Schlagwort: Bundesverfassungsgericht

  • Bundespräsident und Bundesverfassungsgericht

    Bundespräsident und Bundesverfassungsgericht

    Letzte Woche hat Frank-Walter Steinmeier, der Bundespräsident der Republik, es mal wieder in die Medien geschafft, weil er eine Rede gehalten hat, die der Politik der Bundesregierung, nun ja, widersprochen hat. Das hat sogleich, wenn auch nur kurz, die Debatte wiederbelebt, die um dieses Amt seit der Verabschiedung des Grundgesetzes schwelt und immer mal wieder aufflackert, wenn auch ohne irgendeine Wirkung zu erzielen: Was soll dieses Amt überhaupt.

    Die Rolle des Bundespräsidenten

    Das Grundgesetz sieht für den Präsidenten des Bundes fast nur eine protokollarische und eine repräsentative Funktion vor, die weitgehend verzichtbar erscheint und von anderen Spitzenämtern der Verfassungsorgane, ein bisschen vom Kanzler, ein bisschen vom Bundestagspräsidenten und ein bisschen vielleicht sogar vom Präsidenten des Verfassungsgerichts miterledigt werden könnte. Jedenfalls ist es kein Amt, das einen einflussbewussten Menschen ganz ausfüllen könnte.

    Einige haben deshalb versucht, das Amt deshalb als moralische Instanz oder als Motivationstrainer der Nation zu nutzen, was immer ein Balanceakt ist, weil bislang noch jede Ruck-Rede von irgendeiner politischen Seite instrumentalisiert oder zurückgewiesen wurde. Die politische Herkunft der bisherigen Präsidenten, die sie zumeist klar einer Position im politischen Spektrum zuordnen ließ und die Tatsache, dass Präsidenten zumeist ihre Wurzeln im politischen System nicht durchtrennen konnten, schadeten zudem ihrem überparteilichen oder gar überpolitischen Anspruch.

    Gesucht: eine sinnvolle Aufgabe

    Bleibt die Frage, ob es einen sinnvollen Platz im politischen System für das Amt des Bundespräsidenten geben könnte, den das Grundgesetz bislang unbesetzt gelassen hat und der aber sinnvoll zu besetzen wäre. Und diesen gibt es.

    Schon heute hat der Bundespräsident zwei Aufgaben, die über Repräsentation und Protokoll wie auch über moralisch aufmunternde Worte eines Bundestrainers hinausgehen: Er übt das Gnadenrecht aus und prüft, ob die Gesetze, die er unterzeichnet, nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustandegekommen sind. Die Prüfkompetenz für Bundesgesetze ist indirekt definiert durch Artikel 82 GG der besagt, dass die „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze … vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet“ werden. Wie weit die Prüfkompetenz des Präsidenten da geht ist umstritten, das ist an dieser Stelle aber auch nebensächlich. Es zeigt jedenfalls, dass das Amt des Bundespräsidenten die Kompetenz einer gewissen Überwachung der anderen Verfassungsorgane ist, ob sie denn in den Grenzen und nach den Vorschriften des Grundgesetzes agieren.

    Das klingt vielleicht überraschend, weil man doch meinen kann, dafür sei das Bundesverfassungsgericht da. Der Bundespräsident kann aber, wenigstens grundsätzlich, schon eingreifen, wenn das Gesetz noch gar nicht gilt, seine Unterschrift ist der letzte Haltepunkt, der das Inkrafttreten noch stoppen kann.

    Wer überwacht das Bundesverfassungsgericht?

    Diese Funktion des Präsidenten als Prüfer des Handelns der Verfassungsorgane, die an der Gesetzgebung beteiligt sind, lenkt nun den Blick auf eine Leerstelle, die das Grundgesetz gelassen hat. Denn es gibt ein Verfassungsorgan, das bisher keinen Prüfer über sich hat: das Bundesverfassungsgericht. Zwar kann das Parlament, wenn es mit den Entscheidungen des Gerichts nicht zufrieden ist, das Grundgesetz selbst ändern. So ist es z.B. im NPD-Verbotsverfahren geschehen: Nachdem das Gericht den Verbotsantrag abgelehnt hatte, hat das Parlament einen Passus ins Grundgesetz eingefügt, nach dem dann erfolgreich immerhin die staatliche Parteienfinanzierung für die NPD gestrichen werden konnte.

    Interpretationen des Grundgesetzes, die das Gericht vornimmt, kann aber niemand erfolgreich zurückweisen. Die können vielleicht in der Rechtswissenschaft diskutiert werden, aber wenn das Gericht „gesellschaftsverändernde Grundentscheidungen“ trifft, „die das Grundgesetz neu lesen“, wie es die Rechtswissenschaftlerin Angelika Nußberger[1] konstatiert, dann gibt es keine Instanz, die eine Überprüfung und Revision dieser Entscheidungen veranlassen und verbindlich organisieren kann. Die Politikwissenschaftlerin Ingeborg Maus sprach schon vor 20 Jahren davon, dass das Gericht „den Status einer Gerechtigkeitsexpertokratie gegenüber den demokratischen Willensbildungsprozessen der Gesetzgebung in vorparlamentarischen und parlamentarischen Kontexten gewinnt.“[2]

    Hier könnte nun dem Bundespräsidenten eine neue, wichtige Aufgabe zuwachsen. Er könnte als die Instanz bestimmt werden, an die andere Verfassungsorgane, etwa der Bundestag oder die Regierung, Anträge zur Überprüfung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stellen. Natürlich wird der Präsident eine solche Überprüfung nicht allein durchführen und schon gar nicht wird er eine abschließende Entscheidung treffen können. Er kann aber die Kompetenz bekommen, einen solchen Prozess zu organisieren und zu moderieren.

    Konkret könnte das so aussehen, dass der Präsident im Falle eines solchen Antrags zunächst öffentliche Anhörungen von Sachverständigen veranstaltet, aus denen ein Bild von der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Experten entsteht. Auf dieser Grundlage könnte der Präsident die Sache dann an den anderen Senat des Bundesverfassungsgerichts zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.

    Allein die Tatsache, dass es ein solches Prüfverfahren gibt, würde das Bundesverfassungsgericht womöglich davor bewahren, allzu „(entscheidungsmacht)erweiternde Auslegungen des GG“[3] vorzunehmen. Der Schweizer Staatsrechtler Giovanni Biaggini hat darauf hingewiesen, dass es „kein Gericht ohne institutionelles Gegengewicht“[4] geben sollte. Für das deutsche Bundesverfassungsgericht könnte dieses Gegengewicht beim Bundespräsidenten liegen.

    [1] Angelika Nußberger: „Das Grundgesetz und die internationale Staatengemeinschaft“. In: 75 Jahre Grundgesetz. Nomos 2025. Seite 202. Nußberger nennt hier etwa die „sexuelle Orientierung“, die das Gericht als ungeschriebenes Diskriminierungsverbot in Artikel 3(3) GG hineininterpretiert habe, das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“, sowie die Mitumfassung des „dritten Geschlechts“ in „Geschlecht“ in Artikel 3(3) GG.

    [2] Ingeborg Maus: Über Volkssouveränität. Elemente einer Demokratietheorie. 3. Auflage, Suhrkamp Taschenbuch Wissenschaft 2011. Seite 62.

    [3] Angelika Nußberger: Juristische Vollkaskoversicherung – Verfassungsinterpretation aus deutscher Sicht. In: Verfassungsinterpretation. Dike Verlag 2025. Seite 13.

    [4] Giovanni Biaggini: Grundrechsinnovation in einem System von checks and balances. In: Verfassungsinterpretation. Dike Verlag 2025. Seite 141.

  • Contra AfD-Verbotsverfahren

    Contra AfD-Verbotsverfahren

    Für viele Menschen ist die Sache einfach: Wenn der Verfassungsschutz eine Partei als „gesichert rechtsextremistisch“ einordnet, dann gehört diese Partei verboten. So äußern sich Politiker, Journalisten in den Medien, Freunde im Alltag. Das Bundesamt für Verfassungsschutz wird dabei als eine Ermittlungsbehörde angesehen, die mit untrüglicher Sicherheit verbindliche Einstufungen vornehmen kann und aus der Einstufung „gesichert rechtsextrem“ müsste irgendwie zwangsläufig ein Parteiverbot folgen.

    Manchmal hat man den Eindruck, dass die Erwartungshaltung eigentlich wäre, dass am Tag nach einer solchen Einstufung, wenn schon nicht am Tag nach einer Correctiv-Reportage, der Innenminister sich hinstellen müsste und sagen müsste „Die AfD ist hiermit verboten!“ Zähneknirschend wird akzeptiert, dass es dazu eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht bedarf. Auf Unverständnis stößt allerdings, dass sich keiner der Antragsberechtigten – Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung – mal eben durchringt, ein Verbotsverfahren beim Gericht zu beantragen.

    Das NPD-Verbotsverfahren: Ein lehrreiches Beispiel

    Die Meinung scheint verbreitet, dass so ein Verfahren ganz selbstverständlich zu einem AfD-Verbot führen müsse, wenn doch die Einstufung „rechtsextrem“ bereits vorgenommen ist. Dass selbst diese Einstufung bisher abschließend nur für einige Landesverbände und nicht für die Bundespartei anerkannt ist, scheint unwichtig.

    So einfach ist die Sache jedoch nicht. Anhand der Verfahren, die in Sachen Verfassungswidrigkeit der NPD in den letzten Jahren stattgefunden haben, kann man sich das sehr genau ansehen und jeder, der nach einem AfD-Verbotsverfahren ruft, sollte sich die Urteile des Gerichts sehr genau ansehen.

    Das gilt insbesondere für das Urteil vom 17. Januar 2017, in dem das Gericht den Verbotsantrag als unbegründet zurückgewiesen hat. Es gibt die Ansicht, dass das NPD-Verbot ja nur gescheitert sei, weil diese zu klein und unbedeutend ist, um ihre Ziele zu erreichen. Das ist richtig, heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass die AfD leicht zu verbieten wäre, weil sie ja durchaus groß und bedeutend genug ist, um ihre Ziele womöglich auch zu erreichen.

    Um zu der Einschätzung zu kommen, ein AfD-Verbot sei möglich, reicht es nicht, festzustellen, dass die Gründe, die ein NPD-Verbot verhindert haben, bei der AfD nicht gegeben sind, man muss auch sicher sein, dass Gründe, die ein NPD-Verbot gerechtfertigt hätten, bei der AfD ebenfalls zutreffen. Dazu ist es klug, sich die Argumentation des Gerichtes genau und möglichst emotionslos anzusehen.

    Kurz gesagt, verlangt das Bundesverfassungsgericht drei Dinge, die zusammenkommen müssen, damit eine Partei verboten werden kann.

    1. Die Partei muss sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) richten.
    2. Sie muss die Beseitigung wenigstens von wichtigen Elementen der fdGO aktiv und in einem Ausmaß betreiben, dass eine reale Gefahr für die fdGO bestehen kann.
    3. Dieses aktive Betreiben muss nicht nur einzelnen oder auch vielen Funktionären, Mitgliedern und Anhängern zugerechnet werden können, sondern der Partei als ganzer Organisation, die dabei planvoll, organisiert und systematisch vorgeht.

    Vorwurf Rechtsextremismus

    Dass eine Partei rechtsextremistisch ist, reicht dem Gericht auf alle Fälle nicht. Das Bundesamt für Verfassungsschutz definiert den Begriff „Rechtsextremismus“ auf seiner Website im Kern so:

    „Rechtsextremisten unterstellen, dass die Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder Nation über den tatsächlichen Wert eines Menschen entscheide. Dieses Werteverständnis konterkariert zentrale Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und steht damit in einem fundamentalen Widerspruch zum Grundgesetz. Nationalismus und gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit wie Rassismus und Antisemitismus prägen die rechtsextremistische Agitation.“

    Nehmen wir für einen Moment an, dass es in einem AfD-Verbotsverfahren wirklich gelänge, der AfD als Partei (und nicht nur konkreten Mitgliedern oder Anhängern) einen so definierten Rechtsextremismus nachzuweisen. Wie würde das Gericht damit umgehen? Das kann man im NPD-Urteil nachlesen. Dort bestimmt das Gericht drei Wesenselement der fdGO und sagt, es müsse zumindest die Abschaffung oder Beeinträchtigung eines davon gefordert werden:

    1. Die Garantie der Menschenwürde,
    2. Das Demokratieprinzip,
    3. Das Rechtsstaatsprinzip.

    Knüpft man an die Definition des Bundesamtes für Verfassungsschutz an, würde man sich wohl auf  das erste Element konzentrieren und zeigen müssen, dass mit der Höherbewertung der Zugehörigkeit zum deutschen Volk, wie sie von der AfD vorgenommen wird, die Menschenwürde anderer Menschen verletzt wird. Dazu wird es vermutlich nicht reichen, darauf hinzuweisen, dass von AfD-Funktionären eine „Remigration“ von nichtdeutschen Straftätern und von abgelehnten Asylbewerbern gefordert wird.

    Zurechenbarkeit zur Partei

    Aber nehmen wir an, es ließe sich zeigen, dass der Rechtsextremismus in der AfD tatsächlich dem Menschenwürdeprinzip widerspricht – das halte ich für möglich. Nun muss man zeigen, dass diese Ansichten auch der Partei zuzurechnen sind. In den Leitsätzen des Urteils von 2017 kann man dazu lesen:

    Zuzurechnen ist einer Partei zunächst einmal die Tätigkeit ihrer Organe, besonders der Parteiführung und leitender Funktionäre. Bei Äußerungen oder Handlungen einfacher Mitglieder ist eine Zurechnung nur möglich, wenn diese in einem politischen Kontext stehen und die Partei sie gebilligt oder geduldet hat. Bei Anhängern, die nicht der Partei angehören, ist grundsätzlich eine Beeinflussung oder Billigung ihres Verhaltens durch die Partei notwendige Bedingung für die Zurechenbarkeit. Eine pauschale Zurechnung von Straf- und Gewalttaten ohne konkreten Zurechnungszusammenhang kommt nicht in Betracht.

    Man muss also der Parteiführung und den leitenden Funktionären der Bundespartei nachweisen, dass sie Ansichten vertreten, die die Menschenwürde verletzen. Man wird also Äußerungen etwa von Bundes-Parteichef Tino Chrupalla zu Björn Höcke prüfen und feststellen, dass dieser, etwa vor einem Jahr bei Markus Lanz, darauf hingewiesen hat, dass Höckes Forderungen nicht im Wahlprogramm der AfD stehen. Man mag das als taktisches Ausweichmanöver ansehen, aber es ist wahrscheinlich, dass es nicht gelingen wird, der Bundespartei die Aussagen etwa von Björn Höcke zuzurechnen.

    Aktive Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

    Aber nehmen wir auch an, dass es gelänge, rechtsextremistische Aussagen von Parteifunktionären und Bundestagsabgeordneten der Bundespartei als Ganzer zuzuordnen und nachzuweisen, dass die AfD als Partei diese rechtextremen Ansichten vertritt. Auch das würde noch kein Verbot rechtfertigen, wie man dem NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2017 entnehmen kann. In den Leitsätzen kann man lesen:

    „Das Parteiverbot ist kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot. Notwendig ist ein Überschreiten der Schwelle zur Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Partei.

    Es muss ein planvolles Vorgehen gegeben sein, das im Sinne einer qualifizierten Vorbereitungshandlung auf die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder auf die Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.“

    Was das bedeutet, hat das Gericht in seinem Urteil in den Randnummern 571-580 dargelegt. Kurz gesagt, dass sich die Partei verfassungsfeindlich äußert, reicht nicht aus, sie muss aktiv verfassungsfeindlich handeln: „Die Partei muss also über das ‚Bekennen‘ ihrer eigenen (verfassungsfeindlichen) Ziele hinaus die Grenze zum ‚Bekämpfen‘ der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes des Staates überschreiten“. Unter Verweis auf das KPD-Verbotsurteil schreibt das Gericht,

    „dass eine Partei nicht schon dann verfassungswidrig sei, wenn sie die obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkenne, sie ablehne oder ihnen andere entgegensetze. Hinzukommen müsse eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung (vgl. BVerfGE 5, 85 <141>). Weiterhin wird im Urteil darauf verwiesen, dass die Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung so weit in Handlungen (dies seien unter Umständen auch programmatische Reden verantwortlicher Persönlichkeiten) zum Ausdruck kommen müsse, dass sie als planvoll verfolgtes politisches Vorgehen der Partei erkennbar werde.“

    Am Rande sei angemerkt, dass das Gericht mit diesem Bezug auf sein Urteil von 1956 eine mehr als sechzigjährige Kontinuität in den Kriterien für Parteienverbote beweist, die sicher durch die Entwicklungen des letzten Jahrzehnts nicht abgebrochen wird.

    Wohlgemerkt darf diese „aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung“ nicht nur bei einzelnen, wenn auch markanten und präsenten Führungsfiguren der AfD zu finden sein, sondern sie muss Prinzip der Partei als ganzer sein.

    Welche konkreten Handlungen das Gericht hier als relevant und ausreichend ansieht, um diesen Tatbestand als erfüllt anzusehen, kann man sich im Urteil über viele Seiten an vielen Beispielen ansehen. So kämen etwa Gewaltbereitschaft, Ausschreitungen und das Verbreiten einer Atmosphäre der Angst, die die Teilnahme an der demokratischen Willensbildung beeinträchtigen, in Frage.

    Selbst bei der NPD sah das Gericht „keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragsgegnerin eine Grundtendenz besteht, ihre verfassungsfeindlichen Ziele durch Gewalt oder die Begehung von Straftaten durchzusetzen.“ (Rn. 951)

    Es würde hier zu weit führen, auch nur einige der Beispiele und die damit verbundenen Argumentationen des Gerichts aufzuführen, zumal diese für jeden nachlesbar sind. Zu empfehlen sind insbesondere die detaillierten Falldiskussionen ab der Rn. 950. Wenn man das mit den Nachrichten über die AfD und ihre Anhänger vergleicht, sollte schnell klar werden, dass ein Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aussichtslos wäre.

    Fazit

    Allenfalls denkbar wäre ein Verfahren zum Ausschluss der AfD aus der Parteienfinanzierung nach dem 2017 neu geschaffenen Absatz 3 des Artikel 21 GG, weil es dort nicht mehr auf das aktive Handeln sondern nur noch auf die Ausrichtung der Partei ankäme. Man müsste also lediglich zeigen, dass der Rechtsextremismus in der AfD sich einerseits auf die Beeinträchtigung und Beseitigung der fdGO  ausrichtet und dass dies der Partei als Ganzer zuzurechnen wäre. Ich halte beides für sehr schwierig, wenn ich mir die Strenge des Gerichts im Falle der NPD ansehe.

    Ein Verfahren vor Gericht sollte man nur anstrengen, wenn man wirklich meint, im Recht zu sein. Das gilt für zivilrechtliche Streitigkeiten genauso wie für Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Die bisherige Rechtsprechung des Gerichts sollte man dabei zur Kenntnis nehmen und zum Ausgangspunkt machen. Das gebietet der Respekt vor dem Gericht.

    Die Auseinandersetzung mit der AfD, wie sie heute im politischen Raum auftritt, muss politisch erfolgen, und dagegen spricht nicht, dass die Parteien der Mitte dafür noch keine erfolgversprechende Strategie gefunden haben. Sie muss bei der Frage beginnen, warum sich immer mehr Menschen in ihrer freien Wahlentscheidung für die AfD entscheiden. Wer meint, dass dies an einem – womöglich globalen – Rechtsruck in den demokratischen Gesellschaften läge, muss sich die Frage stellen, wie ein solcher Ruck nach rund 80 Jahren stabiler parlamentarischer Systeme mit Wohlstand und umfassender politischer Bildung und mit gut ausgestattetem öffentlich-rechtlichem Rundfunk möglich war. Dort an den Ursachen anzusetzen statt Zeit und Ressourcen in öffentlichen Debatten, politischen  Entscheidungen und juristischen Schritten zu verschwenden, könnte dem politischen Gegner, den man bekämpfen will, wirklich etwas entgegensetzen.

    Hier geht es zur Gegenmeinung von Heinrich Schmitz:

    https://texte-zur-sache.de/2026/02/21/pro-afd-verbotsverfahren/

     

  • Grundgesetz – alles gut?

    Grundgesetz – alles gut?

    Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

    In akademischen Verlagen erscheinen Jahr für Jahr unzählige Bücher, die außerhalb der jeweiligen Experten-Zirkel kaum wahrgenommen werden: Monographien zu ausgefallenen Forschungsthemen, Sammelbände mit den Beiträgen zu Fachkonferenzen. Die Auflagen sind gering, der größte Teil wird in Universitätsbibliotheken verkauft, wo die Werke stehen, bis jemand einmal zu dem Thema eine Masterarbeit, eine Dissertation oder eine weitere Monographie schreibt und die bisher dazu schon erschienene Fachliteratur sichtet, um den Forschungsstand darzustellen und einen kleinen Baustein zu ergänzen.

    Dass diese Bücher kein breites Publikum erreichen, liegt nicht nur an der schlichten Ausstattung dieser Bücher und am nüchternen Cover, das sie im bunten Buchmarkt fast unsichtbar macht, und auch nicht an der akademischen Sprache, in der sie verfasst sind. Es liegt auch am Preis, denn oft kostet so ein Buch mit einem Umfang von 250 Seiten knapp 100 € – das wiederum liegt allerdings auch daran, dass ein günstiger Preis eben nur bei einer großen Auflage rentabel ist. Zudem haben die akademischen Verlage auch kaum die Vertriebswege, die es bräuchte, um ihre Produkte in die Regale der Buchhandlungen zu bringen.

    Das ist bedauerlich, denn immer wieder gibt es in diesem Bereich Bücher, die mitten in die öffentliche gesellschaftliche Diskussion gehören, die aber kaum wahrgenommen werden. Um eines dieser Bücher geht es hier. Es ist das Ergebnis einer Tagung, die anlässlich des 75jährigen Bestehens des Grundgesetzes 2024 stattgefunden hat, und ist 2025 erschienen. Es trägt den schlichten Titel 75 Jahre Grundgesetz und ist in der Reihe „Gesetzgebung und Verfassung“ im Nomos-Verlag, dem führenden deutschsprachigen Verlag für Rechts- und Geisteswissenschaften, erschienen. Man könnte meinen, nichts könnte langweiliger sein – aber da irrt man sich gewaltig. Die Autoren der Beiträge des Bandes widmen sich nämlich, wohl wissend, dass außerhalb der Spezialisten-Community kaum jemand davon Notiz nehmen würde, kritisch und ohne Rücksicht auf politische Befindlichkeiten der Entstehung, der Wirkungsgeschichte sowie den Stärken und Schwächen unseres hogelobten deutschen Grundgesetzes.

    Entstehungs- und (Um-)Deutungsgeschichte des Grundgesetzes

    Gleich im ersten Beitrag macht Peter Hoeres, Professor für Neueste Geschichte in Würzburg, klar, dass die Entstehung des Grundgesetzes keineswegs Ergebnis einer breiten Diskussion war: „Statt des zwanglosen Zwangs des besseren Arguments ging es um handfeste Machtinteressen und Herrschaftsverhältnisse“. Der Zirkel der Beteiligten war sehr überschaubar. Nach einem Verfassungskonvent, der aus einem kleinen Kreis von Experten (aus jedem Land je ein Experte) bestand, trat der Parlamentarische Rat zusammen, der gerade einmal aus 77 Abgeordneten der Länderparlamente bestand, wobei die Berliner nicht stimmberechtigt waren. „In den Ausschüssen und informellen Gremien fand somit eine für die breite Öffentlichkeit nicht transparente juristische Arbeit statt.“ Selbst diese keine Gruppe erzielte aber über das Ergebnis keine Einigkeit, nur die 53 Abgeordneten von CDU, SPD und Liberalen sowie zwei fränkische CSU-Abgeordnete stimmten letztlich dafür, die übrige CSU, das Zentrum, die Deutsche Partei und die KPD stimmten dagegen.

    In seinem Beitrag zur Sprache des Grundgesetzes ergänzt Thomas Sprecher, die „Mitglieder des Parlamentarischen Rates von 1948/49 waren zu zwei Dritteln Beamte und zur Hälfte Juristen… Man wollte keine Parteipolitiker, sondern Fachexperten.“ Da kann man natürlich auch fragen, ob das Grundgesetz ein Text von Beamten und Juristen für Beamte und Juristen geworden ist. Sprecher verweist denn auch auf die berechtigte Forderung nach Verständlichkeit, gerade einer Verfassung: „Sie gilt als ‚Bringschuld des demokratischen Rechtsstaates‘.“ Recht soll verständlich sein „und zwar im Falle des Grundgesetzes möglichst aus sich selbst, ohne Rechtskenntnisse vorauszusetzen. Jeder und jede ihm Unterworfene sollte das Grundgesetz ohne weiteres verstehen, das heißt, unmittelbar, ohne gelehrte Kommentare bei erster Lektüre.“ – eine Forderung, die Sprecher selbst allerdings sogleich als überzogen bezeichnet.

    Auf Kritik stieß das Grundgesetz von vielen Seiten, auch in den jungen demokratischen Medien wie Spiegel und ZEIT. Hoeres zitiert den ZEIT-Chefredakteur Tüngel, der die Proklamation „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ mit der auch heute noch interessanten Bemerkung konterte „es wird kaum eine westdemokratische Verfassung geben, in der das Volk unmittelbar so sehr von der Staatsgewalt ausgeschlossen ist wie hier“. ZEIT-Chefredakteur Friedländer habe angemerkt, dass es für die Parteien wohl unvorstellbar sei, „dass möglicherweise die Freiheit gegen sogenannte demokratische Parteien geschützt werden müsste“, was Hoeres als einen „geradezu prophetischen Satz“ bezeichnet.

    67 Änderungen gab es am Grundgesetz bis zu dem Tag, an dem Hoeres seinen Aufsatz zum Druck freigab, aber er schreibt „problematischer als die Verfassungsänderungen scheinen die Umdeutungen des Grundgesetzes durch ein rechtsschöpfendes Bundesverfassungsgericht, den Gesetzgeber und nachgeordnete Behörden zu sein.“ Dafür zählt er eine Reihe von Beispielen auf, etwa den „Klimabeschluss“ des BverfG vom 24. März 2021, mit dem das Gericht „sehr weitreichende Anweisungen Richtung Planwirtschaft auf Grundlage unsicherer Prognostik … vorgegeben“ habe. Durch die Einführung der „Ehe für alle“ habe die Legislative „den Sinngehalt von Artikel 6 geradezu ins Gegenteil“ verkehrt. „Die Exekutive wiederum ging während der Corona-Pandemie äußerst robust mit den Grundrechten um.“ Und schließlich „konstruierte das Bundesamt für Verfassungsschutz, eine nachgeordnete Behörde … ein verengtes Verständnis von ‚deutschem Volk‘ als Staatsvolk; dass es damit eklatant Wortlaut und Bestimmungen des Grundgesetzes missachtete, ist mittlerweile von mehreren Juristen und Publizisten festgestellt worden.“

    Ob Hoeres in seiner Kritik, Legislative, Exekutive und Judikative hätten hier problematische Umdeutungen des Grundgesetzes vorgenommen, in jedem Fall Recht hat, kann dahingestellt bleiben. Die genannten Kritikpunkte sollen zunächst aber nur beispielhaft zeigen, welche Fragen von gesellschaftlicher Brisanz in akademischen Diskussionen auftauchen. Allerdings verweist auch der Beitrag von Angelika Nußberger (siehe nächster Abschnitt) auf „die gesellschaftsverändernden Grundentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die das Grundgesetz neu lesen“. Weiter schreibt sie „erfunden wird ein neues Menschen- und Gesellschaftsbild, das nicht nur auf einer radikalen Selbstbestimmungs-, sondern auch Selbsterfindungsmöglichkeit beruht.“

    Exportschlager und Ladenhüter zeigen Probleme des Grundgesetzes

    Für Nicht-Juristen besonders interessant sind vielleicht die beiden letzten Beiträge des Sammelbandes. Angelika Nußberger, ehemalige Vizepräsidentin des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und heute Akademiedirektorin an der Universität Köln, schreibt über die internationale Wirkung des Grundgesetzes. Das ist interessant, weil man einerseits erfährt, welche Elemente der deutschen Verfassung zu „Exportschlagern“ geworden und welche „Ladenhüter“ geblieben sind, man andererseits aber auch sehen kann, wie sich Elemente der deutschen Verfassung unter anderen politischen Bedingungen und bei unerwarteten Entwicklungen auswirken können.

    Während sich „innovative Ideen wie eine starke Verfassungsgerichtsbarkeit und das Bekenntnis zur Menschenwürde“ beim verfassungsrechtlichen Neubeginn in Osteuropa durchgesetzt hätten, seien „etwa die schwache Stellung des Präsidenten oder der komplex strukturierte Föderalismus eher Ladenhüter“. Was Nußberger an dieser Stelle leider nicht genauer betrachtet, ist die komplizierte Definition des Gesetzgebungsverfahrens, die allerdings mit dem komplex strukturierten Föderalismus zu tun hat und die von den Grundsätzen der Gewaltenteilung nicht viel übriglässt.

    Der Exportschlager Verfassungsgerichtbarkeit, den z.B. Russland, die Ukraine und Polen übernommen haben, erwies sich im Laufe der folgenden Jahrzehnte allerdings als problematisch. Das polnische Verfassungsgericht wurde „unter der PiS-Regierung politisch gekippt, sodass es nunmehr nur aus der PiS nahestehenden Richterinnen und Richter zusammengesetzt ist“ und „wurde für politisch nicht durchsetzbare Reformen instrumentalisiert… Damit erwies sich die einst als ‚Krönung der Rechtsstaatlichkeit‘ gepriesene Institution als zutiefst undemokratisch.“ Ähnliches geschah in der Ukraine zu Zeiten von Janukowytsch und in Russland. „Das nach dem Vorbild des Bundesverfassungsgerichtes geschaffene russische Verfassungsgericht hat die Machtverlängerung Putins ebenso wie die Annexion der ukrainischen Territorien Donezk, Luhansk, Kherson und Saporischschja sowie der Krim verfassungsrechtlich sakralisiert.“ So sind die Ideen des Grundgesetzes in Misskredit geraten. „Andere Modelle aber lassen sich im Grundgesetz nicht finden. Insbesondere hat es keine guten Antworten auf die Aushölung des Rechtsstaats gegeben.“ „Ein resistentes Modell gegen eine Unterminierung der Justiz konnte auf der Grundlage des Grundgesetzes nicht geboten werden,“ was aber „inzwischen Gegenstand der rechtspolitischen Debatten“ sei.  Das sollte, gerade wegen des großen Respekts, den das Bundesverfassungsgericht in Deutschland genießt, zu denken geben. Nußberger merkt zudem an, „dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Auseinandersetzung mit dem EuGH und dem EGMR eine große Angriffsfläche bot für Fehlinterpretationen und Missbrauch durch andere Verfassungsgerichte“.

    Parteienstaat und Demokratie-Defizite

    In seinem „Rückblick und Ausblick“-Beitrag geht der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht und heutige Lehrstuhlinhaber an der LMU München Peter Huber auf eine Vielzahl von Aspekten ein, aus denen hier nur zwei herausgegriffen werden sollen. Die Anerkennung der politischen Parteien als Einrichtungen des Verfassungslebens habe „eine parteienstaatliche Überformung des Institutionengefüges zur Folge gehabt, in der Koalitionsabsprachen und -rationalitäten und die Willensbildung auf Parteitagen und Mitgliederabstimmungen politisch wichtiger sind als die Entscheidungsfindung in Regierung und Parlament gemäß den geschriebenen Regeln der Verfassung.“ Ist das problematisch? Huber nennt im Kapitel „Defizite“ vor allem die Folge der „Marginalisierung des Abgeordneten“, die aus „dem stark hierarchisierten Parlamentsbetrieb, der faktisch weitgehend von der Regierung und/oder den Parlamentsspitzen bestimmt wird“, folgt. Er konstatiert eine „von der Verfassung so nicht vorgesehene Disziplinierung der Abgeordneten“. Vor dem Hintergrund des „Verhältniswahlrechts mit der Dominanz starrer, von der Parteiführung im Wesentlichen vorbestimmter Listen … muss der um seine Wiederwahl ringende Abgeordnete sich mehr um das Wohlwollen der Partei- und Fraktionsführung sorgen denn um die Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger.“

    Das beeinträchtige, so Huber, „die Responsivität des politischen Systems, schwächt den wichtigsten Hebel für die politische Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger und führt bei diesen zu Ohnmachtsgefühlen“. Insgesamt „lässt die Responsivität unseres politischen Systems doch zu wünschen übrig.“ Das erinnert an die oben zitierte Kritik des ZEIT-Chefredakteurs Tüngel. Huber nennt Beispiele aus der Zeit der Migrationskrise und der Pandemiebekämpfung, bei der Klimaschutzpolitik und die „Fixierung auf eine ‚Brandmauer‘“.

    „Das demokratische Portfolio des Souveräns ist bei all dem überschaubar“ meint Huber. Gewählt wird selten und das „politische Establishment strebt sogar eine Verlängerung der Legislaturperiode auch für den Bund an“. Die Einführung von Volksbegehren und Volksentscheiden auf Bundesebene sei bisher nicht gelungen. „Als Ersatz gibt es ausgeloste Bürgerräte, die Demokratie simulieren sollen.“

    „Unter dem Strich bleibt die Einsicht, dass Politiker nur wenig ‚Angst‘ vor den Wählern haben und diese relativ gefahrlos mit vermeintlichen Alternativlosigkeiten konfrontiert werden können. Das ist freilich Gift für die Demokratie und ihre Akzeptanz.“

    Wirkung des Grundgesetzes auf Straf- und Zivilrecht

    Was die Überschrift dieses Abschnitts verspricht, mag sich zunächst nach einem Fachdiskurs anhören, der wirklich nur Juristen interessiert, und wenn man in die Beiträge des Sammelbandes zu diesen Themen einsteigt, scheint sich das erstmal zu bestätigen. Liest man weiter, merkt man schnell, dass das keineswegs der Fall ist. Zum Thema Zivilrecht zeichnet Dirk Harke, Ordinarius für Bürgerliches Recht in Jena, die Diskussion um die spannende Frage nach, inwiefern die Grundrechte auch für privatrechtliche Streitfälle relevant sind. Das Grundgesetz bindet mit den Grundrechten ja „bloß Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung, nicht aber Private“. Unter Privaten kann also etwa eine Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit oder der freien Wahl des Wohnsitzes vereinbart werden, ohne dass sich die eingeschränkte Partei sogleich ans Bundesverfassungsgericht wenden kann, um seine Freiheit einzuklagen. Heute werde, schreibt Harke, „kaum noch bestritten …, dass die Grundrechte auch zivilrechtliche Entscheidungen beeinflussen“. Zugleich sei man sich aber aus „Sorge vor einer Überformung des Zivilrechts“ einig, „dass nicht jeder Privatrechtsfall zur Verfassungsfrage gemacht werden darf“.

    Im Bereich des Strafrechts sieht die Situation offenbar anders aus, denn „Strafrechtspflege ist Ausübung von Staatsgewalt, sodass die Vorgaben des Grundgesetzes unmittelbar auch für das Strafrecht und seine Anwendung gelten“ schreibt der Strafrechts-Professor Eric Hilgendorf. Dennoch macht er „Konfliktzonen“ zwischen Strafrecht und Verfassungsrecht aus. „Strafbarkeit ergibt sich nur aus dem Strafgesetz und nicht aus den politischen Vorstellungen des Richters“, schreibt er, bevor er zu einer Kritik am Stil der Argumentation und der Methodenlehre des Bundesverfassungsgerichts übergeht. „Die juristische Argumentation im Verfassungsrecht [habe sich] teilweise vom Wortlaut des Grundgesetzes deutlich entfernt“. Das erinnert an die kritischen Worte von Peter Hoeres, die oben bereits erwähnt wurden. Bei der Interpretation der Grundrechte habe das „‚Abwägen‘ von Grundrechtspositionen die Orientierung am Wortlaut in den Hintergrund gedrängt. … Die Vorteile dieser Praxis sind Flexibilität, allgemeine Verständlichkeit, Nähe zum politischen Zeitgeist und Akzeptanz in der Bevölkerung. … Zu den Nachteilen gehört allerdings die Inthronisierung von demokratisch nur unzulänglich legitimierten Richterinnen und Richtern als Quasi-Gesetzgeber“.

    Fazit: Was soll’s und was nun?

    Auch wenn dieser Beitrag recht lang geworden ist, wird er der Vielfalt der Beiträge, die der Band „75 Jahre Grundgesetz“ enthält, nicht gerecht und man mag mir vorwerfen, dass die Auswahl der besprochenen Beiträge und der dort ausgewählten Zitate einem eigenen Interesse des Autors folgt. Das ist auch richtig. Gezeigt werden sollte, dass fast acht Jahrzehnte nach der Verabschiedung des Grundgesetzes keineswegs gesagt werden kann, dass es ein unumstrittenes Meisterwerk der Demokratie ist, das uns bei korrekter Beachtung durch die Krisen und Herausforderungen der Gegenwart sicher leiten kann. Es muss gründlich durchdacht, womöglich auch verändert oder sogar neu geschrieben werden. Es hat Schwächen, die benannt werden müssen. Ob Änderungen des Grundgesetzes möglich sind, die diese Schwächen Stück für Stück beheben, ist allerdings fragwürdig, denn diese Änderungen müssten von denen vorgenommen werden, die sich mit diesen Schwächen gut eingerichtet haben und die von ihnen sogar profitieren. Vielleicht muss der Weg des Artikels 146 gesucht und gegangen werden, was allerdings mit langem Atem gut vorbereitet und in einer öffentlichen Debatte konstruktiv gestaltet werden müsste.

     

     

     

  • Wer darf seine eigenen Richter wählen?

    Wer darf seine eigenen Richter wählen?

    Das deutsche Grundgesetz ist eine wunderbare Erfindung und bewährt sich seit Jahrzehnten, und dennoch enthält es ein paar Baufehler, die sich heute kaum korrigieren lassen. Die Auswirkungen eines dieser Fehler kann man in diesen Monaten angesichts der Wahlen neuer Mitglieder zum Bundesverfassungsgericht erleben.

    Anspruch Gewaltenteilung

    Das Problem ist, dass die Verfassungsorgane, die sich die Macht teilen sollen, nicht unabhängig voneinander zustande kommen. Das ist schon problematisch bei der Wahl der Exekutive, der Regierung, durch das Parlament, die inzwischen eher umgekehrt zur Disziplinierung des Parlaments gegenüber den Partei- und Fraktionsführungen genutzt wird. Noch gravierender ist es bei der Wahl der Angehörigen des höchsten Gerichts. Die Wahlen zum Bundesverfassungsgericht, so bestimmt es das Grundgesetz in Artikel 93, erfolgen je zur Hälfte durch Bundestag und Bundesrat.

    Das führt natürlich dazu, dass diese Verfassungsorgane versuchen, in das Gericht solche Personen zu wählen, die ihnen politisch genehm sind. Man könnte meinen, dass eine ausreichende Durchmischung verfassungsrechtlicher Positionen allein schon dadurch gewährleistet werden könnte, dass die Plätze im Gericht für 12 Jahre vergeben werden. So wäre die Hoffnung, dass in unterschiedlichen Zeiten, bei unterschiedlichen Mehrheitsverhältnissen im Bundestag und in den Ländern, die die Zusammensetzung des Bundesrats bestimmen, auch unterschiedliche Positionen zur Auslegung des Grundgesetzes im Gericht vertreten werden würden, mal konservative, mal liberale, mal progressive.

    Das ist aber keineswegs der Fall. Einerseits führt der Zwang zum Konsens, den die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit hervorbringt, zu dem politischen Postengeschacher, das wir gegenwärtig erleben. Andererseits haben die Führungspersonen in den Partei- und Parlamentsgremien, die da tagen um Entscheidungen herbeizuführen, neben den unterschiedlichen politischen Positionen eben auch gemeinsame Interessen und Vorstellungen darüber, mit was für Personen das Gericht besetzt werden sollte. Nämlich mit solchen, die den Gesetzen und Vorschriften, die ihre Parteien erlassen wollen, eher nachsichtig gegenüber stehen, mit solchen, die Störenfrieden, die die Verfassungsmäßigkeit von Maßnahmen bestreiten, eher ablehnend gegenüberstehen. Grundsätzlich sind Parteipolitiker eher an einem Gericht interessiert, das die Ausweitung von Regelungen und die Begrenzung von Freiheiten, die jedes neue Gesetz mit sich bringt, unterstützen.

    Wer sollte die Wahlen zum Bundesverfassungsgericht durchführen?

    Was wäre die Alternative? Die Besetzung des Bundesverfassungsgerichts könnte durch Organe der Rechtsprechung selbst geregelt werden, man könnte sich ein Wahlgremium vorstellen, das etwa aus allen Berufsrichtern an Bundes-, Oberlandes- und Landgerichten besteht, ergänzt womöglich um die einschlägigen Lehrstuhlinhaber. Dann wäre die Besetzung keine politische, sondern eine fachliche Entscheidung von Juristinnen und Juristen. Persönliche Gespräche etwa mit Verfassungsrechtlern während der Pandemie haben gezeigt, dass unter ihnen Rat- und zum Teil Fassungslosigkeit herrschte angesichts der Grundrechtseinschränkungen, während das zuständige Gericht damals bekanntlich alles bestätigt hat, was die Regierung und das Parlament diszipliniert beschlossen hat. Ein Gericht, das tatsächlich unabhängig von politischen Mandatsträgern besetzt werden würde, hätte damals vermutlich eher ins Grundgesetz als auf Infektionszahlen und die Bilder aus Bergamo geschaut.

    Aber das sind wohl leider Wunschträume, jedenfalls ist es zu solchen Wahlen zum Bundesverfassungsgericht ein sehr weiter Weg. Das liegt an dem zweiten Baufehler unseres Grundgesetzes. Zu seiner Änderung müsste es immer eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag geben. Noch gravierender: Es gibt keinen Weg, die Verhandlung über eine Verfassungsänderung zwingend von außerhalb des politischen Systems her herbeizuführen. Warum aber sollte sich die politische Klasse das Instrument der Richterwahl freiwillig aus der Hand nehmen lassen?

    Auf jeden Fall aber ist die aktuelle Situation der richtige Moment, nicht nur über die Eignung konkreter Personen für einen Platz auf der Richterbank zu diskutieren. Wir müssen auch über die Disziplinierungskraft der Partei- und Fraktionsführungen reden, allem aber darüber, wer über die Zusammensetzung des Gerichtes bestimmen soll, dessen Aufgabe es ist, die Einhaltung des Grundgesetzes vor allem durch die zu kontrollieren, die ihre Richter derzeit selbst wählen dürfen.

    In der letzten Woche ging es in der Kolumne von Jörg Phil Friedrich darum, dass nicht alle Männer Patriarchen sind.

  • Kopftuchträgerinnen: Referendarinnen zweiter Klasse?

    Kopftuchträgerinnen: Referendarinnen zweiter Klasse?

    Die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, einer hessischen Rechtsreferendarin das Tragen eines Kopftuchs im Gerichtssaal* zu untersagen, sorgt aus zweierlei Gründen für Kopfschütteln. Zum einen war der Zeitpunkt der Verkündung kurz nach den Anschlägen in Hanau, bei denen neun junge Menschen mit kurdischen, bosnischen und afghanischen Wurzeln ums Leben kamen, äußerst unglücklich gewählt. Zum anderen leuchtet nicht ein, dass eben dieses BVerfG vor drei Jahren diametral entgegengesetzt urteilte und kein Problem damit zeigte, dass eine Kindergärtnerin aus Baden-Württemberg das beanstandete Kleidungsutensil während der Arbeitszeit anbehalten darf. Interessant die damalige Begründung: eine allein abstrakte Bedrohung [z.B. der Missionierung] reiche für ein Verbot nicht aus. Sind Kinder weniger schutzbedürftig als Gerichtsbesucher?

    Kopftuch und goldenes Kruzifix – wo ist der weltanschauliche Unterschied?

    Die Begründung des Zweiten Senats, das Kopftuch als religiöses Symbol verstoße gegen den Grundsatz der strikten weltanschaulichen Neutralität der Justiz, wirkt aus der Zeit gefallen. Denn damit wird fälschlicherweise unterstellt: Die Trägerin setzt sich das Tuch oder den Hidschab einzig aus religiösem Beweggrund auf. Selbst, falls das stimmen sollte – worin läge das Problem? So lange die derart gekleidete Juristin sich an die Buchstaben unserer heimischen Gesetze hält, erachte ich das Kopftuch für genauso kritisch oder unkritisch wie das christliche Kruzifix am Goldkettchen, das – verdeckt durch Pullover und Bluse – an manchem Richter- und Staatsanwaltshals baumelt. Nicht jede, die sich einen Hidschab anlegt, will sofort die Scharia in Deutschland einführen.

    Nicht selten entscheiden sich junge Muslima allerdings aus Diskriminierungsgründen heraus für das Kopftuch. Da die Mehrheitsgesellschaft sie nicht integriert, ihre Chancen auf gleichwertige Teilhabe an Bildung und sozialem Aufstieg deutlich schlechter ausfallen als die der Kinder ihrer biodeutschen Nachbarn, wird der Hidschab als Zeichen der Rückbesinnung auf die eigene kulturelle Identität aufgesetzt. Zum Teil auch abweichend zum Verhalten der säkular eingestellten Eltern. Nicht jede Kopftuchträgerin wird zu diesem Utensil gezwungen, genauso wie nicht jede Kopftuchträgerin den Glaubenskrieg in unsere Gesellschaft hineintragen möchte.

    Rote Roben und Perücken sind okay, ein Hidschab aber nicht?

    Vorne sitzen Richter in roten Talaren, die Anwälte oft in schwarzen Roben, in England haben sie sogar Rokoko-Perücken über ihre schütteren Haarkränze gestülpt – und wir wollen einer muslimischen Referendarin allen Ernstes das Tragen eines Kopftuchs untersagen? Weshalb? Weil sie dadurch in ihrer juristischen Denk- und Beurteilungsfähigkeit eingeschränkt ist? Da sich Zuschauer und Richter vor ihr fürchten müssen; was sie aber interessanterweise nicht mehr tun, sobald sie ihr offenes Haar zeigt? Um sie, zumindest für die paar Stunden, die sie sich im Gerichtssaal aufhält, vom unseligen Zwang zu befreien, sich derart kleiden zu müssen? Welche weltanschauliche Neutralität – ohnehin mehr hehres Ideal als tatsächliche Realität – wird durch einen kleinen Fetzen Stoff verletzt? Immer vor dem Hintergrund betrachtet, dass die Bundesverfassungsrichter der baden-württembergischen Kindergärtnerin die Wahrung strikter Neutralität auch unter einem Kopftuch zutrauen.

    Oder reiht sich dieses Urteil nicht vielmehr ein in die Kette der Disziplinierungsversuche der Mehrheitsgesellschaft gegenüber einer nie so richtig geliebten Einwanderergruppe? Ob es der westlichen Frau in Saudi-Arabien untersagt ist, unverschleiert auf die Straße zu gehen, man sich also an den Sitten des Landes auszurichten hat, in dem man sich aufhält, ist dabei ein fadenscheiniges Argument. Wir leben nun mal in Mitteleuropa und nicht auf der arabischen Halbinsel und somit gelten bei uns Toleranz und Unschuldsvermutung für sämtliche Bürger. Nicht jede Referendarin, die ein Kopftuch trägt, will gleich den Gerichtssaal in die Luft sprengen.

    Ein selbstbewussterer und souveränerer Umgang mit jeder Andersartigkeit in der Gesellschaft wäre zielführender gewesen.
    © Reaktion der vor dem BVerfG unterlegenen Rechtsreferendarin

    Hauptsache, der Job wird professionell gemacht

    Mir persönlich wäre es völlig egal, ob die Anwältin, die mich in einer Rechtssache vertritt oder die Staatsanwältin oder auch die Richterin einen Hidschab umgelegt haben, so lange sie ihren Job professionell ausüben. Dasselbe gilt für muslimische Lehrerinnen, Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern, Busfahrerinnen, Mitarbeiterinnen der Kfz-Zulassungsstelle und wo sonst auch immer man Kopftuchträgerinnen im öffentlichen Dienst begegnen kann. Ich unterstelle keiner dieser Damen, dass sie mich in ihrer Berufsausübung anders behandelt als ihre Glaubensgenossen oder gar vorhat, mich subtil zum Islam zu missionieren.

    Dass wir uns mit Kopftuch und Hidschab – beides letztlich harmlose Accesoires – immer noch derart schwertun, liegt vor allem darin begründet, dass wir Abweichungen von unserer westlichen Norm nicht tolerieren wollen und dem Islam seit knapp eintausendfünfhundert Jahren misstrauisch bis hin zu feindselig gegenüberstehen. Was uns aber nicht daran hindert, eine Woche Urlaub in Dubai zu verbringen oder uns an der All-inclusive-Hotelbar in Antalya richtig die Kante zu geben. Aber das ist natürlich was anderes, weil wir als Touristen Geld mitbringen und nach spätestens 14 Tagen wieder weg sind. Wer länger bleibt und seine Kröten bei uns verdienen will, muss sich anpassen. Auch, und vor allem, an unsere Kleidungsvorschriften. Ja, ja, die alte Leier. Der Generalverdacht, jede muslimische Frau trage den Hidschab gezwungenermaßen, weshalb es geradezu unsere aufgeklärte Pflicht sei, sie von diesem Stück Stoff zu befreien, ist an Hybris kaum zu überbieten. Wird dabei doch kaltlächelnd vorausgesetzt, dass die Damen keinen eigenen Willen besitzen und äußerliche Manifestationen von Gläubigkeit und/ oder kultureller Identität ins finstere Mittelalter und nicht in die Neuzeit gehören. Beide Annahmen sind nichts anderes als Kulturrassismus und einer toleranten Gesellschaft unwürdig.

    Die Entscheidung zementiert, dass kopftuchtragende Rechtsreferendarinnen letztlich als Referendarinnen zweiter Klasse behandelt werden.
    © Nurhan Soykan, stv. Vorsitzende des Zentralrats der Muslime in Deutschland

    Fazit: Das Urteil zum Kopftuchverbot am Richtertisch sendet ein Signal der Bevormundung an unsere muslimischen Mitbürger und ist deshalb jenseits formaljuristischer Überlegungen gesellschaftspolitisch als verunglückt einzustufen.
    ———–

    * für diejenigen, die es ganz genau nehmen: Eine kopftuchtragende Rechtsreferendarin darf zwar auf den Zuschauerbänken im Gerichtssaal Platz nehmen, jedoch nicht am Richtertisch sitzen. Ihr ist es des Weiteren verwehrt, eine Sitzung zu leiten und Beweise aufzunehmen

  • Hartz 4 ist das Problem

    Hartz 4 ist das Problem

    15 Jahre Hartz 4 beweisen vor allem eines: Mit diesem Maßnahmenbündel schafft man ein Dauer-Prekariat. Knapp vier Millionen Leistungsempfänger (zuzüglich eineinhalb Millionen Kinder und Jugendliche) sind Monat für Monat, Jahr für Jahr abhängig von staatlichen Transferleistungen. Der aktuelle Regelsatz beträgt: 424 Euro im Monat für eine allein stehende Person und 382 Euro für Partner. Hinzu kommen die Übernahme der Miete – unter der Voraussetzung, dass die Wohnung nicht zu groß, nicht zu teuer, nicht in einem Villenvorort gelegen ist – und die Begleichung der Energiekosten. Ob man ein altes Auto fahren darf, hängt vom Goodwill des Sachbearbeiters ab. Verkauft man die Schrottkiste und ist von Stund an auf den ÖPNV angewiesen, ist es aber nicht so, dass die Behörde einem nun zu einem Monatsticket verhilft. Dessen Kosten sind von den oben genannten 424 Euro selbst zu berappen. Hin und wieder erhält ein Bedürftiger einen Zuschuss für irgendwas. Beispielsweise einen Laptop, um sich selbständig zu machen – womit er dann bis zum Scheitern der Mikroselbständigkeit erstmal aus der Statistik verschwindet – oder Schulbücher für seine Kinder. Für all das müssen vorab jedoch ellenlange Formulare ausgefüllt werden. Beim einen wird’s genehmigt, beim anderen wiederum nicht. Erstattet die Behörde meine Fahrtkosten zu einem Bewerbungsgespräch in der Nachbarstadt? Möglich, aber nicht sicher. Das einzige, was sicher ist, ist am Monatsende die Null auf den Bankkonten der Hartzer. Große Sprünge macht niemand mit 424 Euro. Schon die Anschaffung einer gebrauchten Waschmaschine wird da zur finanzmathematischen Aufgabe mit drei Unbekannten.

    Rigides Motto: Fördern und fordern

    Damit die Leute nicht nur Leistung beziehen und sich dreißig Tage im Monat auf der faulen Haut räkeln, wurde der Grundsatz „Fördern und fordern“ erfunden: Wir (= die Solidargemeinschaft der Steuerzahler) kommen für deinen Lebensunterhalt auf, du als uns auf der Tasche-Liegender tust alles, um dich schnell wieder nützlich zu machen. Zu deinen Pflichten gehören: viele Bewerbungen schreiben, alle paar Wochen zu einem Termin in der ARGE erscheinen, nahezu jeden angebotenen Job annehmen, Weiterbildungsmaßnahmen besuchen. Klingt beim ersten Zuhören plausibel, erweist sich jedoch bei näherem Hinsehen als temporär ausgerichtete Beschäftigungstherapie. Die oft mehrwöchigen Weiterbildungsmaßnahmen beinhalten Kurse à la „Wie schreibe ich einen Lebenslauf?“, „Begleitung, Aktivierung, Stabilisierung“, „Erfolgreich in den Job zurück“ und ähnliche Zeiträuber. Vermittelt wird der – beschönigend als Kunde bezeichnete, allerdings so gut wie nie als Kunde behandelte – Arbeitslose gerne in Ein-Euro-Jobs oder an Zeitarbeitsfirmen ausgeliehen, die ihn dann an Call Center weiterverleihen, wo man – begrenzt auf den Zeitraum von drei Monaten – für fünf Euro in der Stunde Zeitungsabos am Telefon verkaufen darf.

    Jetzt übertreiben Sie aber maßlos, Herr Kolumnist, sagen Sie?
    Sie waren noch nie in einem Jobcenter, antworte ich.

    Damit die Menschen ihrer Mitwirkungspflicht tatsächlich nachkommen, hat der Gesetzgeber den Sachbearbeitern das Schwert der Sanktionierung in die Hand gedrückt. Einmal nicht zum Termin erscheinen: minus 30 Prozent. Zwei Versäumnisse: das Doppelte wird abgezogen. Dritter Fehltritt: die gesamte Leistung kann zurückgehalten werden. Selbst Schuld der Mensch, meinen Sie, warum tut der auch nicht, was die Bürokratie von ihm verlangt? Das kann ich Ihnen schnell erklären: Weil eben nicht jeder Bock darauf hat, trotz guter Ausbildung und zufriedenstellender Gesundheit in einer Behindertenwerkstatt Elektroteile zusammen zu löten. Und nicht jeder verspürt Lust und Begeisterung, in die vierte – zu nichts führende – Weiterbildungsmaßnahme gesteckt zu werden. Hin und wieder verpennt man auch versehentlich mal einen Termin in der Behörde. Was jetzt kein großes Drama bedeutet. Außer Gesicht zeigen und ein bisschen Gequatsche passiert da in der Regel nichts. Der Sachbearbeiter macht einen Haken an die Akte und das war’s dann erstmal wieder bis zur nächsten Verabredung im kommenden Monat.

    Nutznießer sind viele – aber oft nicht die Jobsuchenden

    Das System funktioniert. Und zwar für die Behörde selbst und ihre zigtausend Kooperationspartner, als da v.a. sind: Anbieter von Weiterbildung, Zeitarbeitsfirmen, Unternehmen, die temporär bezuschusste Mitarbeiter beschäftigen und diese nach Ablauf der Subvention sofort wieder freistellen. Für wen das System allerdings seit 15 Jahren nicht so richtig funktioniert, sind die von ihm betreuten (Langzeit-) Arbeitslosen. Ich kenne keinen einzigen ALG2-Bezieher, der von seinem Fall Manager in ein der Ausbildung entsprechendes und auf Dauerhaftigkeit angelegtes Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurde. Diejenigen, denen es geglückt ist, aus dem Verwahrgefängnis Jobcenter auszubrechen und wieder in geregelt Brot und Arbeit zu gelangen, haben dies durch die Nutzung ihrer privaten Netzwerke geschafft. Dann ist ja alles gut, sagen Sie? Hauptsache, diese Menschen können sich fortan selbst ernähren und fressen nicht mehr unser sauer erwirtschaftetes Steuergeld auf? Ja, für diese Glücklichen ist jetzt alles gut. Allerdings gibt es aber einen seit Jahren hohen Sockel Unglücklicher, denen weder durch Freunde noch durch die Behörde zu einer erfüllenden Arbeit verholfen wird. Die werden bis zum Eintritt ins Rentenalter im Amt geparkt. Und damit ihnen dort nicht langweilig wird, und sie zu Hause in der Jogginghose auf der Couch vor RTL2 festkleben, gibt’s hin und wieder eine kleine Beschäftigungsmaßnahme: Arsch hoch vom Sofa und rauf auf die Schulbank zum fünften Lebenslauftraining. Kann man so machen, bringt aber seit Jahren nichts und wird auch in Zukunft nicht vom Erfolg gekrönt sein.

    Das Hartz 4-(Un-) Wesen und die dazugehörigen Jobcenter gehören nicht nur auf den Prüfstand, sondern dringend generalüberholt. Für die Einstufung als hilfsbedürftig, die Bewilligung und Auszahlung des monatlichen Existenzminimums genügen die Sozialämter. Und wenn die 424 Euro das Existenzminimum darstellen, kann davon sowieso nichts abgezogen werden. Wer soll von einem halbierten Minimum leben? Ohnehin eine Bankrotterklärung, wenn uns als Forderung nichts anderes als Leistungskürzungen einfallen.

    Das ganze System muss auf den Prüfstand

    An die Stelle der entweder gar nicht oder in Ein-Euro-Jobs vermittelnden Sachbearbeiter, deren primäres Interesse darin besteht, den Arbeitslosen aus der Statistik rauszubekommen, müssen Vermittler treten, die in ständigem Kontakt mit den lokalen Betrieben stehen und 24/7 auf dem Laufenden sind, was der regionale Markt an Arbeitskräften benötigt. Die Kooperationen und Netzwerke aufbauen. Vermittler, die sich darum kümmern, dass qualifiziert und mit Sinn und Verstand fortgebildet wird. Die auch mal einen 40-Jährigen in eine 24-monatige duale Ausbildung stecken, nach deren erfolgreichem Abschluss er vom Ausbildungsbetrieb dauerhaft übernommen wird, anstatt immerzu mit Acht-Wochen-Umschulungsmaßnahmen zu hantieren, an deren Ende bloß wieder das heimische Sofa wartet. Vier Millionen ALG2-Bezieher verdienen mehr Aufmerksamkeit und Pflege als das Bürokratiemonster, von dem wir sie seit nunmehr 15 Jahren bewachen lassen.

    So begrüßenswert das jüngste Urteil des BVerfGs zur Verfassungswidrigkeit der Sanktionen, die 30 Prozent übersteigen, auch ist – es doktert bloß an den Symptomen herum. Hartz 4 gehört grundlegend reformiert und muss durch ein neues System, in dem das Fördern tatsächlich im Vordergrund steht, ersetzt werden.