Autor: Jörg Phil Friedrich

  • Social Media Verbot für Kinder?

    Social Media Verbot für Kinder?

    Die Grundrechte des Grundgesetzes gelten auch für Kinder. Ein Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre würde somit in ihre Grundrechte nach Artikel 2 und 5 Grundgesetz eingreifen, zudem in das „Elternrecht“ nach Artikel 6 GG. Allein diese Vielfalt der Grundrechtseingriffe sollte die Exekutive davor zurückschrecken lassen, Kindern und Jugendlichen die Nutzung von Social Media pauschal zu verbieten.

    Allgemeine Handlungsfreiheit

    Artikel 2 (1) GG lautet

    Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

    Bereits in der Elfes-Entscheidung von 1957, keine zehn Jahre nach der Formulierung des Grundgesetzes, hat das Bundesverfassungsgericht diese „freie Entfaltung“ als „Allgemeine Handlungsfreiheit“ aufgefasst, mit der das Grundgesetz „nicht nur die Entfaltung innerhalb jenes Kernbereichs der Persönlichkeit gemeint haben“ kann (Rn.14). Das Gericht hat darauf verwiesen, dass die ursprüngliche Formulierung „Jeder kann tun und lassen, was er will“ nur aus sprachlichen und nicht aus inhaltlichen Gründen nicht ins Grundgesetz aufgenommen wurde (Rn. 15).

    Auch wenn etwa Angelika Nußberger [1] darauf hinweist, dass diese weite Interpretation des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit „keine juristische Naturgesetzlichkeit ist“, muss man anerkennen, dass das Gericht diese weite Auslegung seitdem in vielen Urteilen durchgehalten hat. Das Posten von Beiträgen, Fotos und Videos in Sozialen Medien dürfte damit selbstverständlich unter den Schutz von Artikel 2 GG fallen, auch für Kinder und Jugendliche.

    Eingeschränkt wird dieses Grundrecht durch Rechte anderer, durch die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. Natürlich können Postings – auch von Kindern – die Rechte anderer oder das Sittengesetz verletzen. Das würde aber kein generelles Verbot rechtfertigen. Bliebe die „verfassungsmäßige Ordnung“. Seit dem Elfes-Urteil kann „unter diesem Begriff nur die allgemeine Rechtsordnung verstanden werden, die die materiellen und formellen Normen der Verfassung zu beachten hat, also eine verfassungsmäßige Rechtsordnung sein muß“ (Rn. 17)

    Man könnte nun sagen: dann schreibt der Gesetzgeber eben ein Gesetz, das dann zur allgemeinen Rechtsordnung gehört und das dann die Allgemeine Handlungsfreiheit der Kinder und Jugendlichen entsprechend einschränkt. Aber so einfach ist das natürlich nicht: Dieses Gesetz muss ja selbst grundgesetzkonform sein, um Teil einer „verfassungsmäßigen Rechtsordnung“ sein zu können. Es müsste sich also wenigstens auf andere Schutzgüter des Grundgesetzes berufen können, die in der Abwägung höher zu bewerten wären als der Eingriff in die Allgemeine Handlungsfreiheit.

    Meinungsfreiheit

    Das wird aber schwierig, weil ein Social Media Verbot für Kinder und Jugendliche in weitere Grundrechte eingreift. Da ist zunächst Artikel 5 (1), Satz 1 GG, der gleich in zweifacher Hinsicht verletzt wird. Er lautet bekanntlich

    Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

    Ein pauschales Social Media Verbot verhindert sowohl die freie Meinungsäußerung von Kindern und Jugendlichen als auch ihr Recht, sich zu „ungehindert zu unterrichten“. Soziale Medien gehören zu allgemein zugänglichen Quellen.

    Auch dieses Grundrecht hat bekanntlich Schranken. Relevant wäre hier der Jugendschutz, der in Art. 5(2) genannt ist. Der Jugendschutz kann aber keinesfalls das Recht auf „freie Meinungsäußerung“ einschränken, die Verbreitung der Meinung in Wort, Schrift und Bild via Soziale Medien muss in jedem Fall gewährleistet sein.

    Bliebe die Einschränkung des „sich ungehindert zu unterrichten“. Dies kann auf keinen Fall bedeuten, dass ein pauschales Verbot zulässig wäre, das würde bedeuten, dass auch ein pauschales Fernseh-, Rundfunk- und Zeitungsverbot für Kinder und Jugendliche geboten oder notwendig wäre, nur, weil in einigen dieser Medien zu manchen Zeiten Inhalte verbreitet werden, die dem Jugendschutz entgegenstehen. Zudem wäre zu zeigen, dass die fraglichen Inhalte, um die es beim Social Media Verbot geht, tatsächlich speziell dem Jugendschutz zuwiderlaufen.

    Elternrecht

    Hier wird es kompliziert. Artikel 6(2) GG lautet

    Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

    Dieses Grundrecht ist ein Elternrecht, somit könnte man sagen, dass auf seiner Basis die Nutzung von Sozialen Medien durch Kinder ebenso durch die Eltern reguliert werden sollte, wie die Nutzung aller anderen Medien.

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass dieses Grundrecht von Eltern sich von allen anderen Grundrechten unterscheidet, da es mit einer Pflicht verbunden ist.[2] Das Elternrecht basiert auf der Überzeugung, dass die Eltern normalerweise besser als jede Institution wissen, was im Interesse des Kindeswohls ist. Zugleich verpflichtet das Grundgesetz die Eltern aber auch auf das Kindeswohl und setzt als Wächter über ihre Betätigung die „staatliche Gemeinschaft“.

    Sucht man nach Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zum Artikel 6(2), findet man vor allem Fälle, in denen es um konkrete Kindeswohlgefährdungen durch den Umgang der Eltern mit dem Kind geht. Ein Urteil könnte aber helfen, die mögliche Anwendung der Regelungen des Artikels durch das Gericht im Falle eines Social Media Verbots einzuschätzen. Es handelt sich um das Urteil zum Masern-Impfnachweis von 2022. Das Gericht hat dort einerseits festgehalten, dass der Staat „in das Erziehungsrecht der Eltern nicht ohne rechtfertigenden Grund eingreifen darf“. Andererseits hat es betont, dass „das Kindeswohl die maßgebliche Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung“ sei. Weiter heißt es im zweiten Leitsatz:

    Bei der Ausübung der am Kindeswohl zu orientierenden Gesundheitssorge für ihr Kind sind die Eltern jedoch weniger frei, sich gegen Standards medizinischer Vernünftigkeit zu wenden, als sie es kraft ihres Selbstbestimmungsrechts über ihre eigene körperliche Integrität wären.

    Analog könnte man im Falle eines Social Media Verbots argumentieren, dass die Eltern um des Kindeswohl Willen weniger frei sind, sich gegen wissenschaftliche Erkenntnisse zur Gefährlichkeit von Social Media für Kinder zu wenden, als sie es für sich selbst sind.

    Dass das Urteil von der juristischen Fachwelt kontrovers aufgenommen wurde, ist für die politische Diskussion um ein Social-Media-Verbot sicher nicht unwichtig.[3] Allerdings liefert es auch wichtige Hinweise, die deutlich machen, dass eine analoge Anwendung auf ein pauschales Social Media Verbot vermutlich doch nicht so einfach ist. So verweist das Gericht darauf, dass der Nutzen von Masernimpfungen schon lange durch wissenschaftliche Evidenz belegt sei (Rn. 13ff), und dass nicht nur der Schutz der geimpften Person sondern auch der Schutz anderer durch die Impfung gegeben ist (Rn. 105). Eine solche wissenschaftliche Evidenz des Schadens von Social Media Nutzung dürfte gegenwärtig nicht verfügbar sein. Etwas wie einen Fremdschutz wird man in diesem Fall auch kaum zeigen können.

    Insgesamt zeigt sich, dass ein pauschales Social Media Verbot für Kinder und Jugendliche einen Eingriff in Grundrechte der Kinder wie auch der ihrer Eltern bedeutet, der sich kaum rechtfertigen lassen dürfte. Wenn der Gesetzgeber einen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor negativen Folgen der Social Media Nutzung beabsichtigt, muss er weit differenzierter und vorsichtiger vorgehen und sich gut überlegen, welche Eingriffe angemessen wären. Ansonsten wird die Sache mit Sicherheit vors Bundesverfassungsgericht gehen.

     

    [1] Angelika Nußberger: Juristische Vollkaskoversicherung – Verfassungsinterpretation aus deutscher Sicht. In: Bernhard Ehrenzeller et al. (Hg.): Verfassungsinterpretation. Zürich, St. Gallen, Baden Baden 2025.

    [2] Hierzu und zum Folgenden interessant: Jonas Höltig: Das Verhältnis von Elternrecht und Kindeswohl in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Online unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMI18-73.pdf

    [3] Hölting, Seite 28.

  • Contra AfD-Verbotsverfahren

    Contra AfD-Verbotsverfahren

    Für viele Menschen ist die Sache einfach: Wenn der Verfassungsschutz eine Partei als „gesichert rechtsextremistisch“ einordnet, dann gehört diese Partei verboten. So äußern sich Politiker, Journalisten in den Medien, Freunde im Alltag. Das Bundesamt für Verfassungsschutz wird dabei als eine Ermittlungsbehörde angesehen, die mit untrüglicher Sicherheit verbindliche Einstufungen vornehmen kann und aus der Einstufung „gesichert rechtsextrem“ müsste irgendwie zwangsläufig ein Parteiverbot folgen.

    Manchmal hat man den Eindruck, dass die Erwartungshaltung eigentlich wäre, dass am Tag nach einer solchen Einstufung, wenn schon nicht am Tag nach einer Correctiv-Reportage, der Innenminister sich hinstellen müsste und sagen müsste „Die AfD ist hiermit verboten!“ Zähneknirschend wird akzeptiert, dass es dazu eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht bedarf. Auf Unverständnis stößt allerdings, dass sich keiner der Antragsberechtigten – Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung – mal eben durchringt, ein Verbotsverfahren beim Gericht zu beantragen.

    Das NPD-Verbotsverfahren: Ein lehrreiches Beispiel

    Die Meinung scheint verbreitet, dass so ein Verfahren ganz selbstverständlich zu einem AfD-Verbot führen müsse, wenn doch die Einstufung „rechtsextrem“ bereits vorgenommen ist. Dass selbst diese Einstufung bisher abschließend nur für einige Landesverbände und nicht für die Bundespartei anerkannt ist, scheint unwichtig.

    So einfach ist die Sache jedoch nicht. Anhand der Verfahren, die in Sachen Verfassungswidrigkeit der NPD in den letzten Jahren stattgefunden haben, kann man sich das sehr genau ansehen und jeder, der nach einem AfD-Verbotsverfahren ruft, sollte sich die Urteile des Gerichts sehr genau ansehen.

    Das gilt insbesondere für das Urteil vom 17. Januar 2017, in dem das Gericht den Verbotsantrag als unbegründet zurückgewiesen hat. Es gibt die Ansicht, dass das NPD-Verbot ja nur gescheitert sei, weil diese zu klein und unbedeutend ist, um ihre Ziele zu erreichen. Das ist richtig, heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass die AfD leicht zu verbieten wäre, weil sie ja durchaus groß und bedeutend genug ist, um ihre Ziele womöglich auch zu erreichen.

    Um zu der Einschätzung zu kommen, ein AfD-Verbot sei möglich, reicht es nicht, festzustellen, dass die Gründe, die ein NPD-Verbot verhindert haben, bei der AfD nicht gegeben sind, man muss auch sicher sein, dass Gründe, die ein NPD-Verbot gerechtfertigt hätten, bei der AfD ebenfalls zutreffen. Dazu ist es klug, sich die Argumentation des Gerichtes genau und möglichst emotionslos anzusehen.

    Kurz gesagt, verlangt das Bundesverfassungsgericht drei Dinge, die zusammenkommen müssen, damit eine Partei verboten werden kann.

    1. Die Partei muss sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) richten.
    2. Sie muss die Beseitigung wenigstens von wichtigen Elementen der fdGO aktiv und in einem Ausmaß betreiben, dass eine reale Gefahr für die fdGO bestehen kann.
    3. Dieses aktive Betreiben muss nicht nur einzelnen oder auch vielen Funktionären, Mitgliedern und Anhängern zugerechnet werden können, sondern der Partei als ganzer Organisation, die dabei planvoll, organisiert und systematisch vorgeht.

    Vorwurf Rechtsextremismus

    Dass eine Partei rechtsextremistisch ist, reicht dem Gericht auf alle Fälle nicht. Das Bundesamt für Verfassungsschutz definiert den Begriff „Rechtsextremismus“ auf seiner Website im Kern so:

    „Rechtsextremisten unterstellen, dass die Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder Nation über den tatsächlichen Wert eines Menschen entscheide. Dieses Werteverständnis konterkariert zentrale Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und steht damit in einem fundamentalen Widerspruch zum Grundgesetz. Nationalismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit wie Rassismus und Antisemitismus prägen die rechtsextremistische Agitation.“

    Nehmen wir für einen Moment an, dass es in einem AfD-Verbotsverfahren wirklich gelänge, der AfD als Partei (und nicht nur konkreten Mitgliedern oder Anhängern) einen so definierten Rechtsextremismus nachzuweisen. Wie würde das Gericht damit umgehen? Das kann man im NPD-Urteil nachlesen. Dort bestimmt das Gericht drei Wesenselement der fdGO und sagt, es müsse zumindest die Abschaffung oder Beeinträchtigung eines davon gefordert werden:

    1. Die Garantie der Menschenwürde,
    2. Das Demokratieprinzip,
    3. Das Rechtsstaatsprinzip.

    Knüpft man an die Definition des Bundesamtes für Verfassungsschutz an, würde man sich wohl auf  das erste Element konzentrieren und zeigen müssen, dass mit der Höherbewertung der Zugehörigkeit zum deutschen Volk, wie sie von der AfD vorgenommen wird, die Menschenwürde anderer Menschen verletzt wird. Dazu wird es vermutlich nicht reichen, darauf hinzuweisen, dass von AfD-Funktionären eine „Remigration“ von nichtdeutschen Straftätern und von abgelehnten Asylbewerbern gefordert wird.

    Zurechenbarkeit zur Partei

    Aber nehmen wir an, es ließe sich zeigen, dass der Rechtsextremismus in der AfD tatsächlich dem Menschenwürdeprinzip widerspricht – das halte ich für möglich. Nun muss man zeigen, dass diese Ansichten auch der Partei zuzurechnen sind. In den Leitsätzen des Urteils von 2017 kann man dazu lesen:

    Zuzurechnen ist einer Partei zunächst einmal die Tätigkeit ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre. Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder ist eine Zurechnung nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat. Bei Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist grundsätzlich eine Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit. Eine pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang kommt nicht in Betracht.

    Man muss also der Parteiführung und den leitenden Funktionären der Bundespartei nachweisen, dass sie Ansichten vertreten, die die Menschenwürde verletzen. Man wird also Äußerungen etwa von Bundes-Parteichef Tino Chrupalla zu Björn Höcke prüfen und feststellen, dass dieser, etwa vor einem Jahr bei Markus Lanz, darauf hingewiesen hat, dass Höckes Forderungen nicht im Wahlprogramm der AfD stehen. Man mag das als taktisches Ausweichmanöver ansehen, aber es ist wahrscheinlich, dass es nicht gelingen wird, der Bundespartei die Aussagen etwa von Björn Höcke zuzurechnen.

    Aktive Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

    Aber nehmen wir auch an, dass es gelänge, rechtsextremistische Aussagen von Parteifunktionären und Bundestagsabgeordneten der Bundespartei als Ganzer zuzuordnen und nachzuweisen, dass die AfD als Partei diese rechtextremen Ansichten vertritt. Auch das würde noch kein Verbot rechtfertigen, wie man dem NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2017 entnehmen kann. In den Leitsätzen kann man lesen:

    „Das Parteiverbot ist kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot. Notwendig ist ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei.

    Es muss ein planvolles Vorgehen gegeben sein, das im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder auf die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.“

    Was das bedeutet, hat das Gericht in seinem Urteil in den Randnummern 571-580 dargelegt. Kurz gesagt, dass sich die Partei verfassungsfeindlich äußert, reicht nicht aus, sie muss aktiv verfassungsfeindlich handeln: „Die Partei muss also über das ‚Bekennen‘ ihrer eigenen (verfassungsfeindlichen) Ziele hinaus die Grenze zum ‚Bekämpfen‘ der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten“. Unter Verweis auf das KPD-Verbotsurteil schreibt das Gericht,

    „dass eine Partei nicht schon dann verfassungswidrig sei, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkenne, sie ablehne oder ihnen andere entgegensetze. Hinzukommen müsse eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung (vgl. BVerfGE 5, 85 <141>). Weiterhin wird im Urteil darauf verwiesen, dass die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung so weit in Handlungen (dies seien unter Umständen auch programmatische Reden verantwortlicher Persönlichkeiten) zum Ausdruck kommen müsse, dass sie als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei erkennbar werde.“

    Am Rande sei angemerkt, dass das Gericht mit diesem Bezug auf sein Urteil von 1956 eine mehr als sechzigjährige Kontinuität in den Kriterien für Parteienverbote beweist, die sicher durch die Entwicklungen des letzten Jahrzehnts nicht abgebrochen wird.

    Wohlgemerkt darf diese „aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung“ nicht nur bei einzelnen, wenn auch markanten und präsenten Führungsfiguren der AfD zu finden sein, sondern sie muss Prinzip der Partei als ganzer sein.

    Welche konkreten Handlungen das Gericht hier als relevant und ausreichend ansieht, um diesen Tatbestand als erfüllt anzusehen, kann man sich im Urteil über viele Seiten an vielen Beispielen ansehen. So kämen etwa Gewaltbereitschaft, Ausschreitungen und das Verbreiten einer Atmosphäre der Angst, die die Teilnahme an der demokratischen Willensbildung beeinträchtigen, in Frage.

    Selbst bei der NPD sah das Gericht „keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragsgegnerin eine Grundtendenz besteht, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen.“ (Rn. 951)

    Es würde hier zu weit führen, auch nur einige der Beispiele und die damit verbundenen Argumentationen des Gerichts aufzuführen, zumal diese für jeden nachlesbar sind. Zu empfehlen sind insbesondere die detaillierten Falldiskussionen ab der Rn. 950. Wenn man das mit den Nachrichten über die AfD und ihre Anhänger vergleicht, sollte schnell klar werden, dass ein Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aussichtslos wäre.

    Fazit

    Allenfalls denkbar wäre ein Verfahren zum Ausschluss der AfD aus der Parteienfinanzierung nach dem 2017 neu geschaffenen Absatz 3 des Artikel 21 GG, weil es dort nicht mehr auf das aktive Handeln sondern nur noch auf die Ausrichtung der Partei ankäme. Man müsste also lediglich zeigen, dass der Rechtsextremismus in der AfD sich einerseits auf die Beeinträchtigung und Beseitigung der fdGO  ausrichtet und dass dies der Partei als Ganzer zuzurechnen wäre. Ich halte beides für sehr schwierig, wenn ich mir die Strenge des Gerichts im Falle der NPD ansehe.

    Ein Verfahren vor Gericht sollte man nur anstrengen, wenn man wirklich meint, im Recht zu sein. Das gilt für zivilrechtliche Streitigkeiten genauso wie für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Die bisherige Rechtsprechung des Gerichts sollte man dabei zur Kenntnis nehmen und zum Ausgangspunkt machen. Das gebietet der Respekt vor dem Gericht.

    Die Auseinandersetzung mit der AfD, wie sie heute im politischen Raum auftritt, muss politisch erfolgen, und dagegen spricht nicht, dass die Parteien der Mitte dafür noch keine erfolgversprechende Strategie gefunden haben. Sie muss bei der Frage beginnen, warum sich immer mehr Menschen in ihrer freien Wahlentscheidung für die AfD entscheiden. Wer meint, dass dies an einem – womöglich globalen – Rechtsruck in den demokratischen Gesellschaften läge, muss sich die Frage stellen, wie ein solcher Ruck nach rund 80 Jahren stabiler parlamentarischer Systeme mit Wohlstand und umfassender politischer Bildung und mit gut ausgestattetem öffentlich-rechtlichem Rundfunk möglich war. Dort an den Ursachen anzusetzen statt Zeit und Ressourcen in öffentlichen Debatten, politischen  Entscheidungen und juristischen Schritten zu verschwenden, könnte dem politischen Gegner, den man bekämpfen will, wirklich etwas entgegensetzen.

    Hier geht es zur Gegenmeinung von Heinrich Schmitz:

    https://texte-zur-sache.de/2026/02/21/pro-afd-verbotsverfahren/

     

  • Meinungen sind wie Pflanzen

    Meinungen sind wie Pflanzen

    Die Meinungen der Menschen sind wie Pflanzen. Es gibt solche, die stark wie Bäume sind, denen man mit einer Axt nicht beikommt und die selbst von einem Sturm nicht umgehauen werden können, und es gibt zarte Pflänzchen, die man schützt und die man ungern in der Öffentlichkeit zeigt, weil sie unter der rauen Atmosphäre dort leiden könnten. Meinungen sind auch wie Pflanzen, weil es in der Gesellschaft einen Konsens gibt, was Unkraut und was nützlich ist, weil man meint, dass manche Pflanzen nicht dort wachsen sollten, wo wir Menschen leben. Man will einen gepflegten Lebensraum, in dem man die Übersicht behält, man will keine Wildnis, sondern Ordnung. Meinungen sind wie Pflanzen, die sich gegenseitig den Lebensraum streitig machen. Meinungen sind auch wie Pflanzen, weil das Überleben des ganzen Ökosystems am Ende davon abhängt, dass es eine Unzahl von Verschiedenheit gibt, durch die selbst dann, wenn eine Art mal die Oberhand gewonnen hat, auf Dauer wieder Vielfalt des Lebens entsteht. Meinungen sind auch deshalb wie Pflanzen, weil die Menschen, die inmitten der gepflegten Ordnung die Unordnung erhalten, wenig geachtet sind und über die, die Daheim die merkwürdigsten Orchideen und Kakteen züchten, zwar ein bisschen gstaunt, zumeist aber doch gespottet und gelacht wird.

    Die Grenzen der Gesetze

    Es gibt viele Möglichkeiten, die Pflanzenvielfalt zu begrenzen, und so ist es auch mit der Meinungsfreiheit. Gesetzliche Regelungen sind eine davon. Bekanntlich ist die Meinungsvielfalt durch das Grundgesetz geschützt, genauer gesagt, geschützt sind die Menschen bis zu einem gewissen Grad vor staatlichen Eingriffen in ihre Möglichkeiten, die Meinung zu äußern, das führt natürlich noch nicht zu Meinungsvielfalt, ist aber eine Voraussetzung dafür. Aus dem Grundgesetz folgt aber keine Verpflichtung für den Staat, Meinungsvielfalt zu befördern. Umgekehrt eröffnet es einige Möglichkeiten, die Meinungsäußerungen und damit deren Vielfalt zu begrenzen, das alles ist schon anderswo diskutiert worden und wird auch noch des öffteren diskutiert werden. Heute geht es um etwas anderes.

    Es gibt Gefahren für die Meinungsfreiheit, die durch das Grundgesetz und den Staat nicht bekämpft werden können, eben weil die Grundrechte in erster Linie eben Abwehrrechte gegen Eingriffe des Staates sind, der Staat aber deshalb noch längst nicht die Pflicht hat, für besonders gute Bedingungen für den Austausch von Meinungen zu sorgen. Man könnte sagen: der Staat wird zwar selbst in seinen Möglichkeiten begrenzt, die Meinungspflanzen zu bekämpfen oder ihr Wachstum zu verhindern, er ist aber nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jede Meinung wachsen und gedeihen kann.

    So, wie das Grundgesetz uns keine Pflanzenvielfalt in den Städten garantieren kann, so kann es uns auch keine Meinungsvielfalt garantieren. Manches müssen wir einfach selbst, miteinander oder auch mal gegeneinander, erarbeiten und erstreiten. Dazu gehören dann Toleranz, vor allem aber Mut und Standhaftigkeit.

    Gärten und Risse im Asphalt

    Außerhalb des staatlichen Zugriffs gibt es bekanntlich einige Bedingungen und Situationen, die es der einen und der anderen Meinung schwer machen, zu wachsen und zu erblühen, um ihre Samen zu streuen. So braucht jede Meinung ein Medium, in dem sie wachsen kann und wahrgenommen wird, so wie die Pflanzen Parks und Gärten oder auch Risse im Asphalt und Fugen zwischen Pflastersteinen brauchen, in denen sie sich ausbreiten können. Wie die Parks und Straßen haben aber auch die Medien sowohl Eigentümer als auch Benutzer. Die Eigentümer entscheiden, was sich bei ihnen ausbreiten darf, und die Benutzer protestieren, wenn ihnen das, was sie da vorfinden, unwirtlich vorkommt. Meist lieben sie die gepflegte Ordnung, sie wollen das sehen, was sie kennen, sie wollen nicht durch unordentliches Unkraut gestört werden, und verlangen, dass man ihnen gefährliches Zeug, das womöglich schmerzt und Unwohlsein verursacht, wenn man damit in Kontakt kommt, vom Leibe hält. Das schränkt die Vielfalt und die Freiheit der Erzeuger ein.

    Man sagt dann: Such dir doch einen Garten, in dem du pflanzen kannst, was du willst! Aber pass auf, dass die Samen nicht über die Zäune fliegen! Man verweist darauf, dass die öffentlichen Plätze doch ohnehin schon voll sind von allem möglichen unansehnlichen Gewächs, und dass doch hier und da – sehr zum Leidwesen der ordnungsliebenden Bevölkerung – das unerwünschte Kraut schon wächst und gedeiht. Und in dieser und jener Sendung des Fernsehens würde doch regelmäßig auch das Unkraut vorgeführt, da könne doch keiner sagen, dass es nicht zugelassen wäre, nur, weil man es nicht überall sehen will!

    Reale Gefahren

    Nicht ganz so metaphorisch: dass jede Meinung irgendwo einen Platz findet, an dem sie willkommen ist und ausgesprochene werden kann, und dass fast jede Ansicht auch immer wieder in den öffentlich-rechtlichen Medien geäußert werden kann, heißt nicht, dass es um die Vielfalt der freien Meinung gut bestellt ist. Die Frage bleibt nämlich, woher denn der Konsens kommt, dass die eine Meinung herzlich willkommen und die andere nur zähneknirschend gelitten ist, woher wir die Übereinstimmung nehmen, um wieder ins Metaphorische zu wechseln, dass dieses eine schöne Blume und jenes ein hässliches Unkraut ist, das eigentlich ausgerottet gehört.

    Und dieser Konsens bleibt nicht ohne Folgen, denn fast jeder von uns wünscht sich Anerkennung und ein bisschen Geborgenheit in der Gemeinschaft und nur wenige haben die Stärke, ihr Kraut zu pflegen, weil sie es für eine Heilpflanze halten, wenn man ihnen ständig sagt, es sei giftiges Zeug.

    Dass einige von diesen selbstbewussten Menschen es dann immer wieder in die Öffentlichkeit schaffen und dort sagen können, dass es um die Meinungsfreiheit schlecht bestellt sei, zeigt eben nicht, dass sie unrecht haben, weil sie es ja sagen können. Sie sprechen ja nicht nur für sich, sie sprechen im Namen derer, die sich längst entschieden haben, nicht mehr zu sprechen, die ihr Kräuterbeet nur noch auf dem heimischen Balkon pflegen und ab und zu ein paar Freunde einladen, um sich mit ihnen darüber zu verständigen, dass die Welt viel besser wäre, wenn statt Blumen überall dieses Kraut wachsen würde.

    Nur Mut (auch zum Kalenderspruch)

    Natürlich muss man auch mutig genug sein, seine Meinungs-Saat einfach immer wieder in die Welt zu streuen, auch wenn man dafür von den ordnungsliebenden Bürgern beschimpft oder verachtet wird. Wer nicht wagt, der nicht gewinnt, ist der passende Kalenderspruch dazu. Und wo ein Wille ist, ist auch ein Weg, ist gleich noch ein weiterer. Wer beim „Man darf je eh nicht…“ stehenbleibt, macht sich lächerlich, wenn er es nicht immer mal wieder probiert hat. Aber zu negieren, dass die Gesellschaft mit ihrer Sehnsucht nach Ordnung, Klarheit und Einfachkeit es den Außenseitern oft fast unerträglich schwer macht, ist auch nur ein Schutzmechanismus, um die eigene Verantwortung für Vielfalt und Freiheit zu bestreiten.

    Welche Kräuter und welche Meinungen die Menschen wirklich brauchen, um zu genesen, weiß niemand, gewiss scheint mir, dass wir derzeit so etwas wie ein Artensterben in der Meinungsvielfalt beobachten. Es bleiben nur die ganz harten übrig, die stacheligen und die dicken glatten. Die zarten, filigranen, schillernden, die Mischformen sterben aus.

    Aber zum Glück sind Meinungen wie Pflanzen. Sie streuen ihre Samen, und die können lange Dürreperioden überstehen. Irgendwann ändert sich das Klima, dann treiben sie wieder aus und wachsen und blühen in einer Vielfalt, dass es eine Freude ist.

  • Weniger Sorgen um den Klimawandel

    Weniger Sorgen um den Klimawandel

    Einer neuen Allensbach-Umfrage zufolge machen sich immer weniger Menschen große Sorgen wegen des Klimawandels. 2019 war es noch mehr als die Hälfte der Deutschen, heute ist es nur noch ein Drittel. Dabei hat sich die Situation, wenn man die Maßnahmen zum Klimaschutz betrachtet, nicht verbessert, und es gibt auch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Entwarnung geben. Warum werden die Sorgen kleiner?

  • Christlicher Staat und Rechtsstaat

    Christlicher Staat und Rechtsstaat

    Die Säkularisierung hat an die Stelle des christlichen Staates, in der der Mensch ein gottesfürchtiges Leben leben soll, den Rechtsstaat gesetzt. Man könnte zunächst glauben, dass der Gegensatz kaum größer sein könnte. Aber vielleicht sind sich die beiden Weisen, den Alltag und die gesellschaftliche Ordung zu strukturieren, ähnlicher als man auf Anhieb zugeben mag.

    Das geschriebene Gesetz

    Aus der in Jahrhunderten eingeübten Überzeugung, dass man alle Richtlinien für das korrekte Leben, alle Vorschriften, was verboten und was geboten ist, aus einer heiligen Schrift entnehmen kann, haben die Menschen die Hoffnung übernommen, all das im geschriebenen Gesetz zu finden. Die Verfassung des Rechtsstaates tritt an die Stelle der 10 Gebote, die allgemeinen Gesetze ersetzen die Bergpredigt, und die konkreten Urteile der höchsten Gerichte treten an die Stelle der Geschichten in den Evangelien, die Apostelgeschichte und die Briefe des Paulus. Sie bieten konkrete Beispiele für Deutungen der allgemeinen Regeln, an denen man sich wiederum orientieren kann, wenn neue konkrete Situationen zu klären sind.

    Wer tritt an die Stelle der Kirche, die im christlichen Staat die Funktion hat, jederzeit verbindlich zu bestimmen, welches konkrete Verhalten gottgefällig und bibeltreu ist? Die Antwort ist klar, das ist die Judikative, die Institutionen der Rechtsprechung, die Gerichte. Wer aber sind die Experten, die berufen sind, in diesen Institutionen Recht zu sprechen, verbindlich zu entscheiden? Was haben sie gelernt, um diese Entscheidungen herbeiführen, treffen und verkünden zu können? Das, was für den christlichen Staat die Theologie war, ist im Rechtsstaat die Rechtswissenschaft, und es sind die Juristen, von denen wir erwarten, dass sie uns sagen können, wie die Schriften richtig zu deuten sind, damit wir wissen, was wir tun dürfen und was wir lassen müssen, um so zu leben, dass wir nichts falsch machen und trotzdem glücklich sind.

    Theologen und Juristen

    So, wie die moderne Gesellschaft die Orientierung am geschriebenen Gesetz aus seiner christlichen Vergangenheit übernommen hat, so hat sie auch den gesellschaftlichen Konsens aus dieser Zeit übernommen, dass es eine Expertengruppe geben muss, die Kraft ihrer Ausbildung und ihres anerkannten Amtes inkl. Aufstieg in den Hierarchien der Institutionen befähigt ist, die geschriebenen Gesetze richtig zu verstehen und auf unsere Lebenswirklichkeit anzuwenden.

    Doch halt. Gibt es nicht auch unter den Theologen schon seit Jahrhunderten ganz verschiedene Lebensformen? Da gibt es zum einen den Klerus der Kirche, die Pastoren und Pfarrer der Gemeinden, die Bischöfe, die Domherren, den Papst, alle die, die von der Kanzel herab den Leuten sagen, wie sie leben sollen, die aber auch in Alltagsfragen entscheiden, ob man gut gehandelt oder verwerfliches getan hat. Es gibt aber auch die (die allerdings nicht alle auch Theologen sind), die sich ganz aus der Welt zurückgezogen haben, um im Kloster oder in der Einsamkeit für sich selbst das gottgerechte Leben zu finden. Und dann gibt die, die sich ganz der Wissenschaft ergeben haben (ich halte die Theologie für eine Wissenschaft), die den Sinn der Schriften und ihre Bedeutung für die Gegenwart erforschen und begründen wollen – und die oft genug mit der ersten Gruppe, die ich hier als Klerus bezeichnet habe, in Widerspruch geraten sind, die sich aber oft auch den Unwillen und den Zorn des einfachen Volks zugezogen haben, weil ihre Thesen verunsichert und die Autorität der Kirche gefährdet haben, die Autorität, die die Menschen doch brauchten, um sicher zu sein, alles richtig zu machen.

    Die Erwartung des Volkes

    Die größte Gemeinsamkeit zwischen dem christlichen Staat und dem Rechtsstaat ist vielleicht die Erwartung des Volks, dass die Schriften und die Experten einfach ermitteln und entscheiden, wie sie zu leben haben, und dass es nicht so darauf ankommt, dass man es selbst ganz versteht, wenn die Autoritäten es nur verbindlich vorgeschrieben haben. Diese Erwartung stützt sich im christlichen Staat wie auch im Rechtsstaat darauf, dass die Ableitung von Alltagsentscheidungen und Regelungen aus den grundlegenden Schriften aufgrund einer rationalen Methodik erfolgen kann, die zwar kompliziert ist, die man aber wiederum in einem systematischen Studium erlernen kann. Wenig überraschend heißt diese Methodik sowohl in der Theologie als auch in der Rechtswissenschaft Dogmatik.

    Bevor ich die Parallelen zwischen den theologisch geschulten Experten fürs christliche Leben und den juristisch geschulten Experten fürs rechtsstaatliche Leben erkunde, will ich noch darauf hinweisen, dass es unter den Theologen schon lange eine wichtige Meinungsverschiedenheit gibt: Es gibt bekanntlich die, die davon überzeugt sind, dass man ohne sie und ihre theologische Expertise auf keinen Fall das richtige Verständnis von den heiligen Schriften und ihren Anweisungen fürs rechte Leben erlangen kann, dass vielmehr nur sie es sind, die die wahre Einsicht in diese Schriften haben, und es gibt die, die meinen, dass die Schriften zu jedem, der sie mit offenen und wachen Sinnen liest, sprechen können, dass sie jedem verständlich sind, der sie verstehen will.

    Verwandt und verschieden

    All die Aspekte und Schattierungen der christlich-theologischen Expertise finden sich bei der rechtsstaatlich-juristischen Expertise wieder, aber in anderer Kombination. Natürlich findet sich die Rolle des Klerus, der Autoritäten der Kirche, in unseren heutigen Gerichten wieder, und es ist bemerkenswert, dass die Richter Roben tragen, die an die an die Gewänder der Pastoren und Bischöfe erinnern, und dass die Zeremonien des Auftritts der Richter denen der Priester gleichen.

    Und das gläubige Volk, so wenigstens der allgemeine Eindruck, achtete die hohen und höchsten Priester ebenso, wie das säkulare Volk die hohen und höchsten Richter achtet. So, wie der Bürgermeister und der Kanzler die Bestätigung des Priesters, des Bischofs oder Papstes brauchte und ein Problem bekam, wenn die kirchliche Autorität die weltliche kritisierte, so achtet das weltliche Volk seine höchsten Richter weit mehr als seine selbst gewählten politischen Repräsentanten und Regierenden.

    Allerdings zeigt sich sogleich ein wichtiger Unterschied. Während ein Angehöriger des Klerus in der alten christlichen Gesellschaft ganz selbstverständlich gewiss war, derjenige zu sein, der das Gesetz wusste und verstand und nur zu verkünden, nicht unbedingt aber zu erklären hatte, ist der moderne weltliche Richter durchaus der Ansicht, dass auch dem betroffenen Laien (auch ein Wort, das ja der christlichen Welt entstammt) der Wortlaut und der Sinn des Gesetzes verständlich sein müsste oder wirklich verständlich gemacht werden kann. Das moderne weltliche Recht kennt ja sogar das Amt des ehrenamtlichen Richters, eines Laien, der gleichberechtigt mit den Berufsrichtern im Senat des Gerichts sitzt und mit ihnen entscheidet. Aus vieljähriger Erfahrung als ehrenamtlicher Richter an einem „oberen Landgericht“ kann ich sagen, dass den Berufsrichtern in langen Diskussionen um den jeweiligen Fall daran gelegen ist, im Senat ein gemeinsames Verständnis der rechtlichen Situation im konkreten Fall zu erarbeiten, sodass im Konsens ein gemeinsamer Beschluss entsteht, der auch von allen getragen wird.

    Im Rechtsstaat wird der Rechtsfrieden nicht durch den Glauben an die Autorität hergestellt, sondern durch die Überzeugung, dass die Entscheidung auf vernünftige Weise zustande gekommen ist, und dazu gehört, dass sie vernünftigen Betroffenen und Interessierten auch verständlich gemacht werden kann. Das wiederum beginnt mit der Notwendigkeit, dass die Gesetzestexte selbst, beginnend mit dem Verfassungstext über die allgemeinen Gesetze bis zu den letzten Fachgesetzen und darüber hinaus die höchstgerichtlichen Entscheidungen, die wieder in Entscheidungserwägungen einfließen und die Verordnungen, die rechtsstaatlich zustande gekommen sind und gelten – dass all diese Texte dem vernünftigen Menschen verständlich sein sollten oder werden können.

    Vernünftig und verständlich

    Wie unter den Theologen gibt es auch unter den Juristen Leute, die sogar meinen, dass die Gesetzestexte dem vernünftigen Menschen sogar unmittelbar verständlich sein müssen, dass wenigstens die Verfassungstexte und die allgemeinen Gesetze direkt für die Bürger geschrieben sind. Das ist bekanntlich auch der Anspruch der Aufklärung, aus deren Bewegung der Rechtsstaat entstand. Natürlich heißt das nicht, dass sich vernünftige Bürger wie auch vernünftige Juristen nicht irren können in ihrer ersten, individuellen Interpretation der Texte. Im vernünftigen Diskurs auch mit Experten wird es dann aber möglich sein, zu vernünftigen und zulässigen Interpretationen zu kommen, ohne dass es der Autorität des dogmatisch geschulten Juristen bedürfte.

    Es wird gesondert und ein anderes Mal zu diskutieren sein, warum die Gesetzestexte bis hin zur Verfassung über die Jahre immer unverständlicher geworden sind und ob man diese Tendenz stoppen und umkehren kann.

    So, wie es im christlichen Staat unter den Theologen Leute gab, die wollten, dass die Leute glauben, der eigentliche Sinn der Heiligen Schrifen würde sich nur eingeweihten erschließen können, die diese eifrig und unter Anleitung der Autoritäten studiert haben, so gibt es auch heute unter den Juristen solche, die meinen, Laien sollten sich nicht ohne ihre Anleitung und Führung mit diesen Texten befassen und am Besten wäre es, sie ließen ganz die Finger und die Augen von diesen Schriften und vertrauten ganz auf das, was sie, die Experten, ihnen darüber sagen. Es sind nun aber nicht mehr die, welche von ihrer erhöhten Position aus die Entscheidungen treffen. Es ist eine Gruppe, zu der es meines Wissens im christlichen Staat gar keine Entsprechung gibt: die juristischen Berater, die Justiziare in den Behörden und Unternehmen, die Mitarbeiter von Rechtsabteilungen, und natürlich, auch wenn sie keine Juristen sind, die Steuerberater. Sie alle haben ein ganz klares Interesse: Ihre Existenz hängt davon ab, dass ihre Kunden und Mandanten glauben, dass die ganze rechtliche Materie so kompliziert ist, dass es ohne ihre beratenden Expertise nicht geht.

    Autorität ohne Gott

    Der Rechtsstaat wie der christliche Staat hängen davon ab, dass die Leute die Autorität der Schriften und die Urteile, die von speziell dazu berufenen Experten aus den Schriften abgeleitet werden, akzeptieren. Das Versprechen der Rationalität war schon im christlichen Staat notwendig, dieser konnte sich allerdings noch auf den Glauben an eine höhere Autorität stützen, auf einen Gott, der den hohen Richtern die Exklusivität einer höheren Einsicht verschaffte. Diese höhere Autorität fehlt im Rechtsstaat, umsomehr ist er auf das Vertrauen in die Rationalität angewiesen. Verständlichkeit der Gesetze, der Vorschriften und der Entschedungen und ihrer Begründungen ist deshalb die wichtigste Stütze des Rechtsstaats.

  • Noch einmal zur Versammlungsfreiheit

    Noch einmal zur Versammlungsfreiheit

    Im Anschluss an meine Kolumne von Montag ist es bei Facebook zu einigen heftigen Reaktionen gekommen. Es scheint mir sinnvoll, ein paar Dinge zu erläutern.

    „Jedermannsrecht“ und „Deutschenrecht“

    So wurde etwa darauf hingewiesen, dass doch in den Versammlungsgesetzen von Bund und Ländern die Versammlungsfreiheit als Jedermannsrecht, also auch als Recht von Ausländern, die sich in Deutschland aufhalten, ausgestaltet ist. Zwar, so wird da gesagt, steht im Grundgesetz, dass „Alle Deutschen“ das Recht haben, sich zu versammeln, aber die Versammlungsgesetze (ich werde mich im Weiteren nur auf das Versammlungsgesetz des Bundes beziehen, welches in den Bundesländern angewandt wird, die keine eigenen Versammlungsgesetze haben) erweitern dies eben auf „Jedermann“, also auch auf Ausländer. Das ist richtig, war aber nicht mein Thema. Genauer, es ging ja darum, was aus dem Grundgesetz folgt, weil die Versammlungsgesetze ja jederzeit von den Landesparlamenten oder dem Bundestag geändert werden könnten, das Grundgesetz aber nicht so einfach geändert werden kann. Und nach dem Grundgesetz ist die Versammlungsfreiheit eben ein sogenanntes „Deutschenrecht“.

    Das führt auch dazu, dass Ausländer, denen etwa von den Behörden oder von der Polizei Beschränkungen bei der Ausübung der Versammlungsfreiheit auferlegt werden, eben nicht bis zum Bundesverfassungsgericht gehen können, um dieses Recht einzuklagen.

    Auch Kommentatoren, die das bedauern, weil sie die Versammlungsfreiheit für ein grundlegendes Menschenrecht halten, sehen diese Tatsache sehr klar. So schrieb Hartmut Vogel schon 1968 in einem Aufsatz (APuZ 26/1968), der heute noch von der Bundeszentrale für politische Bildung bereitgestellt wird:

    „Der Ausländer kann sich aber bei einem Verstoß gegen sein Versammlungsrecht nicht auf das Grundgesetz berufen und auch keine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Menschenrechtskonvention erheben, wie das Bundesverfassungsgericht einmal allgemein entschieden hat.“

    Das liegt daran, dass das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 94(1) Ziffer 4a

    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Absatz 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein

    entscheidet. Es kann also zwar Jedermann Verfassungsbeschwerde erheben, aber eben nur bezogen auf „seine Grundrechte“, und für Ausländer gehören diejenigen Grundrechte, die für „alle Deutschen“ definiert sind, nicht dazu. Sie können also wegen der Verletzung ihrer Versammlungsfreiheit genauso wenig vors Bundesverfassungsgericht ziehen wie wegen der Verletzung der Berufsfreiheit nach Artikel 12 oder der Freizügigkeit im Bundesgebiet nach Artikel 11.

    Natürlich heißt das nicht, dass das Grundgesetz es verbieten würde, dass Ausländer sich versammeln. Ihre Versammlungen oder ihre Teilnahme an Versammlungen sind aber zunächst nicht besonders durch das Grundgesetz geschützt. Auch die Versammlungsfreiheit ist ja ein Abwehrrecht gegen den Staat. Der Staat kann also bei einer Versammlung von Ausländern oder bei der Teilnahme von Ausländern wesentlich ungehinderter eingreifen als bei einer Versammlung von Personen, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind.

    Nehmen wir z.B. an, die Versammlung würde nach §5 Versammlungsgesetz verboten, weil „Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben“. Der Veranstalter klagt dagegen durch die Instanzen, die aber das Verbot bestätigen. Wenn der Veranstalter ein deutscher Staatsbürger ist, dann kann er am Ende vors Bundesverfassungsgericht gehen und dort die Verletzung seiner Versammlungsfreiheit geltend machen. Ist er es nicht (und ist er auch kein ausländischer EU-Bürger, dazu im letzten Abschnitt), sind seine Aussichten, dass seine Verfassungsbeschwerde überhaupt angenommen wird, gering.

    Entsprechendes gilt, wenn die Polizei die Versammlung nach §13(1) auflöst, weil sie „einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt“ oder wenn die Polizei entscheidet, nach §18(3) des Versammlungsgesetzes Teilnehmer wegen gröblicher Störung der Ordnung von der Versammlung auszuschließen.

    Die Beispiele zeigen, dass das Versammlungsgesetz eine Reihe von Gründen für Verbote, Auflagen und Ausschlüsse nennt, bei denen man sehr unterschiedlicher Meinung sein kann, ob sie in einer konkreten Situation zutreffen. Darüber haben dann Gerichte zu entscheiden – der Weg zum Bundesverfassungsgericht wegen der Verletzung der Versammlungsfreiheit steht aber nicht jedem offen. Die deutschen Staatsbürger können sich unmittelbar auf Art. 8 GG berufen, die ausländischen nicht.

    Das gilt auch für die Auflage, auf Demonstrationen nur bestimmte Sprachen zu verwenden. Vor einem Jahr hatte die Polizei in Berlin verfügt, dass auf einer propalästinensischen Demonstration nur die deutsche und die englische Sprache verwendet werden dürfen. Sie bezog sich auf die ihrer Ansicht nach gegebene unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach §14(1) des Versammlungsfreiheitsgesetzes von Berlin. Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Polizei Recht. In den Medien wurde das viel kritisiert, von taz bis FAZ. Interessant ist die verfassungsrechtliche Argumentation. Tabea Nalik schreibt auf lto.de zwar, „Die Beschränkung greift in erster Linie in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ein.“ Dann argumentiert sie aber mit der Verletzung der Meinungs- und der Kunstfreiheit. Diese sind bekanntlich keine „Deutschenrechte“ sondern „Jedermannsrechte“.

    Versammlungsfreiheit und Handlungsfreiheit

    Es ist behauptet worden, dass auch Ausländern Versammlungsfreiheit nach dem Grundgesetz zukäme, wenn schon nicht nach Artikel 8, dann eben nach Artikel 2 des Grundgesetzes, dessen Satz 1 lautet:

    Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

    Artikel 2 ist ein Jedermannsrecht und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird als „Allgemeine Handlungsfreiheit“ interpretiert.

    Nun ist es aber so, dass dieser Artikel überhaupt nur greift, wenn kein Schutzbereich eines anderen Grundrechts betroffen ist, das in einem anderen Artikel des Grundgesetzes geregelt wird. Das ist intuitiv sofort einleuchtend, denn sonst bräuchte es die weiteren Grundrechts-Artikel gar nicht. Man könnte sich, wenn man sich da irgendwo eingeschränkt sähe, immer auf Artikel 2 berufen, der wäre sozusagen ein Joker-Artikel für alle Fälle.

    Auf der Website der Universität Potsdam kann man dazu folgendes lesen:

    In vielen Fällen greift statt des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit ein spezielleres Grundrecht. Wer bestimmte Aktivitäten ausführt, weil dies zur Religionsausübung gehört, ist über Art. 4 GG geschützt. Die Teilnahme und das Organisieren von Versammlungen findet spezielleren Schutz in Art. 8 GG usw. Einzig in den Fällen, wo andere, speziellere Grundrechte nicht einschlägig sind, kann auf Art. 2 I GG zurückgegriffen werden.

    So ist z.B. in Artikel 12(1) GG festgelegt: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“ Damit ist klar, dass dieses Recht, das natürlich auch von der Allgemeinen Handlungsfreiheit abgedeckt wäre, eben nicht „Jedermann“ garantiert wird, sondern den deutschen Staatsbürgern.

    Artikel 2 ist genau für die Handlungen gedacht, die durch die anderen Grundrechtsartikel nicht erfasst werden. In den verschiedenen Darstellungen zur so genannten „Reiten im Walde“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann man sich das sehr schön ansehen. Verlinkt habe ich eine Analyse, die zeigt, dass man zunächst prüft, ob der Schutzbereich spezieller Grundrechte betroffen ist, und erst wenn das nicht der Fall ist, auf Artikel 2 kommt. Das Gericht ist da zu der Einschätzung gekommen, dass dessen Schutzbereich eröffnet ist.

    Spezialfall EU-Bürger

    Es wurde darauf hingewiesen, dass ausländische EU-Bürger hinsichtlich der Versammlungsfreiheit die gleichen Rechte haben (müssen) wie deutsche Staatsbürger. Dem würde ich nicht widersprechen, es ist allerdings für meine Fragestellung nachrangig. Denn selbstverständlich kann es sein, dass auch ausländische EU-Bürger, wie auch Deutsche, des Arabischen hinreichend mächtig sind, um arabische Losungen zu skandieren. Zugleich trifft aber weiterhin zu, dass man bei Demonstrierenden, die Fahnen mit arabischen Aufschriften schwenken und dabei arabische Losungen rufen, eine Anfangsvermutung haben kann, dass sie eben weder Deutsche noch ausländische EU-Bürger sind.

    Dennoch ist es interessant, sich den Fall der ausländischen EU-Bürger genauer anzusehen, weil er die Problematik, um die es mir geht, nämlich die Frage, für wen die verfassungsmäßig verbürgte Versammlungsfreiheit (abgesehen von Einzelgesetzlichen Regelungen) gilt, noch einmal beleuchtet.

    Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißt es im Artikel 18

    Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

    An dieser Stelle ist zunächst kurz zu erwähnen, dass das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 GG die Staatsbürgerschaft nicht umfasst. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat darauf immer wieder hingewiesen, z.B. hier (Rz. 47):

    Die Staatsangehörigkeit wird in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG trotz Ähnlichkeiten und Überschneidungen mit den dort genannten Merkmalen nicht als unzulässiges Differenzierungsmerkmal aufgeführt. Eine Unterscheidung anhand der Staatsangehörigkeit unterliegt darum nicht dem strengen Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.

    Das wird im AEUV nun für EU-Bürger aber ausgeschlossen, auch die Staatsbürgerschaft wird innerhalb der EU zum unzulässigen Differenzierungsmerkmal. Somit ist die Existenz spezieller Bürgerrechte für Deutsche im Grundgesetz natürlich zunächst problematisch, da in Artikel 116 sehr klar steht, wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist. Damit diskriminieren alle Deutschengrundrechte die Bürger anderer EU-Staaten.

    Auf der schon genannten Website der Uni Potsdam wird das Problem am Beispiel des schon genannten Artikel 12 GG dargestellt:

    Art. 12 I GG umfasst dem persönlichen Schutzbereich nach nur „Deutsche“. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind gem. Art. 116 GG diejenigen, die die deutsche Staatsbürgerschaft innehaben. Wenn man nicht davon ausgeht, dass man sich aus Gründen des EU-Rechts über den Wortlaut hinwegsetzen darf und diesen so auffasst, dass auch EU-Bürger*innen vom persönlichen Schutzbereich des Art. 12 I GG umfasst sein müssen, können sich Menschen nicht deutscher Staatsangehörigkeit zunächst nicht auf die Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG berufen.

    Als Lösung wird angegeben:

    Da im EU-Recht (Art. 18 AEUV) ein Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit besteht, wird mitunter wie folgt argumentiert: Zwar ist der Wortlaut von Art. 12 I GG insoweit eindeutig, dass nur Deutsche i.S.d. Art. 116 GG erfasst sein sollen. EU-Bürger*innen den Grundrechtsschutz aber vollständig zu verwehren würde dem EU-Recht seinem Sinn und Zweck nach entgegenstehen. Daher sind EU-Bürger*innen zwar „nur“ über Art. 2 I GG geschützt, ihnen ist aber der gleiche Schutzstandard wie in Art. 12 I GG zu gewähren.

    Interessant ist hier die Formulierung „wird mitunter wie folgt argumentiert“, die darauf hinweist, dass die Experten sich dabei keineswegs einig sind. In dem Text heißt es dazu denn auch, man sei „in der Rechtswissenschaft überwiegend einig, dass Unionsbürgern über Art. 2 I GG der gleiche Schutzstandard zugesprochen werden soll. Im Detail ist dies unter Rechtswissenschaftlern durchaus umstritten“.

    Es zeigt sich, dass es selbst für EU-Bürger nicht ganz einfach ist, ihnen die Grundrechte zu garantieren, die „allen Deutschen“ garantiert werden.

    Im Falle der Versammlungsfreiheit ist zusätzlich aber ein Blick in die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) hilfreich. Hier ist in Artikel 11(1) die Versammlungsfreiheit zunächst als Jedermannsrecht aufgeführt:

    Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.

    Darüber, ob die EMRK in Deutschland Verfassungsrang hat, ist man sich nicht ganz einig. Den Sachstand kann man auch in einer Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages nachlesen, die allerdings versäumt, auf die Auswirkung des Artikel 16 EMRK einzugehen, auf die auch der oben zitierte Hartmut Vogel bereits hingewiesen hat und die für die Beurteilung, ob EU-Bürgern wie auch anderen Ausländern durch Art. 11 EMRK in Deutschland die gleiche Versammlungsfreiheit zusteht wie den deutschen Staatsbürgern, noch zu beachten wäre:

    Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.

    Soweit also die Durchführung einer Versammlung oder die Teilnahme daran als politische Tätigkeit aufgefasst wird, kann sie sowohl für EU-Bürger als auch für andere ausländische Bürger beschränkt werden. Damit wäre die Versammlungsfreiheit in Deutschland nach der EMRK ganz nach dem Wortlaut von Artikel 11 GG nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes zu garantieren.

  • Für wen gilt die Versammlungsfreiheit?

    Für wen gilt die Versammlungsfreiheit?

    Hinweis: Aufgrund der Diskussionen zu dieser Kolumne erschien zwei Tage später eine weitere Kolumne mit einigen Erläuterungen:

    Noch einmal zur Versammlungsfreiheit

    Israelfeindliche Demonstrationen, auf denen in arabischer Sprache Parolen skandiert werden, gemischt mit Sprechchören, die dem früheren DDR-Bürger von staatlich organisierten Kundgebungen vertraut sind, sind in deutschen Städten zum Alltag geworden. Fahnen mit arabischen Schriftzeichen werden geschwenkt. Vor wenigen Monaten noch hörte man in deutscher Sprache gerufene Losungen, die offen zur Vernichtung des israelischen Staats aufriefen. Das ist vorbei. Was da heute gerufen wird, kann man als Passant und wohl auch als Polizist nicht beurteilen, aber die Demonstranten filmen ihre Sprechchöre selbst und stellen sie ins Netz, wohl mit dem Ziel, den Eindruck zu erwecken, dass sie in Deutschland eine starke Basis hätten.

    Sind diese Demonstrationen durch das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt, das im Artikel 8 des Grundgesetzes garantiert wird? Nun ist dieses Grundrecht, wie es da steht, ohnehin gefährdet, denn zwar heißt es im Absatz 1:

    Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

    Aber der zweite Absatz gibt dem Gesetzgeber sogleich einen pauschalen Freibrief zur Einschränkung dieses Rechtes:

    Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

    Alle Deutsche

    Bleiben wir aber beim ersten Absatz, denn da steht bereits eine wichtige Einschränkung: da ist von allen Deutschen die Rede. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, denn das Grundgesetz hat sich, ausweislich seiner Präambel, „das Deutsche Volk … gegeben“ und in der Präambel heißt es auch „Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“ Die Grundrechte, die es garantiert, gelten damit zunächst einmal nicht für Ausländer.

    Man könnte einwenden, dass der Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in seinem ersten Absatz doch „jeder Person“ die Versammlungsfreiheit garantiert. Allerdings schränkt der Absatz 2 das sofort drastisch ein – die EMRK ist ohnehin janusköpfig, sie verkündet in fast jedem Artikel pathetisch ein großes Grundrecht, um dann sogleich auf vielfältige Weise Einschränkungen zu erlauben. Zudem schränkt der Artikel 16 der EMRK sogleich pauschal ein:

    Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.

    Mit anderen Worten, die Einschränkung der Versammlungsfreiheit in Deutschland auf „alle Deutschen“ wird durch die EMRK keineswegs aufgehoben.

    Der Zweck der Versammlungsfreiheit

    Der Sinn der grundgesetzlichen Einschränkung der Versammlungsfreiheit auf „alle Deutschen“ ist auch leicht verständlich. Versammlungen sind eine der wenigen Möglichkeiten, die die Bürger haben, wirksam und unübersehbar von ihrem Recht auf demokratische Meinungsäußerung und Mitwirkung Gebrauch zu machen. Es geht dabei darum, Druck auf die eigenen politischen Vertreter, die Abgeordneten der Parlamente, die Regierung aber auch die Organe der Rechtsprechung auszuüben und jenseits der kurzen Momente, in denen gewählt wird, politische Forderungen und Anliegen zu artikulieren. Das betrifft eben die politischen Prozesse, die das Volk, das sich die Verfassung gegeben hat, betreffen und die von den Organen, die das Volk via Verfassung dazu bestimmt hat, verhandelt und umgesetzt werden sollen.

    Keineswegs ist die Versammlungsfreiheit hingegen dazu da, dass Personen, die nicht zu diesem Staatsvolk gehören, im Schutze dieser Verfassung Forderungen artikulieren können, die sich an ausländische Regierungen und politische Kräfte jenseits des Wirkungsbereichs des Grundgesetzes richten.

    Natürlich können Bürger der Bundesrepublik also Demonstrationen durchführen, die sich mit den Palästinensern im Gaza-Streifen solidarisieren und die Israel kritisieren, etwa um zu verlangen, dass die deutsche Regierung mehr für die Palästinenser tut und gegenüber der israelischen Regierung kritisch auftritt. Da muss alles möglich sein, was im Rahmen der Meinungsfreiheit erlaubt ist. Hingegen müssen Ausländer damit rechnen, dass ihnen dieses Recht verwehrt wird oder dass zumindest weit engere Grenzen gezogen werden.

    „Rassismus!“

    Mir ist, als ich bei Facebook in diese Richtung argumentiert habe, sogleich Rassismus vorgeworfen worden – insbesondere wohl deshalb, weil ich aus der Tatsache, dass da auf Arabisch skandiert wurde, die Vermutung abgeleitet habe, dass diejenigen, die sich da versammelt haben, womöglich nicht alle deutsche Staatsbürger seien, für die das Grundgesetz die Versammlungsfreiheit garantiert. Meines Erachtens würde die Tatsache, dass die Demonstrationssprache weitgehend Arabisch ist, zumindest erlauben, das zu prüfen. Das gälte spätestens dann, wenn es aus den Versammlungen heraus zu gewaltsamen oder Gewalt provozierenden Aktionen kommt oder wenn man vermuten muss, dass die Forderungen der Demonstranten mit deutschem Recht und deutscher Staatsräson nicht vereinbar sind.

    Genau genommen kann das aber dahingestellt bleiben, wenn man bedenkt, dass das Versammlungsrecht eben ein Mittel der demokratischen Teilhabe der Staatsbürger am politischen Willensbildungsprozess des Demos, des deutschen Volkes als des Souveräns, sind. Demonstrationen sind dazu da, dass Teile des Volks sich als Gruppe im politischen Meinungsstreit des Landes konstituieren, sie richten sich sodann an andere Bürger dieses Landes, an die, die zufällig vorbeikommen, über die Medien an die, die Interesse am politischen Geschehen in diesem Land haben, sodann an die Akteure in der politischen Sphäre, an Abgeordnete und Regierung. Das gilt für Pegida genauso wie für Fridays for Future, für Demos gegen Rechts genauso wie für Corona-Spaziergänger. Die Sprache all dieser politischen Streit- und Aushandlungsprozesse ist Deutsch.

    Deutsch als Versammlungssprache

    Insofern kann man verlangen, dass auf den Demonstrationen, soweit skandiert wird, Sprechchöre entstehen, Reden gehalten werden, deutsch gesprochen wird, oder eine Sprache, von der man annehmen kann, dass sie den politisch interessierten und involvierten Menschen hinreichend verständlich ist. Insbesondere muss ein interessierter Beobachter in der Lage sein, die Forderungen zu verstehen, damit er sie einer Prüfung unterziehen kann. Das wäre vielleicht noch beim Englischen der Fall, ist es aber nicht beim Arabischen.

    Gerade weil die Versammlungsfreiheit ein so wichtiges Element des demokratischen Prozesses ist und gerade weil es in der derzeitigen Formulierung des Grundgesetzes und der EMRK bereits so gefährdet ist, sollte es vor Missbrauch durch Leute geschützt werden, die unter ihrem Schutz nicht zum demokratischen Diskurs dieses Landes beitragen wollen, sondern die Konflikte in anderen Weltregionen im Schutz des Grundgesetzes anheizen wollen. Die Alternative wäre nämlich die weitere Einschränkung dieser Freiheit für alle. Das muss unbedingt verhindert werden.

    Anmerkung: Eine detaillierte Diskussion der Rechtslage habe ich zwei Tage nach Erscheinen dieser Kolumne nachgereicht.

     

  • Rauch steigt vom Dach auf. Nachdenken über ein Friedenslied

    Rauch steigt vom Dach auf. Nachdenken über ein Friedenslied

    Ein Lied aus Kindertagen geht mir nicht mehr aus dem Kopf. Es war so ein sozialistisches Friedenslied, der Oktoberklub sang es. Ich habe aber eine Fassung gefunden, die zeigt, dass auch andere das Lied nicht vergessen haben.

    Rauch steigt vom Dach auf, das kann heißen, da ist Leben

    Rauch steigt vom Dach auf, kann auch heißen, noch bis eben

    War dieses kleine Haus dort, an dem See und unter Bäumen

    Spielplatz dem Kind und Heimat, ging verloren, Eltern auch.

    Jahre in Frieden können sorglos machen, blenden

    Liegt nicht der Frieden dann in viel zu schwachen Händen

    Weil wir ihn aber brauchen, auch für Städte auf dem Reisbrett

    Müssen wir ihn erhalten, für das ungeborene Kind.

    Ich habe beim Wiederhören bemerkt, dass das Lied noch ein paar weitere Zeilen hat, die aus meiner Erinnerung verschwunden waren, deshalb lasse ich die hier auch weg. Die erste Strophe, das Bild vom kleinen Haus mit dem Rauch darüber, ist wahrscheinlich ein bewusster Verweis auf ein kleines Brecht-Gedicht, das ich ebenfalls aus frühen Tagen in Erinnerung habe:

    Der Rauch

    Das kleine Haus unter Bäumen am See.

    Vom Dach steigt Rauch.

    Fehlte er

    Wie trostlos dann wären

    Haus, Bäume und See

    Das Lied dreht das idyllische Bild bewusst gegen sich selbst, indem es eine andere Ursache und eine andere Wirkung des Rauchs ins Spiel bringt.

    Der Frieden und die schwachen Hände

    Was mich, die sozialistische Fortschrittsrhetorik der letzten Liedzeilen einmal irgnorierend, heute an den Text erinnert, sind die zwei Zeilen, die davon reden, dass ein langer Frieden sorglos machen kann, sodass der Frieden dann ungeschützt wird, weil er in viel zu schwachen Händen liegt. Wenn der Frieden lange dauert, nimmt man ihn für selbstverständlich und man vergisst, was die Bedingungen des Friedens sind. Man wird sorglos und glaubt, diese Bedingungen nicht mehr erhalten zu müssen, weil, so meint man, die friedliche Welt zur Selbstverständlichkeit geworden ist.

    Das Lied stammt aus der Zeit, in der sich verfeindete Militärbündnisse gegenüberstanden, die zudem jeweils behaupteten, eine bessere, menschlichere Welt zu vertreten, der die Zukunft gehören müsste. Damals lebte ich auf der Seite, die es heute nicht mehr gibt, und ich war sicher, auf der richtigen Seite zu leben, zugleich war ich sicher, dass meine gute Seite von der anderen, der bösen Seite, bedroht würde.

    Zwei ideologische Lager

    Ich halte es heute für plausibel und wahrscheinlich, dass damals tatsächlich auf beiden Seiten die Überzeugung herrschte, dass die je andere Seite die gefährlichere, angriffsbereite ist, und, auch wenn es paradox klingt, könnten beide Seiten Recht gehabt haben, denn sie bevorzugten jeweils den Frieden, wären aber aus Motiven, die sie als moralisch gerechtfertigt angesehen hätten, bereit gewesen, einen Krieg zu führen, um ihr jeweiliges Gesellschaftsmodell auf die ganze Erde auszudehnen.

    Da wäre auf der einen Seite das „sozialistische Lager“ mit der Ideologie, die Zukunft der Menschheit, eine gerechte Welt ohne Ausbeutung und mit allmählich wachsendem Wohlstand für alle zu verkörpern. Ob jeder einzelne kommunistische Diktator und alle Vertreter der Macht in diesen Ländern zu jeder Zeit an diese Ideologie geglaubt haben, kann dahingestellt bleiben. Konsequenz dieses Glaubens war jedenfalls die sozialistische und die kommunistische Weltrevolution und dass für deren Durchsetzung, wenn ihre Zeit gekommen wäre, auch Waffengewalt nötig wäre, war selbstverständlich.

    Auf der anderen Seite die, die sich selbst als „freie Welt“ bezeichnete, die im Sozialismus die Diktatur, die Unterdrückung der Völker durch kommunistische Kaderparteien unter Kontrolle der sowjetischen, insbesondere der russischen Machthaber sahen. Dass die Regierungen und Bündnisse dieser freien Welt ihren Machtbereich vergrößern wollen würden und ihr Gesellschaftsmodell auf möglichst viele Erdteile ausbreiten wollen würden, ist durch die Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts hinreichend belegt und es gibt keinen Grund, anzunehmen, dass sich der Charakter dieser Staaten seit Mitte des 20. Jahrhunderts geändert hatte.

    Was in dieser Zeit einen großen Krieg zwischen diesen Lagern eben wirklich verhindert hat, war die Einschätzung auf beiden Seiten, dass ein Krieg gegen die andere ein unkalkulierbares Risiko wäre. Das Gleichgewicht des Schreckens war für beide Seiten abschreckend genug, das galt bis Mitte der 1980er Jahre. Aus dieser Zeit stammt allerdings das Lied, das vor der Sorglosigkeit warnt und beteuert, dass die lange Friedenszeit die Gefahr des Krieges bei mangelnder Verteidigungsbereitschaft vergrößern könnte. Die Leute sahen die hochgerüsteten Armeen auf beiden Seiten, glaubten aber, dass die nicht mehr nötig wären, weil doch der Frieden so selbstverständlich geworden war. Das Lied hätte wohl auf beiden Seiten des „eisernen Vorhangs“ gesungen werden können.

    Dann brach das sozialistische System unter der Last der Abschreckungskosten, vor allem aber unter der eigenen Misswirtschaft zusammen. Es folgte ein kurze Phase, in der zumindest in Europa die Vorstellung verbreitet war, mit solchen Konstellationen sei es nun endgültig vorbei, es gäbe keine großen Blöcke mehr, die sich gegenseitig von Expansionsbestrebungen durch Drohungen mit Waffen abhalten müssten.

    Und heute?

    Jetzt finden wir uns in einer Welt wieder, in der es tatsächlich nicht zwei Blöcke sind, die sich einander gegenüberstehen. Man hat das Gefühl, dass Machtzentren sich gerade neu herausbilden und ihre Angriffslust oder Aggressionsbereitschaft erst noch entwickeln. Grob lassen sich derzeit vielleicht vier solcher Gebilde ausmachen: Russland einschließlich seiner Verbündeten, die USA, China und Europa westlich des russischen Bündnisses, dessen Grenzen derzeit nicht klar definiert sind, weil etwa die Zugehörigkeit Ungarns oder der Slowakei und Serbiens unklar ist.

    Ich beobachte an mir selbst, dass ich erneut meine, in dem Gebilde zu leben, dass von sich aus am wenigsten imperiale Bestrebungen hat, das sich vielmehr verteidigen muss gegen andere, gegen alte und vielleicht auch gegen neue Feinde, die gerade noch Verbündete waren. Das ist bedenklich, kann aber dahingestellt bleiben, weil man natürlich auch dem „westlichen Europa“ den Wunsch nach Ausdehnung unterstellen kann, sich dadurch aber an der Frage, was zu tun ist, nichts ändert. Wie in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts scheint zu gelten: der Frieden darf nicht in schwachen Händen liegen. Auch das westliche Europa muss sich dazu befähigen, möglichen Angreifern klarzumachen, dass jeder Angriff ein zu hohes Risiko für den Angreifer selbst darstellt.

    Die letzten Wochen zeigen, dass man sich dazu keineswegs auf die Kraft des starken Partners USA verlassen kann. Sie wird selbst zum möglichen Gegner und was die Verteidigung der kleinen Bündnispartner am östlichen Rand des „westlichen Europas“ betrifft, sollte man am besten gar nicht mehr auf sie zählen. Das bedeutet, Europa muss noch viel schneller und konsequenter die notwendigen Strukturen aufbauen, die jeder anderen Macht auf der Welt vor Augen führt: jeder Angriff wäre ein zu großes Risiko für sie selbst.

    Friedensbewegung setzt das Gleichgewicht des Schreckens voraus

    Das Problem ist heute wie damals, dass der Aufruf „Dann lasst uns doch einfach alle friedlich sein“ im wahrsten Sinn des Wortes hilflos ist, da er die Ohren und die Sinne der Mächtigen nun einmal nicht erreicht, auch nicht, wenn er von Tausenden auf Demonstrationen gerufen würde. Friedensbewegungen sind überhaupt nur dann sinnvoll, wenn das Gleichgewicht des Schreckens einmal etabliert ist. Sie helfen dann dabei, dass die Mächtigen nicht über das notwendige Maß der Abschreckung hinausgehen. Das „westliche Europa“ ist aber längst nicht in dieser Situation. Es mag, gemessen an der Zahl der Waffen, Russland überlegen sein, aber vermutlich längst nicht gemessen an der realen Kampfkraft der Truppen und der Effektivität militärischer Operationen. Von einem ausreichenden Gegengewicht zur USA ist dieses Europa weit entfernt und wenn, was denkbar ist von den genannten großen Machtzentren sich zwei zusammentun würden, dann ist es quasi machtlos.

    Sicher darf und sollte der Pazifismus, die Friedensbewegung auch heute nicht verschwinden, sie muss am Leben bleiben für eine Zeit, in der auch das Bündnis des westlichen Europas so stark geworden ist, dass es gezähmt werden muss. Solange das aber in ferner Zukunft liegt, muss die pazifistische Stimme schweigen.

  • Der Lebens-Koffer

    Der Lebens-Koffer

    Wer will schon ewig leben? Die Frage stellte Freddy Mercury bekanntlich in einem Lied, das zur Filmmusik ausgerechnet für einen Film gehörte, in dem es irgendwie tatsächlich Aufgabe war, das ewige Leben zu erreichen, indem man alle anderen, die diese Fähigkeit auch hatten, eben umbrachte.

    Es scheint ein hartnäckiger Konsens in der Gesellschaft zu sein, dass der Mensch, wenn schon nicht ewig, doch so lange wie irgendwie möglich leben wollen müsste. Wir würden am Leben hängen, behauptet man, wir würden, wenn das Ende naht, so sehr hoffen, dass es noch nicht zu Ende sei. Wir hätten so einen unbändigen Weiterlebenswillen, der uns plötzlich zu Kämpfern macht, die mit dem Tode ringen, wenn es ans Sterben geht oder gehen könnte.

    Ich frage mich seit langem, ob das tatsächlich so ist, und wenn es so wäre, ob das vielleicht einfach aus diesem selbstverständlichen Konsens, dieser gesellschaftlichen Erzählung stammt. Es gibt für mich, ehrlich gesagt, gar keinen Grund, möglichst lange zu leben.

    Meine Vorstellung vom Leben ist die von einem Koffer oder einem Paket. Man kann Erfahrungen und Erlebnisse hineintun, man kann auch welche wieder rausnehmen (die vergisst man dann eben), wenn was Neues hinzukommt. Aber die Menge, die da reinpasst, ist überschaubar. Das Faszinierende aber ist, dass irgendwann gar nichts wirklich Neues mehr kommt, was man hineintun müsste, weil eine Version dieses vermeintlich Neuen schon enthalten ist.

    Familiäres

    Beispiel Familie: Man macht zunächst die Erfahrung, Kind zu sein, mit Eltern, Geschwistern, Verwandten. Diese Erfahrung ist ohnehin einmalig, die macht man kein zweites Mal. Man verliebt sich, vielleicht ein zweites, vielleicht ein drittes Mal. Die Erfahrung „sich neu verlieben“ kann man im Laufe des Lebens mehrfach machen, aber wer meint, da müsse immer noch eine Erfahrung „Neue Liebe“ dazu, ist vielleicht einfach vergesslich und weiß nicht mehr, dass er die schon kennt.

    Man macht die Erfahrung, selbst Kinder zu haben, die kann man auch ein paarmal machen, und die zweite unterscheidet sich auf jeden Fall von der ersten, aber die dritte ähnelt schon der zweiten und irgendwann weiß man, wie es ist, Kinder zu haben.

    Natürlich gibt es Menschen, die diese Erfahrung, und einige Weitere, die ich noch nennen werde, nicht haben – aber denen nützt ab irgendwann auch kein längeres Leben mehr, sie haben diese Erfahrung verpasst und können sie nicht mehr nachholen.

    Ich selbst habe inzwischen drei Enkel, und ich möchte die Erfahrung, Großvater zu sein, nicht missen. Ich spiele mit der Dreizehnjährigen gemeinsam Gitarre („Who wants to live forever…?) und mit den Achtjährigen Fußball. Ich freue mich darauf, diese Enkel noch als Erwachsene zus sehen. Ich bin auch erst 60, das passt also noch in meinen Koffer. Gern können noch ein paar Enkel dazukommen, aber die Erfahrung, Enkel zu haben, die hab ich schon, und Urenkel, was vielleicht noch mal anders ist, sind noch drin. Unbedingt noch Ur-Ur-Enkel zu haben – das muss nicht zwingend in den Koffer.

    Ich weiß schon, wie es ist, wenn nahe Verwandte sterben, und ich weiß, dass diese Erfahrung in den nächsten Jahren noch auf mich wartet. Ich werde auch von den traurigen Erfahrungen noch genug in den Koffer packen können.

    Was schaffen

    Ich weiß, wie es ist, etwas zu lernen, eine Ausbildung abzuschließen (habe ich drei Mal in den Koffer gepackt), einen Beruf auszuüben, etwas zu schaffen, etwas nicht zu schaffen, zu scheitern, zu versagen, wieder Erfolg zu haben. Auch das kann man noch öfter wiederholen, klar. Man kann immer was Neues beginnen, und wer es noch nicht getan hat, der hat in meinem Alter noch genug Zeit, damit anzufangen und diese Erfahrungen noch einzusammeln.

    Ebenso ist es mit anderen wichtigen Dingen. Ich habe- mit mäßigem Erfolg – zwei Musikinstrumente zu spielen und sogar mal etwas Singen gelernt, ich ärgere mich über mangelnden Fleiß und Beharrlichkeit, und ich weiß, dass ich das wohl nicht mehr perfekt hinkriegen werde – aber da würde es mir auch nicht helfen, meinen Tod am Ende noch hinauszuzögern. Ich bin in die Berge gegangen, stand auf ein paar Gipfeln, nichts Extremes, ich habe Wildnistouren im Winter in Nordfinnland gemacht. Ich werde das auch zukünftig tun und Freude daran haben. Vielleicht werde ich auch neue Herausforderungen suchen, aber die Erfahrung, unter unwirtlichen Verhältnissen in der Natur klarzukommen, die habe ich schon ein paarmal im Koffer. Einiges, was ich mal machen wollte, werde ich nicht mehr schaffen, das weiß ich schon, aber auch das macht mir den Abschied vom Leben nicht schwer.

    Spuren hinterlassen

    Ich will Spuren in der Welt hinterlassen und ein bisschen was dazu tun, dass sie nicht schlechter wird und nicht kaputtgeht. Als Kind dachte ich, ich würde da was ganz großes, unvergessliches Notwendiges vollbringen. Inzwischen meine ich, dass das bisher niemandem gelungen ist und auch mir nicht gelingen wird. Zudem ist mir klargeworden, dass die Wirkung, die man erzielen will, nie die ist, die man wirklich erzielt, und es ist vielleicht besser, sich auf kleine, überschaubare Wirkungen zu konzentrieren, die man selbst noch ein wenig korrigieren kann, als etwas zu tun was „nicht in Äonen untergehen“ kann aber dann das Gegenteil von dem ist, was man beabsichtigt hat. Also habe ich einiges geschrieben und geredet und zu bewegen versucht und werde das weiterhin tun, auch da habe ich die Erfahrung kleiner Erfolge und großen Scheiterns bereits gemacht und in den Koffer gepackt, auch in der Ecke ist noch ein bisschen Platz, aber es würde sich nicht lohnen, um ein paar Wochen oder Monate weiteren Lebens zu kämpfen, damit da unbedingt noch die ganz große Leistung, der große Erfolg oder die Überzeugung, nun doch unvergesslich in die Ahnengalerie der Guten eingetragen zu sein, hinzukommt.

    Fortschritt und Rückschritt

    Ich habe staunenswerte technische Fortschritte und begeisternde gesellschaftliche Entwicklungen erlebt, ich habe die Kehrseiten und die Rückschritte ebenso kennengelernt. Auch da passt noch was in den Koffer, aber auch da ähnelt sich das Erleben von mal zu mal mehr, das Erstaunen und die Freude bleiben, aber sie werden durch die Sorge vor dem Kommenden schon getrübt.

    Was die Welt und die Menschheit überhaupt betrifft, meine ich, dass sie in Schwingungen oder Wellen existiert, jedenfalls in einem endlosen Auf und Ab. Ich habe eine Zeit erlebt, in der wir schon mal dachten, alles wäre bald zu Ende (Kalter Krieg, Atomkriegsgefahr, Wettrüsten), ich habe in einer Zeit gelebt, in der wir dachten, nun käme doch der ewige Frieden, ich erlebe heute wieder, dass wir Angst vor den weiteren Geschehnissen haben müssen. Ich weiß nicht, wie schlimm es wird, aber der Blick in die Geschichte lehrt mich, dass es auch wieder besser wird – und ich hoffe, dass die bessere Zeit dann die ist, in der ich gehe – und dass ich mit dem Gedanken sterben kann, dass ich ein bisschen was dafür getan habe. Aber wenn es in einer schlechten Zeit mit mir zu Ende geht, dann bringt es auch nichts, auf ein klein wenig Verlängerung zu hoffen. Die Gewissheit, dass es irgendwann wieder aufwärts geht, habe ich schon heute, und die hätte ich dann auch.

    Noch nicht ganz voll

    Mein Koffer ist nach 60 Jahren eines intensiven Lebens schon ganz gut gefüllt, es passt noch etwas rein, aber das Meiste ist „im Kasten“. Wer in meinem Alter ist und das noch nicht sagen kann, dem kann ich nur empfehlen: Los geht’s, es ist noch nicht zu spät, jedenfalls für das Meiste, und das, was nicht mehr geht, das kann man noch durch anderes ersetzen. Bei mir passt noch einiges rein, und ich werde den Koffer gern bis zum Rand füllen, aber wenn es demnächst irgendwann, warum auch immer, zu Ende gehen würde, dann könnte ich auch sagen: es ist auch so schon genug.

    Traurig ist es für die, deren Leben zu Ende geht, ohne dass sie ihren Koffer schon halbwegs gefüllt haben. Für die lohnt es sich, um das Weiterleben zu kämpfen, wenn es durch Krankheit oder Unfall auf der Kippe steht. Und da sehe ich auch die gesellschaftliche Aufgabe, diesen Menschen mit allem zu helfen, damit die Chancen bewahrt werden, dass sie ihren Koffer weiter füllen können, vielleicht anders als zuvor, aber es gibt ja so viele Möglichkeiten.

    In meinem eigenen Koffer bleibt wahrscheinlich immer noch etwas Platz, um noch eine schöne oder eine traurige und dennoch bedeutende Kleinigkeit hineinzupacken. Ich stelle mir aber vor, dass ich, wenn es zu Ende geht, einfach sagen kann, er ist gut gefüllt, jetzt kann ich ihn schließen.

  • Grundgesetz – alles gut?

    Grundgesetz – alles gut?

    Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

    In akademischen Verlagen erscheinen Jahr für Jahr unzählige Bücher, die außerhalb der jeweiligen Experten-Zirkel kaum wahrgenommen werden: Monographien zu ausgefallenen Forschungsthemen, Sammelbände mit den Beiträgen zu Fachkonferenzen. Die Auflagen sind gering, der größte Teil wird in Universitätsbibliotheken verkauft, wo die Werke stehen, bis jemand einmal zu dem Thema eine Masterarbeit, eine Dissertation oder eine weitere Monographie schreibt und die bisher dazu schon erschienene Fachliteratur sichtet, um den Forschungsstand darzustellen und einen kleinen Baustein zu ergänzen.

    Dass diese Bücher kein breites Publikum erreichen, liegt nicht nur an der schlichten Ausstattung dieser Bücher und am nüchternen Cover, das sie im bunten Buchmarkt fast unsichtbar macht, und auch nicht an der akademischen Sprache, in der sie verfasst sind. Es liegt auch am Preis, denn oft kostet so ein Buch mit einem Umfang von 250 Seiten knapp 100 € – das wiederum liegt allerdings auch daran, dass ein günstiger Preis eben nur bei einer großen Auflage rentabel ist. Zudem haben die akademischen Verlage auch kaum die Vertriebswege, die es bräuchte, um ihre Produkte in die Regale der Buchhandlungen zu bringen.

    Das ist bedauerlich, denn immer wieder gibt es in diesem Bereich Bücher, die mitten in die öffentliche gesellschaftliche Diskussion gehören, die aber kaum wahrgenommen werden. Um eines dieser Bücher geht es hier. Es ist das Ergebnis einer Tagung, die anlässlich des 75jährigen Bestehens des Grundgesetzes 2024 stattgefunden hat, und ist 2025 erschienen. Es trägt den schlichten Titel 75 Jahre Grundgesetz und ist in der Reihe „Gesetzgebung und Verfassung“ im Nomos-Verlag, dem führenden deutschsprachigen Verlag für Rechts- und Geisteswissenschaften, erschienen. Man könnte meinen, nichts könnte langweiliger sein – aber da irrt man sich gewaltig. Die Autoren der Beiträge des Bandes widmen sich nämlich, wohl wissend, dass außerhalb der Spezialisten-Community kaum jemand davon Notiz nehmen würde, kritisch und ohne Rücksicht auf politische Befindlichkeiten der Entstehung, der Wirkungsgeschichte sowie den Stärken und Schwächen unseres hogelobten deutschen Grundgesetzes.

    Entstehungs- und (Um-)Deutungsgeschichte des Grundgesetzes

    Gleich im ersten Beitrag macht Peter Hoeres, Professor für Neueste Geschichte in Würzburg, klar, dass die Entstehung des Grundgesetzes keineswegs Ergebnis einer breiten Diskussion war: „Statt des zwanglosen Zwangs des besseren Arguments ging es um handfeste Machtinteressen und Herrschaftsverhältnisse“. Der Zirkel der Beteiligten war sehr überschaubar. Nach einem Verfassungskonvent, der aus einem kleinen Kreis von Experten (aus jedem Land je ein Experte) bestand, trat der Parlamentarische Rat zusammen, der gerade einmal aus 77 Abgeordneten der Länderparlamente bestand, wobei die Berliner nicht stimmberechtigt waren. „In den Ausschüssen und informellen Gremien fand somit eine für die breite Öffentlichkeit nicht transparente juristische Arbeit statt.“ Selbst diese keine Gruppe erzielte aber über das Ergebnis keine Einigkeit, nur die 53 Abgeordneten von CDU, SPD und Liberalen sowie zwei fränkische CSU-Abgeordnete stimmten letztlich dafür, die übrige CSU, das Zentrum, die Deutsche Partei und die KPD stimmten dagegen.

    In seinem Beitrag zur Sprache des Grundgesetzes ergänzt Thomas Sprecher, die „Mitglieder des Parlamentarischen Rates von 1948/49 waren zu zwei Dritteln Beamte und zur Hälfte Juristen… Man wollte keine Parteipolitiker, sondern Fachexperten.“ Da kann man natürlich auch fragen, ob das Grundgesetz ein Text von Beamten und Juristen für Beamte und Juristen geworden ist. Sprecher verweist denn auch auf die berechtigte Forderung nach Verständlichkeit, gerade einer Verfassung: „Sie gilt als ‚Bringschuld des demokratischen Rechtsstaates‘.“ Recht soll verständlich sein „und zwar im Falle des Grundgesetzes möglichst aus sich selbst, ohne Rechtskenntnisse vorauszusetzen. Jeder und jede ihm Unterworfene sollte das Grundgesetz ohne weiteres verstehen, das heißt, unmittelbar, ohne gelehrte Kommentare bei erster Lektüre.“ – eine Forderung, die Sprecher selbst allerdings sogleich als überzogen bezeichnet.

    Auf Kritik stieß das Grundgesetz von vielen Seiten, auch in den jungen demokratischen Medien wie Spiegel und ZEIT. Hoeres zitiert den ZEIT-Chefredakteur Tüngel, der die Proklamation „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ mit der auch heute noch interessanten Bemerkung konterte „es wird kaum eine westdemokratische Verfassung geben, in der das Volk unmittelbar so sehr von der Staatsgewalt ausgeschlossen ist wie hier“. ZEIT-Chefredakteur Friedländer habe angemerkt, dass es für die Parteien wohl unvorstellbar sei, „dass möglicherweise die Freiheit gegen sogenannte demokratische Parteien geschützt werden müsste“, was Hoeres als einen „geradezu prophetischen Satz“ bezeichnet.

    67 Änderungen gab es am Grundgesetz bis zu dem Tag, an dem Hoeres seinen Aufsatz zum Druck freigab, aber er schreibt „problematischer als die Verfassungsänderungen scheinen die Umdeutungen des Grundgesetzes durch ein rechtsschöpfendes Bundesverfassungsgericht, den Gesetzgeber und nachgeordnete Behörden zu sein.“ Dafür zählt er eine Reihe von Beispielen auf, etwa den „Klimabeschluss“ des BverfG vom 24. März 2021, mit dem das Gericht „sehr weitreichende Anweisungen Richtung Planwirtschaft auf Grundlage unsicherer Prognostik … vorgegeben“ habe. Durch die Einführung der „Ehe für alle“ habe die Legislative „den Sinngehalt von Artikel 6 geradezu ins Gegenteil“ verkehrt. „Die Exekutive wiederum ging während der Corona-Pandemie äußerst robust mit den Grundrechten um.“ Und schließlich „konstruierte das Bundesamt für Verfassungsschutz, eine nachgeordnete Behörde … ein verengtes Verständnis von ‚deutschem Volk‘ als Staatsvolk; dass es damit eklatant Wortlaut und Bestimmungen des Grundgesetzes missachtete, ist mittlerweile von mehreren Juristen und Publizisten festgestellt worden.“

    Ob Hoeres in seiner Kritik, Legislative, Exekutive und Judikative hätten hier problematische Umdeutungen des Grundgesetzes vorgenommen, in jedem Fall Recht hat, kann dahingestellt bleiben. Die genannten Kritikpunkte sollen zunächst aber nur beispielhaft zeigen, welche Fragen von gesellschaftlicher Brisanz in akademischen Diskussionen auftauchen. Allerdings verweist auch der Beitrag von Angelika Nußberger (siehe nächster Abschnitt) auf „die gesellschaftsverändernden Grundentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die das Grundgesetz neu lesen“. Weiter schreibt sie „erfunden wird ein neues Menschen- und Gesellschaftsbild, das nicht nur auf einer radikalen Selbstbestimmungs-, sondern auch Selbsterfindungsmöglichkeit beruht.“

    Exportschlager und Ladenhüter zeigen Probleme des Grundgesetzes

    Für Nicht-Juristen besonders interessant sind vielleicht die beiden letzten Beiträge des Sammelbandes. Angelika Nußberger, ehemalige Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und heute Akademiedirektorin an der Universität Köln, schreibt über die internationale Wirkung des Grundgesetzes. Das ist interessant, weil man einerseits erfährt, welche Elemente der deutschen Verfassung zu „Exportschlagern“ geworden und welche „Ladenhüter“ geblieben sind, man andererseits aber auch sehen kann, wie sich Elemente der deutschen Verfassung unter anderen politischen Bedingungen und bei unerwarteten Entwicklungen auswirken können.

    Während sich „innovative Ideen wie eine starke Verfassungsgerichtsbarkeit und das Bekenntnis zur Menschenwürde“ beim verfassungsrechtlichen Neubeginn in Osteuropa durchgesetzt hätten, seien „etwa die schwache Stellung des Präsidenten oder der komplex strukturierte Föderalismus eher Ladenhüter“. Was Nußberger an dieser Stelle leider nicht genauer betrachtet, ist die komplizierte Definition des Gesetzgebungsverfahrens, die allerdings mit dem komplex strukturierten Föderalismus zu tun hat und die von den Grundsätzen der Gewaltenteilung nicht viel übriglässt.

    Der Exportschlager Verfassungsgerichtbarkeit, den z.B. Russland, die Ukraine und Polen übernommen haben, erwies sich im Laufe der folgenden Jahrzehnte allerdings als problematisch. Das polnische Verfassungsgericht wurde „unter der PiS-Regierung politisch gekippt, sodass es nunmehr nur aus der PiS nahestehenden Richterinnen und Richter zusammengesetzt ist“ und „wurde für politisch nicht durchsetzbare Reformen instrumentalisiert… Damit erwies sich die einst als ‚Krönung der Rechtsstaatlichkeit‘ gepriesene Institution als zutiefst undemokratisch.“ Ähnliches geschah in der Ukraine zu Zeiten von Janukowytsch und in Russland. „Das nach dem Vorbild des Bundesverfassungsgerichtes geschaffene russische Verfassungsgericht hat die Machtverlängerung Putins ebenso wie die Annexion der ukrainischen Territorien Donezk, Luhansk, Kherson und Saporischschja sowie der Krim verfassungsrechtlich sakralisiert.“ So sind die Ideen des Grundgesetzes in Misskredit geraten. „Andere Modelle aber lassen sich im Grundgesetz nicht finden. Insbesondere hat es keine guten Antworten auf die Aushölung des Rechtsstaats gegeben.“ „Ein resistentes Modell gegen eine Unterminierung der Justiz konnte auf der Grundlage des Grundgesetzes nicht geboten werden,“ was aber „inzwischen Gegenstand der rechtspolitischen Debatten“ sei.  Das sollte, gerade wegen des großen Respekts, den das Bundesverfassungsgericht in Deutschland genießt, zu denken geben. Nußberger merkt zudem an, „dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Auseinandersetzung mit dem EuGH und dem EGMR eine große Angriffsfläche bot für Fehlinterpretationen und Missbrauch durch andere Verfassungsgerichte“.

    Parteienstaat und Demokratie-Defizite

    In seinem „Rückblick und Ausblick“-Beitrag geht der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht und heutige Lehrstuhlinhaber an der LMU München Peter Huber auf eine Vielzahl von Aspekten ein, aus denen hier nur zwei herausgegriffen werden sollen. Die Anerkennung der politischen Parteien als Einrichtungen des Verfassungslebens habe „eine parteienstaatliche Überformung des Institutionengefüges zur Folge gehabt, in der Koalitionsabsprachen und -rationalitäten und die Willensbildung auf Parteitagen und Mitgliederabstimmungen politisch wichtiger sind als die Entscheidungsfindung in Regierung und Parlament gemäß den geschriebenen Regeln der Verfassung.“ Ist das problematisch? Huber nennt im Kapitel „Defizite“ vor allem die Folge der „Marginalisierung des Abgeordneten“, die aus „dem stark hierarchisierten Parlamentsbetrieb, der faktisch weitgehend von der Regierung und/oder den Parlamentsspitzen bestimmt wird“, folgt. Er konstatiert eine „von der Verfassung so nicht vorgesehene Disziplinierung der Abgeordneten“. Vor dem Hintergrund des „Verhältniswahlrechts mit der Dominanz starrer, von der Parteiführung im Wesentlichen vorbestimmter Listen … muss der um seine Wiederwahl ringende Abgeordnete sich mehr um das Wohlwollen der Partei- und Fraktionsführung sorgen denn um die Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger.“

    Das beeinträchtige, so Huber, „die Responsivität des politischen Systems, schwächt den wichtigsten Hebel für die politische Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger und führt bei diesen zu Ohnmachtsgefühlen“. Insgesamt „lässt die Responsivität unseres politischen Systems doch zu wünschen übrig.“ Das erinnert an die oben zitierte Kritik des ZEIT-Chefredakteurs Tüngel. Huber nennt Beispiele aus der Zeit der Migrationskrise und der Pandemiebekämpfung, bei der Klimaschutzpolitik und die „Fixierung auf eine ‚Brandmauer‘“.

    „Das demokratische Portfolio des Souveräns ist bei all dem überschaubar“ meint Huber. Gewählt wird selten und das „politische Establishment strebt sogar eine Verlängerung der Legislaturperiode auch für den Bund an“. Die Einführung von Volksbegehren und Volksentscheiden auf Bundesebene sei bisher nicht gelungen. „Als Ersatz gibt es ausgeloste Bürgerräte, die Demokratie simulieren sollen.“

    „Unter dem Strich bleibt die Einsicht, dass Politiker nur wenig ‚Angst‘ vor den Wählern haben und diese relativ gefahrlos mit vermeintlichen Alternativlosigkeiten konfrontiert werden können. Das ist freilich Gift für die Demokratie und ihre Akzeptanz.“

    Wirkung des Grundgesetzes auf Straf- und Zivilrecht

    Was die Überschrift dieses Abschnitts verspricht, mag sich zunächst nach einem Fachdiskurs anhören, der wirklich nur Juristen interessiert, und wenn man in die Beiträge des Sammelbandes zu diesen Themen einsteigt, scheint sich das erstmal zu bestätigen. Liest man weiter, merkt man schnell, dass das keineswegs der Fall ist. Zum Thema Zivilrecht zeichnet Dirk Harke, Ordinarius für Bürgerliches Recht in Jena, die Diskussion um die spannende Frage nach, inwiefern die Grundrechte auch für privatrechtliche Streitfälle relevant sind. Das Grundgesetz bindet mit den Grundrechten ja „bloß Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, nicht aber Private“. Unter Privaten kann also etwa eine Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit oder der freien Wahl des Wohnsitzes vereinbart werden, ohne dass sich die eingeschränkte Partei sogleich ans Bundesverfassungsgericht wenden kann, um seine Freiheit einzuklagen. Heute werde, schreibt Harke, „kaum noch bestritten …, dass die Grundrechte auch zivilrechtliche Entscheidungen beeinflussen“. Zugleich sei man sich aber aus „Sorge vor einer Überformung des Zivilrechts“ einig, „dass nicht jeder Privatrechtsfall zur Verfassungsfrage gemacht werden darf“.

    Im Bereich des Strafrechts sieht die Situation offenbar anders aus, denn „Strafrechtspflege ist Ausübung von Staatsgewalt, sodass die Vorgaben des Grundgesetzes unmittelbar auch für das Strafrecht und seine Anwendung gelten“ schreibt der Strafrechts-Professor Eric Hilgendorf. Dennoch macht er „Konfliktzonen“ zwischen Strafrecht und Verfassungsrecht aus. „Strafbarkeit ergibt sich nur aus dem Strafgesetz und nicht aus den politischen Vorstellungen des Richters“, schreibt er, bevor er zu einer Kritik am Stil der Argumentation und der Methodenlehre des Bundesverfassungsgerichts übergeht. „Die juristische Argumentation im Verfassungsrecht [habe sich] teilweise vom Wortlaut des Grundgesetzes deutlich entfernt“. Das erinnert an die kritischen Worte von Peter Hoeres, die oben bereits erwähnt wurden. Bei der Interpretation der Grundrechte habe das „‚Abwägen‘ von Grundrechtspositionen die Orientierung am Wortlaut in den Hintergrund gedrängt. … Die Vorteile dieser Praxis sind Flexibilität, allgemeine Verständlichkeit, Nähe zum politischen Zeitgeist und Akzeptanz in der Bevölkerung. … Zu den Nachteilen gehört allerdings die Inthronisierung von demokratisch nur unzulänglich legitimierten Richterinnen und Richtern als Quasi-Gesetzgeber“.

    Fazit: Was soll’s und was nun?

    Auch wenn dieser Beitrag recht lang geworden ist, wird er der Vielfalt der Beiträge, die der Band „75 Jahre Grundgesetz“ enthält, nicht gerecht und man mag mir vorwerfen, dass die Auswahl der besprochenen Beiträge und der dort ausgewählten Zitate einem eigenen Interesse des Autors folgt. Das ist auch richtig. Gezeigt werden sollte, dass fast acht Jahrzehnte nach der Verabschiedung des Grundgesetzes keineswegs gesagt werden kann, dass es ein unumstrittenes Meisterwerk der Demokratie ist, das uns bei korrekter Beachtung durch die Krisen und Herausforderungen der Gegenwart sicher leiten kann. Es muss gründlich durchdacht, womöglich auch verändert oder sogar neu geschrieben werden. Es hat Schwächen, die benannt werden müssen. Ob Änderungen des Grundgesetzes möglich sind, die diese Schwächen Stück für Stück beheben, ist allerdings fragwürdig, denn diese Änderungen müssten von denen vorgenommen werden, die sich mit diesen Schwächen gut eingerichtet haben und die von ihnen sogar profitieren. Vielleicht muss der Weg des Artikels 146 gesucht und gegangen werden, was allerdings mit langem Atem gut vorbereitet und in einer öffentlichen Debatte konstruktiv gestaltet werden müsste.