Schlagwort: Wehrdienst

  • Wehrdienst und Ersatzdienst

    Wehrdienst und Ersatzdienst

    Mit der Reaktivierung des Wehrdienstes kehrt auch der Ersatzdienst wieder in die Diskussion zurück. Spätestens, wenn die Wehrpflicht wieder aktiviert wird, stellt sich die Frage, was diejenigen tun sollen, die nach Art. 4(3) Grundgesetz den Kriegsdienst an der Waffe verweigern.

    Wehrdienst und Ersatzdienst im Grundgesetz

    Die Situation im Grundgesetz zur Regelung von Wehr- und Ersatzdienst ist etwas komplexer, als man gemeinhin annimmt. Nicht zufällig ist der Wehrpflicht-Artikel nach dem Artikel 12 eingeschoben. Er ist dort eigentlich ein Fremdkörper, denn der ganze Abschnitt des Grundgesetzes von Artikel 1 bis 19 behandelt „Die Grundrechte“, in Artikel 12a geht es aber um Pflichten. Genau besehen ist er ein Artikel, der den Artikel 12 einschränkt oder konkretisiert. Dort heißt es in Absatz 1 „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“ Und im Absatz 2 folgt das Entscheidende: „Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.“ Und Absatz 3 ergänzt „Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.“

    Dies wird nun in Artikel 12a konkretisiert, allerdings nicht ganz schlüssig. Man könnte den Wehr- und den zugehörigen Ersatzdienst als „herkömmliche allgemeine, für alle gleiche öffentliche Dienstleistungspflicht“ auffassen. Aber das sind sie offenbar nicht, denn sie gelten nur für Männer. Sicherlich ist es längst geboten, hier eine Gleichbehandlung von Männern und Frauen herbeizuführen. Aber auch dann, wenn Artikel 12a nicht mehr zwischen Männern und Frauen unterscheiden würde, bliebe mit Blick auf die bisherige Praxis des Ersatzdienstes ein Widerspruch zwischen Artikel 12 und 12a, denn das, was Ersatzdienstleistende im Allgemeinen gemacht haben, war keine „öffentliche Dienstleistung“. Zumeist verrichteten sie Hilfsarbeiten in Krankenhäusern, Altenheimen, Kindergärten, sozialen und kulturellen Einrichtungen. All das war sicherlich ehrenwert und sinnvoll, aber keine „öffentliche Dienstleistung“.

    Was sind „öffentliche Dienstleistungen“?

    Es lohnt sich, an dem Begriff der „öffentlichen Dienstleistung“ festzuhalten, weil durch ihn überhaupt der Sinn der Einschränkung der Berufs- und Arbeitsplatzfreiheit, die durch Artikel 12 garantiert werden, deutlich wird. Recherchiert man diesen Begriff, bekommt man, etwas vereinfacht gesagt, den Eindruck, öffentliche Dienstleistungen seien ungefähr das, was der öffentliche Dienst macht. Es wäre aber überraschend, wenn es dafür eine allgemeine Pflicht zur Dienstleistung gäbe. Jedoch kann es Dienstleistungen geben, die in bestimmten Situationen notwendig sind, damit der Staat, der die Freiheiten garantieren soll, überhaupt existieren kann und damit er in der Lage ist, diese Freiheiten zu garantieren. Der Staat ist nicht aus sich heraus in jeder Situation in der Lage, den Bürgern alle Freiheiten zu sichern, es kann Bedrohungen von außen oder aus dem Inneren geben, zudem Naturkatastrophen oder technische Unglücke großen Ausmaßes, die den Staat in seiner Leistungsfähigkeit einschneidend beeinträchtigen. Der Sinn der allgemeinen Pflicht zur öffentlichen Dienstleistung besteht darin, dass die Bürger verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass ihre Freiheiten in solchen Situationen verteidigt, geschützt oder wiederhergestellt werden.

    Es versteht sich von selbst, dass es sich bei den Situationen, für die diese Dienstleistungspflicht besteht, um Ausnahmesituationen handeln muss, Katastrophen und kriegerische oder terroristische Angriffe, sonst wäre die eigentliche Berufs- und Arbeitsplatzfreiheit obsolet. Allenfalls die Ausbildung, das Training der notwendigen Fähigkeiten für diese Ausnahmefälle könnte für normale Zeiten als Pflicht angesehen werden, wenn man annimmt, dass eine Leistung im Ernstfall nur ausreichend erbracht werden kann, wenn sie vorher geübt wurde.

    Aufgaben, die der Staat in normalen Zeiten außerhalb gravierender Krisen zu erfüllen hat, Leistungen, die er entsprechend des Grundgesetzes im Alltag zu erbringen hat, können und dürfen aber nicht über eine allgemeine Dienstpflicht sichergestellt werden. Das würde die Berufs- und Arbeitsplatzfreiheit, die Artikel 12 GG garantiert, zu sehr einschränken. Deshalb besteht auch keine Dienstpflicht bei der Polizei, die tagtäglich die Ordnung und Sicherheit im Innern sichert, sondern nur in den Streitkräften, die einen militärischen Angriff abwehren sollen. So kann auch nicht die Altenpflege, das alltägliche Funktionieren von Krankenhäusern sowie kulturellen und sozialen Einrichtungen von einer allgemeinen Dienstpflicht abhängen. Würde man solche Pflichten zu allgemeinen öffentlichen Dienstleistungen zählen, dann wäre bald auch die Sicherstellung des öffentlichen Nahverkehrs und der täglichen Lebensmittelversorgung eine solche allgemeine öffentliche Dienstleistung, zu der alle Bürger verpflichtet werden können.

    Was sollte ein Ersatzdienst beinhalten?

    So gesehen muss man sich fragen, welcher Art ein Ersatzdienst überhaupt sein kann. Wenn man darüber nachdenkt, fällt vor allem auf, dass sich Wehr- und Ersatzdienst vor allem in einem Punkt unterschieden haben: Wehrdienst war vor allem Ausbildung für und Vorbereitung auf den Ausnahmefall – den Verteidigungsfall. Auch wenn die Grundausbildung nur einen gewissen Teil der Grundwehrdienstzeit ausgemacht hat, diente die ganze Zeit vor allem dazu, die Wehrdienstleistenden für den Ernstfall einsatzfähig zu machen – jedenfalls war das ihr langfristiger Sinn. In Zukunft, wenn der Wehrdienst gegenüber früheren Jahren weiter verkürzt wird, wird das noch mehr so sein: Es geht in ihm nicht darum, bereits einen Dienst zu leisten, sondern darum, dazu ausgebildet zu werden, einen Dienst leisten zu können, der hoffentlich nie in Anspruch genommen wird.

    Anders war es bisher bei den Ersatzdiensten. Nicht nur waren sie gar keine öffentlichen Dienstleistungen, nach kurzer Einarbeitungszeit haben die jungen Leute dort schlicht gearbeitet, als Helfer in der Pflege, als Mitarbeiter in sozialen Einrichtungen und so weiter.

    Ausbildung und Ernstfall

    Nehmen wir das Grundgesetz mit seinen Artikeln 12 und 12a ernst, dann muss der Ersatzdienst in Zukunft ganz anders aussehen als früher. Er muss, wie der Wehrdienst, Vorbereitung und Ausbildung für den Ernstfall sein: für den Verteidigungsfall ebenso wie für den Katastrophenfall oder die Situation eines großangelegten Terrorangriffs. Für all diese Fälle gibt es viel zu tun, nicht nur den Dienst an der Waffe. Der Artikel 12a nennt schon einige dieser Tätigkeiten, ohne sie aber in die Dienstpflicht vom Charakter des Wehrdienstes einzubeziehen – nämlich da, wo er die „zivilen Dienstleistungen zum Zwecke der Verteidigung“ behandelt, zu der dann auch Frauen herangezogen werden können. Allerdings tut der Text hier so, als ob es für diese Dienstleistungen keiner Ausbildung oder Einübung bedürfen würde. Die Fähigkeit, in Katastrophen und Unglücksfällen, aber auch beim Zivilschutz im Verteidigungsfall, diszipliniert, organisiert und effektiv zu handeln, Verletzte zu bergen und zu versorgen, Infrastrukturen mit einfachen Mitteln aufrechtzuerhalten, Hilfsbedürftige zu versorgen – all das muss aber genauso gelernt und geübt werden wie der Dienst in den Streitkräften. Eine Gesellschaft, die die Freiheiten ihrer Bürger auch in Krisensituationen verteidigen, bewahren, schützen und schnell wiederherstellen will, braucht dazu viele vorbereitete und ausgebildete Kräfte.

    Überhaupt mangelt es dem Grundgesetztext hier an der ausdrücklichen Klarstellung, dass die Dienstpflicht sich auf eine zeitlich begrenzte Ausbildungspflicht in „Normalzeiten“ und auf eine Einsatzpflicht im Ernstfall bezieht. Streng genommen könnte man nach dem Grundgesetztext, wie er ist, auch die Kriegsdienstverweigerer zu einem Grundwehrdienst einziehen – denn der ist kein Kriegsdienst, es ist ja kein Krieg.

    Um hier Klarheit zu bekommen und zugleich die überholte und längst nicht mehr zeitgemäße Unterscheidung von Männer-Diensten und Frauen-Diensten endlich zu verabschieden, sollte Artikel 12a des Grundgesetzes in etwa folgende Regeln enthalten:

    Er sollte klar sagen, für welche Art von öffentlichen Dienstleistungen die Freiheit der Berufs- und Arbeitsplatzwahl eingeschränkt werden kann. Er sollte die Verwandtschaft von Wehrdienst und zivilem Dienst sowohl bei der Ausbildung als auch beim Einsatz im Ernstfall deutlich machen. Und er sollte den Unterschied von Ausbildung un tatsächlichem Dienst im Ernstfall klarstellen:

    Alle erwachsenen Deutschen können für begrenzte Zeit zur Ausbildung für Dienstleistungen herangezogen werden, die benötigt werden, um im Ausnahmefall von militärischen Bedrohungen oder Angriffen oder von nationalen Katastrophen die Freiheiten, die dieses Grundgesetz garantiert, zu verteidigen, wiederherzustellen und zu erhalten.

    Wer entsprechend Artikel 4 GG den Kriegsdienst an der Waffe aus Gewissensgründen verweigert, wird zu einer entsprechenden, organisatorisch gleichartigen Ausbildung im Bevölkerung-, Zivil- und Katastrophenschutz oder für zivile Dienstleistungen in den Streitkräften herangezogen, im Übrigen wird sie in den Streitkräfen geleistet.

    Bei Eintritt eines Verteidigungs- oder Katastrophenfalls können alle erwachsenen Deutschen zu den notwendigen Dienstleistungen, für die sie ausgebildet wurden, herangezogen werden.

  • Eine gerechte und akzeptable Wehrpflicht ist möglich

    Eine gerechte und akzeptable Wehrpflicht ist möglich

    Die Wehrpflicht für Männer steht im Grundgesetz, über die muss eigentlich gar nicht gestritten werden. Hier geht es um die reale Durchsetzung dieser Pflicht, und die muss akzeptabel und gerecht sein. Niemand in der Politik ist ehrlich, wenn es um eine gerechte und akzeptable Wehrpflicht geht. Und offenbar ist auch niemand in der Lage, einen Plan zum Aufbau einer leistungsstarken modernen Armee zu entwickeln, der gerecht und akzeptabel ist.

    Zwei Wahrheiten über die allgemeine Wehrpflicht

    Zwei Dinge müssen klar ausgesprochen werden. Erstens: Deutschland braucht eine Armee, die ungefähr doppelt so groß ist wie die heutige, und diese Armee darf nicht nur aus Offizieren und Spezialisten bestehen, sie braucht vor allem Soldaten: Infanteristen, Artilleristen, Matrosen, Leute, die in Panzern sitzen, die an den Geschützen der Korvetten und Fregatten stehen. Der Ukraine-Krieg zeigt unübersehbar, dass der Krieg, der verhindert werden soll, auf dem Feld, an der Front stattfindet. Zudem muss die Bundeswehr im Kriegsfall Drohnen bekämpfen und Infrastruturen verteidigen. Deshalb brauchen wir nicht nur eine aktive Truppe, sondern auch eine starke Reserve, die dann die Territorialverteidigung übernimmt, die die Logistik und die Infrastruktur der NATO-Truppenbewegungen auf deutschem Boden sicherstellt. Eine solche Reserve wird aber nur auf der Basis eines professionellen, effektiven Wehrdienstes gebildet, gefolgt von regelmäßigen Übungen. Die Fähigkeiten, die dabei erworben werden, sind auch nützlich bei Sabotageakten, in Katastrophenfällen und Krisen, die auch ohne erklärten Krieg passieren werden.

    Zweitens: Die Bundeswehr ist heute gar nicht in der Lage, im eigentlich benötigten Umfang Wehrdienstleistende auszubilden. Es gibt keine Ausbilder, kein Material, keine Infrastrukturen, keine ausreichenden Truppenübungsplätze, nicht genug Kasernen.

    Wehrpflicht muss akzeptabel und gerecht sein

    Ohne das zuzugeben, versucht die Regierung nun irgendwie einen Wehrdienst auf die Beine zu stellen, der der Situation gerecht wird. Das kann nur scheitern, und diesem Scheitern schauen wir gerade zu. Es wäre zum Lachen, wenn es nicht so gefährlich wäre.

    Wenn man die Situation ernst nimmt und zugleich mit der notwendigen Offenheit gegenüber Volk und Wählern agiert, bleibt eine einfache Lösung, die akzeptabel und gerecht ist: Wehrdienst für alle – zunächst bis zur Grundgesetzänderung für alle Männer – im Alter von 18 bis, sagen wir, 35 Jahren, weil die heute 36jährigen die letzten waren, die noch der Wehrpflicht unterworfen waren. Das heißt, jeder in diesem Alter ist wehrpflichtig. Gezogen werden aber zunächst nicht die jüngsten, das wäre die ungerechteste Lösung angesichts der Tatsache, dass diese Jahrgänge während ihrer Schulzeit am meisten unter den Corona-Maßnahmen leiden mussten.

    Zuerst werden die einberufen, die gerade ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Wenn der Wehrdienst zunächst 6 Monate dauert, ist das zu verschmerzen. Das sind dann typischerweise Menschen, die zwischen 22 und 30 Jahren alt sind. Und das sind natürlich mehr, als die Bundeswehr in den nächsten Jahren verkraften kann. Deshalb wird es eine Reihe von Rückstellungsgründen geben können. Das können z.B. familiäre Gründe sein, Kinderbetreueung wäre der erste Grund, Pflege von Angehörigen auch. Zudem weitere Ausbildungsschritte, wichtige berufliche Verpflichtungen beim Übergang von der Ausbildung zum Erwerbsleben. Sodann kommen Aktivitäten in anderen gesellschaftlich wichtigen Bereichen, THW, DRK, soziale Dienste in Frage. Wer sich irgendwo bereits ernsthaft gesellschaftlich engagiert, kann befreit oder zurückgestellt werden von der Wehrpflicht, das kann auch die Leitung eines Chores, einer Theatergruppe oder die Arbeit als Trainer im Sportverein sein.

    Wichtig ist: Die akzeptable und gerechte Wehrpflicht ist allgemein, aber es gibt gute Gründe, mit denen man von ihr befreit werden kann, wenn man etwas anderes gesellschaftlich Nützliches oder familiär Sinnvolles tut.

    Man wird einwenden, dass das einen großen Prüfaufwand erfordert und dem Betrug Tür und Tor öffnet. Das mag sein, und wenn es so ist, dann haben wir in der Gesellschaft noch ein ganz anderes Problem. Aber zunächst reicht es ja, wenn auf diese Weise im Jahr ein paar tausend, später ein paar zehntausend Wehrdienstleistende zusammenkommen. In der ersten Phase kann man also nachsichtig sein, zumal diejenigen, die nicht zur Truppe müssen, erstmal nur zurückgestellt werden. Später, wenn auf diese Weise nicht genügend Wehrdienstleistende gewonnen werden, kann man strenger werden und genauer hinsehen. Auch das kann man offen und ehrlich von Anfang an sagen.

    In jedem Fall ist ein solcher Ansatz ehrlicher und akzeptabler als eine Wehrpflicht im Losverfahren. Sie trifft nicht willkürlich ein paar wenige, sondern wählt nach einem nachvollziehbaren Verfahren aus einer großen Zahl von Wehrpflichtigen aus. Freiwillige können bevorzugt und diejenigen, die auf andere Weise Verantwortung für das Gemeinwesen übernehmen, können befreit werden. So schafft man eine gerechte und akzeptable Wehrpflicht.

    Lesen Sie auch die letzte Kolumne von Jörg Phil Friedrich über die Rolle von Helden in der Demokratie.

  • Der Wehrpflicht-Artikel

    Der Wehrpflicht-Artikel

    Die Diskussion um das Zivilschutzkonzept der Bundesregierung hat wieder in Erinnerung gerufen, dass die Wehrpflicht in Deutschland nur ausgesetzt und nicht abgeschafft ist. In der Tat regelt Artikel 12a des Grundgesetzes die Wehrpflicht in Deutschland so, dass der Staat nicht zwangsläufig Personen zum Wehrdienst heranziehen muss – er ist sozusagen nicht zur Durchsetzung der Wehrpflicht verpflichtet.

    Der Artikel 12a ist ohnehin ein recht lustiger Artikel, der eigentlich dringend geändert werden muss – allerdings nicht, um die Wehrpflicht abzuschaffen. Das Wort „Wehrpflicht“ taucht darin streng genommen gar nicht auf, nur einmal, in Satz 3, ist von den „Wehrpflichtigen“ die Rede. Ansonsten spricht der Artikel vom Wehrdienst, aber auch das erst im Satz 2.

    Von Dienst ist hingegen viel die Rede in diesem Artikel, und zwar von einem Dienst, zu dem manche Menschen verpflichtet sind. Eigentlich ist er ein Dienstpflicht-Artikel, der regelt, wer wann zum Dienst für die Allgemeinheit verpflichtet werden darf. Da geht es um Wehrdienst, um Kriegsdienst, um Ersatzdienst, um „zivile Dienstleistungen“ und um „öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse“, zu denen manche Menschen verpflichtet werden können. Im Satz 1 wird dieser Dienst (vermutlich ist das die indirekte Definition von Wehrdienst) benannt als „Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband“.

    Eigentlich geht es also um viel mehr, als um die Pflicht, das Land gegen Feinde zu verteidigen. Wehrpflicht – das ist die Pflicht, Gefahren für alle abzuwehren.

    Wer ist zu diesem Dienst verpflichtet, der ja immerhin auch den Dienst im Zivilschutz, mithin also das, was uns im aktuellen Zivilschutzkonzept interessiert, umfasst?

    Männer

    Ja, das allererste Wort in diesem Grundgesetz-Artikel lautet Männer. Gut, das haben wir irgendwie schon lange gewusst, denn ausschließlich junge Männer wurden ja tatsächlich zum Wehrdienst verpflichtet, mussten, im Gewissenskonfliktfall, den Kriegsdienst verweigern, um dann Ersatzdienst zu leisten – wobei man sich da schon wieder fragt, warum die nicht einfach ihren „Wehrdienst“ in einem „Zivilschutzverband“ geleistet haben – aber das ist eine andere Geschichte.

    Wenn man jedenfalls heute diesen Artikel mit dem Abstand eines guten halben Jahrzehnts von der letzten Dienstverpflichtung junger Männer liest, fragt man sich vor allem: Warum Männer?

    Das zeugt natürlich von einem sehr altmodischen, veralteten Geschlechterbild aus der Zeit, in der dieser Artikel ins Grundgesetz kam, das ist jetzt fast 60 Jahre her. Eigentlich müssten Feministinnen heute Sturm laufen gegen diese Ungleichberechtigung.

    Frauen

    Widerstand hat es tatsächlich schon gegeben gegen diese Benachteiligung der Frauen. Im Absatz 4 des Artikels kommen Frauen nämlich von Anfang an vor: Sie können, wenn es im Verteidigungsfalle nicht genug Männer in für den Sanitätsdienst- und Heildienst gäbe, schon immer zum Pflastern und Spritzen herangezogen werden. Aber das Ergreifen und Benutzen einer Waffe war ihnen bis zum Jahre 2000 grundgesetzlich untersagt. Erst nachdem der Europäische Gerichtshof darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz entdeckt hatte, wurde das Verbot gelockert – nun heißt es ausdrücklich, dass niemand die Frauen zum Schießen und Kämpfen verpflichten darf.

    Das Recht zur Pflicht

    Aber ist nicht auch das Verwehren einer Pflicht eine Art mangelnde Gleichberechtigung? Nicht von Ungefähr steht der Artikel 12a bei den Grundrechten, und nicht bei den Pflichten im Grundgesetz. Man könnte sich fragen, wer hier mehr diskriminiert wird, die Männer, die ihre gewissensbedingte Unfähigkeit zum Kämpfen erst einmal nachweisen müssen, oder die Frauen, denen man implizit unterstellt, dass sie es wohl eh nicht fertigbringen, einen anderen Menschen im Ernstfall und im Einsatz für das Mutterland zu töten.

    Auch die Unterstellung, dass man bestimmten Menschen auf Grund ihres Geschlechts eine bestimmte Pflicht auf keinen Fall zumuten darf, diskriminiert. Und warum sollten Frauen nicht wie Männer zum „Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband“ verpflichtet werden können? Trauen wir ihnen die pflichtgemäße Ausführung eines solchen Dienstes nicht zu?

    Deshalb, liebe Feministinnen und Männerrechtler, lasst uns jetzt, wo es ohnehin gerade nicht ernsthaft um Einberufungen zur Wehrpflicht geht, gemeinsam für eine Änderung des Artikels 12a des Grundgesetzes kämpfen. Wir könnten ihn ordentlich kürzen, ihn klar und einfach schreiben, wie es sich für einen Grundrechtsartikel gehört. Und er sollte deutlich zu einem allgemeinen Dienstpflicht-Artikel werden, der regelt, wann wir als Bürger verpflichtet sind, unsere eigenen Ziele hintenan zu stellen  und Dienst für die Allgemeinheit zu leisten.