit einer jeden Person, Aussagen über die Realität, die sie mit mehr oder weniger großem Aufwand hervorgebracht hat, als wissenschaftliche Einsicht zu deklarieren. Das klingt nach Chaos und Anarchie. Allerdings würden das Publikum und die Öffentlichkeit, aber auch die professionelle Kritik sowie die Institutionen, die Wissenschaftler als Forscher und Lehrer beschäftigen, schnell nach Kriterien suchen, nach denen sie für sich gerechtfertigt urteilen können, ob sie etwas als Wissenschaft akzeptieren oder nicht. Dazu würde dann etwa die wissenschaftliche Ausbildung gehören, auch wenn es sein kann, dass ein Autodidakt oder ein Laie durch fleißiges Selbststudium und intensive methodische Arbeit ebenfalls zu einer wissenschaftlichen Einsicht käme. Sodann würde man auf das Urteil von Leuten setzen, die Erfahrung in der professionellen kritischen Prüfung wissenschaftlicher Leistungen haben. Vielleicht würde sich so etwas wie eine Wissenschaftskritik herausbilden, so, wie es Kunstkritiker gibt, Leute, die nichts anderes tun, als Monographien und Paper auf Plausibilität und Originalität zu durchleuchten.

    Methodisch strenge Wissenschaft

    Man könnte sogleich einwenden, dass der wesentliche Unterschied zwischen Kunst und Wissenschaft doch darin besteht, dass letztere methodisch streng vorgeht und reproduzierbares und damit allgemeines Wissen über die Realität erzeugt, welches sozusagen nicht mehr an die einzelne Person gebunden ist, sondern ein Baustein im Gebäude der Wissenschaften ist, der zum Teil des Fundaments wird, auf dem andere später aufbauen werden. Ist dann nicht eine Prüfung nötig, die die Freiheit der einzelnen wissenschaftlich tätigen Person begrenzen muss?

    Dagegen kann man allerdings folgendes vorbringen: Es liegt in der Freiheit jedes Wissenschaftlers, die Fundamente seiner eigenen Arbeit zu prüfen. Wer die Resultate anderer Wissenschaftler in das eigene wissenschaftliche Werk einbauen will, tut gut daran, diese auf Zuverlässigkeit nach eigenen Ansprüchen zu prüfen. Dazu kann er verschiedene Kriterien und Verfahren nutzen, der Nachvollzug des methodischen Vorgehens wäre nur eine, sehr aufwändige Möglichkeit. Die Zuverlässigkeit kann eben auch durch das Zeugnis anderer, durch Erfahrung, durch das Wissen über den wissenschaftlichen Weg des Anderen und anderes mehr bestätigt sein. Letztlich sind all das bereits heute etablierte Wege, die rege genutzt werden und die zwar fehlbar, aber doch effektiv sind.

    Weiterhin kann man einwenden, dass Wissenschaftler ohnehin nur selten allein arbeiten, dass also Wissenschaftsfreiheit immer eine kollektive Freiheit sein muss und dementsprechend auch kollektiver Mechanismen der Sicherung bedarf. Das hängt allerdings von der Art der wissenschaftlichen Betätigung ab, es kommt nicht mal so sehr auf die Disziplin an. Auch eine Physikerin, die eine Theorie der Elementarteilchen, der kosmologischen Entwicklung oder der Supraleitung entwickelt, kann dies ganz allein tun, sie kann das in ihrer Freizeit und am Wochenende machen und ihren Lebensunterhalt als Kassiererin im Supermarkt verdienen, so, wie es viele Schriftstellerinnen und bildenden Künstler tun. Was sie vermutlich braucht, ist eine solide mathematische und physikalische Ausbildung, einen ruhigen Arbeitsplatz und Zugang zu Fachliteratur und aktuellen Forschungszeitschriften. Hilfreich wäre womöglich auch der regelmäßige Gedankenaustausch mit Leuten, die etwas von dem verstehen, was sie da umtreibt, mit denen sie ihre Ideen produktiv diskutieren kann.

    Eine andere Welt ist denkbar

    Wir sehen hier schon, dass eine andere wissenschaftliche Welt denkbar ist als die, die wir heute sehen, die sich im Wesentlichen in geregelten wissenschaftlichen Instituten mit Antragsverfahren, Berichtspflichten und Veröffentlichungsdruck abspielt. Wenn wir einmal beginnen, Wissenschaftsfreiheit als Kunstfreiheit zu denken, entstehen ganz neue Vorstellungen von wissenschaftlicher Freiheit und vom wissenschaftlichen Leben.

    Auch bestimmte Kunstwerke entstehen bekanntlich in kollektiver Arbeit. Zuerst ist da das Theater und der Film zu nennen, in denen eine funktionale Ausdifferenzierung wie in einem wissenschaftlichen Forschungsinstitut zu finden ist. Großprojekte der Bildenden Kunst benötigen Teams, manchmal tun sich Künstler verschiedener Richtungen für gemeinsame Vorhaben zusammen. Und selbst ein Roman braucht, auch abgesehen vom Vertrieb, nicht nur eine Autorin, sondern auch einen Lektor, einen Setzer, eine Person, die den Umschlag gestaltet und andere.

    Dennoch unterscheidet sich die Idee von Kunstfreiheit hinsichtlich der Methoden der künstlerischen Arbeit und hinsichtlich der akzeptierten Ergebnisse nicht danach, ob ein Kollektiv am Werk ist, oder eine Einzelperson. Ein Theater kann ein Stück mit allen möglichen Mitteln inszenieren und damit die verschiedensten Aussagen an die Öffentlichkeit bringen, all das ist von der Kunstfreiheit gedeckt.

    Einschränkungen trotz Freiheit

    Dabei sind selbstverständlich auch Künstler in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, ohne dass dies ihre Kunstfreiheit beschränkt. Auch eine bildende Künstlerin muss die statischen und physischen Eigenschaften ihres Materials kennen und beachten, sie kann nichts schaffen, was diese Eigenschaften nicht zulassen. Auch ein Theater ist an die räumlichen Gegebenheiten des Aufführungsortes gebunden. Zudem brauchen auch Künstler Ressourcen, die finanziert werden müssen, also brauchen sie Geldgeber, also müssen sie andere Leute, sei es das zahlende Publikum, sei es ein Publikationsunternehmen, seien es private Mäzene oder seien es staatliche Stellen, vom Sinn und Wert ihres Tuns überzeugen.

    Niemand aber würde auf die Idee kommen, für ein Kunstprojekt ein Peer Review zu fordern, in dem andere Künstler oder Kunstkollektive den künstlerischen Wert zu bewerten hätten, bevor eine Finanzierungszusage gegeben wird. Dass die Sache künstlerischen Ansprüchen genügt in dem Sinne, dass das Ergebnis als Kunst zu gelten habe, wird durch die künstlerische Biographie des Künstlers oder des Kollektivs verbürgt, die Ausbildung, die bisherigen Werke, zudem durch die Überzeugungskraft des Vorhabens.

    Stellt man sich nun Wissenschaftsfreiheit nicht analog zur Pressefreiheit vor, sondern wie die Kunstfreiheit, dann ergäbe sich auf lange Sicht ein ganz anderes Wissenschaftssystem, eine andere Existenzform der Wissenschaft, als wir sie heute kennen.

    Es gäbe kein Peer Review Verfahren mehr, nach dem zu beurteilen ist, ob das Ergebnis einer wissenschaftlichen Arbeit oder ein wissenschaftliches Vorhaben als Wissenschaft zu gelten hat, oder nicht. Grundsätzlich würde man davon ausgehen, dass das, was Leute als Wissenschaft publizieren, die eine solide wissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben, auch Wissenschaft sei.

    Peer Review und Wissenschaftsfreiheit

    Man könnte sofort einwenden, dass dann aber die Qualitätssicherung des Peer Review entfallen würde. Ob das Peer Review, wie es heute tatsächlich gelebt wird, die Ansprüche einer guten Qualitätssicherung erfüllt, ob da wirklich Fehler aufgedeckt werden, kann dahingestellt bleiben. Zu guter wissenschaftlicher Praxis würde nämlich ohnehin gehören, dass sich der Wissenschaftler mit Leuten zusammentut, die seine Ergebnisse prüfen. So, wie eine gute Autorin gern mit dem Lektor im Verlag zusammenarbeitet, so, wie sich gute Künstler während ihres Schaffensprozesses der Kritik von Freunden stellen, so suchen auch Wissenschaftler Korrektur und Kritik – diese würde vermutlich fruchtbarer und reichhaltiger sein, wenn die Leute im Wissenschaftsbetrieb nicht durch die  zeitfressenden Verfahren des Peer Reviews und ähnlicher Begutachtungsprozesse davon abgehalten werden würden.

    Es gäbe überhaupt eine viel größere Vielfalt von wissenschaftlichen Lebensweisen. Niemand käme auf die Idee, nur diejenigen als Künstler anzusehen, die in staatlichen oder großen privaten Kunstinstituten und -Akademien arbeiten. Es ist ganz selbstverständlich, dass Künstler sich Stipendien suchen oder einem Teilzeitjob nachgehen, um den nötigen Freiraum für ihr Schaffen zu haben. Das klingt nach prekärem Leben, ist aber zugleich Preis und Ermöglichung der künstlerischen Freiheit.

    Bezüglich der Wissenschaft, so glaubt die Öffentlichkeit und vermutlich die ganze Gesellschaft, ist das Arbeiten fast ausschließlich innerhalb der wissenschaftlichen Institutionen möglich. Das liegt weniger daran, dass wissenschaftliche Arbeit nur als Team möglich wäre. Es liegt daran, dass die Ansicht verbreitet ist, dass Wissenschaftlichkeit dadurch gesichert werden würde, dass sich der einzelne Wissenschaftler in das System der Wissensproduktion einbringt, dass er an einem kleinen Rad im ganzen Mechanismus einer Wissensmaschine drehen würde und dass nur so überhaupt Wissenschaft entstünde. Mit Freiheit hat ein solcher Apparat aber nichts zu tun.

    Wissenschaftler als Privatgelehrte

    Gerade einmal dem Philosophen wird heute zugestanden, dass es wohl prinzipiell möglich sei, dass er als Privatgelehrter agiert. Oben hatte ich aber schon erwähnt, dass auch eine Physikerin durchaus, wenn sie ihr Studium abgeschlossen hat, an einer neuen Theorie der Elementarteilchen oder des Universums arbeiten könnte, ohne dass sie dazu in einem Forschungsinstitut oder einer Universität angestellt wäre. Natürlich täte es ihr dafür gut, sich hin und wieder mit anderen, die in der Sache ebenfalls bewandert sind, auszutauschen, wie auch ein Romanautor während des Schreibens Rückmeldungen aus dem Lektorat oder von Freunden erhält. Sie muss dazu nicht an einem Forschungsinstitut arbeiten. Der einzige Grund, weshalb sie es doch tut, ist, dass sie ohne diese Integration kaum eine realistische Chance hätte, in der Öffentlichkeit und in der Kunstwelt mit ihrer Theorie wahrgenommen zu werden. Wer ist sie denn, an welchem Institut arbeitet sie, ist sie Professorin?

    Wissenschaftsfreiheit als Kunstfreiheit hieße, dass sich diese Fragen nicht stellen, weil selbstverständlich wäre, dass Leute, die wissenschaftlich arbeiten und wissenschaftliche Resultate erzielen, in ganz unterschiedlichen Lebens- und Arbeitsmodellen unterwegs sind. Das würde die Vielfalt und Kreativität der Forschungsansätze und -ziele enorm vergrößern. Das Eingespanntsein in einen wissenschaftlichen Betrieb und eingefahrene Forschungsprogramme wäre nicht mehr der Standardfall des wissenschaftlichen Arbeitsmodells, sondern nur eine von vielen Möglichkeiten.

    Selbstverständlich wäre das auch kein Paradies für Wissenschaftler, so, wie das Leben des freien Künstlers kein Paradies und oft prekär ist, hätte auch der freie Wissenschaftler kein sorgloses Dasein. Aber es bestünde wenigstens da Möglichkeit für kluge, innovative Köpfe, sich aus dem Betrieb der wissenschaftlichen Institutionen herauszulösen und auf eigene Faust zu forschen – und mit den Ergebnissen auch öffentliche und gesellschaftliche Anerkennung zu bekommen, so, wie es in der freien Kunst möglich ist. Informelle Netzwerke würden sich bilden zwischen Privatgelehrten und auch zu den Institutionen, die mit den freien Wissenschaftlern gemeinsame Projekte zum gemeinsamen Nutzen machen würden.

    Die Wirklichkeit der Wissenschaftsfreiheit

    Weit ist ein solches wissenschaftliches Leben von der derzeitigen Praxis entfernt, und genau besehen entfernt sich der Wissenschaftsbetrieb immer weiter von der Möglichkeit einer solchen Welt. Das liegt nicht nur an der mangelnden gesellschaftlichen Anerkennung wirklich freier Wissenschaft und freier Wissenschaftler, es liegt auch daran, dass sich die Finanzierungsmodelle der Publikationswege inzwischen genau gegen diese freie Wissenschaft entwickeln. Die wissenschaftlichen Publikationen sollen nicht mehr von ihrem Publikum, sondern vom Autor bezahlt werden. Diesen Trend gibt es im wissenschaftlichen Publizieren schon lange, Stichwort Druckkostenzuschuss, wird aber heute unter dem schönen Label „Open Access“ zum generellen Standard. Man könnte meinen, das hätte auch Vorteile für den freien Wissenschaftler, kann er doch am Ende alle wissenschaftlichen Journale und Monographien frei lesen. Ob das tatsächlich der Fall sein wird, ist fragwürdig. Bisher bestünde wenigstens die Möglichkeit, in Bibliotheken an die gewünschte Literatur recht günstig heranzukommen. Ob sich das durch Open Access wirklich für den einzelnen verbessern wird, bleibt fraglich. Nun aber wird eine hohe Publikationsschranke geschaffen: wenn der freie Wissenschaftler seine Resultate nur gegen Geld publizieren kann, entspräche das dem Selbstverlag des Romanautors, oder eben dem Druckkostenzuschussverlag. Ein freier Wissenschaftler muss sich einen finanzkräftigen Sponsor suchen, der ihm die Publikation in einem anerkannten Wissenschaftsverlag finanziert.

  • Presse- und Meinungsfreiheit: Artikel 5 Absatz 2 streichen

    Presse- und Meinungsfreiheit: Artikel 5 Absatz 2 streichen

    Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

    Wenn man die Frage stellt, wie es um die Presse- und Meinungsfreiheit in Deutschland steht, darf man nicht dabei stehenbleiben, die tatsächlichen Verhältnisse am Wortlaut des einschlägigen Grundgesetz-Artikels 5 zu messen. Vielmehr muss der Verfassungstext selbst, angesichts der Realität im Lande, einer kritischen Analyse unterworfen werden. Für den Kollegen Heinrich Schmitz, der meint, bei der Pressefreiheit gäbe es viele Irrtümer und Missverständnisse, ist der Text des Grundgesetzes selbst heilig. Die Realität muss sich für ihn nur am Wortlaut des heiligen Textes messen lassen. Ich vermute, er würde nicht erwägen, den Artikel 5 des Grundgesetzes im Lichte der Realität selbst auf seine Praxistauglichkeit und seine womöglich kritikwürdigen Nebenwirkungen hin zu untersuchen.

    Presse- und Meinungsfreiheit im Vergleich

    Dabei sind die Regelungen des Grundgesetzes zur Presse- und Meinungsfreiheit keineswegs sakrosankt. Sie unterliegen auch nicht der Ewigkeitsklausel, können also jederzeit mit den Mitteln der Grundgesetz-Änderung korrigiert werden.

    Vergleicht man die Grundgesetz-Aussagen zur Meinungs- und zur Pressefreiheit mit denen anderer Freiheiten, dann fällt auf, dass diese beiden Freiheiten weit schwächer sind als die im selben Artikel folgenden Freiheiten der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre sowie die bereits im Artikel 4 festgelegten Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheiten. Diese sind nämlich sämtlich unter keinen Vorbehalt und keine Einschränkung gestellt, lediglich für die Lehre wird, überflüssigerweise, erwähnt, dass sie nicht von der Treue zur Verfassung entbinde.

    Für die Meinungs- und die Pressefreiheit gibt es hingegen gleich drei Einschränkungen: Sie „finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“. Das ist eine Menge und man kann sich fragen, was dann für die Meinungs- und die Pressefreiheit überhaupt noch übrig bleibt. Nimmt man den Grundgesetz-Text hier jedenfalls ganz für sich, ohne die bisherige Praxis der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht einzubeziehen, ist klar, dass er fast beliebigen Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit Tür und Tor öffnet. Kann nicht fast jede Meinungsäußerung, wenn sie nicht gerade das Wetter oder das letzte Fußballspiel betrifft, als Verletzung der persönlichen Ehre oder des Schutzes der Jugend aufgefasst werden? Und was hat es mit diesen „allgemeinen Gesetzen“ auf sich, deren Vorschriften die Freiheit der Meinung und der Presse begrenzen können?

    Freiheit mit drei hohen Schranken

    Nun zeichnet sich das Grundgesetz ohnehin dadurch aus, dass es Begriffe verwendet, die intuitiv zwar verständlich, aber nicht klar definiert sind. Man kann sich z.B. fragen, was die persönliche Ehre hier von der Würde unterscheidet, wo doch diese doch schon in Artikel 1 als wichtigstes schützenswertes Gut genannt ist. Eine Meinungsäußerung oder eine Presseveröffentlichung könnten natürlich die Würde einer Person verletzten. Es wäre einer gesonderten Betrachtung wert, dem Begriff und der Bedeutung von Würde im Sinne des Grundgesetzes nachzugehen. Es ist aber auch schon intuitiv gut vorstellbar, dass durch eine öffentliche Meinungsäußerung die Würde eines Menschen verletzt wird, was dann durch den Staat bereits nach Artikel 1 des Grundgesetzes zu verhindern wäre.

    Warum also soll die Ehre noch einmal besonders geschützt werden? Zumal es gerade bei kritischen Presseberichten ja fast immer sein kann, dass da die Ehre einer Person beeinträchtigt wird. Man denke an einen Politiker, der etwas Schändliches getan hat, was durch die Presse ans Licht gebracht wird: Natürlich wird das die Ehre des Politikers beschädigen, jedenfalls kann er sich in seiner Ehre verletzt fühlen, und die letzten Monate haben gezeigt, dass das bei manchen Politikern sehr schnell geht und zur Strafverfolgung führen kann. Denn dem Grundgesetz folgt das Strafgesetzbuch mit den Paragraphen 185-188 zur Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung – insbesondere mit dem besonderen Schutz von „Personen des politischen Lebens“. Da ist es nun ganz eine Ermessensfrage, wie groß die Schändlichkeit sein muss, damit die Ehre verletzt werden darf. Und jede sarkastische, emotional vorgetragene kritische Meinungsäußerung über einen Politiker kann dieser als ehrverletzend deuten. Man sieht, dass das Grundgesetz da einen Rechtsweg ermöglicht, der von der Meinungsfreiheit in Bezug auf die Bewertung etwa der Standpunkte und Handlungen von Politikern wenig übrig lassen könnte.

    Wir müssen dabei bedenken, dass die Praxis der letzten Jahrzehnte bis in die Gegenwart da zwar etwas toleranter gewesen ist, dass aber eben der Text des Grundgesetzes keineswegs sichert, dass es dabei bleibt. Die Frage muss immer lauten: welche schlimmste anzunehmende Praxis ließe sich mit dem Grundgesetz rechtfertigen? Wenn etwa Hendrik Streeck sich durch die Vorwürfe, die Heinrich Schmitz ihm in seiner letzten Kolumne gemacht hat, in seiner Ehre verletzt fühlte – und das ist ja durchaus denkbar –, könnte er sich dann nicht auf die im Artikel 5 festgesetzte Grenze der Meinungsfreiheit berufen? Im Moment ist das vielleicht noch nicht zu befürchten, aber verfassungsrechtlich zulässig wäre es.

    Ebenso verhält es sich letztlich mit dem Schutz der Jugend, bei dem die Meinungs- und die Pressefreiheit angeblich ihre Grenzen finden würden. Es mag akzeptable Gründe geben, Jugendlichen den Zugang zu bestimmten Presseerzeugnissen zu verweigern, aber davon ist die Pressefreiheit selbst ja nicht betroffen: Die Herstellung und die Verbreitung des Presseerzeugnisses sind ja gestattet, sie sollen nur nicht in die Hände von Kindern gelangen, so wie auch Alkohol und Tabak. Eine gesonderte Erwähnung des Schutzes der Jugend als Grenze der Pressefreiheit kann nur als ein weiteres Türchen für die Beschränkung dieser Freiheit überhaupt verstanden werden. Denn schließlich muss man dabei nicht nur an Sex und andere Formen ungesunder Lebensführung denken. Vielleicht widerspricht es auch dem Schutz der Jugend, wenn man findet, dass der Klimawandel ertragbar gemacht werden kann, oder dass Terror ein allgemeines Lebensrisiko ist.

    Dem jungen Bundesverfassungsgericht der 1950er Jahre ist es zu verdanken, dass es durch eine zwar komplizierte, und dem Laien kaum verständliche, Auslegung insbesondere des Begriffs des „allgemeinen Gesetzes“ wenigstens die Meinungsfreiheit gestärkt hat. Ob diese Stärkung heute, wo die Meinungs- und Pressefreiheit zunehmend unter Druck geraten, noch Bestand hat, muss man leider bezweifeln.

    Presse- und Meinungsfreiheit unter Druck

    Gern wird bestritten, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit gegenwärtig unter Druck gerät, und auch Heinrich Schmitz scheint diese Gefahr nicht zu sehen. Man sagt dann gern, dass doch jeder (fast) alles sagen kann, ich zum Beispiel kann hier, ohne irgendwelche Sorgen haben zu müssen, schreiben und veröffentlichen, dass die Meinungsfreiheit unter Druck gerät. Aber kann ich es wirklich überall sagen und schreiben? Im Prinzip ja, ist da die korrekte Antwort. Ich muss mich allerdings entscheiden: Ich kann, mit anderen Kolumnisten, eine eigene Plattform aufbauen, die dann allerdings eine beschränkte Reichweite hat. Ich kann mir eine Plattform mit einiger Reichweite suchen, die allerdings von anderen als indiskutabel und radikal angesehen wird – und da beginnt schon das Problem: im öffentlichen Kampf um die Meinungsmacht werden einige Medien als außerhalb des Akzeptablen markiert, dort kann man dann zwar „alles sagen und schreiben“, aber für die, die man doch erreichen will, ist es irgendwie unanständig, da zuzuhören. Als drittes kann man versuchen, in die großen Medien der Mitte zu gelangen: da allerdings gibt es oft Redaktionen, die mit gutem Gewissen einen Konsens darüber bilden, wie viele Meinungsbeiträge außerhalb der Mitte ihrem Publikum zumutbar sind, und wann so eine Meinungsäußerung womöglich doch gegen ein „allgemeines Gesetz“ verstößt oder die Ehre von irgendwem verletzen könnte oder gar dem Schutz der Jugend widerspricht.

    Absatz 2 des Artikel 5 muss gestrichen werden

    Was hat das mit dem zuerst diskutieren Artikel 5 des Grundgesetzes zu tun? In ihm finden alle diese kleinen Bestrebungen der Ausgrenzung und der Verweigerung des Zuhörens, die abwertenden Urteile über die, die die Meinungs- und die Pressefreiheit unter Druck sehen, ihren Heimatboden. In ihm hat der Paragraph des Strafgesetzbuchs zur Beleidigung, Verleumdung oder üblen Nachrede von Politikern sein Fundament. Denn da steht ja: Diese Freiheiten sind begrenzt: Ehrverletzungen und allgemeine Gesetze beschränken sie. Da kann man stolz sagen, dass man diesen Störenfrieden doch schon mehr zubilligt, als man ihnen eigentlich gestatten müsste.

    Und aus diesem Boden heraus wächst die Gefahr weiterer Einschränkungen. Um die zu bekämpfen, müsste der Artikel 5 des Grundgesetzes radikal gekürzt werden. Absatz 2 muss gestrichen werden. Es reicht, was Absatz 3 über die Lehre sagt: die Freiheit entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Das ist eigentlich trivial. Und es genügt.

    Anhang (Ergänzung am 21.11.2025)

    Da als Reaktion auf diesen Text gefragt worden ist, wie die Situation in anderen Verfassungen demokratischer Länder ist, hier ein Überblick über drei naheliegende Nationen:

    USA: Absolute Freiheit der Rede und der Presse im ersten Verfassungszusatz

    Am weitesten entfernt von den Einschränkungen, die das Grundgesetz da formuliert, ist wohl die USA, die im First Amendment schlicht sagt:

    Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances.

    Hier wird also jedes Gesetz ausdrücklich verboten, das die Freiheit der Rede oder der Presse einschränkt. Wer meint, man sähe die Gefährlichkeit einer solchen weiten Freiheit ja in der gegenwärtigen Entwicklung der USA, sollte bedenken, dass es den Ersten Verfassungszusatz seit 1791 gibt, die USA also lange gut damit gefahren sind.

    Umfassende Einschränkungen entsprechend der EMRK im Vereinigten Königreich

    Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat kein eindeutiges Verfassungsdokument, sondern ein Paket von verfassungsrechtlich grundlegenden Dokumenten. Dazu gehört der Humans Rights Act von 1998, in dem die Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bestimmt wird.

    Im Humans Rights Act im Artikel 10 finden sich umfassende Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit, sie sind wörtlich aus den sehr weit gehenden Einschränkungs-Möglichkeiten der EMRK übernommen.

    The exercise of these freedoms, since it carries with it duties and responsibilities, may be subject to such formalities, conditions, restrictions or penalties as are prescribed by law and are necessary in a democratic society, in the interests of national security, territorial integrity or public safety, for the prevention of disorder or crime, for the protection of health or morals, for the protection of the reputation or rights of others, for preventing the disclosure of information received in confidence, or for maintaining the authority and impartiality of the judiciary.

    Die Freiheit der Rede und der Presse können also aus Notwendigkeiten der demokratischen Gesellschaft, im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Integrität, der öffentlichen Sicherheit, zur Verhinderung von Unordnung und Kriminalität, den Schutz der Gesundheit und der Moral, den Schutz der Reputation anderer, der Geheimhaltung und der Wahrung der Autorität der Justiz eingeschränkt werden.

    Eine solche Übernahme der europäischen Vorlage wäre natürlich nicht notwendig, sie gibt den Staaten ja nur Möglichkeiten und verpflichtet sie nicht auf diese Restriktionen. Ob sich diese Festlegungen in der Praxis im Vereinigten Königreich wiederfindet, kann ich nicht einschätzen.

    Frankreich: Der Klassiker

    Frankreich, das sich in seiner aktuellen Verfassung direkt auf die Erklärung der Menschenrechte von 1789 bezieht, in der es im Artikel 11 heißt:

    Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte. Jeder Bürger kann also frei schreiben, reden und drucken unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen. (Offizielle Übersetzung der französischen Regierung)

    Man müsste hier genauer darauf eingehen, was die Erklärung der Menschenrechte mit „das Gesetz“ meint, das ist dort auch recht genau aufgeführt, würde hier aber zu weit führen. Der wichtige Unterschied zum deutschen Grundgesetz ist aber, dass es in Frankreich eben eine Missbrauch geben muss, es ist also die Verwerflichkeit des Handelns, die geprüft werden muss, es ist nicht die (behauptete) Wirkung auf Ehre oder Moral anderer.

    Eine Antwort von Heinrich Schmutz auf diesen Text findet man hier.

    Weitere Überlegungen von mir, die sich daran anschließen , sind hier erschienen.

  • Gesetz oder Gewissen

    Gesetz oder Gewissen

    Vor etwas mehr als einem Monat hat sich der Kollege Heinrich Schmitz in seiner Kolumne mit den Begriffen Recht, Gesetz und Gewissen beschäftigt. Die Fragen, die er da aufgeworfen hat, haben mich seitdem nicht losgelassen. Heute will ich meine Sicht auf die Beziehung zwischen den Dingen, die mit diesen Begriffen bezeichnet werden, endlich ausformulieren.

    Recht und Gesetz: Der Unterschied

    Was Gesetz ist, scheint klar: es sind all die Gesetze, die ein Gesetzgeber beschließt, also jene verbindlichen Vorschriften, die in der Bundesrepublik vom Bundestag oder von Landtagen beschlossen und im Gesetzblatt veröffentlicht werden. Es ist sicherlich sinnvoll, nach der Herkunft dieses Begriffs zu fragen, zumal es, wenigstens im allgemeinen Sprachgebrauch, ja auch ungeschriebene Gesetze gibt, die sicherlich nicht vom Bundestag beschlossen werden. Dazu gleich mehr.

    Was den Begriff Recht betrifft, möchte ich etwas von Heinrich Schmitz‘ Verständnis abweichen. Genauer gesagt, war er mir da etwas zu unpräzise unterwegs. Ich meine, dass das Wort eine doppelte Bedeutung hat. Einmal hat es diesen weiteren Sinn, den – wenn ich ihn richtig verstanden habe – der Kollege meinte. Es umfasst dann auch unsere Werte und Grundsätze, die zum Teil im Grundgesetz stehen, die aber auch in den Begriffen Rechtsempfinden und Gerechtigkeit Ausdruck finden.

    Wenn man aber sagt, die Richter seien an Recht und Gesetz gebunden, dann sind nicht solche allgemeinen Vorstellungen gemeint, es sei denn, sie stehen eben im Grundgesetz. Und in diesem Grundgesetz findet man auch Hinweise, was mit Recht gemeint ist, wenn man von der Bindung an Recht und Gesetz spricht. Da ist z.B. vom Bundesrecht die Rede, das Landesrecht bricht. Das sind aber keinen großen, allgemeinen Vorstellungen von Rechtmäßigkeit, Gerechtigkeit und Rechtsempfinden. Zum Recht in diesem Sinne gehören eben neben den Gesetzen auch die ganzen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen, auch die Rechtsprechung der obersten Gerichte selbst. Recht in diesem Sinne ist was ganz unspektakuläres, die ganze Menge Vorschriften und allgemeinen Festlegungen, die auf legale Weise, in Beachtung und zur Umsetzung der Gesetze von den Institutionen festgelegt wurden, die die Berechtigung dazu haben.

    Recht als Gerechtigkeit

    Es gibt aber eben auch dieses andere Recht, das wir meinen, wenn wir sagen: Das kann doch nicht Rechtens sein. Das widerspricht meinem Rechtsempfinden, das ist ungerecht. Wenn man meint, dass ein Gesetz geändert werden müsse, abgeschafft oder auch neu eingeführt, dann liegt dem eben schon eine Vorstellung von Recht zu Grunde, das eigentlich gelten müsste.

    Gesetze müssen sich an irgendetwas messen lassen, an den ungeschriebenen Gesetzen der Gerechtigkeit, am Rechtsempfinden. Aber andererseits wäre die Existenz von Gesetzen sinnlos, wenn ich ihnen nur folgen müsste, soweit sie meinem Rechtsempfinden auch entsprechen.

    Einfach so zu sagen: dieser Paragraph dieses Gesetzes, diese Vorschrift, jene Verordnung, widerspricht meinem Rechtsempfinden, also muss ich mich auch nicht daran halten, scheint absurd.

    Widerspruch zwischen Gesetz und Gewissen?

    Man könnte einwenden: so absurd ist das gar nicht. Natürlich kann ich gegen ein Gesetz verstoßen, aber der Staat ist eben berechtigt, mich dafür zu bestrafen. Kein Gesetz kann mich dazu zwingen, etwas zu tun, was ich für Unrecht halte. Hier kommt das Gewissen ins Spiel. Wenn mein Gewissen mit dem Gesetz in Widerspruch gerät, dann soll ich dem Gewissen folgen – sagt das Gewissen. Es kann auch sein, dass ich ein Feigling bin, die Strafe vermeiden will und das Gewissen zum Schweigen bringe, um stattdessen zähneknirschend dem Gesetz zu folgen.

    Ein weiterer Einwand kann lauten: Man sollte gute Gründe haben, wenn man sein Rechtsempfinden, also das, was man eigentlich für rechtens hält, über das Gesetz stellt. Denn das Gesetz, im besten Fall, ist nach Spielregeln zustande gekommen, die es eigentlich akzeptabel machen müssten. Ich sollte also nicht einfach meiner ersten Intuition folgen, wenn ich mich der Forderung eines Gesetzes widersetze, sondern gut abwägen, nachdenken, reflektieren. Was ich in einer ersten emotionalen Reaktion als unrechtes Gesetz empfinde, kann sich, bei weiterem Nachdenken, als ein vernünftiger Kompromiss herausstellen.

    Am Ende bleibt aber das bestehen, was Heinrich Schmitz die Spannung zwischen Gesetz und Gewissen nennt. Ich sehe da allerdings kein Gleichgewicht. Das Gewissen steht, wenn ich es genau bedenke, am höchsten. Wo ein Gesetz, oder eben das Recht mit all den Verordnungen und Vorschriften, etwas von mir fordert, was mein Gewissen für falsch hält, da bin ich – nach gewissenhafter Prüfung – auch verpflichtet, dem Gewissen zu folgen. Dass ich damit den demokratisch legitimierten Staat herausfordere, darf letztlich kein Argument sein. Es mag sein, dass ich zu feige bin, oder zu bequem, die Sanktionen zu ertragen, die meine Gesetzesverletzung provoziert. Damit muss ich dann leben. Aber das Gewissen wird sich davon nicht beruhigen lassen.

    Um Probleme der Wahl von Bundesverfassungsrichtern durch Bundestag und Regierung ging es in der vorigen Kolumne von Jörg Phil Friedrich.

  • Lebenslang für Whistleblower?

    Lebenslang für Whistleblower?

    Man muss kein Freund von Julian Assange sein, man muss Enthüllungsplattformen nicht mögen, man kann die Auffassung vertreten, dass die Veröffentlichung kompromittierender Informationen durch WikiLeaks nicht immer nach objektiven Kriterien geschieht, man kann sogar investigativem Journalismus gegenüber skeptisch eingestellt sein, um trotzdem zu erkennen, dass in der Causa Julian A. seit einiger Zeit ne Menge gehörig schiefläuft.

    WikiLeaks: innovativ und von Anfang an hochumstritten

    Der Reihe nach: Im Herbst 2006 gründete eine Handvoll Internetaktivisten – darunter Assange – eine neue Plattform, die sie WikiLeaks [wiki = schnell (Hawaiisch), leaks = undichte Stellen (Engl.)] tauften. Hier können vertrauliche Dokumente hochgeladen und gespeichert werden. Den Absendern – den geheimnisumwitterten Whistleblowern – wird Anonymität zugesichert. Die Mitarbeiter von WikiLeaks wählen aus der täglich zugesandten Informationsflut die Fundstücke aus, die sie für veröffentlichungswürdig einstufen und präsentieren die auf ihrer Plattform unkommentiert einem weltweiten Publikum. Das können sein: Mails, Mitschriften/ Vermerke, Gutachten, Kontoauszüge oder Videos. Der Kerngedanke von WikiLeaks besteht in der Idee der freien Verfügbarkeit von Material, das öffentliche Angelegenheiten betrifft. Dabei wird ein grundsätzliches Interesse der Allgemeinheit an durch Geheimhaltung in ihrer Zugänglichkeit beschränkten Informationen vorausgesetzt. WikiLeaks sieht sich als Non-Profit-Organisation: für die Nutzung wird keine Gebühr erhoben, es werden kein Umsatz und kein Gewinn erwirtschaftet. Man ist auf freiwillige Spenden angewiesen.

    WikiLeaks‘ Publikationen feierten schnell Erfolge. In diesem Zusammenhang exemplarisch zu nennen sind: Die Plünderung Kenias durch Präsident Arap Moi, die Richtlinien der US-Armee für das Gefangenenlager Guantanamo, der Minton-Report über toxische Abfälle in der Elfenbeinküste, das Video Collateral Murder sowie die Afghanistan War Logs und die Iraq War Logs. Nicht alles jedoch lief rund. Auf der Negativseite sind beispielsweise die Datenpanne bei der Veröffentlichung der rund 250.000 internen US-Botschaftsdokumente (sog. Cablegate) sowie das gezielte Inumlaufbringen der Mails von Hillary Clinton, um ihr im Präsidentschaftswahlkampf 2016 zu schaden, zu verbuchen.

    An Bemühungen, die Aktivitäten von WikiLeaks zu behindern oder gar ganz zu unterbinden, hat es von Anfang an nicht gemangelt. Die Versuche reichen von Sperrung der Domains über Cyberattacken auf die betriebenen Server bis hin zur Löschung des Paypal-Kontos, das zum Zweck des Spendeneinsammelns diente. Den größten Schaden richtete jedoch der „freiwillige“ Rückzug ihres Gründers ins ecuadorianische Asyl (allerdings nicht in Ecuador selber, sondern in den Räumen von dessen Londoner Botschaft) an. Seitdem Assange im Sommer 2012 hinter den Mauern von 144-146 Kings Cross Road verschwand, wurde es schlagartig ruhig um die weltweit führende Enthüllungsplattform, die zwar weiterhin im Netz präsent ist, allerdings nie mehr die frühere Wirkmächtigkeit erreicht hat.

    Sündenfall und Leidensweg des Julian A.

    2010 erfolgte die Verlegung der WikiLeaks-Server nach Schweden, weil die Gesetzgebung für Whistleblower dort sehr viel liberaler ist als in den angelsächsischen Ländern. Im Sommer desselben Jahres handelte sich Assange zwei Anzeigen wegen nicht-einvernehmlichem Sex – vulgo: Vergewaltigung – ein. Da bei der schwedischen Justiz von Anfang an Zweifel bestanden, ob die Vorwürfe gerichtsfest sind, durfte Assange unter Auflagen nach Großbritannien zu einer Konferenz ausreisen. Musste sich aber dort ebenfalls den Behörden stellen, wurde in Untersuchungshaft genommen und mit einer elektronischen Fessel am Fußgelenk wieder entlassen. Dem schwedischen Wunsch nach Vernehmung in Uppsala widersetzte er sich, die Auslieferung in die USA befürchtend. Im Sommer 2012 entledigte er sich des Überwachungschips, flüchtete er in die ecuadorianische Botschaft und beantragte Asyl. Diesem Begehren wurde zwei Monate später stattgegeben, Assange jedoch nie nach Ecuador ausgeflogen. Stattdessen verbrachte er geschlagene sieben (!) Jahre als Quasi-Gefangener in den Privaträumen des Gesandten. Im April 2019 zieht der frisch gewählte Präsident, Lenín Moreno, die bisher schützende Hand zurück, und Assange wird der britischen Polizei übergeben. Seitdem sitzt er isoliert in einer Zelle im Hochsicherheitsgefängnis Belmarsh bei London und verbüßt dort eine 50-wöchige Haftstrafe wegen Verstoßes gegen die Kautionsauflagen.

    Um es zusammenzufassen – die Vorwürfe gegen Assange lauten:
    (A) Vergewaltigung (Schweden)
    (B) Verstoß gegen Kautionsauflagen (Großbritannien)
    (C) 18 Anklagepunkte, die von Veröffentlichung von Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen über unautorisierten Zugang zu einem Computernetzwerk/ Diebstahl von Regierungseigentum bis hin zur Enttarnung (und dadurch Gefährdung) geheimdienstlicher Quellen reichen (USA).

    Investigativer Journalismus – gibt’s den überhaupt völlig legal?

    An dieser Stelle müssen wir ein paar Fragen stellen: Fällt das, was Assange mit WikiLeaks betrieben hat, in die Kategorie (investigativer) Journalismus? Falls ja: Weshalb sollen dann für ihn strengere Regeln gelten als für andere Berufskollegen? Bspw. der New York Times oder der Washington Post. Hat er bei der Beschaffung der Informationen gegen Gesetze verstoßen? Und schließlich: Stiftet die Art, in der WikiLeaks sensible Texte veröffentlicht, einen Nutzen für uns normale Bürger und Zeitungleser?

    mMn lautet die Antwort: 3x JA. Also: wir sprechen bei WikiLeaks über eine Sonderform des investigativen Journalismus. Ja, bei der Beschaffung der Informationen wurde ganz sicher gegen Gesetze verstoßen. Und JA: Die Veröffentlichung dieser brisanten Texte ist durchaus positiv zu sehen. Bleibt mithin als einziger Makel die illegale Besorgung der Dokumente zu nennen. Bloß: auf welchen legalen Wegen sollen solche Verschlusssachen sonst ans Licht der Öffentlichkeit gezerrt werden? Investigativer Journalismus funktioniert nicht ohne das Anzapfen interner Quellen. Ohne Deep Throat keine Watergate-Enthüllungen. Ohne Ellsberg keine Pentagon Papers. Ohne Snowden kein Bewusstsein für die Datensammelwut der NSA. Ohne WikiLeaks keine Kenntnis über die behördlichen Folterrichtlinien in Guantanamo. Von daher läuft der Vorwurf der illegalen Beschaffung der Informationen ins Leere; es sei denn, man beabsichtigt, investigativen Journalismus in Gänze unmöglich zu machen.

    Die US-amerikanischen Anklagepunkte müssten folglich nach europäischem Rechtsverständnis sämtlich fallengelassen werden. Im Raum stehen dann noch die schwedischen Vorwürfe wegen Vergewaltigung. Das Verfahren wurde allerdings gestern (19. November) von der Stockholmer Staatsanwaltschaft eingestellt. Ob es sich um einvernehmlichen, halb-einvernehmlichen oder komplett einvernehmlichen Sex, ob mit intaktem oder mit geplatztem Kondom handelte – wer will das zehn Jahre später noch richtig beurteilen? Was also bleibt an strafwürdigem Verhalten Assanges nach der zurückgezogenen Anklage wegen sexueller Nötigung übrig? Was wiegt so schwer, dass man ihn weiterhin in Einzelhaft in einem Hochsicherheitsgefängnis verwahren muss? Der Verstoß gegen Kautionsauflagen? Kautionsauflagen für einen ohnehin stets wackligen Vorwurf, der mittlerweile fallengelassen wurde? Oder ging es der britischen Justiz von Anfang an bloß um die Auslieferung in die USA? Weshalb wird dieses Gesuch erst im Februar 2020 verhandelt? Warum muss Assange bis dahin in Isolationshaft oder überhaupt im Gefängnis schmoren?

    Auf der gegenüberliegenden Seite des Atlantiks drohen dem WikiLeaks-Gründer bei Addition sämtlicher 18 Anklagepunkte bis zu 175 Jahre Knast. Selbst, wenn er nur die Hälfte aufgebrummt bekommt und ihm ein bisschen wegen guter Führung erlassen wird, verbringt er immer noch schlappe achtzig Jahre hinter Gittern. Auf verständnisvolle und gnädige Richter kann er im Land des überbordenden Patriotismus sicher nicht vertrauen. Assange (48), der mittlerweile auf Fotos eher einem Greis denn einem Mann in den besten Jahren ähnelt, wirkt gesundheitlich bereits stark angeschlagen. Die langen Jahre eingesperrt in der Botschaft und nun in Belmarsh haben körperlich ganz augenscheinlich ihre Spuren hinterlassen. D.h. ein Leben in Freiheit wird es für den WikiLeaks-Gründer nach seiner Auslieferung nicht mehr geben. Seinen letzten Seufzer tut irgendwo zwischen New York und L.A. in einem Gefängnishospital.

    Beschämendes Schweigen der europäischen Regierungen

    Assanges Sündenfälle bestehen im Wesentlichen aus: Den beiden (nicht bewiesenen) Vergewaltigungen in Schweden und seiner Vorzugsbehandlung für Trump im Wahlkampf 2016, als er die Mails von dessen Mitbewerberin Clinton leakte (in der irrigen Annahme, dass Trump ihm diesen Dienst später danken würde). Da Schweden das Verfahren mittlerweile eingestellt hat, und die Parteinahme für den größten aller Präsidenten zwar ein fulminanter Fehler war, jedoch nicht justiziabel ist, fragt man sich, was nun noch aus europäischem Blickwinkel an strafbarer Schuld verbleibt. Schuld, die es gebietet, ihn weiterhin wie einen Topterroristen in Einzelhaft, mit stark reduzierter Besuchs- und Kommunikationserlaubnis in einem Hochsicherheitsgefängnis zu behalten. Geschieht das, weil unsere Regierungen, ohne es öffentlich zuzugeben, die Aktivitäten von WikiLeaks als genauso staatsgefährdend einstufen wie die Amerikaner? Oder treibt uns schlichtweg die Angst vor dem Zorn des großen Bruders in Washington, die uns zu willfährigen Erfüllungsgehilfen für eine Justizfarce werden lässt?

    Die Causa Assange hat sich mittlerweile zu einem Skandal in drei Kategorien entwickelt:
    (1) Das exorbitant hohe Strafmaß für das Betreiben einer Enthüllungsplattform bzw. die Beschaffung und Veröffentlichung sensibler Informationen
    (2) Die übertriebene Härte der britischen Justiz
    (3) Das Wegducken der westlichen Demokratien: Aus welchem Grund holt Australien seinen verlorenen Sohn nicht zurück nach Hause? Warum bemühen sich unsere europäischen Außen- und Justizminister nicht um die Freilassung von Assange? Weshalb schweigen sämtliche Regierungen?

    Was man aus den beiden ähnlich gelagerten Fällen Assange und Snowden lernen kann, ist das hier:

    Wir müssen akzeptieren, dass Whistleblower mutige Menschen sind, die ihren moralischen Kompass über Befehlsketten und dumpfen Gehorsam stellen. Die Informationen beschaffen und veröffentlichen in der ständigen Angst, dass sie aufgespürt, unbarmherzig verfolgt und hart bestraft werden. Allein dafür verdienen sie Respekt und eher Lob als Tadel. Und wir müssen begreifen, dass nicht jede von einer Regierung behauptete Staatsgefährdung tatsächlich eine reale Staatsgefährdung darstellt. Nicht selten geschieht es, dass Administrationen aufgrund der geleakten Texte ins Wanken geraten, weil ihre krummen Touren nun ans Licht der Öffentlichkeit gelangen. Kein Wunder, dass die Exekutive Whistleblower hasst und am liebsten lebenslang wegsperren möchte. Wir als 08/15-Bürger sollten jedoch froh sein, dass es couragierte Zeitgenossen wie Daniel Ellsberg, Mark Felt, Edward Snowden und Chelsea Manning gibt, deren Aktivitäten ausschlaggebend dafür waren, dass Megaskandale aufgedeckt wurden. Andernfalls wäre Nixon immer noch Präsident und würde das Dienst-Handy unserer Kanzlerin weiterhin ungestört vom US-Geheimdienst belauscht.

    Und zum Schluss dieser Kolumne: Assange gehört umgehend auf freien Fuß gesetzt! (nein, man muss ihn nach wie vor nicht sympathisch finden, um das zu fordern).

  • Musterklage: Sinnvoll oder Placebo?

    Musterklage: Sinnvoll oder Placebo?

    Mit der Musterklage werden die Verbraucherinnen und Verbraucher stärker auf Augenhöhe mit den Unternehmen sein.
    © Katarina Barley, 2018

    Wir denken, dass eine Musterfeststellungsklage eine große Vereinfachung für unser Recht wäre.
    © Heiko Maas, 2017

    Seit gestern Abend ist es eröffnet: Das Klageregister auf der Homepage des Bundesamts für Justiz (BfJ), in dem sich von der VW-Abgas-Trickserei betroffene Besitzer eines Fahrzeugs mit EA 189-Dieselmotor* eintragen können. Gerechnet wird mit 100-200.000 Anmeldungen bis zum Jahresende. Eile ist geboten, denn am 31. Dezember verjähren viele Ansprüche.

    Bedeutet die Musterfeststellungsklage (auch: Musterklage oder MFK) denn nun tatsächlich einen Fortschritt für die Verbraucher, wie es weiter oben die beiden Minister Maas und Barley behaupten?
    Kurze Antwort vorab: ja und nein.

    MFK: Was passiert da überhaupt?

    Die am 1. November diesen Jahres in Kraft getretene Regelung mit dem sperrigen Namen „Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage“ ermöglicht folgendes:
    (A) Hemmung der Verjährung
    (B) Feststellungurteil: hat VW getäuscht/ liegt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gem. 826 BGB oder aus anderen deliktischen Rechtsgründen vor, und schuldet der Konzern deshalb dem Grunde nach Schadensersatz?

    Einreichen darf die Klage einzig ein Verband – in diesem Fall ist es der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv).** Das zuständige Gericht ist das am Sitz des Schädigers. Hier also das Oberlandesgericht Braunschweig.
    Das OLG prüft die Klage auf:
    (a) Ist der einreichende Verband hinreichend qualifiziert?
    (b) Feststellungsziele plausibel?
    (c) Sind Minimum zehn Verbraucher betroffen?

    Insofern alles korrekt ist, erteilt das Gericht dem BfJ den Auftrag, ein Klageregister zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Autokäufer können sich nun der Klage anschließen, werden aber juristisch nur als  „Beteiligte“ betrachtet.  Der Tag der ersten mündlichen Verhandlung wird nicht vor April 2019 erwartet.

    Das Verfahren kann sich bis zu zwei Jahre in die Länge ziehen und drei Ausgänge nehmen:
    (1) VW bietet zwischendurch einen Generalvergleich an
    (2) VW gewinnt
    (3) der VZBV gewinnt

    Bei (2) und (3) steht es der unterliegenden Partei offen, als nächste Instanz den BGH anzurufen, was mit hoher Wahrscheinlichkeit sowohl die Wolfsburger als auch die Berliner tun werden. Bis zu einem abschließenden Urteilsspruch in Karlsruhe können weitere 24 Monate ins Land gehen, sodass wir in der Summe dann schon bei vier Jahren anlangen. Unterstellt, der VZBV obsiegt, bedeutet dies für die registrierten VW-Kunden erstmal nichts anderes als die Feststellung: „VW hat vorsätzlich manipuliert“.

    Um ihr persönliches Recht – sprich Schadenersatz – einzufordern, müssen die Verbraucher nun Individualklagen einreichen. In 24 oder gar 48 Monaten kann jedoch viel passieren. 80% der betroffenen Fahrzeuge werden dann entweder mehr als 300.000 Kilometer*** auf dem Buckel haben oder bereits in der Schrottpresse gelandet sein. Es gilt die Weisheit: Wo kein Auto mehr – da kaum noch eine Klage möglich. D.h. falls VW die Sache juristisch bis zum Ende ausreizt, werden von den weiter oben prognostizierten 100-200.000 Teilnehmern vielleicht noch ein Fünftel eine Ausgleichszahlung aus Wolfsburg erhalten. Außer dem guten Gefühl, dabei gewesen zu sein, springt für die meisten MFK-Teilnehmer unterm Strich nichts Verwertbares heraus. Nennt sich: Taktik des So-lange-Prozessierens, bis der Gegner gestorben ist.

    Für wen lohnt die Registrierung?

    Zur Teilnahme an der Musterklage ist deshalb nur Selbstzahlern zu raten, die sich erstmal kein eigenes Verfahren leisten können oder wollen. Die Ansprüche, die sonst zum Jahresende 2018 verfristen würden, sind gehemmt. Im Falle einer positiven Feststellung steigen die Chancen im nachfolgenden Individualprozess signifikant. Bei einem für den VZBV negativen Spruch gilt der allerdings ebenfalls für sämtliche im Register eingetragenen Teilnehmer. Einzelklagen sind dann nicht mehr möglich.  Die Logik der MFK lautet: Wir gewinnen oder verlieren ALLE gemeinsam.

    Für die Besitzer einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung hingegen ist die sofortige Einreichung einer Individualklage der deutlich vernünftigere Weg: Schnelligkeit, weniger gefahrene Kilometer (-> höhere Kompensationszahlung), größere Anzahl abgedeckter Hersteller und Marken, umfassendere Möglichkeiten (z.B. bei kreditfinanziertem Kauf). Eine vorgeschaltete Musterklage würde für diesen Personenkreis keinerlei Vorteile bringen.

    Zwischenfazit: Insofern die MFK nicht zügig abgewickelt wird oder einen lukrativen Vergleich hervorbringt, ist sie nicht viel mehr als Augenwischerei. Denn im Unterschied zu ihrer großen Schwester – der Class Action (Sammelklage) –, die in den USA praktiziert wird, gibt’s bei der kleinen deutschen Variante keinen automatischen Schadenersatz bei positivem Ausgang des Verfahrens. Ein kastrierter Lösungsansatz, der dem Schädiger definitiv mehr als seinen Opfern nützt. Von gleichberechtigten Verhandlungspartnern kann nach wie vor keine Rede sein. So lehnte der Deutsche Juristentag auf seiner jüngsten Zusammenkunft im September diesen Jahres die MFK folgerichtig als unzureichendes Instrument ab.

    Deutsches Recht = weiterhin Konzernschutzrecht

    MFK hin oder her – der eigentliche Skandal liegt in der Untätigkeit der deutschen Politik gegenüber dem Schummelkonzern. Denn anders als auf der gegenüberliegenden Seite des Atlantiks, wo staatliche Umwelt– und Justizbehörden aktiv wurden, fasst Berlin den tricksenden Hersteller weiterhin mit Samthandschuhen an. Aus Bundesverkehrsministerium und KBA dringt kaum ein Wort der Kritik am betrügerischen Vorgehen der Wolfsburger. Das bisher verhängte Bußgeld in Höhe von 1 Mrd. Euro ist ein Witz im Vergleich zu den in den USA fälligen Strafzahlungen. Der niedersächsische MP Weil rät sogar von Individualklagen ab. Ein Unding. Dass die getäuschten amerikanischen Käufer schnell und großzügig entschädigt wurden, liegt ja nicht im Goodwill von VW, sondern in der härteren Gangart der US-Gerichtsbarkeit begründet.

    Und so bleibt am Ende der Kolumne nur das traurige Fazit, dass:
    ■ die MFK mehr Placebo als tatsächliche Problemlösung darstellt
    ■ Wolfsburg lieber Geld in juristische Dienstleistungen als in die Entschädigung der geprellten Verbraucher investiert
    ■ VW die europäischen Käufer als Kunden zweiter Klasse ansieht

    Das deutsche Recht ist nach wie vor Konzernschutzrecht und Lichtjahre von effektivem Verbraucherschutz entfernt.

    *EA 189 Dieselmotoren (Vierzylinder, Hubraum 1.2/ 1.6/ 2.0 Liter) mit illegaler Abschalteinrichtung wurden in diesen Modellen eingebaut: VW, Audi, Seat, Skoda

    **Der ADAC hat sich der Klage als Kooperationspartner angeschlossen. Offizieller Kläger ist aber einzig der VZBV

    ***300.000 (zumeist: 250.000) km auf dem Tacho (und zwar am Tag der letzten mündlichen Verhandlung) bedeuten die Obergrenze, bis zu der die Gerichte eine positive Ausgleichszahlung berechnen. Wird dieses Limit überschritten, kann der Betrag für den Kunden negativ werden. D.h. bei der Rückabwicklung des Kaufs muss dann der Kläger die Differenz aufgrund zu viel gefahrener Kilometer an VW leisten (sog. Nutzungsentschädigung).

    Wer sich registrieren möchte, kann das hier tun: BfJ Klageregister VW

  • Der Wehrpflicht-Artikel

    Der Wehrpflicht-Artikel

    Die Diskussion um das Zivilschutzkonzept der Bundesregierung hat wieder in Erinnerung gerufen, dass die Wehrpflicht in Deutschland nur ausgesetzt und nicht abgeschafft ist. In der Tat regelt Artikel 12a des Grundgesetzes die Wehrpflicht in Deutschland so, dass der Staat nicht zwangsläufig Personen zum Wehrdienst heranziehen muss – er ist sozusagen nicht zur Durchsetzung der Wehrpflicht verpflichtet.

    Der Artikel 12a ist ohnehin ein recht lustiger Artikel, der eigentlich dringend geändert werden muss – allerdings nicht, um die Wehrpflicht abzuschaffen. Das Wort „Wehrpflicht“ taucht darin streng genommen gar nicht auf, nur einmal, in Satz 3, ist von den „Wehrpflichtigen“ die Rede. Ansonsten spricht der Artikel vom Wehrdienst, aber auch das erst im Satz 2.

    Von Dienst ist hingegen viel die Rede in diesem Artikel, und zwar von einem Dienst, zu dem manche Menschen verpflichtet sind. Eigentlich ist er ein Dienstpflicht-Artikel, der regelt, wer wann zum Dienst für die Allgemeinheit verpflichtet werden darf. Da geht es um Wehrdienst, um Kriegsdienst, um Ersatzdienst, um „zivile Dienstleistungen“ und um „öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse“, zu denen manche Menschen verpflichtet werden können. Im Satz 1 wird dieser Dienst (vermutlich ist das die indirekte Definition von Wehrdienst) benannt als „Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband“.

    Eigentlich geht es also um viel mehr, als um die Pflicht, das Land gegen Feinde zu verteidigen. Wehrpflicht – das ist die Pflicht, Gefahren für alle abzuwehren.

    Wer ist zu diesem Dienst verpflichtet, der ja immerhin auch den Dienst im Zivilschutz, mithin also das, was uns im aktuellen Zivilschutzkonzept interessiert, umfasst?

    Männer

    Ja, das allererste Wort in diesem Grundgesetz-Artikel lautet Männer. Gut, das haben wir irgendwie schon lange gewusst, denn ausschließlich junge Männer wurden ja tatsächlich zum Wehrdienst verpflichtet, mussten, im Gewissenskonfliktfall, den Kriegsdienst verweigern, um dann Ersatzdienst zu leisten – wobei man sich da schon wieder fragt, warum die nicht einfach ihren „Wehrdienst“ in einem „Zivilschutzverband“ geleistet haben – aber das ist eine andere Geschichte.

    Wenn man jedenfalls heute diesen Artikel mit dem Abstand eines guten halben Jahrzehnts von der letzten Dienstverpflichtung junger Männer liest, fragt man sich vor allem: Warum Männer?

    Das zeugt natürlich von einem sehr altmodischen, veralteten Geschlechterbild aus der Zeit, in der dieser Artikel ins Grundgesetz kam, das ist jetzt fast 60 Jahre her. Eigentlich müssten Feministinnen heute Sturm laufen gegen diese Ungleichberechtigung.

    Frauen

    Widerstand hat es tatsächlich schon gegeben gegen diese Benachteiligung der Frauen. Im Absatz 4 des Artikels kommen Frauen nämlich von Anfang an vor: Sie können, wenn es im Verteidigungsfalle nicht genug Männer in für den Sanitätsdienst- und Heildienst gäbe, schon immer zum Pflastern und Spritzen herangezogen werden. Aber das Ergreifen und Benutzen einer Waffe war ihnen bis zum Jahre 2000 grundgesetzlich untersagt. Erst nachdem der Europäische Gerichtshof darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz entdeckt hatte, wurde das Verbot gelockert – nun heißt es ausdrücklich, dass niemand die Frauen zum Schießen und Kämpfen verpflichten darf.

    Das Recht zur Pflicht

    Aber ist nicht auch das Verwehren einer Pflicht eine Art mangelnde Gleichberechtigung? Nicht von Ungefähr steht der Artikel 12a bei den Grundrechten, und nicht bei den Pflichten im Grundgesetz. Man könnte sich fragen, wer hier mehr diskriminiert wird, die Männer, die ihre gewissensbedingte Unfähigkeit zum Kämpfen erst einmal nachweisen müssen, oder die Frauen, denen man implizit unterstellt, dass sie es wohl eh nicht fertigbringen, einen anderen Menschen im Ernstfall und im Einsatz für das Mutterland zu töten.

    Auch die Unterstellung, dass man bestimmten Menschen auf Grund ihres Geschlechts eine bestimmte Pflicht auf keinen Fall zumuten darf, diskriminiert. Und warum sollten Frauen nicht wie Männer zum „Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband“ verpflichtet werden können? Trauen wir ihnen die pflichtgemäße Ausführung eines solchen Dienstes nicht zu?

    Deshalb, liebe Feministinnen und Männerrechtler, lasst uns jetzt, wo es ohnehin gerade nicht ernsthaft um Einberufungen zur Wehrpflicht geht, gemeinsam für eine Änderung des Artikels 12a des Grundgesetzes kämpfen. Wir könnten ihn ordentlich kürzen, ihn klar und einfach schreiben, wie es sich für einen Grundrechtsartikel gehört. Und er sollte deutlich zu einem allgemeinen Dienstpflicht-Artikel werden, der regelt, wann wir als Bürger verpflichtet sind, unsere eigenen Ziele hintenan zu stellen  und Dienst für die Allgemeinheit zu leisten.

  • Waffen verbieten in den USA? Es ist kompliziert.

    Waffen verbieten in den USA? Es ist kompliziert.

    In den USA sind wieder Menschen erschossen worden. Es war ein Amoklauf, oder ein Hinterhalt für Polizisten, oder Polizisten haben einen Schwarzen erschossen – oder es war irgendeine Schießerei, die nur eine lokale Zeitungsmeldung wert ist. Im Jahr werden in den USA rund 12.000 Menschen erschossen, also täglich mehr als 30. Es sind nicht die großen Amokläufe oder Anschläge, die auch bei uns bekannt werden, es sind nicht die spektakulären, rassistisch oder politisch motivierten Taten, es ist nicht die Polizeigewalt – es sind die unzähligen Schießereien und Morde, die sich zu dieser Zahl summieren.

    Je 100.000 Einwohner sterben in den USA jedes Jahr zwischen drei und vier Menschen durch Schusswaffengewalt. Ist das eigentlich viel? Ich weiß, jeder Tote ist einer zu viel, das sagt man gern sehr schnell. Aber da es ja auch andere Möglichkeiten gibt, einen Menschen zu töten, als mit einer Schusswaffe, muss man, um die Situation in den USA einordnen zu können, einen Vergleichsmaßstab finden. Tatsächlich gibt es internationale Vergleiche, die UNO erstellt Statistiken zur so genannten Tötungsrate (Tötungen je 100.000 Einwohner). Da liegt die USA weltweit mit fast fünf Tötungen je 100.000 Einwohner im Mittelfeld, deutlich unterhalb der mittleren Tötungsrate von 6,2 / 100.000 Einwohner. Gemessen an Westeuropa ist das trotzdem sehr viel, hier zählt man ca. eine Tötung je 100.000 Einwohner im Jahr. Allerdings liegen die baltischen Länder Litauen, Lettland, Estland mit 5-7 Tötungsdelikten je 100.000 Einwohner oberhalb der amerikanischen Quote, in Russland etwa liegt die Rate etwa doppelt so hoch wie in den USA. Und in der Schweiz, deren Waffenrecht ebenso liberal ist wie das US-amerikanische, liegt die Rate bei gerade mal 0,6 Tötungen je 100.000 Einwohner.

    Natürlich sollte Russland oder gar Südamerikanische oder afrikanische Bürgerkriegsländer kein Maßstab für die USA sein – eher dann eben doch schon Frankreich oder Deutschland. Und die Rechnung scheint ja einfach zu sein: Nehmt den Leuten die Schusswaffen weg, dann bleibt von den fünf Tötungen je 100.000 Einwohner nur noch einer übrig und schon hätten die Vereinigten Staaten westeuropäische Verhältnisse.

    Damit kommen wir aber auf das eigentliche Problem: Wie sollte man das denn bitteschön anstellen?

    Man stelle sich vor, die amerikanische Regierung beschließt: Ab dem 01.01.2017 ist der Waffenbesitz verboten. Alle Bürger werden aufgefordert, die in ihrem Besitz befindlichen Waffen abzugeben. Wir wollen hier einmal von den Schwierigkeiten absehen, dass dazu möglicherweise die amerikanische Verfassung geändert werden müsste – es sei als rechtlich möglich angesehen.

    Was würde geschehen?

    Brave Bürger und Verbrecher

    Sicherlich würde es ein paar ganz brave Bürger geben, die ihre Waffen abgeben. Man könnte versuchen, anhand von Registrierungen und Nachweisen Waffenbesitzer konkret anzuschreiben und zur Abgabe ihrer Waffen aufzufordern. Auch das würden einige brave Bürger tun. Andere würden angeben, ihre Waffe vor langer Zeit verloren, verkauft oder verschrottet zu haben.

    Vermutlich würden vor allem solche Leute bereit sein, ihre Waffe abzugeben, die diese ohnehin nie benutzen würden, die ihre Pistolen und Gewehre seit Jahren sicher verwahrt und längst als große Last empfunden haben. Man könnte sagen, dass man damit schon mal ein paar spektakuläre Amokläufe verhindern könnte, bei denen Jugendliche sich aus dem Waffenschrank der Eltern bedient haben. Klar, das wäre nicht schlecht, aber wie gesagt, das ist ohnehin nur eine kleine Zahl. Und wer andere töten oder mit in den Tod ziehen will, das zeigen ja auch Ereignisse im friedlichen Westeuropa, der findet auch andere Mittel.

    Diejenigen, die hingegen mit dem Gedanken spielen, in bestimmten Situationen ihre Waffe auch gebrauchen zu wollen, würden sicherlich gute Ideen entwickeln, um dem Abgabegebot zu entgehen.

    Die „echten“ Verbrecher dürften es dabei am einfachsten haben, denn sie werden ohnehin nicht als rechtmäßige Besitzer ihrer Waffen registriert sein. Im Ergebnis würde es zu einer Entwaffnung der friedlichen Menschen kommen, wohingegen die gewaltbereiten Verbrecher ihre Schusswaffen behalten würden.

    Es ist dies das gleiche Prinzip wie bei jeder Verschärfung eines Kontroll- und Überwachungsgesetzes, es trifft diejenigen, die Rechtschaffenden, während sich die Kriminellen entziehen können.

    Was also kann man tun?

    Es ist wie beim Rauchen

    Zunächst mal ist Besonnenheit gefragt. Dabei sollte man auch sehen, dass der Schusswaffeneinsatz in den USA über Jahrzehnte rückläufig ist. Das zeigt, dass die Bürgergesellschaft sich in den USA in eine friedliche Richtung entwickelt, dass das Tragen und der Einsatz einer Schusswaffe mehr und mehr abgelehnt werden. Das muss im Vordergrund der Diskussion stehen. Der Schein trügt, es werden nicht immer mehr, sondern immer weniger Menschen in den USA Opfer von Waffengewalt.

    Das Beispiel Schweiz zeigt zudem, dass ein liberales Waffenrecht nicht automatisch zu vielen Morden oder Amokläufen führt. Es kommt vielmehr auf die gesellschaftliche Situation insgesamt an – und da waren die USA zumindest in den letzten Jahrzehnten offenbar auf einem guten Weg, auch wenn wir das aus unserer feinen europäischen Perspektive nicht so sehen wollen.

    Die Gesetzgebung sollte diesem guten Trend folgen, und ihm nicht vorauseilen. Auch hier gibt es Vergleiche zu europäischen Entwicklungen auf anderen Gebieten. Ein Rauchverbot in Gaststätten und in der Öffentlichkeit überhaupt ist erst durchsetzbar, wenn der gesellschaftliche Konsens schon auf die Ablehnung des Rauchens in der Öffentlichkeit gerichtet ist. Es klingt vielleicht merkwürdig, aber im Prinzip ist es mit dem Waffenbesitz ganz genauso.