Schlagwort: Strafe

  • Luthers Thesen: Die Strafe jenseits der Institutionen

    Luthers Thesen: Die Strafe jenseits der Institutionen

    In den ersten vier Thesen ging es Luther um die Buße. Er verlangt, das ganze Leben lang Buße zu tun. Damit meint er nicht, sich formal zu entschuldigen, auch eine innere, theoretische Reflexion über die eigene Fehlbarkeit reicht nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, selbst wirklich an der Schuld zu leiden, die man durch schlechtes Handeln anderen gegenüber auf sich geladen hat.

    In der fünften These wechselt Luther das Thema. Sie lautet:

    Der Papst will und kann nicht irgendwelche Strafen erlassen, außer denen, die er nach dem eigenen oder nach dem Urteil von Kirchenrechtssätzen auferlegt hat.

    Nehmen wir den Papst hier einfach als Beispiel für eine Autorität, die Rechtsgrundsätze definieren und nach diesen Grundsätzen Strafen auferlegen und möglicherweise erlassen kann. Eine solche Autorität wäre etwa der Staat, aber auch andere Autoritäten, Vereine und Parteien, die für bestimmte Vergehen Strafen auferlegen können, vielleicht auch Lehrer, die berechtigt sind, Schüler zu bestrafen, Eltern, die ihre Kinder bestrafen.

    Luther formuliert hier zunächst also eine Aussage, die uns nah an der Trivialität zu sein scheint: Jede Autorität kann nur nach den je eigenen Rechtsgrundsätzen strafen, und sie kann auch nur die Strafen erlassen, die sie selbst auferlegt hat.

    Damit stellt Luther hier also zunächst einfach eine Zuständigkeitsabgrenzung auf: Jede Autorität hat bestimmte Zuständigkeiten, und keine hat sich in die Zuständigkeit der anderen einzumischen.

    Allerdings geht es in den Thesen, soweit wir sie bisher verstanden haben, ja um moralische Vergehen. Alle Vergehen, mit denen die Kirche sich befasst, werden bei ihrer Beurteilung letztlich moralisch interpretiert. Sie sind Vergehen gegen Gott, und wie immer wir Gott interpretieren, ist er so etwas wie die letzte moralische Instanz.

    Damit wird die Sache kompliziert. Wir könnten zwar sagen, diese Zuständigkeit sehen wir bei der Kirche ja schon lang nicht mehr – wenigstens lassen die meisten von uns sich von einer Kirche oder einer ähnlichen Institution schon längst nicht mehr aus moralischen Gründen bestrafen. Aber in unserer Deutung von Luthers Thesen im Hier und Jetzt interessiert uns die Kirche im engeren Sinn ohnehin nicht so sehr – sie steht für uns als Beispiel für institutionelle Autorität.

    Viele Strafen, die von solchen Autoritäten ausgesprochen werden, haben moralische Aspekte, sei es der Staat, der eine Steuerhinterziehung bestraft, sei es der Lehrer, der einen Betrugsversuch, oder die Eltern, die eine Lüge bestrafen.

    Gibt es denn eine Strafe über diese institutionelle Strafe hinaus, die nicht von der strafenden Institution erlassen werden kann?

    Hier können wir Kant ins Spiel bringen. Es gibt „das moralische Gesetz in mir“. Viele heutige Theologen werden genau das mit Gott identifizieren, das nur am Rande. Dieses moralische Gesetz in mir kann mich verpflichten, aktiv zu werden, Reue zu zeigen, Widergutmachung zu versuchen. Solch aktives Handeln, zu dem das moralische Gesetz in mir mich zwingt, können wir ebenfalls als Strafe interpretieren.

    Was Luthers fünfte These dann sagt, ist, dass keine Strafe einer anderen Institution, und auch kein Straferlass, die Strafe des moralischen Gesetzes in mir erlässt. Ich kann mich durch Ableisten einer institutionellen Strafe nicht von der Strafe, die mir mein Gewissen auferlegt, befreien, nicht von der aktiven Reue und nicht vom Versuch der eigenständigen Widergutmachung.

  • Unschuldsvermutung und Strafe

    Natürlich könnte ich einfach milde lächelnd darauf hinweisen, dass Heinrich Schmitz mich in seiner gestrigen Antwort auf meine Kolumne schlicht falsch verstanden und an meinen Überlegungen vorbeigeredet hat. Aber auch das ist ja ein guter Grund zur Reflexion. Deshalb möchte ich zu seinen beiden zentralen Punkten ein paar Gedanken loswerden, unabhängig davon, ob sie als Kritik an meinem Standpunkt taugen oder nicht.

    Unschuldsvermutung

    Heinrich Schmitz ist der Meinung, ich hätte „die Unschuldsvermutung einfach mal so gekippt“. Das ist zwar falsch, weil es in meinem Text, und auch im Teaser, gar nicht um die tatsächliche Schuld der Angeklagten im NSU-Prozess geht, und mit ein bisschen logischem Verständnis kann man das selbst im prägnant formulierten Teaser erkennen. Aber es ist auch ein willkommener Anlass, über die allgemeine und wohlfeile Phrase, es gelte für jeden Angeklagten bis zum Beweis seiner Schuld die Unschuldsvermutung, einmal etwas genauer nachzudenken.

    Erstens: Der Begriff ist irreführend. Niemand kann dazu aufgefordert werden, etwas zu vermuten, was ich vermute, kann mir keine Norm vorschreiben. Deshalb heißt es in den grundlegenden Normentexten auch (z.B. in der Europäischen Menschenrechtskonvention, §6, Absatz 2)

    Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

    „Als etwas gelten“ ist aber etwas anderes, als „etwas sein“ und „etwas vermuten“. Wenn etwa die Leute in den Strafverfolgungsbehörden vermuten würden, dass eine Angeklagte unschuldig ist, würden sie kaum in der Lage sein, effektiv eine Schuld nachzuweisen. Staatsanwälte und sonstige Kläger vermuten natürlich, dass die Angeklagte schuldig ist – aber sie müssen sich damit abfinden, dass sie als unschuldig gilt, solange für die Schuld nicht der gesetzliche Beweis erbracht ist.

    Als unschuldig gelten – das ist eine gesellschaftliche Vereinbarung, jemanden auf eine bestimmte Weise zu behandeln. Allerdings ist selbst das gar nicht so einfach – denn wenn man Angeklagte einfach wie Unschuldige behandeln würde, könnte man sie nicht guten Gewissens in Untersuchungshaft einsperren – man muss dafür gute Gründe haben: eine Schuld vermuten.

    Die nächste Frage ist: Wer hat sich eigentlich an diese Unschuldsvermutung zu halten? Der oben zitierte Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention regelt die „Rechte auf ein faires Verfahren“ und der Artikel 47 „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“, der mit „Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte“ überschrieben ist, steht im Abschnitt „Justizielle Rechte“. Innerhalb des juristischen Verfahrens gilt also die „Unschuldsvermutung“, da hat eine angeklagte Person als unschuldig zu gelten.

    Das heißt also nicht, dass wir uns in der öffentlichen Diskussion jederzeit der Forderung unterwerfen müssten, so zu sprechen, als sei ein Angeklagter eigentlich unschuldig. Wir müssen uns nicht einmal jederzeit gegenseitig versichern, die Peron gelte natürlich als unschuldig. Wir können uns offen und frei über unsere Vermutungen austauschen – zumal wir ohnehin mit unseren Vermutungen nicht an das Urteil eines Gerichts gebunden sind – denn dieses stellt, wie man in dem zitierten Artikel auch nachlesen kann, nur die gesetzliche Schuld, nicht aber etwa eine moralische oder faktische Schuld fest.

    Eine simple Ausweitung der Unschuldsvermutung auf jede öffentliche Diskussion – zumal, wenn sie tatsächlich als Verbot, über Schuldvermutungen zu sprechen, verstanden wird, wäre auch eine unzulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit.

    Allerdings gibt es eine weitere Einschränkung: Den Pressekodex. Da steht in Ziffer 13:

    Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.

    Es lohnt sich, die Details dieser Ziffer 13 nachzulesen, dann sieht man, dass das alles gar nicht so einfach ist. Auf ein Detail komme ich unten noch mal zurück. Zumindest soll aber die Berichterstattung über Verfahren keine Vorverurteilung beinhalten.

    Spannend ist aber viel mehr, welche Verbindlichkeit der Pressekodex eigentlich hat. Autor ist der Presserat, ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Berufsorganisationen von Verlagen und Journalisten sind. Der Pressekodex ist kein Gesetz, sondern ein Regelwerk, in dem ein bestimmter Berufstand für sich selbst festlegt, wie mit Beschwerden über journalistische Produkte umgegangen werden soll.

    Der Pressekodex ist als Regelwerk Ergebnis eines stetigen Aushandlungsprozesses zwischen denen, die selbst journalistisch tätig sind. Er ist ständiger Kritik unterworfen und muss auch dauernd in Frage gestellt werden, damit er z.B. nicht Instrument einer trägen angepassten Journalistenmehrheit gegen investigative und provozierende Kollegen wird. Ob eine Plattform wie DieKolumnisten, die sich in ihrem Claim selbst als „Parteiisch, persönlich und provokant“ bezeichnet, sich pauschal dem Pressekodex unterwerfen sollte, scheint wenigstens fragwürdig zu sein.

    Wer bestimmt, was Strafe ist

    Zu einem anderen Punkt: Heinrich Schmitz ist in seiner Antwort auf meinen Text offenbar der Meinung, dass die Rechtssprechung als gesetzgebende Praxis oder wenigstens die Rechtswissenschaft als Disziplin die allgemeine Definitionshoheit über rechtlich relevante Begriffe wie „Strafe“ hat. Er beklagt meine „Erwägungen zur Strafe und zum Strafmaß, die sich dermaßen jenseits des Strafrechts bewegen, dass ich da ein paar Dinge zurechtrücken muss“.

    Warum sollte das Strafrecht dafür entscheidend sein, welche Bedeutung der Begriff der Strafe allgemein in der Gesellschaft oder überhaupt in anderen Diskursen als dem juristischen haben? Natürlich braucht das Strafrecht einen Begriff der „Strafe“ und man kann nur hoffen, dass es sich dabei an die alltagssprachliche Bedeutung des Begriffes anschließt. Aber die Begriffe sind nicht identisch. Im Allgemeinen sind die fachsprachlichen Begriffe einer Institution enger als die allgemeinsprachlichen – ohne dabei präzisier oder gar besser sein zu müssen. Sie haben einfach einen kleineren Anwendungsbereich, sie bezeichnen weniger Sachverhalte als die der allgemeinen Sprache.

    Übrigens hat das auch die Rechtsprechung in einem wichtigen und allgemein bekannten Urteil anerkannt. Das berühmte „Soldaten-sind-Mörder“-Urteil des Bundesverfassungsgerichts basiert genau darauf, dass der Begriff des Mordes, wie er in der Allgemeinsprache verwendet wird, nicht identisch ist mit dem des Strafrechts. In der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts heißt es nämlich:

    In der Alltagssprache ist ein unspezifischer Gebrauch der Begriffe »Mord« und »Mörder«, der nicht auf juristische Abgrenzungen abstellt, durchaus üblich. Danach kann unter »Mord« jede Tötung eines Menschen verstanden werden, die als ungerechtfertigt beurteilt und deshalb missbilligt wird.

    Bedenklich ist, dass in diesem Fall sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht ganz selbstverständlich die Definition von Mord aus dem Strafgesetzbuch als allgemeingültig angesehen hatten und dass erst das höchste Gericht darauf hinweisen musste, dass  es „keine Anhaltspunkte dafür [sieht], warum ein verständiger Leser des Aufklebers die Aussage in einem solchen fachlich-technischen Sinn verstehen musste.“

    Die Anmaßung, dass Experten eine allgemeine Definitionsmacht für die Begriffe haben, die sie selbst aus der Alltagssprache entnommen und für ihre Bedürfnisse zugerichtet haben, teilen Juristen übrigens mit vielen anderen Experten. Es sind oft insbesondere Naturwissenschaftler, etwa Physikern, die beanspruchen, allgemeinverbindlich festzulegen, was wirklich eine Dimension oder Energie sei, oder Biologen, die meinen, bestimmen zu können, was wirklich eine Beere sei und was nicht. Philosophie hat nach meinem Verständnis die Aufgabe, solche Ansprüche und ihre Konsequenzen kritisch zu reflektieren. Dabei geht es mir nicht darum, eine eigene Definition anzubieten und zu verteidigen, wie es Heinrich Schmitz in einem Facebook-Kommentar gefordert hat. Mir reicht es völlig, zu zeigen, dass Fachdefinitionen im Alltag schnell an ihre Grenzen kommen und Konsequenzen haben können, die unerwünscht sind.

    Strafe und Unschuldsvermutung

    Interessanterweise ist ausgerechnet die Unschuldsvermutung ein Beleg dafür, dass Strafe eben außerhalb des Verfahrens der gesetzlichen Urteilsfindung und -vollstreckung etwas anderes ist als das, was die Juristen darunter verstehen. Dazu schauen wir schließlich noch einmal kurz in den Pressekodex. Dort heißt es nämlich weiter: „Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines „Medien-Prangers“ sein“. Eine solche Zusatzbestrafung wäre ja gar nicht möglich, wenn sich Strafe in dem erschöpfen würde, was das Strafrecht darunter versteht. Mithin würde die Forderung nach einer Unschuldsvermutung in der Berichterstattung obsolet. Die Medien könnten berichten, was sie wollten, das wäre für den Angeklagten, sollte er freigesprochen werden, gar keine Strafe. Jeder weiß, dass das eben nicht so ist, und deshalb lohnt es sich, darüber nachzudenken, was alles zur Strafe gehört, über das hinaus, was ein Gesetz als Zahl in einen Strafrechtsparagraphen schreiben kann.

  • Schweigen müssen ist Strafe

    Erneut steht der Tag, an dem Beate Zschäpe im NSU-Prozess aussagen will, kurz bevor. Schon lange wird über die Frage diskutiert, ob die Hauptangeklagte reden will, was das für Auswirkungen hat und ob sie nicht lieber schweigen sollte. Ihr anfangs recht gutes Verhältnis zu den drei Pflichtverteidigern hat sich wohl nicht zuletzt deshalb dramatisch verschlechtert, weil die Anwälte ihre Mandantin davon abhalten wollten, zu reden.

    Eine einfache Rechnung

    Für die Juristen ist die Sache klar: Das Risiko, dass die Angeklagte ihre Situation mit einer Aussage nur schlimmer macht, ist so hoch, dass sie lieber schweigen sollte. Sie könnte Dinge sagen, die sie selbst belasten. Sie könnte sich in Widersprüche verwickeln, vielleicht nicht mal, weil sie lügt, sondern weil sie sich falsch erinnert, weil sie Zeiten und Orte durcheinanderbringt, nicht zuletzt, weil ihre eigenen Erinnerungen durch das, was bisher im Prozess gesagt und behauptet wurde, trügerisch geworden sein könnten. Also sollte Zschäpe, im eigenen Interesse, lieber schweigen.

    Dabei gehen die Anwälte, und mit ihnen die meisten Medien und Kommentatoren, ja, der große Teil der Öffentlichkeit von einer einfachen Rechnung aus: Die Strafe, die Zschäpe letztlich zu verbüßen hat, wird in Jahren gemessen. Die Zahl der Jahre, die die Angeklagte eingesperrt hinter Gittern verbringen muss, ist sozusagen das direkte Maß für die Strafe, die sie verbüßen muss.

    Strafe und Strafmaß

    Vielleicht haben wir als moderne Gesellschaft auch gar keine andere Möglichkeit, als die Strafe für ein Verbrechen auf ein Maß zu bringen, das man eben in Zahlen angeben kann. Wie sollten wir sonst beurteilen oder sogar einen Konsens darüber herstellen, welche Strafe für welche Untat angemessen ist? Durch das Strafmaß können wir vergleichen, wir können darüber diskutieren, ob es etwa böser ist, als Spitzensportler Dopingmittel zu nehmen oder als Führungskraft etwas zu unterschlagen, für beides sieht das Strafgesetzbuch ungefähr die gleiche Bestrafung vor.

    Aber wir wissen aus dem alltäglichen Sprachgebrauch auch, dass die Strafe, die einen Täter wirklich trifft, nicht mit der Zahl der Jahre im Gefängnis oder der Geldsumme, die er zu zahlen hat, identisch ist. „Die ist schon genug gestraft…“ oder „Das ist keine wirkliche Strafe für den…“ sind so typische Formulierungen, mit denen wir zugeben, dass Strafe sich nicht in Zahlen messen lässt.

    Die Strafe trifft

    Denn eine wirkliche Strafe trifft den Täter, und die gleiche Bestrafung trifft verschiedene Menschen ganz unterschiedlich. Es kann sein, dass es dem einen völlig egal ist, dass er Jahre im Gefängnis verbringt, während ein anderer dort zugrunde geht und ein Dritter schon etwa durch die Begegnung mit dem Opfer der Tat und mit der Erkenntnis, dass das Opfer ihm nicht vergeben kann, unendlich gestraft ist.

    So kann es auch eine Strafe sein, schweigen zu müssen, sich nicht äußern zu sollen in einem Strafprozess, weder zur eigenen Entlastung, noch, um Schuld eingestehen zu können. Wir wissen noch nicht, was Zschäpe in der nächsten Woche aussagen will, und ganz bewusst erscheint dieser Text, bevor wir das erfahren und darüber reden können. Denn für meine Überlegung hier ist der konkrete Fall nur der Anlass, nicht der Gegenstand.

    Schweigen zu müssen, das kann sich für einen Menschen zu einer unerträglichen Belastung entwickeln – so groß, dass es jede mögliche Dauer einer Gefängnisstrafe übersteigt. Deshalb lässt sich von außen gar nicht sagen, ob es für eine konkrete Person auf der Anklagebank richtig oder falsch ist, auszusagen. Wir sind unfähig, eine Strafe ohne Zuhilfenahme einer Maß-Zahl zu beurteilen. Das heißt aber nicht, dass in den Zahlen irgendeine objektive Wahrheit über die Höhe einer Strafe steckt. Für Zschäpe mag es richtig sein, jetzt eine Aussage zu machen, auch wenn sich dadurch ihr Aufenthalt im Gefängnis verlängert. Ob man es ihr gönnt oder nicht – dadurch, dass sie redet, sinkt ihre Strafe wohl in jedem Fall wieder auf ein Maß, das für sie erträglich ist.

    Lesen Sie auch die letzte Kolumne von Jörg Friedrich über die merkwürdigen Forschungsergebnisse zur Smartphone-Sucht.