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  • Grundgesetz: Schranken sichern keine Freiheit

    Grundgesetz: Schranken sichern keine Freiheit

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    Aus meiner Antwort auf den Beitrag von Heinrich Schmitz zur Presse- und Meinungsfreiheit hat sich, nachdem dieser auch auf mich geantwortet hatte, eine lebhafte Diskussion auf Facebook entwickelt, in der der Wunsch geäußert wurde, dass ich auch noch einmal zu den Kritikpunkten Stellung nehme. Bevor ich das tue, ein paar allgemeine Überlegungen.

    Wer versteht das Grundgesetz?

    Das, was heute als Verfassung eines demokratischen Rechtsstaates bezeichnet wird, besteht genau genommen aus zwei Teilen. Da ist zum einen die eigentliche Verfassung des Staates, die Beschreibung, aus welchen Teilen er besteht und wie diese zusammenwirken sollen. Dem vorangestellt ist, wenn es in dem Land ein solitäres Dokument namens „Verfassung“ oder „Grundgesetz“ gibt, ein Abschnitt, der festlegt, was eigentlich der Zweck des Staates ist, wie und warum er den Bürgern des Staates dienlich sein soll. Einige Verfassungen, so etwa die französische, beziehen sich dabei direkt auf klassische Manifeste wie die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789. Das deutsche Grundgesetz führt die Rechte und Freiheiten, die der Staat den Bürgern gewähren und die er zugleich gewährleisten soll, in seinen ersten 19 Artikeln auf und nennt dort zugleich die Einschränkungen, bevor es ab Artikel 20 mit den Staatsaufbau, also der eigentlichen Verfassung des deutschen Staates beginnt. Auch diese 19 Artikel haben ihre leicht nachvollziehbaren Wurzeln in den beiden Texten von 1789, der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte und der Amerikansichen Bill of Rights, den ersten zehn Verfassungszusätzen der USA.

    Ich meine nun, dass ein solcher grundlegender Verfassungstext jedem politisch interessierten Bürger des Landes verständlich sein muss, auch ohne juristische Expertise, ohne Interpretationshilfe durch Verfassungsrechtler. Es ist schließlich das Dokument, auf das sich die Bürger dieses Landes gewissermaßen verständigt haben oder wenigstens verständigen können müssen, das Dokument, in dem jeder nachlesen kann, was ihm der Staat schuldet und was er dem Staat grundsätzlich schuldig ist. Und in der Interpretation dieses Textes zählt zuallererst, was die Bürger, diejenigen, die sich in politischen Diskussionen zu Wort melden, und die Politiker in ihrer täglichen Arbeit und im politischen Streit da unmittelbar verstehen. Um zu wissen, was ein Artikel „wirklich meint“, darf nicht gefordert werden, sich durch 80 Jahre Verfassungsgerichts-Rechtsprechung oder durch Stapel von juristischen Kommentaren und Monografien hindurchzuarbeiten.

    Das Grundgesetz ist im politischen Streit unmittelbar wirksam, aber auch in der öffentlichen Arbeit und im gesellschaftlichen Diskurs. Es bildet den direkten Hintergrund und das Fundament vieler Entscheidungen und Argumentationen in der Wirtschaft, in den Medien, in der Wissenschaft, in der Kultur. Jede Person kann in der Debatte und im Streit einen Grundgesetz-Artikel zitieren und als Argument verwenden – so muss das Grundgesetz geschrieben sein und interpretiert werden können. Man muss sich vergegenwärtigen, dass die beiden Texte von 1789 nicht von Juristen, sondern von engagierten Bürgern verfasst wurden, um sich auf die Grundsätze ihres Gemeinwesens zu verständigen – auch da kam es schon darauf an, wie die Bürger selbst ihre Verfassung verstehen, und so ist es immer noch.

    Libertär und brandgefährlich?

    Heinrich Schmitz meint, wenn man den Absatz 2 des Artikel 5 des Grundgesetzes streichen würde, dann würde man im Rechtchaos enden, weil es gar keine Grenzen mehr gäbe. Das klinge libertär und sei brandgefährlich. Wenn das so wäre, müsste er erklären, warum es dieses Chaos mit Bezug auf die Religionsfreiheit, die Wissenschaft- und Kunstfreiheit und die Lehrfreiheit nicht gibt. Denn dort werden auch keine gesonderten Schranken gezogen außer der, die ich als selbstverständlich ansehe, nämlich die zur Treue der Verfassung. Eine Freiheit ohne eigene Schranken hebelt eben die anderen Zusagen des Grundgesetzes an die Bürger nicht aus, im Falle des deutschen Grundgesetzes bleiben die Würde, das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf körperliche Unversehrtheit natürlich auch vor dem möglichen gefährdendem Gebrauch anderer Freiheiten geschützt. Deshalb muss man eben z.B. die Freiheit von Wissenschaft und Forschung nicht gesondert mit einer Schranke zum Gesundheits- und Lebensschutz versehen, die ja bei absoluter Forschungsfreiheit durchaus verletzt werden könnten – sie sind aber schon durch Artikel 2 geschützt.

    Darüber hinaus hat das Grundgesetz noch den Artikel 18. Er besagt, dass man seine Freiheiten, die Pressefreiheit, die Lehr- und die Versammlungsfreiheit und andere, nicht für den Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung missbrauchen dürfen und dass man mit einem solchen Tun diese Freiheiten verwirkt. Somit ist Heinrich Schmitz‘ Sorge, ohne die Beschränkungen des Absatz 2 wäre die Bundesrepublik gegen Volksverhetzung, Holocaustleugnung, Manipulationen durch Extremisten und ähnliches machtlos, unbegründet. Ebenso unbegründet ist seine Sorge, Menschen wären nicht mehr vor Stalking, Nötigung und Einschüchterung geschützt – der Schutz leitet sich in diesen Fällen bereits aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes ab.

    Heinrich Schmitz ist der Meinung, dass es dem Gesetzgeber, wenn es die Schranken des Absatz 2 nicht gäbe, möglich wäre, viel drastischer und umfangreichere Gesetze zu beschließen. Das allerdings ist ein wirklich problematisches Verständnis der Wirkungsweise des Grundgesetzes. Als Verfassung muss es gegen den Staat anders wirken als Gesetze gegen die Bürger wirken. Dem Staat ist nicht alles erlaubt, was das Grundgesetz nicht ausdrücklich verbietet, vielmehr legt es fest, was der Staat gegenüber dem Bürger darf, und was nicht drinsteht, darf er nicht. Wieder kann man das am Beispiel der Kunst- und der Wissenschaftsfreiheit verdeutlichen: da dort keine gesonderten Schranken angegeben sind, sind diese eben (mit den Ausnahmen des Artikel 18 und bei Berücksichtigung der übrigen verfassungsmäßigen Freiheiten) wirklich frei, und kein Gesetz kann diese Freiheiten beschränken, nur weil im Grundgesetz ja keine Beschränkungen stehen. Das wäre absurd und gerade nicht verfassungskonform.

    Würde und Ehre im Grundgesetz

    Ein paar Anmerkungen zur Würde und zur Ehre. Es wird dazu einen gesonderten Text geben. Hier aber so viel: auch wenn der Begriff der Würde schwer in klare Worte zu fassen ist, wissen die meisten Menschen, was würdelos ist, was die Würde eines Menschen verletzt und was ein würdevolles Leben, ein würdevolles Sterben und eine würdevolle Behandlung der Bürger durch den Staat ist. Wenn man darüber nachdenkt, wird schnell klar, dass die Würde in einem demokratischen Rechtsstaat ein absolut schützenswertes Gut ist, das allen zuteilwerden soll, auch Missetätern, Lügnern, Bösewichtern, Verbrechern, Mördern.

    Mit der Ehre sieht es anders aus. Einerseits gelingen die Aufdeckung und Ahndung von Lügen Missetaten und Verbrechen nur selten ohne Ehrverletzung des Bösewichts. Deshalb darf auch gerade von der Presse nicht verlangt werden, dass sie die Ehre eines Menschen nicht verletzt. Sie ist dabei natürlich durch Artikel 1 und 2 beschränkt: Vorwürfe, die sich später als unwahr herausstellten, können zu Würdeverletzungen führen, zudem können sie die Persönlichkeit und die Gesundheit des Betroffenen schädigen.

    Ehrverletzungen, insbesondere von Politikern oder auch von Wirtschaftsführern oder anderen Menschen des öffentlichen Lebens, die sich gravierende Fehler oder Missetaten zu Schulden kommen lassen, müssen aber von einer investigativen Presse in Kauf genommen werden. Das Grundgesetz darf nicht als Schutzschild verwendet werden, damit sich die Mächtigen vor Kritik schützen können. Mit der Neuformulierung des §188 StGB im Jahre 2021 ist da bereits ein weiterer Schritt gegangen worden, dessen Auswirkungen wir bereits sehen können.

    Schutz der Freiheiten vor autoritären Regierungen

    Ich hatte in meinem letzten Beitrag angedeutet, dass weniger liberale politische Kräfte den Absatz 2 des Artikel 5 für drastischere Einschränkungen der Presse- und Meinungsfreiheit nutzen könnten, dass deshalb seine Streichung dringend geboten ist. Begründet ist das in dem, was ich zu Beginn geschrieben habe: In der politischen Debatte wird das Grundgesetz in seinem intuitiv verständlichen Wortlaut verwendet, nicht aus einem jahrzehntelangen rechtstheoretischen Diskurs unter Berücksichtigung der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts heraus. Wenn autoritäre Kräfte an die Macht kommen, können sie die allgemeinen Gesetze, den Schutz der Ehre und der Jugend weit restriktiver deuten, als es das Bundesverfassungsgericht bisher getan hat – bis dieses dagegen entschieden hat, wären längst Tatsachen geschaffen.

    In der Diskussion bei Facebook wurde die Vermutung geäußert, dass autoritäre Parteien den ganzen Artikel 5 wahrscheinlich schnell streichen würden, insbesondere den Absatz 2. Das ist aber meines Erachtens eine haltlose Spekulation. Ich kann das jetzt hier nur andeuten. Trump etwa macht nicht den Eindruck, den ersten Verfassungszusatz streichen zu wollen – das würde viel zu offensichtlich in die politische DNA der Amerikaner eingreifen. Die PiS, als sie in Polen an die Macht kam, hat keineswegs die Verfassung grundsätzlich geändert, und dennoch das Land in eine Verfassungskrise gestürzt. In Ungarn wiederum wurde die Verfassung geändert, auch in der Frage der Meinungs- und Pressefreiheit: Es wurden Schranken eingeführt, die denen im deutschen Grundgesetz durchaus ähneln, so zum Schutz der „Würde der ungarischen Nation sowie von nationalen und konfessionellen Gemeinschaften“. Das sind zwar nicht die gleichen Schranken wie die, die im Grundgesetz stehen, es zeigt sich aber, dass weitere Schranken eben nicht die Freiheit festigen, indem sie sie klarer definieren, sondern eben beschränken. Was ja auch einleuchtet.

  • Lebenslang für Whistleblower?

    Lebenslang für Whistleblower?

    Man muss kein Freund von Julian Assange sein, man muss Enthüllungsplattformen nicht mögen, man kann die Auffassung vertreten, dass die Veröffentlichung kompromittierender Informationen durch WikiLeaks nicht immer nach objektiven Kriterien geschieht, man kann sogar investigativem Journalismus gegenüber skeptisch eingestellt sein, um trotzdem zu erkennen, dass in der Causa Julian A. seit einiger Zeit ne Menge gehörig schiefläuft.

    WikiLeaks: innovativ und von Anfang an hochumstritten

    Der Reihe nach: Im Herbst 2006 gründete eine Handvoll Internetaktivisten – darunter Assange – eine neue Plattform, die sie WikiLeaks [wiki = schnell (Hawaiisch), leaks = undichte Stellen (Engl.)] tauften. Hier können vertrauliche Dokumente hochgeladen und gespeichert werden. Den Absendern – den geheimnisumwitterten Whistleblowern – wird Anonymität zugesichert. Die Mitarbeiter von WikiLeaks wählen aus der täglich zugesandten Informationsflut die Fundstücke aus, die sie für veröffentlichungswürdig einstufen und präsentieren die auf ihrer Plattform unkommentiert einem weltweiten Publikum. Das können sein: Mails, Mitschriften/ Vermerke, Gutachten, Kontoauszüge oder Videos. Der Kerngedanke von WikiLeaks besteht in der Idee der freien Verfügbarkeit von Material, das öffentliche Angelegenheiten betrifft. Dabei wird ein grundsätzliches Interesse der Allgemeinheit an durch Geheimhaltung in ihrer Zugänglichkeit beschränkten Informationen vorausgesetzt. WikiLeaks sieht sich als Non-Profit-Organisation: für die Nutzung wird keine Gebühr erhoben, es werden kein Umsatz und kein Gewinn erwirtschaftet. Man ist auf freiwillige Spenden angewiesen.

    WikiLeaks‘ Publikationen feierten schnell Erfolge. In diesem Zusammenhang exemplarisch zu nennen sind: Die Plünderung Kenias durch Präsident Arap Moi, die Richtlinien der US-Armee für das Gefangenenlager Guantanamo, der Minton-Report über toxische Abfälle in der Elfenbeinküste, das Video Collateral Murder sowie die Afghanistan War Logs und die Iraq War Logs. Nicht alles jedoch lief rund. Auf der Negativseite sind beispielsweise die Datenpanne bei der Veröffentlichung der rund 250.000 internen US-Botschaftsdokumente (sog. Cablegate) sowie das gezielte Inumlaufbringen der Mails von Hillary Clinton, um ihr im Präsidentschaftswahlkampf 2016 zu schaden, zu verbuchen.

    An Bemühungen, die Aktivitäten von WikiLeaks zu behindern oder gar ganz zu unterbinden, hat es von Anfang an nicht gemangelt. Die Versuche reichen von Sperrung der Domains über Cyberattacken auf die betriebenen Server bis hin zur Löschung des Paypal-Kontos, das zum Zweck des Spendeneinsammelns diente. Den größten Schaden richtete jedoch der „freiwillige“ Rückzug ihres Gründers ins ecuadorianische Asyl (allerdings nicht in Ecuador selber, sondern in den Räumen von dessen Londoner Botschaft) an. Seitdem Assange im Sommer 2012 hinter den Mauern von 144-146 Kings Cross Road verschwand, wurde es schlagartig ruhig um die weltweit führende Enthüllungsplattform, die zwar weiterhin im Netz präsent ist, allerdings nie mehr die frühere Wirkmächtigkeit erreicht hat.

    Sündenfall und Leidensweg des Julian A.

    2010 erfolgte die Verlegung der WikiLeaks-Server nach Schweden, weil die Gesetzgebung für Whistleblower dort sehr viel liberaler ist als in den angelsächsischen Ländern. Im Sommer desselben Jahres handelte sich Assange zwei Anzeigen wegen nicht-einvernehmlichem Sex – vulgo: Vergewaltigung – ein. Da bei der schwedischen Justiz von Anfang an Zweifel bestanden, ob die Vorwürfe gerichtsfest sind, durfte Assange unter Auflagen nach Großbritannien zu einer Konferenz ausreisen. Musste sich aber dort ebenfalls den Behörden stellen, wurde in Untersuchungshaft genommen und mit einer elektronischen Fessel am Fußgelenk wieder entlassen. Dem schwedischen Wunsch nach Vernehmung in Uppsala widersetzte er sich, die Auslieferung in die USA befürchtend. Im Sommer 2012 entledigte er sich des Überwachungschips, flüchtete er in die ecuadorianische Botschaft und beantragte Asyl. Diesem Begehren wurde zwei Monate später stattgegeben, Assange jedoch nie nach Ecuador ausgeflogen. Stattdessen verbrachte er geschlagene sieben (!) Jahre als Quasi-Gefangener in den Privaträumen des Gesandten. Im April 2019 zieht der frisch gewählte Präsident, Lenín Moreno, die bisher schützende Hand zurück, und Assange wird der britischen Polizei übergeben. Seitdem sitzt er isoliert in einer Zelle im Hochsicherheitsgefängnis Belmarsh bei London und verbüßt dort eine 50-wöchige Haftstrafe wegen Verstoßes gegen die Kautionsauflagen.

    Um es zusammenzufassen – die Vorwürfe gegen Assange lauten:
    (A) Vergewaltigung (Schweden)
    (B) Verstoß gegen Kautionsauflagen (Großbritannien)
    (C) 18 Anklagepunkte, die von Veröffentlichung von Informationen, die die nationale Sicherheit betreffen über unautorisierten Zugang zu einem Computernetzwerk/ Diebstahl von Regierungseigentum bis hin zur Enttarnung (und dadurch Gefährdung) geheimdienstlicher Quellen reichen (USA).

    Investigativer Journalismus – gibt’s den überhaupt völlig legal?

    An dieser Stelle müssen wir ein paar Fragen stellen: Fällt das, was Assange mit WikiLeaks betrieben hat, in die Kategorie (investigativer) Journalismus? Falls ja: Weshalb sollen dann für ihn strengere Regeln gelten als für andere Berufskollegen? Bspw. der New York Times oder der Washington Post. Hat er bei der Beschaffung der Informationen gegen Gesetze verstoßen? Und schließlich: Stiftet die Art, in der WikiLeaks sensible Texte veröffentlicht, einen Nutzen für uns normale Bürger und Zeitungleser?

    mMn lautet die Antwort: 3x JA. Also: wir sprechen bei WikiLeaks über eine Sonderform des investigativen Journalismus. Ja, bei der Beschaffung der Informationen wurde ganz sicher gegen Gesetze verstoßen. Und JA: Die Veröffentlichung dieser brisanten Texte ist durchaus positiv zu sehen. Bleibt mithin als einziger Makel die illegale Besorgung der Dokumente zu nennen. Bloß: auf welchen legalen Wegen sollen solche Verschlusssachen sonst ans Licht der Öffentlichkeit gezerrt werden? Investigativer Journalismus funktioniert nicht ohne das Anzapfen interner Quellen. Ohne Deep Throat keine Watergate-Enthüllungen. Ohne Ellsberg keine Pentagon Papers. Ohne Snowden kein Bewusstsein für die Datensammelwut der NSA. Ohne WikiLeaks keine Kenntnis über die behördlichen Folterrichtlinien in Guantanamo. Von daher läuft der Vorwurf der illegalen Beschaffung der Informationen ins Leere; es sei denn, man beabsichtigt, investigativen Journalismus in Gänze unmöglich zu machen.

    Die US-amerikanischen Anklagepunkte müssten folglich nach europäischem Rechtsverständnis sämtlich fallengelassen werden. Im Raum stehen dann noch die schwedischen Vorwürfe wegen Vergewaltigung. Das Verfahren wurde allerdings gestern (19. November) von der Stockholmer Staatsanwaltschaft eingestellt. Ob es sich um einvernehmlichen, halb-einvernehmlichen oder komplett einvernehmlichen Sex, ob mit intaktem oder mit geplatztem Kondom handelte – wer will das zehn Jahre später noch richtig beurteilen? Was also bleibt an strafwürdigem Verhalten Assanges nach der zurückgezogenen Anklage wegen sexueller Nötigung übrig? Was wiegt so schwer, dass man ihn weiterhin in Einzelhaft in einem Hochsicherheitsgefängnis verwahren muss? Der Verstoß gegen Kautionsauflagen? Kautionsauflagen für einen ohnehin stets wackligen Vorwurf, der mittlerweile fallengelassen wurde? Oder ging es der britischen Justiz von Anfang an bloß um die Auslieferung in die USA? Weshalb wird dieses Gesuch erst im Februar 2020 verhandelt? Warum muss Assange bis dahin in Isolationshaft oder überhaupt im Gefängnis schmoren?

    Auf der gegenüberliegenden Seite des Atlantiks drohen dem WikiLeaks-Gründer bei Addition sämtlicher 18 Anklagepunkte bis zu 175 Jahre Knast. Selbst, wenn er nur die Hälfte aufgebrummt bekommt und ihm ein bisschen wegen guter Führung erlassen wird, verbringt er immer noch schlappe achtzig Jahre hinter Gittern. Auf verständnisvolle und gnädige Richter kann er im Land des überbordenden Patriotismus sicher nicht vertrauen. Assange (48), der mittlerweile auf Fotos eher einem Greis denn einem Mann in den besten Jahren ähnelt, wirkt gesundheitlich bereits stark angeschlagen. Die langen Jahre eingesperrt in der Botschaft und nun in Belmarsh haben körperlich ganz augenscheinlich ihre Spuren hinterlassen. D.h. ein Leben in Freiheit wird es für den WikiLeaks-Gründer nach seiner Auslieferung nicht mehr geben. Seinen letzten Seufzer tut irgendwo zwischen New York und L.A. in einem Gefängnishospital.

    Beschämendes Schweigen der europäischen Regierungen

    Assanges Sündenfälle bestehen im Wesentlichen aus: Den beiden (nicht bewiesenen) Vergewaltigungen in Schweden und seiner Vorzugsbehandlung für Trump im Wahlkampf 2016, als er die Mails von dessen Mitbewerberin Clinton leakte (in der irrigen Annahme, dass Trump ihm diesen Dienst später danken würde). Da Schweden das Verfahren mittlerweile eingestellt hat, und die Parteinahme für den größten aller Präsidenten zwar ein fulminanter Fehler war, jedoch nicht justiziabel ist, fragt man sich, was nun noch aus europäischem Blickwinkel an strafbarer Schuld verbleibt. Schuld, die es gebietet, ihn weiterhin wie einen Topterroristen in Einzelhaft, mit stark reduzierter Besuchs- und Kommunikationserlaubnis in einem Hochsicherheitsgefängnis zu behalten. Geschieht das, weil unsere Regierungen, ohne es öffentlich zuzugeben, die Aktivitäten von WikiLeaks als genauso staatsgefährdend einstufen wie die Amerikaner? Oder treibt uns schlichtweg die Angst vor dem Zorn des großen Bruders in Washington, die uns zu willfährigen Erfüllungsgehilfen für eine Justizfarce werden lässt?

    Die Causa Assange hat sich mittlerweile zu einem Skandal in drei Kategorien entwickelt:
    (1) Das exorbitant hohe Strafmaß für das Betreiben einer Enthüllungsplattform bzw. die Beschaffung und Veröffentlichung sensibler Informationen
    (2) Die übertriebene Härte der britischen Justiz
    (3) Das Wegducken der westlichen Demokratien: Aus welchem Grund holt Australien seinen verlorenen Sohn nicht zurück nach Hause? Warum bemühen sich unsere europäischen Außen- und Justizminister nicht um die Freilassung von Assange? Weshalb schweigen sämtliche Regierungen?

    Was man aus den beiden ähnlich gelagerten Fällen Assange und Snowden lernen kann, ist das hier:

    Wir müssen akzeptieren, dass Whistleblower mutige Menschen sind, die ihren moralischen Kompass über Befehlsketten und dumpfen Gehorsam stellen. Die Informationen beschaffen und veröffentlichen in der ständigen Angst, dass sie aufgespürt, unbarmherzig verfolgt und hart bestraft werden. Allein dafür verdienen sie Respekt und eher Lob als Tadel. Und wir müssen begreifen, dass nicht jede von einer Regierung behauptete Staatsgefährdung tatsächlich eine reale Staatsgefährdung darstellt. Nicht selten geschieht es, dass Administrationen aufgrund der geleakten Texte ins Wanken geraten, weil ihre krummen Touren nun ans Licht der Öffentlichkeit gelangen. Kein Wunder, dass die Exekutive Whistleblower hasst und am liebsten lebenslang wegsperren möchte. Wir als 08/15-Bürger sollten jedoch froh sein, dass es couragierte Zeitgenossen wie Daniel Ellsberg, Mark Felt, Edward Snowden und Chelsea Manning gibt, deren Aktivitäten ausschlaggebend dafür waren, dass Megaskandale aufgedeckt wurden. Andernfalls wäre Nixon immer noch Präsident und würde das Dienst-Handy unserer Kanzlerin weiterhin ungestört vom US-Geheimdienst belauscht.

    Und zum Schluss dieser Kolumne: Assange gehört umgehend auf freien Fuß gesetzt! (nein, man muss ihn nach wie vor nicht sympathisch finden, um das zu fordern).