Autor: Jörg Phil Friedrich

  • Die antastbare Würde

    Die antastbare Würde

    Die Würde des Menschen ist unantastbar.

    Art. 1 GG

    Dieser merkwürdige Satz, mit dem das deutsche Grundgesetz beginnt, beschäftigt mich, seitdem ich ihn das erste Mal gelesen habe. Denn offensichtlich ist er ja falsch. Die Würde ist antastbar, sie wird tagtäglich angetastet, sie wird verletzt und geschädigt. Wenn sie unantastbar wäre, dann müsste man darüber gar kein Wort verlieren.

    Würde als Verfassungsgut

    Und selbst wenn es als unbedingte Norm gemeint wäre, so wie man manchmal sagt: „Dieses Prinzip ist für mich unantastbar“ bleibt der Satz falsch, weil natürlich Würdeverletzungen Tag für Tag zugelassen und geduldet werden und weil der Staat heillos überfordert wäre, wenn er dieses erste und offenbar wichtigste Verfassungsgut wirklich unbedingt zu wahren und zu schützen hätte.

    Es ist merkwürdig, dass ausgerechnet die Würde als erstes Verfassungsgut genannt wird, nicht etwa die Selbstbestimmung oder gar die Freiheit der Person. Ein Vergleich mit anderen Verfassungen zeigt, dass diese Betonung der Würde ungewöhnlich ist. Nur ganz wenige Verfassungen nennen die Würde an erster Stelle, viele führen sie gar nicht ausdrücklich als Verfassungsgut auf.

    Allerdings wird in diesem Vergleich auch der Grund sichtbar: vor allem in Ländern, in denen die Entstehung des Verfassungstextes unmittelbar an eine Diktaturerfahrung anschloss, wird in der Verfassung die Achtung der Würde des Menschen an prominenter Stelle genannt. Offenbar sagt in diesem Moment also die Lehre aus der gerade vergangenen dunklen Zeit, dass in Diktaturen die Menschenwürde missachtet wird, und es ist die Erwartung an die Republik, die gegründet werden soll, diese Würdeverletzungen keinesfalls zuzulassen.

    Würdig und unwürdig

    Das weist darauf hin, dass wir ein klares intuitives Verständnis davon haben, was ein würdevoller oder würdiger Umgang von Menschen miteinander ist und wie der Staat seinen Bürgern oder allen, die mit ihm zu tun haben, begegnen sollte. Dennoch fällt es schwer, einen klaren und zugleich verständlichen Begriff der Würde zu finden. Es gibt eine umfangreiche, komplexe und in Teilen widersprüchliche philosophische Debatte darüber, was die Menschenwürde ausmacht, sie beginnt zumeist bei Kants Moralphilosophie und seinem Kategorischen Imperativ, dass der Mensch nie bloßes Mittel, sondern immer zugleich Zweck sein müsse. Das hilft aber für das Verstehen des ersten Satzes eines Verfassungstextes nicht weiter, denn es kann nicht erwartet werden, dass die Bürger, die sich immer wieder neu auf diese Verfassung verständigen sollen, eine moralphilosophische Debatte nachvollziehen müssen, um den ersten Satz zu verstehen.

    Wenn man die Irritation ernst nimmt, die im ersten Satz dieses Textes zum Ausdruck kam, dann kann man sich recht schnell eine Vorstellung davon machen, was hier mit Würde gemeint ist. Man kann Beispiele nennen und sagen: das hat die Würde verletzt. Vor ein paar Jahren saß ich in einem riesigen Krankenhaus in einem Wartebereich, der eine gleißend hell erleuchtete Halle war, an deren Wänden die Behandlungsräume aufgereiht waren. Ich saß auf einem der fest montierten Stühle am Rand und wartete. In der Mitte der Halle fuhr man die bettlägerigen Patienten heran und reihte ihre Krankenbetten in Warteschlangen auf. Da lagen sie in ihrem Leiden im gleißenden Kunstlicht, den Augen der ambulanten Patienten schutzlos ausgeliefert. Das war unwürdig. Da wurde Würde nicht nur angetastet, sondern verletzt.

    Wohl jeder, der ein paar Jahrzehnte mit wachen Augen durch den Alltag geht, kann solche Beispiele nennen. Sie zeigen, die Würde wird verletzt, wo ein Mensch nur noch technisch in einen Prozess eingeordnet wird, wo er als Ding behandelt wird und nicht mehr als menschliches Wesen, dass leidet, sich ängstigt, sich unwohl und unsicher fühlt. Würde wird beachtet, wo im Umgang mit einem Menschen immer auch bedacht und berücksichtigt wird, was dieser Umgang mit der Seele, den Gefühlen dieses Menschen macht. Genau genommen nicht nur mit der des Betroffenen, sondern auch mit denen, die zusehen oder die sogar selbst die Handelnden sind. Für mich als Beobachter dort am Rand erscheint es würdeverletzend, was man mit den Patienten macht, unabhängig davon, ob diese es selbst so wahrnehmen. Und auch die Pflegekräfte, die die Patienten, aus Zeitnot und Stress, so behandeln, als seien sie bloßes Material, bloße Gegenstände, die für die Gesundheitstechnologie verfügbar gemacht werden, werden genau besehen in ihrer Würde verletzt, weil sie sich selbst nicht als Menschen, sondern als Teil der Maschine verhalten müssen.

    Achtung durch die staatliche Gewalt

    Das, was da verletzt und missachtet wird, ist es also, was das Grundgesetz gleich zu Beginn als unantastbar bezeichnet und von dem es im gleichen Atemzug sagt, es sei „Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“ sie „zu achten und zu schützen“.

    Zunächst geht es also tatsächlich um die Achtung der Würde jedes Menschen durch die staatliche Gewalt. Das ist ein großer Anspruch, aber zugleich ist er gerechtfertigt. Wir sollten von jedem Polizisten, jeder Mitarbeiterin des Ausländer- und des Sozialamtes verlangen, dass sie uns nicht nur als Störung oder Regelverletzer, nicht nur als Fall, sondern als Menschen mit Gefühlen, Ängsten und Sorgen ansieht und behandelt. Allerdings werden wir kaum bei jedem Behördentermin auf Artikel 1 des Grundgesetzes pochen, und bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wird es mir auch nicht viel bringen, dass ich darauf poche, nicht auf die Betätigung des Gaspedals reduziert zu werden. Aber es sollte zur Heranbildung zu Staatsbürgern und zur Ausbildung von Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes gehören, genau das nie ganz aus dem Auge zu verlieren. Von gravierenderen Fällen des würdelosen Umgangs mit Störenfrieden, Verdächtigen und Gesetzesverletzern ganz zu schweigen.

    Schutz der Würde durch den Staat?

    Bleibt der andere Anspruch dieses Grundgesetz-Satzes: Was ist mit dem Schutz der Würde als Verpflichtung der staatlichen Gewalt? Übernimmt der Staat sich damit nicht? Kann er die Schwerkranken in der Klinik davor schützen, wie Produktionsmaterial oder Ware in die Behandlungslogistik eingetaktet und in der hell ausgeleuchteten Halle aufgereiht zu werden? Kann er jede einzelne Person vor den vielen Würdeverletzungen schützen, die im Alltag passieren?  Wohl kaum. Allenfalls kann er verpflichtet werden, nicht zu Würdeverletzungen beizutragen, etwa durch Kürzungen der Sozialausgaben bei gleichzeitiger Vergrößerung der bürokratischen Anforderungen. Und er kann die gravierenden Würdeverletzungen unter Strafe stellen und konsequent verfolgen: Missbrauch, Vergewaltigung, Verleumdung, Beleidigung. Wobei ihm hier auch eine Grenze zu ziehen wäre, und einiges der Selbstverantwortung mündiger Bürger zu überlassen wäre. In dem Wissen, an dieser Stelle einen empörten Aufschrei zu provozieren, vertage ich die genaue Analyse dieses Feldes auf ein anderes Mal.

    Wenn ich den ersten Absatz des ersten Artikels des Grundgesetzes neu zu schreiben hätte, würde ich die zentrale Rolle der Würde beibehalten. Den ersten Satz würde ich dahingehend ändern, dass er realistischer klingt.

    Die Würde des Menschen darf nicht verletzt werden. Sie zu achten, ist Verpflichtung jeder staatlichen Handlung. Würdeverletzungen lässt der Staat nicht ungestraft.

    Das klingt nicht ganz so pathetisch wie die aktuelle Fassung, ist aber auch nicht ganz so weltfremd.

  • Wehrdienst und Ersatzdienst

    Wehrdienst und Ersatzdienst

    Mit der Reaktivierung des Wehrdienstes kehrt auch der Ersatzdienst wieder in die Diskussion zurück. Spätestens, wenn die Wehrpflicht wieder aktiviert wird, stellt sich die Frage, was diejenigen tun sollen, die nach Art. 4(3) Grundgesetz den Kriegsdienst an der Waffe verweigern.

    Wehrdienst und Ersatzdienst im Grundgesetz

    Die Situation im Grundgesetz zur Regelung von Wehr- und Ersatzdienst ist etwas komplexer, als man gemeinhin annimmt. Nicht zufällig ist der Wehrpflicht-Artikel nach dem Artikel 12 eingeschoben. Er ist dort eigentlich ein Fremdkörper, denn der ganze Abschnitt des Grundgesetzes von Artikel 1 bis 19 behandelt „Die Grundrechte“, in Artikel 12a geht es aber um Pflichten. Genau besehen ist er ein Artikel, der den Artikel 12 einschränkt oder konkretisiert. Dort heißt es in Absatz 1 „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“ Und im Absatz 2 folgt das Entscheidende: „Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.“ Und Absatz 3 ergänzt „Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.“

    Dies wird nun in Artikel 12a konkretisiert, allerdings nicht ganz schlüssig. Man könnte den Wehr- und den zugehörigen Ersatzdienst als „herkömmliche allgemeine, für alle gleiche öffentliche Dienstleistungspflicht“ auffassen. Aber das sind sie offenbar nicht, denn sie gelten nur für Männer. Sicherlich ist es längst geboten, hier eine Gleichbehandlung von Männern und Frauen herbeizuführen. Aber auch dann, wenn Artikel 12a nicht mehr zwischen Männern und Frauen unterscheiden würde, bliebe mit Blick auf die bisherige Praxis des Ersatzdienstes ein Widerspruch zwischen Artikel 12 und 12a, denn das, was Ersatzdienstleistende im Allgemeinen gemacht haben, war keine „öffentliche Dienstleistung“. Zumeist verrichteten sie Hilfsarbeiten in Krankenhäusern, Altenheimen, Kindergärten, sozialen und kulturellen Einrichtungen. All das war sicherlich ehrenwert und sinnvoll, aber keine „öffentliche Dienstleistung“.

    Was sind „öffentliche Dienstleistungen“?

    Es lohnt sich, an dem Begriff der „öffentlichen Dienstleistung“ festzuhalten, weil durch ihn überhaupt der Sinn der Einschränkung der Berufs- und Arbeitsplatzfreiheit, die durch Artikel 12 garantiert werden, deutlich wird. Recherchiert man diesen Begriff, bekommt man, etwas vereinfacht gesagt, den Eindruck, öffentliche Dienstleistungen seien ungefähr das, was der öffentliche Dienst macht. Es wäre aber überraschend, wenn es dafür eine allgemeine Pflicht zur Dienstleistung gäbe. Jedoch kann es Dienstleistungen geben, die in bestimmten Situationen notwendig sind, damit der Staat, der die Freiheiten garantieren soll, überhaupt existieren kann und damit er in der Lage ist, diese Freiheiten zu garantieren. Der Staat ist nicht aus sich heraus in jeder Situation in der Lage, den Bürgern alle Freiheiten zu sichern, es kann Bedrohungen von außen oder aus dem Inneren geben, zudem Naturkatastrophen oder technische Unglücke großen Ausmaßes, die den Staat in seiner Leistungsfähigkeit einschneidend beeinträchtigen. Der Sinn der allgemeinen Pflicht zur öffentlichen Dienstleistung besteht darin, dass die Bürger verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass ihre Freiheiten in solchen Situationen verteidigt, geschützt oder wiederhergestellt werden.

    Es versteht sich von selbst, dass es sich bei den Situationen, für die diese Dienstleistungspflicht besteht, um Ausnahmesituationen handeln muss, Katastrophen und kriegerische oder terroristische Angriffe, sonst wäre die eigentliche Berufs- und Arbeitsplatzfreiheit obsolet. Allenfalls die Ausbildung, das Training der notwendigen Fähigkeiten für diese Ausnahmefälle könnte für normale Zeiten als Pflicht angesehen werden, wenn man annimmt, dass eine Leistung im Ernstfall nur ausreichend erbracht werden kann, wenn sie vorher geübt wurde.

    Aufgaben, die der Staat in normalen Zeiten außerhalb gravierender Krisen zu erfüllen hat, Leistungen, die er entsprechend des Grundgesetzes im Alltag zu erbringen hat, können und dürfen aber nicht über eine allgemeine Dienstpflicht sichergestellt werden. Das würde die Berufs- und Arbeitsplatzfreiheit, die Artikel 12 GG garantiert, zu sehr einschränken. Deshalb besteht auch keine Dienstpflicht bei der Polizei, die tagtäglich die Ordnung und Sicherheit im Innern sichert, sondern nur in den Streitkräften, die einen militärischen Angriff abwehren sollen. So kann auch nicht die Altenpflege, das alltägliche Funktionieren von Krankenhäusern sowie kulturellen und sozialen Einrichtungen von einer allgemeinen Dienstpflicht abhängen. Würde man solche Pflichten zu allgemeinen öffentlichen Dienstleistungen zählen, dann wäre bald auch die Sicherstellung des öffentlichen Nahverkehrs und der täglichen Lebensmittelversorgung eine solche allgemeine öffentliche Dienstleistung, zu der alle Bürger verpflichtet werden können.

    Was sollte ein Ersatzdienst beinhalten?

    So gesehen muss man sich fragen, welcher Art ein Ersatzdienst überhaupt sein kann. Wenn man darüber nachdenkt, fällt vor allem auf, dass sich Wehr- und Ersatzdienst vor allem in einem Punkt unterschieden haben: Wehrdienst war vor allem Ausbildung für und Vorbereitung auf den Ausnahmefall – den Verteidigungsfall. Auch wenn die Grundausbildung nur einen gewissen Teil der Grundwehrdienstzeit ausgemacht hat, diente die ganze Zeit vor allem dazu, die Wehrdienstleistenden für den Ernstfall einsatzfähig zu machen – jedenfalls war das ihr langfristiger Sinn. In Zukunft, wenn der Wehrdienst gegenüber früheren Jahren weiter verkürzt wird, wird das noch mehr so sein: Es geht in ihm nicht darum, bereits einen Dienst zu leisten, sondern darum, dazu ausgebildet zu werden, einen Dienst leisten zu können, der hoffentlich nie in Anspruch genommen wird.

    Anders war es bisher bei den Ersatzdiensten. Nicht nur waren sie gar keine öffentlichen Dienstleistungen, nach kurzer Einarbeitungszeit haben die jungen Leute dort schlicht gearbeitet, als Helfer in der Pflege, als Mitarbeiter in sozialen Einrichtungen und so weiter.

    Ausbildung und Ernstfall

    Nehmen wir das Grundgesetz mit seinen Artikeln 12 und 12a ernst, dann muss der Ersatzdienst in Zukunft ganz anders aussehen als früher. Er muss, wie der Wehrdienst, Vorbereitung und Ausbildung für den Ernstfall sein: für den Verteidigungsfall ebenso wie für den Katastrophenfall oder die Situation eines großangelegten Terrorangriffs. Für all diese Fälle gibt es viel zu tun, nicht nur den Dienst an der Waffe. Der Artikel 12a nennt schon einige dieser Tätigkeiten, ohne sie aber in die Dienstpflicht vom Charakter des Wehrdienstes einzubeziehen – nämlich da, wo er die „zivilen Dienstleistungen zum Zwecke der Verteidigung“ behandelt, zu der dann auch Frauen herangezogen werden können. Allerdings tut der Text hier so, als ob es für diese Dienstleistungen keiner Ausbildung oder Einübung bedürfen würde. Die Fähigkeit, in Katastrophen und Unglücksfällen, aber auch beim Zivilschutz im Verteidigungsfall, diszipliniert, organisiert und effektiv zu handeln, Verletzte zu bergen und zu versorgen, Infrastrukturen mit einfachen Mitteln aufrechtzuerhalten, Hilfsbedürftige zu versorgen – all das muss aber genauso gelernt und geübt werden wie der Dienst in den Streitkräften. Eine Gesellschaft, die die Freiheiten ihrer Bürger auch in Krisensituationen verteidigen, bewahren, schützen und schnell wiederherstellen will, braucht dazu viele vorbereitete und ausgebildete Kräfte.

    Überhaupt mangelt es dem Grundgesetztext hier an der ausdrücklichen Klarstellung, dass die Dienstpflicht sich auf eine zeitlich begrenzte Ausbildungspflicht in „Normalzeiten“ und auf eine Einsatzpflicht im Ernstfall bezieht. Streng genommen könnte man nach dem Grundgesetztext, wie er ist, auch die Kriegsdienstverweigerer zu einem Grundwehrdienst einziehen – denn der ist kein Kriegsdienst, es ist ja kein Krieg.

    Um hier Klarheit zu bekommen und zugleich die überholte und längst nicht mehr zeitgemäße Unterscheidung von Männer-Diensten und Frauen-Diensten endlich zu verabschieden, sollte Artikel 12a des Grundgesetzes in etwa folgende Regeln enthalten:

    Er sollte klar sagen, für welche Art von öffentlichen Dienstleistungen die Freiheit der Berufs- und Arbeitsplatzwahl eingeschränkt werden kann. Er sollte die Verwandtschaft von Wehrdienst und zivilem Dienst sowohl bei der Ausbildung als auch beim Einsatz im Ernstfall deutlich machen. Und er sollte den Unterschied von Ausbildung un tatsächlichem Dienst im Ernstfall klarstellen:

    Alle erwachsenen Deutschen können für begrenzte Zeit zur Ausbildung für Dienstleistungen herangezogen werden, die benötigt werden, um im Ausnahmefall von militärischen Bedrohungen oder Angriffen oder von nationalen Katastrophen die Freiheiten, die dieses Grundgesetz garantiert, zu verteidigen, wiederherzustellen und zu erhalten.

    Wer entsprechend Artikel 4 GG den Kriegsdienst an der Waffe aus Gewissensgründen verweigert, wird zu einer entsprechenden, organisatorisch gleichartigen Ausbildung im Bevölkerung-, Zivil- und Katastrophenschutz oder für zivile Dienstleistungen in den Streitkräften herangezogen, im Übrigen wird sie in den Streitkräfen geleistet.

    Bei Eintritt eines Verteidigungs- oder Katastrophenfalls können alle erwachsenen Deutschen zu den notwendigen Dienstleistungen, für die sie ausgebildet wurden, herangezogen werden.

  • Renten und Wehrpflicht: Die Krise des Regierens

    Renten und Wehrpflicht: Die Krise des Regierens

    Es ist absurd: Offenbar hat das neue Rentengesetz, das heute zur Abstimmung kommen soll, eine Mehrheit im Bundestag. Trotzdem wird es eine Zitterpartie, weil die einen, die in der Opposition sind, es ablehnen, obwohl sie es richtig finden, und die anderen, die in der Regierungskoalition sind, zwar zum Teil dagegen sind, aber zur Zustimmung mehr oder weniger gedrängt, wenn nicht genötigt werden.

    Das Grundgesetz kennt die Begriffe Opposition und Koalition in Bezug auf die Parlamentsarbeit nicht. Es kennt nur die einzelnen Abgeordneten, die nur ihrem Gewissen verpflichtet und an Weisungen nicht gebunden sind. Trotzdem ist die Absurdität, zu der es immer wieder kommt und die uns in dieser Legislaturperiode wohl noch öfter begegnen wird, schon durch das Grundgesetz vorprogrammiert. Es beinhaltet auf der einen Seite den Satz, dass der Bundeskanzler die Richtlinien der Politik bestimmt. Mit Bezug auf die Rentenpolitik würde das heißen, dass er festlegt, wie das Rentensystem in Zukunft funktionieren soll. Das kann er aber nur, wenn er das Parlament, das die nötigen Gesetze „beschließen“ soll, unter Kontrolle hat. Und das wiederum funktioniert eben nur mit einer disziplinierten Koalition.

    Aber genau dieses Prinzip setzt die Gewaltenteilung außer Kraft. Das Parlament sollte in einer parlamentarischen Republik die Gesetze, die die Regierung einbringt, nicht nur beschließen, es muss selbst die Initiative haben. Im Parlament sitzen die Volksvertreter, sie müssen in einer solchen Sachfrage um Kompromisse und Mehrheiten ringen – ihrem Gewissen verpflichtet. Dann wäre es gar kein Problem, wenn dabei ein Gesetz herauskommt, das eben eine Mehrheit im Parlament hat und nicht exakt den Vorstellungen von Parteiführungen entspricht.

    Die Regierung muss auch mit Gesetzen leben, die beschlossen wurden, bevor sie selbst durch die Wahl des Kanzlers im Parlament ins Amt kam. Umso mehr sollte sie mit den Gesetzen zurechtkommen, die von dem Parlament geschaffen und beschlossen wurden, das sie eingesetzt hat. Leider läuft es im Moment umgekehrt. Ohne so richtig zu verstehen, was hier eigentlich schief läuft, wendet sich das Publikum mit Grauen ab.

    Notwendig wäre eine Stärkung des Parlaments. Dort müssen die Gesetze ausgehandelt werden, die mehrheitsfähig sind. Geheime Abstimmungen sollten der Normalfall sein: Dann können alle Abgeordneten nach ihren Überzeugungen und ihrem Gewissen abstimmen. Auch dann wird es ganz selbstverständlich sein, dass Abgeordnete den Experten ihrer Fraktion vertrauen, aber es wäre auch möglich, dass Gesetze mit wechselnden Mehrheiten zustande kommen. Die aktuellen großen Beispiele zur Wehrpflicht und zur Rente zeigen, dass die Ergebnisse wahrscheinlich nicht schlechter wären als das, was eine Koalitionsführung als Kompromiss auskungelt, und vermutlich käme man sogar schneller zu Ergebnissen.

    Leider besteht auch in der Öffentlichkeit wenig Neigung, einmal grundsätzlich über die Fehler des politischen Prozesses nachzudenken. Man kommentiert genüsslich das Scheitern und fordert Führungsstärke und Disziplin, und man merkt dabei nicht, dass man mit dieser Art Kommentierung den falschen Konsens über ein „funktionierendes Regieren“ reproduziert.

    Man fragt sich, wie sehr diese Praxis noch scheitern muss, bevor Politik und Öffentlichkeit bereit sind, grundsätzlich über eine Reform des Systems zu diskutieren.

  • Rosa Parks und der Mut, Nein zu sagen

    Rosa Parks und der Mut, Nein zu sagen

    Heute vor 70 Jahren wurde Rosa Parks in Montgomery verhaftet, weil sie nicht bereit war, ihren Sitzplatz im Bus für einen weißen Passagier herzugeben. Ihre Weigerung, sich den absurden diskriminierenden Gesetzen der „Rassentrennung“ zu beugen, wurde zum Symbol, war ein Auslöser des Bus-Boykotts, der letztlich dazu beitrug, dass die Gesetze zur Diskriminierung Farbiger in den USA aufgehoben wurden.

    Ich selbst bin der Geschichte von Rosa Parks erst spät begegnet, in der Episode Rosa der britischen Science-Fiction-Zeitreisen-Serie Dr. Who von 2018, die die Ereignisse dieses 1. Dezember 1955 nachzeichnet, um zu zeigen, dass es die kleinen Ereignisse sind, die den Lauf der Geschichte nachhaltig beeinflussen können. Ob das geschichtsphilosophisch haltbar ist, kann dahingestellt bleiben. Sicher ist, ohne die mutigen Entscheidungen einzelner Personen, die aufstehen (oder im Falle von Rosa Parks eben sitzenbleiben) und „Nein“ sagen, geht es nicht. Das wird in diesem berührenden Film von der Schauspielerin Vinette Robinson auf eindringliche Weise gezeigt. Damit persönlicher Mut eine gesellschaftliche Veränderung auslöst, muss einiges zusammenkommen, und manchmal kommt der Mut zu früh und kann nicht zum Impuls werden, manchmal sind es mehrere mutige Entscheidungen verschiedener Menschen, die unübersehbar zeigen, dass es so nicht weitergeht und dass die Zeit gekommen ist für einen Wandel. So war es auch im Falle von Rosa Parks, sie war nicht die einzige Mutige, aber auch auf sie kam es an.

    Wann der richtige Moment ist, weiß man nie oder immer erst im Nachhinein, wenn aus dem Anstoß eine Bewegung geworden ist, die die Welt, wenigstens für eine Zeit, zu einer besseren macht. Deshalb brauchen wir auch diese Geschichte, die uns Menschen wie Rosa Parks und ihre Bereitschaft, sich gegen die Ungerechtigkeit aufzulehnen, im Gedächtnis hält.

    Im Film, der eine der besten Episoden der Dr-Who-Staffeln der letzten Jahre ist, wird die berührende Schlussszene von dem Lied Rise Up von Andra Day begleitet, eine wunderbare Musikerin, die ich ohne Dr. Who und ohne Rosa Parks vielleicht auch nie bemerkt hätte. Es lohnt sich, die Werbung zu ertragen und sich diese Szene in voller Länge anzusehen.

  • Gewaltenteilung in Deutschland? Es ist kompliziert.

    Gewaltenteilung in Deutschland? Es ist kompliziert.

    Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

    Die Gewaltenteilung ist ein wichtiger Bestandteil der Verfassung einer jeden parlamentarischen Republik. Das hat wohl fast jeder irgendwann in der Schule gelernt. Gewaltenteilung besagt, dass die politische Macht nicht bei einer einzigen Institution oder gar Person liegt, sondern geteilt wird, sodass autoritäre oder gar diktatorische Herrschaft unmöglich wird. Die klassische Gewaltenteilung ist die zwischen Legislative, Exekutive und Judikative: Die Legislative erarbeitet und beschließt allgemeine Gesetze, die die Exekutive dann auf die konkrete politische Situation anwendet und in deren Rahmen sie ihre politischen Pläne umsetzt. Die Judikative kontrolliert, ob sie das richtig macht und ab die Legislative mit den Gesetzen auch im Rahmen der Verfassung handelt.

    Wie steht es nun um die Gewaltenteilung in Deutschland? Es ist kompliziert. So kommt das Wort Gewaltenteilung im ganzen Grundgesetz nicht vor und auch kein anderes Wort, das zum Ausdruck bringen würde, dass die Entscheidungskompetenzen in der Bundesrepublik so unter verschiedenen Gremien aufgeteilt werden würden, dass diese sich gegenseitig in der Macht begrenzen und kontrollieren würden.

    Der richtige Platz für diese Bestimmung wäre der Artikel 20, in dem im Absatz 2 immerhin die drei Gewalten der Republik genannt werden, wenn auch etwas verschämt.

    Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

    Artikel 20 Absatz 2 GG

    Da ist von der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung die Rede. Eine „Gewalt“ ist also nur eine der Drei, das heißt, nur eine hat Macht.

    Wer gibt die Gesetze?

    Wer aber ist die „Gesetzgebung“, wer gibt in Deutschland die Gesetze? Die Frage klingt trivial, denn wir haben in der Schule gelernt: die Legislative, das ist in Deutschland der Bundestag. Man möchte also geradewegs antworten: Der Bundestag, und in den Bundesländern eben die Landesparlamente, auch wenn das mit den täglichen Beobachtungen nicht so recht übereinstimmen mag, berichten doch die Medien fast täglich und ohne Bedenken, dass „das Kabinett“ also die Regierung, mithin die „vollziehende Gewalt“ ein Gesetz „auf den Weg gebracht“ oder gar „beschlossen“ oder „verabschiedet“ habe, hin und wieder mit der Fußnote versehen, dass der Bundestag noch zustimmen müsse.

    Diese Praxis, die man vielleicht für eine kritikwürdige Routine des politischen Betriebs halten möchte, ist tatsächlich im Grundgesetz schon angelegt. Denn wenn man darin nach der Antwort auf die Frage sucht, wer denn dieser Gesetzgeber sei, wo der Ort der Gesetzgebung zu finden wäre, muss man lange suchen und ist am Ende einigermaßen verwirrt.

    Schon in dem etwas kleinteiligen und langen Artikel 23, der 1992 neu geschrieben wurde und die Integration der Bundesrepublik in Europa beschreibt, wird man stutzig: da kommt nämlich plötzlich ein Akteur ins Spiel, der sich keiner der drei Gewalten zuordnen lässt: „der Bund“. Der kann z.B. „Hoheitsrechte übertragen“ wenn auch „mit Zustimmung des Bundesrates“ – nicht etwa des Bundestages. Auch die weiteren Formulierungen dieses Artikels, der wie gesagt, erst spät ins Grundgesetz eingefügt wurde und somit auch schon die politische Praxis reflektiert, verwirren den, der meint, das Parlament müsse in Gesetzgebungsfragen doch entscheidend sein. Der Bundestag könne Klage erheben, wenn gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen würde, der Bundestag würde bei Angelegenheiten der Europäischen Union „mitwirken“, die Regierung habe ihn zu „unterrichten“, sie gibt dem Bundestag „Gelegenheit zur Stellungnahme“. Geradezu verräterisch ist dann der folgende Satz

    „soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates“.

    Artikel 23 Absatz 5 GG

    Hier taucht dieser mysteriöse Akteur „Bund“ als Gesetzgeber auf, und er scheint eher mit der Bundesregierung als mit dem Bundestag identisch zu sein, denn letzterer taucht in dem Satz nicht auf, wohl aber die Bundesregierung, die immerhin anhört, was der Bundesrat (als Vertreter nicht etwa der Landesparlamente, sondern „der Länder“, die ebenso mysteriöse Akteure sind wie „der Bund“) beizusteuern hat.

    Wer ist „der Bund“?

    Wer aber ist nun „der Bund“? Er taucht im Grundgesetz immer wieder auf, wenn von der Gesetzgebung, vom Autor der Gesetze die Rede ist, aber nirgends wird er definiert, ganz im Gegensatz zu denen, von denen man eigentlich meint, dass sie sich die Macht zu teilen haben.

    Denn tatsächlich wird zunächst über viele Seiten über den Bundestag gesprochen. Man erfährt, dass er gewählt wird, für wie lange, wann er zusammentritt. Man erfährt, dass er einen Präsidenten, Stellvertreter und Schriftführer wählt und sich eine Geschäftsordnung gibt, dass er öffentlich verhandelt und dass es Berichte gibt. Die erste Aufgabe, die genannt wird, ist die Wahlprüfung. Der Bundestag kann die Anwesenheit von Regierungsmitgliedern „verlangen“, hingegen hat die Regierung das Recht, an seinen Sitzungen teilzunehmen.

    Es folgt eine Aufzählung von verschiedensten Ausschüssen, die der Bundestag bildet, außerdem hat er einen Wehrbeauftragten. Schließlich erfährt man auch noch, dass Menschen, die sich um einen Sitz im Bundestag bewerben, Anrecht auf Urlaub haben.

    Was man in dem ganzen Abschnitt des Grundgesetzes über den Bundestag nicht findet, ist die Aussage, dass er der Gesetzgeber sei.

    Nach den 21 Artikeln zum Bundestag folgen zwei Abschnitte mit insgesamt 12 Artikeln zu Bundesrat und Bundespräsident, bis es um die Bundesregierung geht, die aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern besteht. Hier steht im Artikel 65 der vielzitierte und zugleich nebulöse Satz, dass der Bundeskanzler die „Richtlinien der Politik“ bestimmt. Nebulös ist der Satz, weil unklar ist, was „die Politik“ ist. Gehört die Gesetzgebung zur Politik? Wenn ja, dann wäre der Bundeskanzler innerhalb der Gesetzgebung die maßgebliche Instanz. Nach allgemeinem Verständnis dessen, was Gewaltenteilung bedeutet, müsste die Bundesregierung aber nicht so sehr Gesetzgeber sein als vielmehr sozusagen der Kopf der vollziehenden Gewalt. Das ist sie, wie man später erfährt, auch, aber sie ist noch weit mehr als das.

    Ist der Bundeskanzler der Gesetzgeber?

    Es scheint so, als ob das Grundgesetz bereits festlegt, dass nicht etwa das von allen gewählte Parlament der Gesetzgeber ist, sondern der vom Parlament gewählte Bundeskanzler, unterstützt von den von ihm bestimmten Bundesministern. Bedenkt man, dass der Bundeskanzler gerade nicht in einer allgemeinen und unmittelbaren Wahl vom Volk gewählt ist, hat man hier ein Problem der demokratischen Legitimation. Dieses wird verstärkt dadurch, dass bei der Bundestagswahl durch das Spitzenkandidatenprinzip zwar den Wählern bereits bekannt ist, wer von den Parteien zum potentiellen Kandidaten bestimmt ist, dass der Demos aber auf die Auswahl dieser Leute keinen direkten Einfluss nehmen kann.

    Immerhin, der Bundestag wählt den Kanzler, ohne Aussprache, und er kann ihm das Misstrauen aussprechen, indem er einen neuen Kanzler wählt.

    Aber vielleicht reicht die Macht des Kanzlers gar nicht so weit? Immerhin gibt es ja dann noch einen ganzen Abschnitt zur „Gesetzgebung des Bundes“. Wer hofft, hier nun doch noch eine klare Gewaltenteilung zu finden, wird allerdings enttäuscht. Nachdem dort zunächst ausführlich unterschieden wird, für welche Themen „der Bund“ die Gesetzgebungskompetenz hat und für welche „die Länder“ zuständig sind, hofft man weiter umsonst, zu erfahren, wer denn dieser „Bund“ nun ist. Das bleibt weiter nebulös, offenbar ist es irgendwie ein Konglomerat aus Regierung, Bundestag und Bundesrat. Alle drei haben das Recht, Gesetzesvorlagen einzubringen, wobei schon erstaunlich ist, dass es eine umfassende Vorschrift gibt, wie mit den Vorlagen der Regierung verfahren werden soll, eine weitere für die Vorlagen des Bundesrates (der ja „die Länder“, genauer, deren Regierungen, vertritt) – aber keine Beschreibung des Vorgehens bei Vorlagen, die tatsächlich „aus der Mitte des Bundestages“ kommen. Das entspricht natürlich ganz der gewohnten Praxis, dass die Gesetze meist von der Regierung kommen. Was dem Bundestag bleibt, ist, die Gesetze zu beschließen. Bekanntlich heißt das zumeist, dass die „Regierungskoalition“ (auch so ein Wort, das klar macht, dass es praktisch keine Gewaltenteilung gibt) nach Lesungen dem im Wesentlichen zustimmt, was sich die Regierung ausgedacht hat. Die Debatte besteht darin, dass Abgeordnete der Regierungsparteien den Entwurf verteidigen, während Abgeordnete der Opposition, ohne Wirkung, den Entwurf kritisieren. Eine Gestaltung der Gesetzesvorlagen, womöglich eine grundsätzliche und vor allem ergebnisoffene Diskussion über die Regierungsideen findet nur selten statt. Die entscheidende Instanz der Gesetzgebung ist die Regierung, und die ist gerade nicht der frei gewählte Repräsentant des Demos – wenn überhaupt, wäre das das Parlament.

    Hat doch immer funktioniert…

    Man könnte nun sagen: Na und, das hat doch immer gut funktioniert. Warum sollte uns interessieren, was sich Staatstheoretiker und politische Philosophen vor langer Zeit mal als Prinzipien einer Republik, die der Demokratie verpflichtet ist, ausgedacht haben? Tatsächlich hat man ja den Eindruck, dass sich die meisten Menschen und die Öffentlichkeit einen starken Kanzler wünschen, der die Gesetzgebung genauso im Griff hat wie die alltägliche Durchsetzung seiner politischen Ziele.

    Andererseits aber wächst die Unzufriedenheit mit der Politik überhaupt, und kaum jemand fühlt sich von denen, die er gewählt hat, gut vertreten. Wie die vorstehenden Überlegungen gezeigt haben, liegt das an Konstruktionsfehlern zur Gewaltenteilung, die in der Urschrift des Grundgesetzes angelegt waren. Diese führen dazu, dass Gesetze nicht von Volksvertretern ausgehandelt werden, sondern als Regierungsvorlagen ins Parlament eingebracht und dort entsprechend der Mehrheitsverhältnisse verabschiedet werden.

    Das Gezerre um das neue Wehrdienstgesetz war ein gutes Beispiel dafür. Statt die strittigen Punkte offen im Parlament zu debattieren, wurde so lange in Hinterzimmern herumgekungelt, bis man meinte, das Gesetz durchbringen zu können, weil Regierung und Fraktionsspitzen sich einig waren und die Fraktionsführungen ihre Mannschaften auf Kurs hatten. So gewinnt man in der Öffentlichkeit und am Stammtisch nicht das Gefühl, dass hier ein guter Kompromiss oder gar ein tragfähiger Konsens gefunden wurde, der an die Stimmung in der Gesellschaft anschließt.

    Was wir heute brauchen, ist deshalb der Mut zu einer gesellschaftlichen Debatte zu einer Verfassungsreform. Das Parlament muss als Gesetzgeber gestärkt werden und mit ihm die Freiheit der Abgeordneten. Der Bundestag wäre dann der Ort, nicht ritualisiert debattiert und dann beschlossen wird, was die Regierung schon beschlossen hatte, sondern wo gesetzliche Regelungen wirklich gestaltet und wo um die Regeln der Gesellschaft gerungen wird. Darin würden sich die Bürger wiederfinden, da würden sie sich vertreten fühlen. Das wäre die Chance, die Kluft zwischen Demos und politischer Klasse wieder zu schließen.

  • Wissenschaftsfreiheit als Kunstfreiheit

    Wissenschaftsfreiheit als Kunstfreiheit

    Geschätzte Lesezeit: 17 Minuten

    Der Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes ist der Freiheits-Artikel. Hier geht es um Meinungs-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit. Man muss keine lange philosophische Debatte um den Begriff der Freiheit führen, um diesen Grundgesetzartikel zu verstehen. Es genügt, festzuhalten, dass hier offenbar die Abwesenheit von Zwang und Bevormundung, von Einschränkungen, Verboten und Reglementierung gemeint ist.

    Die Freiheiten sind im Grundgesetz nicht in einem Atemzug genannt. Wissenschaftsfreiheit steht mit der Kunstfreiheit zusammen. Das ist ein guter Anlass, einmal über die Verwandtschaft der beiden nachzudenken.

    Wissenschaftsfreiheit im Artikel 5 Grundgesetz

    Die Freiheit bezieht sich zunächst sowohl auf die Betätigung selbst, auf die verwendeten Mittel und Methoden, als auch auf die Möglichkeit der öffentlichen Präsentation, Publikation und Diskussion der Ergebnisse.

    Im Artikel 5 werden die vier Freiheiten nicht gemeinsam behandelt, im ersten Absatz geht es um die Meinungs- und die Pressefreiheit, dabei erscheint die Pressefreiheit als Erweiterung der Meinungsfreiheit. Der Absatz 2 benennt einige Einschränkungen. Erst in Absatz 3 werden Wissenschaft und Kunst genannt, wobei, merkwürdig genug, diese nicht als Freiheiten von Personen genannt werden:

    Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

    Artikel 5 Absatz 3 GG

    Freiheit wird als Attribut der Wissenschaft und der Kunst selbst zugeordnet, genauso wie den hinzugesetzten Elementen Forschung und Lehre.

    Die Freiheit der Wissenschaft wird oft als verwandt mit der Meinungsfreiheit angesehen. Wissenschaftliche Aussagen sollen demnach genauso frei sein wie Meinungen, vielleicht sogar noch ein bisschen freier, weil sie wissenschaftlich begründet und damit zuverlässiger sind als Meinungen, vielleicht auch, weil man hofft, dass den Wissenschaftlern mehr an der Wahrheit ihrer Aussagen gelegen ist als den anderen Menschen, die einfach ihre Meinung sagen.

    Es kann dahingestellt bleiben, ob das zutrifft, weil wissenschaftliche Aussagen ohnehin beanspruchen, etwas anderes zu sein als bloße Meinungen, sie sollen gerade nicht persönliche Ansichten sein, sondern systematisch gewonnenen Erkenntnisse. Sie benötigen, so könnte man sagen, ohnehin nicht den Schutz der Meinungsfreiheit.

    Zudem geht es bei der Freiheit der Wissenschaft auf den ersten Blick weniger um die Aussagen, die als Ergebnisse der wissenschaftlichen Arbeit präsentiert werden und die frei geäußert werden sollen – es geht vor allem um die Freiheit der wissenschaftlichen Betätigung, die Auswahl der Themen und Gegenstände sowie der Methoden. Erst in zweiter Linie geht es dann darum, dass die Resultate dann auch frei publiziert und dargestellt werden dürfen, dass sie frei mit anderen Wissenschaftlern diskutiert werden dürfen und dass sie ungehindert in der interessierten Öffentlichkeit publiziert werden.

    Wissenschaftsfreiheit als institutionelle Freiheit

    Zumeist wird die Wissenschaftsfreiheit heute als eine institutionelle Freiheit aufgefasst. Es geht nicht so sehr um die Freiheit der Betätigung der einzelnen Person, die wissenschaftlich arbeitet, sondern um die der wissenschaftlichen Einrichtungen, der Universitäten und Forschungsinstitute oder des Systems dieser vernetzten Einrichtungen überhaupt, und zwar wiederum gegenüber dem Staat oder der Politik, die „der Wissenschaft“ nicht vorschreiben sollen oder dürfen, woran sie arbeitet, wie sie forscht, welche Ergebnisse sie publiziert. Hier wird Wissenschaftsfreiheit wie Pressefreiheit aufgefasst, die ja im Alltag auch nicht die Freiheit einer einzelnen Journalistin ist, sondern die Freiheit der Zeitungsredaktionen und der Rundfunksender.

    Ähnlich wie bei der Freiheit der Presse wird auch bei der Wissenschaft oft angenommen, dass ihre Institutionen dafür sorgen würden, dass die Freiheit nicht missbraucht würde. Genau genommen wird damit die Freiheit in der Praxis nicht bedingungslos gewährleistet, der Staat gewährt sie unter der Bedingung, dass die Institutionen, seien es die Redaktionen oder der Presserat, die Universitäten und Forschungseinrichtungen oder interinstitutionelle Verfahren der Prüfung und Begutachtung, dafür sorgen, dass mit der Freiheit kein Schindluder getrieben wird.

    Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland findet sich allerdings die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit zwar im gleichen Artikel wie die der Meinungs- und der Pressefreiheit, sie wird aber im dritten Absatz dieses Artikels gemeinsam mit der Kunstfreiheit sowie der Freiheit der Lehre und der Forschung genannt. Für die Autoren des Grundgesetzes ist also die Wissenschaftsfreiheit eher der der Kunst verwandt als etwa der Meinungs- und Pressefreiheit, die gemeinsam im ersten Absatz des Artikels aufgeführt werden. Es ist deshalb naheliegend, die Freiheit der Wissenschaft eher als etwas Ähnliches wie die Kunstfreiheit anzusehen.

    Kunstfreiheit ist Freiheit von Personen

    Die Freiheit der Kunst ist primär die Freiheit der einzelnen Person, die als Künstlerin anerkannt ist. Niemand käme auf den Gedanken, dass es eine Institution geben müsse, die zunächst mal prüft, ob denn das Werk nach den Regeln der Disziplin zustande gekommen wäre und ob es sich als Ergebnis des künstlerischen Schaffens denn auch in ein Gesamtwerk der Kunstwelt korrekt einordne. Das gilt ganz selbstverständlich auch, wenn ein Künstler an einer Kunstakademie wirkt, es gilt auch für die Kunststudentin an der Akademie. Das etwas Kunst sei, wird nicht dadurch festgestellt und akzeptiert, dass es auf eine vorschriftsgemäße Weise nach den Regeln des Kunstbetriebes zustande gekommen ist, sondern dadurch, dass es von einem Künstler geschaffen ist und dass er es als sein Werk deklariert und dass das von anderen – aus welchen Gründen auch immer – akzeptiert wird.

    Selbstverständlich gibt es Schwierigkeiten bei der Akzeptanz eines Werks als Kunst. Die Versuche der Beantwortung der Frage, was Kunst ist oder als Kunst gilt, füllen philosophische Bibliotheken. Wir machen es uns hier einfach, indem wir sagen, dass wenigstens das als Kunst gilt, was eine ausgebildete Künstlerin, die an einer Kunstakademie erfolgreich studiert hat, als ihr Kunstwerk bezeichnet. Natürlich kann auch jeder andere etwas herstellen und als sein Kunstwerk bezeichnen und es ist möglich, dass es als Kunstwerk von der Kunstwelt, von der Öffentlichkeit oder vom Publikum akzeptiert wird. Denken wir uns eine Person, die Gedichte oder einen Roman schreibt: ob die Ergebnisse als künstlerisch angesehen und akzeptiert werden, hängt womöglich vom Geschmack des Publikums oder vom Urteil der professionellen Kritik ab, wobei sich beide irren können. Zu diesem Urteil kann beitragen, dass die Autorin ein Germanistikstudium absolviert oder Literaturwissenschaft studiert hat, es ist aber nicht notwendig. Eine bildende Künstlerin mit einem abgeschlossenen Studium der freien Kunst wird es auf jeden Fall leichter haben, eine Installation, eine abstrakte Skulptur oder eine Zeichnung, die sie hergestellt hat, gegenüber der Öffentlichkeit erfolgreich als ihr Kunstwerk zu präsentieren, als jemand, der nicht auf dieses Studium verweisen kann, insbesondere, wenn das Ergebnis nicht den Sehgewohnheiten und Erwartungen der Rezipienten entspricht.

    Auf jeden Fall gibt es aber für Künstler keine formalen Überprüfungsverfahren wie etwa ein Peer Review (auch wenn das ja durchaus denkbar wäre), welches verbindlich festlegt, ob ein Werk als künstlerisch akzeptiert werden sollte. Insbesondere würde wohl niemand auf die Idee kommen, dazu ein anonymisiertes Verfahren durchzuführen, bei dem nur das Werk und nicht seine Autorin oder Produzentin gesehen wird.

    Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit

    Keineswegs geht es in der Kunstfreiheit zuerst um Inhalte oder Aussagen. Die sind nämlich bereits von der Garantie der Meinungsfreiheit gedeckt. Wenn Kunst eine Aussage hat, dann ist diese die Meinung des Künstlers. Es bedarf also keiner gesonderten Betonung der Freiheit der Kunst, soweit es um eine mögliche Botschaft, eine Behauptung, eine Forderung, eine Warnung geht, die mit dem Werk zum Ausdruck gebracht wird. Kunstfreiheit besteht gerade darin, dass jede Künstlerin ihr Werk als Kunst deklarieren kann, unabhängig davon, wie es zustande gekommen ist, welche Verfahren sie angewandt hat, welche Mittel sie wählt und welches Resultat schließlich als Werk entstanden ist.

    Stellen wir uns Wissenschaftsfreiheit als Kunstfreiheit vor, also als Freiheit einer jeden Person, Aussagen über die Realität, die sie mit mehr oder weniger großem Aufwand hervorgebracht hat, als wissenschaftliche Einsicht zu deklarieren. Das klingt nach Chaos und Anarchie. Allerdings würden das Publikum und die Öffentlichkeit, aber auch die professionelle Kritik sowie die Institutionen, die Wissenschaftler als Forscher und Lehrer beschäftigen, schnell nach Kriterien suchen, nach denen sie für sich gerechtfertigt urteilen können, ob sie etwas als Wissenschaft akzeptieren oder nicht. Dazu würde dann etwa die wissenschaftliche Ausbildung gehören, auch wenn es sein kann, dass ein Autodidakt oder ein Laie durch fleißiges Selbststudium und intensive methodische Arbeit ebenfalls zu einer wissenschaftlichen Einsicht käme. Sodann würde man auf das Urteil von Leuten setzen, die Erfahrung in der professionellen kritischen Prüfung wissenschaftlicher Leistungen haben. Vielleicht würde sich so etwas wie eine Wissenschaftskritik herausbilden, so, wie es Kunstkritiker gibt, Leute, die nichts anderes tun, als Monographien und Paper auf Plausibilität und Originalität zu durchleuchten.

    Methodisch strenge Wissenschaft

    Man könnte sogleich einwenden, dass der wesentliche Unterschied zwischen Kunst und Wissenschaft doch darin besteht, dass letztere methodisch streng vorgeht und reproduzierbares und damit allgemeines Wissen über die Realität erzeugt, welches sozusagen nicht mehr an die einzelne Person gebunden ist, sondern ein Baustein im Gebäude der Wissenschaften ist, der zum Teil des Fundaments wird, auf dem andere später aufbauen werden. Ist dann nicht eine Prüfung nötig, die die Freiheit der einzelnen wissenschaftlich tätigen Person begrenzen muss?

    Dagegen kann man allerdings folgendes vorbringen: Es liegt in der Freiheit jedes Wissenschaftlers, die Fundamente seiner eigenen Arbeit zu prüfen. Wer die Resultate anderer Wissenschaftler in das eigene wissenschaftliche Werk einbauen will, tut gut daran, diese auf Zuverlässigkeit nach eigenen Ansprüchen zu prüfen. Dazu kann er verschiedene Kriterien und Verfahren nutzen, der Nachvollzug des methodischen Vorgehens wäre nur eine, sehr aufwändige Möglichkeit. Die Zuverlässigkeit kann eben auch durch das Zeugnis anderer, durch Erfahrung, durch das Wissen über den wissenschaftlichen Weg des Anderen und anderes mehr bestätigt sein. Letztlich sind all das bereits heute etablierte Wege, die rege genutzt werden und die zwar fehlbar, aber doch effektiv sind.

    Weiterhin kann man einwenden, dass Wissenschaftler ohnehin nur selten allein arbeiten, dass also Wissenschaftsfreiheit immer eine kollektive Freiheit sein muss und dementsprechend auch kollektiver Mechanismen der Sicherung bedarf. Das hängt allerdings von der Art der wissenschaftlichen Betätigung ab, es kommt nicht mal so sehr auf die Disziplin an. Auch eine Physikerin, die eine Theorie der Elementarteilchen, der kosmologischen Entwicklung oder der Supraleitung entwickelt, kann dies ganz allein tun, sie kann das in ihrer Freizeit und am Wochenende machen und ihren Lebensunterhalt als Kassiererin im Supermarkt verdienen, so, wie es viele Schriftstellerinnen und bildenden Künstler tun. Was sie vermutlich braucht, ist eine solide mathematische und physikalische Ausbildung, einen ruhigen Arbeitsplatz und Zugang zu Fachliteratur und aktuellen Forschungszeitschriften. Hilfreich wäre womöglich auch der regelmäßige Gedankenaustausch mit Leuten, die etwas von dem verstehen, was sie da umtreibt, mit denen sie ihre Ideen produktiv diskutieren kann.

    Eine andere Welt ist denkbar

    Wir sehen hier schon, dass eine andere wissenschaftliche Welt denkbar ist als die, die wir heute sehen, die sich im Wesentlichen in geregelten wissenschaftlichen Instituten mit Antragsverfahren, Berichtspflichten und Veröffentlichungsdruck abspielt. Wenn wir einmal beginnen, Wissenschaftsfreiheit als Kunstfreiheit zu denken, entstehen ganz neue Vorstellungen von wissenschaftlicher Freiheit und vom wissenschaftlichen Leben.

    Auch bestimmte Kunstwerke entstehen bekanntlich in kollektiver Arbeit. Zuerst ist da das Theater und der Film zu nennen, in denen eine funktionale Ausdifferenzierung wie in einem wissenschaftlichen Forschungsinstitut zu finden ist. Großprojekte der Bildenden Kunst benötigen Teams, manchmal tun sich Künstler verschiedener Richtungen für gemeinsame Vorhaben zusammen. Und selbst ein Roman braucht, auch abgesehen vom Vertrieb, nicht nur eine Autorin, sondern auch einen Lektor, einen Setzer, eine Person, die den Umschlag gestaltet und andere.

    Dennoch unterscheidet sich die Idee von Kunstfreiheit hinsichtlich der Methoden der künstlerischen Arbeit und hinsichtlich der akzeptierten Ergebnisse nicht danach, ob ein Kollektiv am Werk ist, oder eine Einzelperson. Ein Theater kann ein Stück mit allen möglichen Mitteln inszenieren und damit die verschiedensten Aussagen an die Öffentlichkeit bringen, all das ist von der Kunstfreiheit gedeckt.

    Einschränkungen trotz Freiheit

    Dabei sind selbstverständlich auch Künstler in ihren Möglichkeiten eingeschränkt, ohne dass dies ihre Kunstfreiheit beschränkt. Auch eine bildende Künstlerin muss die statischen und physischen Eigenschaften ihres Materials kennen und beachten, sie kann nichts schaffen, was diese Eigenschaften nicht zulassen. Auch ein Theater ist an die räumlichen Gegebenheiten des Aufführungsortes gebunden. Zudem brauchen auch Künstler Ressourcen, die finanziert werden müssen, also brauchen sie Geldgeber, also müssen sie andere Leute, sei es das zahlende Publikum, sei es ein Publikationsunternehmen, seien es private Mäzene oder seien es staatliche Stellen, vom Sinn und Wert ihres Tuns überzeugen.

    Niemand aber würde auf die Idee kommen, für ein Kunstprojekt ein Peer Review zu fordern, in dem andere Künstler oder Kunstkollektive den künstlerischen Wert zu bewerten hätten, bevor eine Finanzierungszusage gegeben wird. Dass die Sache künstlerischen Ansprüchen genügt in dem Sinne, dass das Ergebnis als Kunst zu gelten habe, wird durch die künstlerische Biographie des Künstlers oder des Kollektivs verbürgt, die Ausbildung, die bisherigen Werke, zudem durch die Überzeugungskraft des Vorhabens.

    Stellt man sich nun Wissenschaftsfreiheit nicht analog zur Pressefreiheit vor, sondern wie die Kunstfreiheit, dann ergäbe sich auf lange Sicht ein ganz anderes Wissenschaftssystem, eine andere Existenzform der Wissenschaft, als wir sie heute kennen.

    Es gäbe kein Peer Review Verfahren mehr, nach dem zu beurteilen ist, ob das Ergebnis einer wissenschaftlichen Arbeit oder ein wissenschaftliches Vorhaben als Wissenschaft zu gelten hat, oder nicht. Grundsätzlich würde man davon ausgehen, dass das, was Leute als Wissenschaft publizieren, die eine solide wissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben, auch Wissenschaft sei.

    Peer Review und Wissenschaftsfreiheit

    Man könnte sofort einwenden, dass dann aber die Qualitätssicherung des Peer Review entfallen würde. Ob das Peer Review, wie es heute tatsächlich gelebt wird, die Ansprüche einer guten Qualitätssicherung erfüllt, ob da wirklich Fehler aufgedeckt werden, kann dahingestellt bleiben. Zu guter wissenschaftlicher Praxis würde nämlich ohnehin gehören, dass sich der Wissenschaftler mit Leuten zusammentut, die seine Ergebnisse prüfen. So, wie eine gute Autorin gern mit dem Lektor im Verlag zusammenarbeitet, so, wie sich gute Künstler während ihres Schaffensprozesses der Kritik von Freunden stellen, so suchen auch Wissenschaftler Korrektur und Kritik – diese würde vermutlich fruchtbarer und reichhaltiger sein, wenn die Leute im Wissenschaftsbetrieb nicht durch die  zeitfressenden Verfahren des Peer Reviews und ähnlicher Begutachtungsprozesse davon abgehalten werden würden.

    Es gäbe überhaupt eine viel größere Vielfalt von wissenschaftlichen Lebensweisen. Niemand käme auf die Idee, nur diejenigen als Künstler anzusehen, die in staatlichen oder großen privaten Kunstinstituten und -Akademien arbeiten. Es ist ganz selbstverständlich, dass Künstler sich Stipendien suchen oder einem Teilzeitjob nachgehen, um den nötigen Freiraum für ihr Schaffen zu haben. Das klingt nach prekärem Leben, ist aber zugleich Preis und Ermöglichung der künstlerischen Freiheit.

    Bezüglich der Wissenschaft, so glaubt die Öffentlichkeit und vermutlich die ganze Gesellschaft, ist das Arbeiten fast ausschließlich innerhalb der wissenschaftlichen Institutionen möglich. Das liegt weniger daran, dass wissenschaftliche Arbeit nur als Team möglich wäre. Es liegt daran, dass die Ansicht verbreitet ist, dass Wissenschaftlichkeit dadurch gesichert werden würde, dass sich der einzelne Wissenschaftler in das System der Wissensproduktion einbringt, dass er an einem kleinen Rad im ganzen Mechanismus einer Wissensmaschine drehen würde und dass nur so überhaupt Wissenschaft entstünde. Mit Freiheit hat ein solcher Apparat aber nichts zu tun.

    Wissenschaftler als Privatgelehrte

    Gerade einmal dem Philosophen wird heute zugestanden, dass es wohl prinzipiell möglich sei, dass er als Privatgelehrter agiert. Oben hatte ich aber schon erwähnt, dass auch eine Physikerin durchaus, wenn sie ihr Studium abgeschlossen hat, an einer neuen Theorie der Elementarteilchen oder des Universums arbeiten könnte, ohne dass sie dazu in einem Forschungsinstitut oder einer Universität angestellt wäre. Natürlich täte es ihr dafür gut, sich hin und wieder mit anderen, die in der Sache ebenfalls bewandert sind, auszutauschen, wie auch ein Romanautor während des Schreibens Rückmeldungen aus dem Lektorat oder von Freunden erhält. Sie muss dazu nicht an einem Forschungsinstitut arbeiten. Der einzige Grund, weshalb sie es doch tut, ist, dass sie ohne diese Integration kaum eine realistische Chance hätte, in der Öffentlichkeit und in der Kunstwelt mit ihrer Theorie wahrgenommen zu werden. Wer ist sie denn, an welchem Institut arbeitet sie, ist sie Professorin?

    Wissenschaftsfreiheit als Kunstfreiheit hieße, dass sich diese Fragen nicht stellen, weil selbstverständlich wäre, dass Leute, die wissenschaftlich arbeiten und wissenschaftliche Resultate erzielen, in ganz unterschiedlichen Lebens- und Arbeitsmodellen unterwegs sind. Das würde die Vielfalt und Kreativität der Forschungsansätze und -ziele enorm vergrößern. Das Eingespanntsein in einen wissenschaftlichen Betrieb und eingefahrene Forschungsprogramme wäre nicht mehr der Standardfall des wissenschaftlichen Arbeitsmodells, sondern nur eine von vielen Möglichkeiten.

    Selbstverständlich wäre das auch kein Paradies für Wissenschaftler, so, wie das Leben des freien Künstlers kein Paradies und oft prekär ist, hätte auch der freie Wissenschaftler kein sorgloses Dasein. Aber es bestünde wenigstens da Möglichkeit für kluge, innovative Köpfe, sich aus dem Betrieb der wissenschaftlichen Institutionen herauszulösen und auf eigene Faust zu forschen – und mit den Ergebnissen auch öffentliche und gesellschaftliche Anerkennung zu bekommen, so, wie es in der freien Kunst möglich ist. Informelle Netzwerke würden sich bilden zwischen Privatgelehrten und auch zu den Institutionen, die mit den freien Wissenschaftlern gemeinsame Projekte zum gemeinsamen Nutzen machen würden.

    Die Wirklichkeit der Wissenschaftsfreiheit

    Weit ist ein solches wissenschaftliches Leben von der derzeitigen Praxis entfernt, und genau besehen entfernt sich der Wissenschaftsbetrieb immer weiter von der Möglichkeit einer solchen Welt. Das liegt nicht nur an der mangelnden gesellschaftlichen Anerkennung wirklich freier Wissenschaft und freier Wissenschaftler, es liegt auch daran, dass sich die Finanzierungsmodelle der Publikationswege inzwischen genau gegen diese freie Wissenschaft entwickeln. Die wissenschaftlichen Publikationen sollen nicht mehr von ihrem Publikum, sondern vom Autor bezahlt werden. Diesen Trend gibt es im wissenschaftlichen Publizieren schon lange, Stichwort Druckkostenzuschuss, wird aber heute unter dem schönen Label „Open Access“ zum generellen Standard. Man könnte meinen, das hätte auch Vorteile für den freien Wissenschaftler, kann er doch am Ende alle wissenschaftlichen Journale und Monographien frei lesen. Ob das tatsächlich der Fall sein wird, ist fragwürdig. Bisher bestünde wenigstens die Möglichkeit, in Bibliotheken an die gewünschte Literatur recht günstig heranzukommen. Ob sich das durch Open Access wirklich für den einzelnen verbessern wird, bleibt fraglich. Nun aber wird eine hohe Publikationsschranke geschaffen: wenn der freie Wissenschaftler seine Resultate nur gegen Geld publizieren kann, entspräche das dem Selbstverlag des Romanautors, oder eben dem Druckkostenzuschussverlag. Ein freier Wissenschaftler muss sich einen finanzkräftigen Sponsor suchen, der ihm die Publikation in einem anerkannten Wissenschaftsverlag finanziert.

  • Grundgesetz: Schranken sichern keine Freiheit

    Grundgesetz: Schranken sichern keine Freiheit

    Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

    Aus meiner Antwort auf den Beitrag von Heinrich Schmitz zur Presse- und Meinungsfreiheit hat sich, nachdem dieser auch auf mich geantwortet hatte, eine lebhafte Diskussion auf Facebook entwickelt, in der der Wunsch geäußert wurde, dass ich auch noch einmal zu den Kritikpunkten Stellung nehme. Bevor ich das tue, ein paar allgemeine Überlegungen.

    Wer versteht das Grundgesetz?

    Das, was heute als Verfassung eines demokratischen Rechtsstaates bezeichnet wird, besteht genau genommen aus zwei Teilen. Da ist zum einen die eigentliche Verfassung des Staates, die Beschreibung, aus welchen Teilen er besteht und wie diese zusammenwirken sollen. Dem vorangestellt ist, wenn es in dem Land ein solitäres Dokument namens „Verfassung“ oder „Grundgesetz“ gibt, ein Abschnitt, der festlegt, was eigentlich der Zweck des Staates ist, wie und warum er den Bürgern des Staates dienlich sein soll. Einige Verfassungen, so etwa die französische, beziehen sich dabei direkt auf klassische Manifeste wie die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789. Das deutsche Grundgesetz führt die Rechte und Freiheiten, die der Staat den Bürgern gewähren und die er zugleich gewährleisten soll, in seinen ersten 19 Artikeln auf und nennt dort zugleich die Einschränkungen, bevor es ab Artikel 20 mit den Staatsaufbau, also der eigentlichen Verfassung des deutschen Staates beginnt. Auch diese 19 Artikel haben ihre leicht nachvollziehbaren Wurzeln in den beiden Texten von 1789, der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte und der Amerikansichen Bill of Rights, den ersten zehn Verfassungszusätzen der USA.

    Ich meine nun, dass ein solcher grundlegender Verfassungstext jedem politisch interessierten Bürger des Landes verständlich sein muss, auch ohne juristische Expertise, ohne Interpretationshilfe durch Verfassungsrechtler. Es ist schließlich das Dokument, auf das sich die Bürger dieses Landes gewissermaßen verständigt haben oder wenigstens verständigen können müssen, das Dokument, in dem jeder nachlesen kann, was ihm der Staat schuldet und was er dem Staat grundsätzlich schuldig ist. Und in der Interpretation dieses Textes zählt zuallererst, was die Bürger, diejenigen, die sich in politischen Diskussionen zu Wort melden, und die Politiker in ihrer täglichen Arbeit und im politischen Streit da unmittelbar verstehen. Um zu wissen, was ein Artikel „wirklich meint“, darf nicht gefordert werden, sich durch 80 Jahre Verfassungsgerichts-Rechtsprechung oder durch Stapel von juristischen Kommentaren und Monografien hindurchzuarbeiten.

    Das Grundgesetz ist im politischen Streit unmittelbar wirksam, aber auch in der öffentlichen Arbeit und im gesellschaftlichen Diskurs. Es bildet den direkten Hintergrund und das Fundament vieler Entscheidungen und Argumentationen in der Wirtschaft, in den Medien, in der Wissenschaft, in der Kultur. Jede Person kann in der Debatte und im Streit einen Grundgesetz-Artikel zitieren und als Argument verwenden – so muss das Grundgesetz geschrieben sein und interpretiert werden können. Man muss sich vergegenwärtigen, dass die beiden Texte von 1789 nicht von Juristen, sondern von engagierten Bürgern verfasst wurden, um sich auf die Grundsätze ihres Gemeinwesens zu verständigen – auch da kam es schon darauf an, wie die Bürger selbst ihre Verfassung verstehen, und so ist es immer noch.

    Libertär und brandgefährlich?

    Heinrich Schmitz meint, wenn man den Absatz 2 des Artikel 5 des Grundgesetzes streichen würde, dann würde man im Rechtchaos enden, weil es gar keine Grenzen mehr gäbe. Das klinge libertär und sei brandgefährlich. Wenn das so wäre, müsste er erklären, warum es dieses Chaos mit Bezug auf die Religionsfreiheit, die Wissenschaft- und Kunstfreiheit und die Lehrfreiheit nicht gibt. Denn dort werden auch keine gesonderten Schranken gezogen außer der, die ich als selbstverständlich ansehe, nämlich die zur Treue der Verfassung. Eine Freiheit ohne eigene Schranken hebelt eben die anderen Zusagen des Grundgesetzes an die Bürger nicht aus, im Falle des deutschen Grundgesetzes bleiben die Würde, das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf körperliche Unversehrtheit natürlich auch vor dem möglichen gefährdendem Gebrauch anderer Freiheiten geschützt. Deshalb muss man eben z.B. die Freiheit von Wissenschaft und Forschung nicht gesondert mit einer Schranke zum Gesundheits- und Lebensschutz versehen, die ja bei absoluter Forschungsfreiheit durchaus verletzt werden könnten – sie sind aber schon durch Artikel 2 geschützt.

    Darüber hinaus hat das Grundgesetz noch den Artikel 18. Er besagt, dass man seine Freiheiten, die Pressefreiheit, die Lehr- und die Versammlungsfreiheit und andere, nicht für den Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung missbrauchen dürfen und dass man mit einem solchen Tun diese Freiheiten verwirkt. Somit ist Heinrich Schmitz‘ Sorge, ohne die Beschränkungen des Absatz 2 wäre die Bundesrepublik gegen Volksverhetzung, Holocaustleugnung, Manipulationen durch Extremisten und ähnliches machtlos, unbegründet. Ebenso unbegründet ist seine Sorge, Menschen wären nicht mehr vor Stalking, Nötigung und Einschüchterung geschützt – der Schutz leitet sich in diesen Fällen bereits aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes ab.

    Heinrich Schmitz ist der Meinung, dass es dem Gesetzgeber, wenn es die Schranken des Absatz 2 nicht gäbe, möglich wäre, viel drastischer und umfangreichere Gesetze zu beschließen. Das allerdings ist ein wirklich problematisches Verständnis der Wirkungsweise des Grundgesetzes. Als Verfassung muss es gegen den Staat anders wirken als Gesetze gegen die Bürger wirken. Dem Staat ist nicht alles erlaubt, was das Grundgesetz nicht ausdrücklich verbietet, vielmehr legt es fest, was der Staat gegenüber dem Bürger darf, und was nicht drinsteht, darf er nicht. Wieder kann man das am Beispiel der Kunst- und der Wissenschaftsfreiheit verdeutlichen: da dort keine gesonderten Schranken angegeben sind, sind diese eben (mit den Ausnahmen des Artikel 18 und bei Berücksichtigung der übrigen verfassungsmäßigen Freiheiten) wirklich frei, und kein Gesetz kann diese Freiheiten beschränken, nur weil im Grundgesetz ja keine Beschränkungen stehen. Das wäre absurd und gerade nicht verfassungskonform.

    Würde und Ehre im Grundgesetz

    Ein paar Anmerkungen zur Würde und zur Ehre. Es wird dazu einen gesonderten Text geben. Hier aber so viel: auch wenn der Begriff der Würde schwer in klare Worte zu fassen ist, wissen die meisten Menschen, was würdelos ist, was die Würde eines Menschen verletzt und was ein würdevolles Leben, ein würdevolles Sterben und eine würdevolle Behandlung der Bürger durch den Staat ist. Wenn man darüber nachdenkt, wird schnell klar, dass die Würde in einem demokratischen Rechtsstaat ein absolut schützenswertes Gut ist, das allen zuteilwerden soll, auch Missetätern, Lügnern, Bösewichtern, Verbrechern, Mördern.

    Mit der Ehre sieht es anders aus. Einerseits gelingen die Aufdeckung und Ahndung von Lügen Missetaten und Verbrechen nur selten ohne Ehrverletzung des Bösewichts. Deshalb darf auch gerade von der Presse nicht verlangt werden, dass sie die Ehre eines Menschen nicht verletzt. Sie ist dabei natürlich durch Artikel 1 und 2 beschränkt: Vorwürfe, die sich später als unwahr herausstellten, können zu Würdeverletzungen führen, zudem können sie die Persönlichkeit und die Gesundheit des Betroffenen schädigen.

    Ehrverletzungen, insbesondere von Politikern oder auch von Wirtschaftsführern oder anderen Menschen des öffentlichen Lebens, die sich gravierende Fehler oder Missetaten zu Schulden kommen lassen, müssen aber von einer investigativen Presse in Kauf genommen werden. Das Grundgesetz darf nicht als Schutzschild verwendet werden, damit sich die Mächtigen vor Kritik schützen können. Mit der Neuformulierung des §188 StGB im Jahre 2021 ist da bereits ein weiterer Schritt gegangen worden, dessen Auswirkungen wir bereits sehen können.

    Schutz der Freiheiten vor autoritären Regierungen

    Ich hatte in meinem letzten Beitrag angedeutet, dass weniger liberale politische Kräfte den Absatz 2 des Artikel 5 für drastischere Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit nutzen könnten, dass deshalb seine Streichung dringend geboten ist. Begründet ist das in dem, was ich zu Beginn geschrieben habe: In der politischen Debatte wird das Grundgesetz in seinem intuitiv verständlichen Wortlaut verwendet, nicht aus einem jahrzehntelangen rechtstheoretischen Diskurs unter Berücksichtigung der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts heraus. Wenn autoritäre Kräfte an die Macht kommen, können sie die allgemeinen Gesetze, den Schutz der Ehre und der Jugend weit restriktiver deuten, als es das Bundesverfassungsgericht bisher getan hat – bis dieses dagegen entschieden hat, wären längst Tatsachen geschaffen.

    In der Diskussion bei Facebook wurde die Vermutung geäußert, dass autoritäre Parteien den ganzen Artikel 5 wahrscheinlich schnell streichen würden, insbesondere den Absatz 2. Das ist aber meines Erachtens eine haltlose Spekulation. Ich kann das jetzt hier nur andeuten. Trump etwa macht nicht den Eindruck, den ersten Verfassungszusatz streichen zu wollen – das würde viel zu offensichtlich in die politische DNA der Amerikaner eingreifen. Die PiS, als sie in Polen an die Macht kam, hat keineswegs die Verfassung grundsätzlich geändert, und dennoch das Land in eine Verfassungskrise gestürzt. In Ungarn wiederum wurde die Verfassung geändert, auch in der Frage der Meinungs- und Pressefreiheit: Es wurden Schranken eingeführt, die denen im deutschen Grundgesetz durchaus ähneln, so zum Schutz der „Würde der ungarischen Nation sowie von nationalen und konfessionellen Gemeinschaften“. Das sind zwar nicht die gleichen Schranken wie die, die im Grundgesetz stehen, es zeigt sich aber, dass weitere Schranken eben nicht die Freiheit festigen, indem sie sie klarer definieren, sondern eben beschränken. Was ja auch einleuchtet.

  • Presse- und Meinungsfreiheit: Artikel 5 Absatz 2 streichen

    Presse- und Meinungsfreiheit: Artikel 5 Absatz 2 streichen

    Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

    Wenn man die Frage stellt, wie es um die Presse- und Meinungsfreiheit in Deutschland steht, darf man nicht dabei stehenbleiben, die tatsächlichen Verhältnisse am Wortlaut des einschlägigen Grundgesetz-Artikels 5 zu messen. Vielmehr muss der Verfassungstext selbst, angesichts der Realität im Lande, einer kritischen Analyse unterworfen werden. Für den Kollegen Heinrich Schmitz, der meint, bei der Pressefreiheit gäbe es viele Irrtümer und Missverständnisse, ist der Text des Grundgesetzes selbst heilig. Die Realität muss sich für ihn nur am Wortlaut des heiligen Textes messen lassen. Ich vermute, er würde nicht erwägen, den Artikel 5 des Grundgesetzes im Lichte der Realität selbst auf seine Praxistauglichkeit und seine womöglich kritikwürdigen Nebenwirkungen hin zu untersuchen.

    Presse- und Meinungsfreiheit im Vergleich

    Dabei sind die Regelungen des Grundgesetzes zur Presse- und Meinungsfreiheit keineswegs sakrosankt. Sie unterliegen auch nicht der Ewigkeitsklausel, können also jederzeit mit den Mitteln der Grundgesetz-Änderung korrigiert werden.

    Vergleicht man die Grundgesetz-Aussagen zur Meinungs- und zur Pressefreiheit mit denen anderer Freiheiten, dann fällt auf, dass diese beiden Freiheiten weit schwächer sind als die im selben Artikel folgenden Freiheiten der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre sowie die bereits im Artikel 4 festgelegten Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheiten. Diese sind nämlich sämtlich unter keinen Vorbehalt und keine Einschränkung gestellt, lediglich für die Lehre wird, überflüssigerweise, erwähnt, dass sie nicht von der Treue zur Verfassung entbinde.

    Für die Meinungs- und die Pressefreiheit gibt es hingegen gleich drei Einschränkungen: Sie „finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“. Das ist eine Menge und man kann sich fragen, was dann für die Meinungs- und die Pressefreiheit überhaupt noch übrig bleibt. Nimmt man den Grundgesetz-Text hier jedenfalls ganz für sich, ohne die bisherige Praxis der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht einzubeziehen, ist klar, dass er fast beliebigen Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit Tür und Tor öffnet. Kann nicht fast jede Meinungsäußerung, wenn sie nicht gerade das Wetter oder das letzte Fußballspiel betrifft, als Verletzung der persönlichen Ehre oder des Schutzes der Jugend aufgefasst werden? Und was hat es mit diesen „allgemeinen Gesetzen“ auf sich, deren Vorschriften die Freiheit der Meinung und der Presse begrenzen können?

    Freiheit mit drei hohen Schranken

    Nun zeichnet sich das Grundgesetz ohnehin dadurch aus, dass es Begriffe verwendet, die intuitiv zwar verständlich, aber nicht klar definiert sind. Man kann sich z.B. fragen, was die persönliche Ehre hier von der Würde unterscheidet, wo doch diese doch schon in Artikel 1 als wichtigstes schützenswertes Gut genannt ist. Eine Meinungsäußerung oder eine Presseveröffentlichung könnten natürlich die Würde einer Person verletzten. Es wäre einer gesonderten Betrachtung wert, dem Begriff und der Bedeutung von Würde im Sinne des Grundgesetzes nachzugehen. Es ist aber auch schon intuitiv gut vorstellbar, dass durch eine öffentliche Meinungsäußerung die Würde eines Menschen verletzt wird, was dann durch den Staat bereits nach Artikel 1 des Grundgesetzes zu verhindern wäre.

    Warum also soll die Ehre noch einmal besonders geschützt werden? Zumal es gerade bei kritischen Presseberichten ja fast immer sein kann, dass da die Ehre einer Person beeinträchtigt wird. Man denke an einen Politiker, der etwas Schändliches getan hat, was durch die Presse ans Licht gebracht wird: Natürlich wird das die Ehre des Politikers beschädigen, jedenfalls kann er sich in seiner Ehre verletzt fühlen, und die letzten Monate haben gezeigt, dass das bei manchen Politikern sehr schnell geht und zur Strafverfolgung führen kann. Denn dem Grundgesetz folgt das Strafgesetzbuch mit den Paragraphen 185-188 zur Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung – insbesondere mit dem besonderen Schutz von „Personen des politischen Lebens“. Da ist es nun ganz eine Ermessensfrage, wie groß die Schändlichkeit sein muss, damit die Ehre verletzt werden darf. Und jede sarkastische, emotional vorgetragene kritische Meinungsäußerung über einen Politiker kann dieser als ehrverletzend deuten. Man sieht, dass das Grundgesetz da einen Rechtsweg ermöglicht, der von der Meinungsfreiheit in Bezug auf die Bewertung etwa der Standpunkte und Handlungen von Politikern wenig übrig lassen könnte.

    Wir müssen dabei bedenken, dass die Praxis der letzten Jahrzehnte bis in die Gegenwart da zwar etwas toleranter gewesen ist, dass aber eben der Text des Grundgesetzes keineswegs sichert, dass es dabei bleibt. Die Frage muss immer lauten: welche schlimmste anzunehmende Praxis ließe sich mit dem Grundgesetz rechtfertigen? Wenn etwa Hendrik Streeck sich durch die Vorwürfe, die Heinrich Schmitz ihm in seiner letzten Kolumne gemacht hat, in seiner Ehre verletzt fühlte – und das ist ja durchaus denkbar –, könnte er sich dann nicht auf die im Artikel 5 festgesetzte Grenze der Meinungsfreiheit berufen? Im Moment ist das vielleicht noch nicht zu befürchten, aber verfassungsrechtlich zulässig wäre es.

    Ebenso verhält es sich letztlich mit dem Schutz der Jugend, bei dem die Meinungs- und die Pressefreiheit angeblich ihre Grenzen finden würden. Es mag akzeptable Gründe geben, Jugendlichen den Zugang zu bestimmten Presseerzeugnissen zu verweigern, aber davon ist die Pressefreiheit selbst ja nicht betroffen: Die Herstellung und die Verbreitung des Presseerzeugnisses sind ja gestattet, sie sollen nur nicht in die Hände von Kindern gelangen, so wie auch Alkohol und Tabak. Eine gesonderte Erwähnung des Schutzes der Jugend als Grenze der Pressefreiheit kann nur als ein weiteres Türchen für die Beschränkung dieser Freiheit überhaupt verstanden werden. Denn schließlich muss man dabei nicht nur an Sex und andere Formen ungesunder Lebensführung denken. Vielleicht widerspricht es auch dem Schutz der Jugend, wenn man findet, dass der Klimawandel ertragbar gemacht werden kann, oder dass Terror ein allgemeines Lebensrisiko ist.

    Dem jungen Bundesverfassungsgericht der 1950er Jahre ist es zu verdanken, dass es durch eine zwar komplizierte, und dem Laien kaum verständliche, Auslegung insbesondere des Begriffs des „allgemeinen Gesetzes“ wenigstens die Meinungsfreiheit gestärkt hat. Ob diese Stärkung heute, wo die Meinungs- und Pressefreiheit zunehmend unter Druck geraten, noch Bestand hat, muss man leider bezweifeln.

    Presse- und Meinungsfreiheit unter Druck

    Gern wird bestritten, dass die Meinungs- und die Pressefreiheit gegenwärtig unter Druck gerät, und auch Heinrich Schmitz scheint diese Gefahr nicht zu sehen. Man sagt dann gern, dass doch jeder (fast) alles sagen kann, ich zum Beispiel kann hier, ohne irgendwelche Sorgen haben zu müssen, schreiben und veröffentlichen, dass die Meinungsfreiheit unter Druck gerät. Aber kann ich es wirklich überall sagen und schreiben? Im Prinzip ja, ist da die korrekte Antwort. Ich muss mich allerdings entscheiden: Ich kann, mit anderen Kolumnisten, eine eigene Plattform aufbauen, die dann allerdings eine beschränkte Reichweite hat. Ich kann mir eine Plattform mit einiger Reichweite suchen, die allerdings von anderen als indiskutabel und radikal angesehen wird – und da beginnt schon das Problem: im öffentlichen Kampf um die Meinungsmacht werden einige Medien als außerhalb des Akzeptablen markiert, dort kann man dann zwar „alles sagen und schreiben“, aber für die, die man doch erreichen will, ist es irgendwie unanständig, da zuzuhören. Als drittes kann man versuchen, in die großen Medien der Mitte zu gelangen: da allerdings gibt es oft Redaktionen, die mit gutem Gewissen einen Konsens darüber bilden, wie viele Meinungsbeiträge außerhalb der Mitte ihrem Publikum zumutbar sind, und wann so eine Meinungsäußerung womöglich doch gegen ein „allgemeines Gesetz“ verstößt oder die Ehre von irgendwem verletzen könnte oder gar dem Schutz der Jugend widerspricht.

    Absatz 2 des Artikel 5 muss gestrichen werden

    Was hat das mit dem zuerst diskutieren Artikel 5 des Grundgesetzes zu tun? In ihm finden alle diese kleinen Bestrebungen der Ausgrenzung und der Verweigerung des Zuhörens, die abwertenden Urteile über die, die die Meinungs- und die Pressefreiheit unter Druck sehen, ihren Heimatboden. In ihm hat der Paragraph des Strafgesetzbuchs zur Beleidigung, Verleumdung oder üblen Nachrede von Politikern sein Fundament. Denn da steht ja: Diese Freiheiten sind begrenzt: Ehrverletzungen und allgemeine Gesetze beschränken sie. Da kann man stolz sagen, dass man diesen Störenfrieden doch schon mehr zubilligt, als man ihnen eigentlich gestatten müsste.

    Und aus diesem Boden heraus wächst die Gefahr weiterer Einschränkungen. Um die zu bekämpfen, müsste der Artikel 5 des Grundgesetzes radikal gekürzt werden. Absatz 2 muss gestrichen werden. Es reicht, was Absatz 3 über die Lehre sagt: die Freiheit entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Das ist eigentlich trivial. Und es genügt.

    Anhang (Ergänzung am 21.11.2025)

    Da als Reaktion auf diesen Text gefragt worden ist, wie die Situation in anderen Verfassungen demokratischer Länder ist, hier ein Überblick über drei naheliegende Nationen:

    USA: Absolute Freiheit der Rede und der Presse im ersten Verfassungszusatz

    Am weitesten entfernt von den Einschränkungen, die das Grundgesetz da formuliert, ist wohl die USA, die im First Amendment schlicht sagt:

    Congress shall make no law respecting an establishment of religion, or prohibiting the free exercise thereof; or abridging the freedom of speech, or of the press; or the right of the people peaceably to assemble, and to petition the Government for a redress of grievances.

    Hier wird also jedes Gesetz ausdrücklich verboten, das die Freiheit der Rede oder der Presse einschränkt. Wer meint, man sähe die Gefährlichkeit einer solchen weiten Freiheit ja in der gegenwärtigen Entwicklung der USA, sollte bedenken, dass es den Ersten Verfassungszusatz seit 1791 gibt, die USA also lange gut damit gefahren sind.

    Umfassende Einschränkungen entsprechend der EMRK im Vereinigten Königreich

    Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat kein eindeutiges Verfassungsdokument, sondern ein Paket von verfassungsrechtlich grundlegenden Dokumenten. Dazu gehört der Humans Rights Act von 1998, in dem die Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bestimmt wird.

    Im Humans Rights Act im Artikel 10 finden sich umfassende Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit, sie sind wörtlich aus den sehr weit gehenden Einschränkungs-Möglichkeiten der EMRK übernommen.

    The exercise of these freedoms, since it carries with it duties and responsibilities, may be subject to such formalities, conditions, restrictions or penalties as are prescribed by law and are necessary in a democratic society, in the interests of national security, territorial integrity or public safety, for the prevention of disorder or crime, for the protection of health or morals, for the protection of the reputation or rights of others, for preventing the disclosure of information received in confidence, or for maintaining the authority and impartiality of the judiciary.

    Die Freiheit der Rede und der Presse können also aus Notwendigkeiten der demokratischen Gesellschaft, im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Integrität, der öffentlichen Sicherheit, zur Verhinderung von Unordnung und Kriminalität, den Schutz der Gesundheit und der Moral, den Schutz der Reputation anderer, der Geheimhaltung und der Wahrung der Autorität der Justiz eingeschränkt werden.

    Eine solche Übernahme der europäischen Vorlage wäre natürlich nicht notwendig, sie gibt den Staaten ja nur Möglichkeiten und verpflichtet sie nicht auf diese Restriktionen. Ob sich diese Festlegungen in der Praxis im Vereinigten Königreich wiederfindet, kann ich nicht einschätzen.

    Frankreich: Der Klassiker

    Frankreich, das sich in seiner aktuellen Verfassung direkt auf die Erklärung der Menschenrechte von 1789 bezieht, in der es im Artikel 11 heißt:

    Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte. Jeder Bürger kann also frei schreiben, reden und drucken unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit für den Missbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetz bestimmten Fällen. (Offizielle Übersetzung der französischen Regierung)

    Man müsste hier genauer darauf eingehen, was die Erklärung der Menschenrechte mit „das Gesetz“ meint, das ist dort auch recht genau aufgeführt, würde hier aber zu weit führen. Der wichtige Unterschied zum deutschen Grundgesetz ist aber, dass es in Frankreich eben eine Missbrauch geben muss, es ist also die Verwerflichkeit des Handelns, die geprüft werden muss, es ist nicht die (behauptete) Wirkung auf Ehre oder Moral anderer.

    Eine Antwort von Heinrich Schmutz auf diesen Text findet man hier.

    Weitere Überlegungen von mir, die sich daran anschließen , sind hier erschienen.

  • Weltklimakonferenz: Was können wir erwarten?

    Weltklimakonferenz: Was können wir erwarten?

    Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

    Was können wir von der Weltklimakonferenz, die gerade in Brasilien stattfindet, erwarten? Und was können wir von den Reaktionen erwarten, die die Ergebnisse der Konferenz auslösen werden? Letzteres ist einfacher vorherzusagen als das erste. Es wird in den Medien und in der Öffentlichkeit eine große Unzufriedenheit geben. Aktivistinnen werden sich in Talkshows und Interviews zu Wort melden und sagen, dass „die Politik“ vor „den Konzernen“ und „der fossilen Industrie“ eingeknickt ist, dass sie immer noch nicht einsehen will, dass die große Katastrophe naht, vor der „die Wissenschaft“ schon seit Jahren so eindringlich wie vergeblich warnt.

    Für die Prognose dieser Reaktionen ist es fast egal, was wirklich die Ergebnisse der Weltklimakonferenz sein werden. Sie werden sicherlich nicht den Maximalforderungen der Aktivistinnen und auch nicht den Wünschen der meisten Journalisten und Kommentatoren in Europa entsprechen, die den öffentlichen Klimadiskurs immer noch bestimmen.

    Was die Weltklimakonferenz beschließen könnte

    Aber wenn man die Meldungen der letzten Tage, die allmähliche Verschiebung der Themen und Schwerpunkte, verfolgt, dann kann man die vorsichtige Prognose wagen, dass etwa Folgendes das Ergebnis sein könnte:

    Die Weltklimakonferenz verabschiedet sich von dem völlig willkürlichen 1,5-Grad-Ziel, das von Anfang an ein rein theoretisches, utopisches Szenario gewesen ist. Vielleicht einigt man sich darauf, dass das realistische Ziel etwa eine globale Erwärmung zur Jahrhundertwende um drei Grad gegenüber dem vorindustriellen Niveau sein könnte. Man verständigt sich darauf, dass dieser Pfad zu Bedingungen führt, mit denen die Menschheit fast überall auf der Erde umgehen kann, wenn sie jetzt beginnt, sich darauf zu konzentrieren, wie die Anpassungsmaßnahmen für dieses Szenario aussehen müssen.

    Sodann einigt sich die Weltklimakonferenz auf einen Lastenausgleichsmechanismus – wahrscheinlich noch nicht konkret und detailliert, sondern eher als verbindliche Absichtserklärung. Das kann funktionieren, weil alle Länder daran interessiert sind, dass die Anpassung an den Klimawandel überall erfolgreich ist; schlicht, weil die globalen Konsequenzen eines lokalen Fehlschlagens zu groß sind.

    Im besten Fall kommt dann während der Weltklimakonferenz noch die Vereinbarung dazu, sich in der Klimaforschung zukünftig auf die Modellierung und die Prognose lokaler Auswirkungen auf den globalen Klimawandel zu konzentrieren. Denn da sind die Unsicherheiten am größten. Zugleich ist die Frage, wie sich das Klima an konkreten Orten, in konkreten Regionen verändern wird, die wichtigste.

    Die herkömmliche Klimadefinition ist die statistische Verteilung der Wetterelemente an einem konkreten Ort – und das ist auch sinnvoll, denn an konkreten Orten werden Bäume gepflanzt, wird Wein angebaut, werden Flüsse begradigt oder renaturiert, Häuser gebaut. All das wird getan mit dem Wissen um ein lokales Klima, und wenn das sich ändert, ist es gut zu wissen, wie diese Änderung konkret aussehen wird, damit man sinnvoll investiert, das Notwendige aber auch das Sinnvolle tut.

    Eine gute Nachricht

    Die gute Nachricht ist allerdings, dass es Vieles gibt, von dem wir heute schon wissen, dass es sinnvoll ist: Flüsse müssen renaturiert werden, Hochwasserschutz ist fast immer sinnvoll, grüne Städte sind sinnvoll, Wärmeisolation. Neubauten sollten nicht da entstehen, wo Überschwemmungen möglich sind, und überhaupt sollten sie negative Effekte der Klimaveränderung nicht noch verschärfen. Robuste alte Pflanzensorten sind oft unempfindlicher gegen Wetterextreme als spezialisierte, hochgezüchtete Varianten.

    Zu hoffen ist, dass man sich bei der Weltklimakonferenz darauf einigt, realistisch zu sein, pragmatisch und den Panikmodus zu verlassen. Der Klimawandel ist da, er ist menschgemacht, er ist eine Herausforderung. Aber man kann sie meistern, ohne Stabilität und Frieden zu riskieren und ohne den Weg der Wohlstandsgewinne in den Regionen, die Nachholbedarf haben, zu verlassen. Darauf soll man sich konzentrieren, nicht auf Zehntelgrade der Abschwächung der globalen Erwärmung. Den Aktivistinnen wird das nicht gefallen, obwohl es ihnen andererseits auch die Möglichkeit zu weiterem Protest gibt. Insofern könnten wir am Ende alle vielleicht ganz zufrieden sein.

  • Weihnachtsmarkt mit Sicherheitskonzept?

    Weihnachtsmarkt mit Sicherheitskonzept?

    Estimated reading time: 4 Minuten

    Die Meldungen häufen sich: Weihnachtsmärkte werden abgesagt, weil die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu teuer sind, oder sie werden nicht genehmigt, weil das Sicherheitskonzept der Veranstalter nicht ausreichend ist. Schaut man auf die Kommentare zu diesen Nachrichten, erkennt man zwei Muster: die einen spielen die Sacher herunter, indem sie darauf hinweisen, dass es sich um Einzelfälle handelt. Die anderen sehen unsere Kultur am Abgrund, sie meinen, wir knicken vor dem Terror ein, der unser Land überziehen würde.

    Nicht nur Weihnachtsmärkte brauchen ein Sicherheitskonzept

    Das Phänomen ist beileibe nicht auf Weihnachtsmärkte beschränkt. Jede Veranstaltung, bei der viele Menschen zusammenkommen, braucht heute ein ausgefeiltes Sicherheitskonzept. Der Aufwand dafür beschränkt sich längst nicht mehr darauf, möglichen Amokfahrern oder Attentätern einen schweren LKW in den Weg zu stellen und an den Eingängen Sicherheitspersonal zu platzieren.

    Es geht schon damit los, dass Veranstalter ein ausgefeiltes Sicherheitskonzept zu erstellen haben, das dann behördlich geprüft und mit weiteren Auflagen zurückgegeben wird. Bis es zu einem genehmigten Konzept kommt, ist ein enormer bürokratischer und konzeptioneller Aufwand zu treiben, der wiederum Expertise voraussetzt, die Weihnachtsmarktveranstalter normalerweise nicht haben. Spezialisten müssen sich mit den lokalen Gegebenheiten beschäftigen und Konzepte erarbeiten, die abgestimmt werden müssen, das kostet Geld und Zeit. Das macht die Veranstaltung nicht nur teurer – was die Gefahr mit sich bringt, am Ende Verlust zu machen –, es verdirbt auch den Spaß an der Sache.

    Wenn das Konzept genehmigt wird, ist dann eine Ausrüstung zu beschaffen, die teuer und technisch nicht einfach zu installieren ist. Am Ende wird der Veranstaltungsort zur Festung, Barrieren werden notdürftig mit Schmuck kaschiert, trüben dennoch die Stimmung und werden zugleich zu Hindernissen für Alte, Familien mit Kinderwagen und Gehbehinderte. All das schon vorab im Sicherheitskonzept zu bedenken, erhöht wieder den Aufwand, die Anzahl der einzubeziehenden Experten und Behörden sowie die Kosten, von denen keiner weiß, ob die Besucher bereit sind, diese durch eine Preiserhöhung beim Glühwein oder bei der Bratwurst zu tragen.

    Natürlich gäbe es noch eine andere Möglichkeit: Man könnte sagen, dass die Terrorabwehr doch eine staatliche Aufgabe sei, und dass der Staat, und nicht der Veranstalter, dafür Sorge zu tragen hat, dass die Weihnachtsmärkte sicher sind. Vermutlich würde dann die Polizei aber mitteilen, dass sie dazu, gerade in der Weihnachtszeit, personell nicht in der Lage sei, was dann erst recht zu Absagen von Veranstaltungen führen würde. Ganz davon abgesehen, dass es die weihnachtliche Stimmung kaum begünstigen würde, wenn schwer bewaffnete Polizisten mit gepanzerten Fahrzeugen die Buden und Karussells bewachen.

    Weihnachtsmarktbesuch – ein allgemeines Lebensrisiko?

    Da stellt sich die Frage, ob es nicht besser wäre, die Gefahr eines Anschlags als allgemeines Lebensrisiko zu betrachten, das man als Besucher eingeht und für das der Veranstalter nicht haftbar zu machen ist. Aber das passt leider nicht mit der Entwicklung der modernen Gesellschaft zusammen, die das Konzept des allgemeinen Lebensrisikos aus ihrem Denken verbannt hat. Dass es Risiken gibt, die man als einzelner Mensch kennt und beurteilt und bei denen man sich eigenverantwortlich entscheidet, ob man sie eingeht oder nicht, kommt uns eigentlich gar nicht mehr in den Sinn. Vielmehr läuft die Sache so ab: irgendwo passiert irgendwas Schreckliches in einer Situation, in die man selbst gelangen könnte. Sogleich ruft man nach staatlichen Vorschriften, die dieses Geschehen, koste es, was es wolle, verhindern. Und es wird nicht geruht, bevor nicht das letzte kleine Risiko, dass es doch geschehen könnte, ausgeschlossen wird.